unser Architekt ist gleichzeitig (über seine GmbH) Verkäufer des Grundstücks, das derzeit erschlossen wird. Eine Architektenbindung besteht also zumindest indirekt.
Jetzt haben wir in vier Tagen Notartermin und ich habe heute erst den Entwurf zum Architektenvertrag bekommen, wo ich nun über so einige Sachen stolpere und Hilfe bräuchte.
1)
In Vorgesprächen hatten wir ein Pauschalhonorar Richtung 10 % der Baukosten unserer Einfamilienhaus vereinbart. Dieses Pauschalhonorar einschl. der Nebenkosten gem. § 7 HOAIAbk. ist auch so im Entwurf aufgenommen worden, jetzt gibt es aber einen Passus, dass durch "nachträgliche Änderungen erforderliche Zusatzleistungen" ein Zeithonorar nach § 6 HOAI anfallen könnte.
Was kann denn hier schlimmstenfalls auf uns zukommen, denn die grobe Planung (Bauantrag läuft) steht ja?
2)
Ich hatte den Architekten zunächst um einen Stufenvertrag 1-4 gebeten (wg. Eigenleistung, Ausstieg), woraufhin er aber sagte, dass es im Vertrag nach jeder Phase auch Ausstiegsmöglichkeiten gibt.
Im Entwurf steht nun drin, dass dem Architekten bei Reduzierung des Leistungsumfangs eine "Entschädigungsvergütung für die nicht erbrachte Leistung auf der Grundlage des Entgangenen Gewinns" zusteht.
Sind solche (m.E. auch sehr schwammige) Vereinbarungen üblich?
Mit welcher Summe muss man denn hier rechnen?
3)
Im Entwurf steht später auch drin, dass ein Herausgabeanspruch auf Werkplanung und Bauvorlagen erst nach Ausgleich der fälligen Schlussrechnung besteht.
Ist ein "Ausstieg" z.B. nach Phase 4 oder 5 damit praktisch unmöglich, da ich gar keine Unterlagen bekomme?
4)
Die Lieferung von Bestandszeichnungen, in denen Heizungs- und Warmwasser- ... Anlagen eingezeichnet sind, wären zusätzlich zu beauftragen und zu vergüten.
Sind diese Bestandszeichnungen üblich und/oder notwendig?
Liegen hier versteckte Kosten?
Ich weiß, dass sind viele Fragen, aber wegen unseres Zeitdrucks, bitte ich um eine baldige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Heinz Endler