Brüstungshöhe zu niedrig: Architekt haftbar? Höhe, Normen & Sicherheitsmaßnahmen
BAU-Forum: Architekt / Architektur

Brüstungshöhe zu niedrig: Architekt haftbar? Höhe, Normen & Sicherheitsmaßnahmen

Unser Haus ist fertig und wir wohnen jetzt seit ca. 8 Wochen darin. Einige Arbeiten sind noch nicht erledigt. Unter anderem fehlt noch eine Querstange vor den Fenstern im Obergeschoss. Uns ist mitgeteilt worden, das die Brüstungshöhe aber so niedrig ist, das eine Querstange nicht reicht um den Bauvorschriften gerecht zu werden. In zwei der drei Kinderzimmer liegt die Brüstungsöhe bei 62 cm (Fertigboden bis Oberkante Fensterbrett  -  aufgerundet gemessen), im dritten bei 79 cm. Uns wurde gesagt, das von außen ein Gitter in 90 cm Höhe angebracht werden muss und das wir die Räume so lange dies nicht geschehen sei, nicht bewohnen dürften. Stimmen diese beiden Aussagen?
Des weiteren wüsste ich gerne, ob hier ein Planungsfehler des Architekten vorliegt und ob und wie man ihn haftbar machen kann? Er hatte uns, nachdem die Fenster bereits bestellt waren, erstmalig darauf aufmerksam gemacht, das wir im OGAbk. Stangen brauchen. Wir haben dann noch versucht, die Fenster in sofern abzuändern, das wir im unteren Bereich eine feststehende Fläche gehabt hätten. Leider waren die Fenster zu diesem Zeitpunkt schon zugeschnitten.
Außerdem würde mich noch interessieren, ob es für einen Holzrahmenbau mit sichtbarer Holzbalkendecke normal ist, das man zwischen Balken und Querbrettern Papier von einem Raum in den anderen schieben kann. Unser Architekt und gleichzeitig Bauleiter behauptet, das läge daran, das Holz arbeitet. Außerdem schwingt der Boden im EGAbk. so, das man 1. jeden Schritt überall hört und das Wasser im an der Wand montierten Hängeklo immer in Bewegung ist (ähnlich wie in Jurrassic Park, kurz bevor man den ersten Dinosaurier sieht). Im übrigen ist das Haus insgesamt sehr hellhörig. (Vielleicht auch wegen der Spalten in der Holzbalken Konstruktion?) Hätte mich jemand vorher darauf hingewiesen, hätte ich konventionell gebaut. In welcher Weise muss der Architekt eigentlich auf diese Mängelanzeigen reagieren? Muss man ihm alles schriftlich geben oder reicht es aus im das zu sagen? Uns sagt er immer nur das sei halt alles so.
  • Name:
  • P. Nicolaysen
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Unzureichende Absturzsicherung birgt Lebensgefahr, besonders für Kinder. ?

    🔴 Kritisch: Die Einhaltung der Bauordnung ist zwingend erforderlich, um die Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten. ?

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    Die Brüstungshöhe von 62 cm im Obergeschoss ist deutlich zu niedrig und stellt eine erhebliche Gefahr dar, insbesondere in Kinderzimmern. 🔴 Die Einhaltung der Bauordnung und der entsprechenden Normen ist hier nicht gegeben.

    🔴 Gefahr: Eine zu geringe Brüstungshöhe birgt ein hohes Absturzrisiko, besonders für Kinder. ?

    Meiner Einschätzung nach liegt hier ein Planungsfehler des Architekten vor, wenn die Brüstungshöhe nicht den geltenden Vorschriften entspricht. Die nachträgliche Installation einer Querstange ist möglicherweise nicht ausreichend, um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten.

    Ich empfehle, folgende Schritte zu unternehmen:

    • Prüfung der Baugenehmigung: Überprüfen Sie, welche Brüstungshöhe in der Baugenehmigung festgelegt wurde.
    • Beauftragung eines Bausachverständigen: Ein Bausachverständiger kann die Situation vor Ort beurteilen und feststellen, ob ein Planungsfehler vorliegt.
    • Mängelanzeige an den Architekten: Setzen Sie den Architekten schriftlich über den Mangel in Kenntnis und fordern Sie ihn zur Nachbesserung auf.
    • Rechtliche Beratung: Ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Brüstungshöhe umgehend von einem Bausachverständigen überprüfen und fordern Sie den Architekten zur Nachbesserung auf. Sichern Sie die Fenster bis zur endgültigen Lösung provisorisch, um das Absturzrisiko zu minimieren. ?

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Brüstungshöhe
    Die Brüstungshöhe ist die Höhe der festen oder beweglichen Bauteile (z.B. Fensterbrüstung, Geländer) über dem Fußboden. Sie dient als Absturzsicherung. Relevante Begriffe: Absturzsicherung, Geländerhöhe, Fensterhöhe.
    Absturzsicherung
    Eine Absturzsicherung ist eine Vorrichtung, die Personen vor dem Herunterfallen aus einer Höhe schützt. Sie ist besonders wichtig bei Fenstern und Balkonen. Relevante Begriffe: Brüstungshöhe, Geländer, Fangnetz.
    Bauordnung
    Die Bauordnung ist ein Gesetz, das die baulichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Gestaltung, Nutzung und Sicherheit von Gebäuden. Relevante Begriffe: Baugenehmigung, Baurecht, Bebauungsplan.
    Bausachverständiger
    Ein Bausachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis im Bauwesen, die Gutachten erstellt und Bauleistungen bewertet. Relevante Begriffe: Gutachter, Bauwesen, Mängelanzeige.
    Mängelanzeige
    Eine Mängelanzeige ist eine schriftliche Mitteilung an den Auftragnehmer (z.B. Architekt, Bauunternehmer), in der Mängel an einer Bauleistung gerügt werden. Relevante Begriffe: Gewährleistung, Schadensersatz, Nachbesserung.
    Planungsfehler
    Ein Planungsfehler liegt vor, wenn bei der Planung eines Bauwerks Fehler gemacht werden, die zu Mängeln oder Schäden führen. Relevante Begriffe: Architekt, Bauleitung, Ausführungsplanung.
    Haftung
    Die Haftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung für Schäden, die durch eigenes oder fremdes Verhalten verursacht wurden. Im Baurecht haftet der Architekt oder Bauunternehmer für Planungs- oder Ausführungsfehler. Relevante Begriffe: Schadensersatz, Gewährleistung, Versicherung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Brüstungshöhe ist in Deutschland vorgeschrieben?
      Die vorgeschriebene Brüstungshöhe variiert je nach Bundesland und Geschoss. In der Regel liegt sie zwischen 80 und 90 cm. Bei geringeren Höhen sind zusätzliche Absturzsicherungen erforderlich.
    2. Was ist zu tun, wenn die Brüstungshöhe zu niedrig ist?
      Wenn die Brüstungshöhe nicht den Vorschriften entspricht, muss eine Absturzsicherung nachgerüstet werden. Dies kann durch Geländer, Querstangen oder andere geeignete Maßnahmen erfolgen.
    3. Wer haftet für eine zu niedrige Brüstungshöhe?
      In der Regel haftet der Architekt oder Bauleiter, wenn die Brüstungshöhe nicht den geltenden Vorschriften entspricht und dies auf einen Planungs- oder Ausführungsfehler zurückzuführen ist.
    4. Wie kann man eine zu niedrige Brüstungshöhe nachträglich sichern?
      Eine nachträgliche Sicherung kann durch den Einbau von Geländern, Querstangen oder festverglasten Elementen erfolgen. Die gewählte Lösung muss den geltenden Normen entsprechen.
    5. Was sind die Konsequenzen einer nicht normgerechten Brüstungshöhe?
      Eine nicht normgerechte Brüstungshöhe kann zu Unfällen führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Schadensfall kann die Versicherung die Leistung verweigern.
    6. Wie finde ich einen geeigneten Bausachverständigen?
      Geeignete Bausachverständige finden Sie über die Architektenkammer, Ingenieurkammer oder über Online-Portale. Achten Sie auf eine Zertifizierung und einschlägige Erfahrung.
    7. Welche Rolle spielt die Baugenehmigung bei der Brüstungshöhe?
      Die Baugenehmigung legt die einzuhaltenden Maße und Vorschriften fest. Abweichungen von der Baugenehmigung sind in der Regel nicht zulässig und müssen nachträglich genehmigt werden.
    8. Kann eine Querstange eine ausreichende Absturzsicherung darstellen?
      Ob eine Querstange als Absturzsicherung ausreichend ist, hängt von der Höhe und Ausführung ab. Sie muss den geltenden Normen entsprechen und darf keine Möglichkeit zum Durchklettern bieten.

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  2. Brüstungshöhe: Werkpläne prüfen – Haftung des Architekten?

    hmm ...
    keine Rechtsberatung!
    Was sagen denn Ihre Pläne aus, normalerweise sollten die Brüstungshöhen spätestens in den Werkplänen klar erkennbar sein.
    Sind diese mit den von Ihnen angegeben Maße vorhanden?
    Wenn ja und war dieser Umstand Ihnen bekannt  -  schließe ich eine Haftung für Ihren Planer zunächst mal aus.
    Bewohnbar sind diese Räume schon ... aber auf eigenes Risiko, der Hinweis Ihres Planers verweist sie auf eine Gemäß den Bauvorschriften noch nicht erbrachte Leistung und schließt für sich eine Haftung somit aus (sollten Sie aber schriftlich bekommen!).
    Wieso ist denn das Gebäude von Ihnen schon abgenommen worden?
    Ein Gitter ist nicht unbedingt notwendig, aber vielleicht mehr als nur eine Querstange  -  kann Ihnen aber z.B. ein Schlosser hier im Forum besser sagen.
    Für den Rest sind wohl die Holzbauprofis gefragt, aber als normal würd ich den Zustand nicht bezeichnen.
  3. Brüstungshöhe: Rohboden vs. Fertigboden im Bauplan – Schallschutz?

    Im Bauplan sind 70 bzw. 80 cm eingetragen ...
    Im Bauplan sind 70 bzw. 80 cm eingetragen. Für mich ist aber nicht ersichtlich ob damit Rohboden oder fertiger Boden gemeint ist. Rohhöhe ist mit 2,70 und Fertighöhe mit 2,83 angegeben. Ist 13 cm für Geschossboden inkl. Fußbodenheizung eigentlich Schallschutztechnisch gesehen genug?
    • Name:
    • P. Nicolaysen
  4. Architekt: Abnahme ohne Anwesenheit – Honoraranspruch bei Mängeln?

    Zum Thema "Abnahme" Der Architekt hat angeblich Abnahmen ...
    Zum Thema "Abnahme": Der Architekt hat angeblich Abnahmen gemacht, allerdings ohne unsere Anwesenheit für wichtig zu erachten. Er ist jetzt auch der Meinung, das er sein restliches Honorar zu bekommen hat. Wir würden aber gerne erst einmal klären, ob hier nun Mängel vorliegen und in wieweit er als Architekt und Bauleiter für deren Beseitigung zu sorgen hat, bevor er das Honorar für Leistungsphase 8 bekommt. Er will eine A-Konto Zahlung haben, bevor er weiter arbeitet. Für die vorangegangenen Leistungsphasen hat er die auch, nach deren Erbringung, bekommen.
    • Name:
    • P. Nicolaysen
  5. Abnahme: Wer darf abnehmen? Architekt ohne Vollmacht?

    Foto von Lieselotte Tussing

    haben Sie
    mit Bauträger gebaut oder mit 'eigenem' Architekt?
    Was sieht ihr Vertrag in Bezug auf Abnahme vor?
    (Übrigens: abnehmen können nur SIE, nicht ein Dritter  -  es sei denn, er ist von Ihnen bevollmächtigt worden ...)
    • Name:
  6. Architekt mit Bauleitung: Keine Vollmacht für Abnahmen erteilt

    Wir haben mit einem Architekten dem wir auch ...
    Wir haben mit einem Architekten, dem wir auch die Bauleitung übergeben haben, gebaut. Eine Vollmacht, hat er nicht bekommen. Es gibt keine besonderen Absprachen bezüglich der Abnahmen.
    • Name:
    • P. Nicolaysen
  7. Abnahme: Stillschweigende Abnahme – Risiken für Bauherren

    Abnahme
    keine Rechtsberatung!
    Vielleicht bin ich etwas radikal, wenn Sie schriftlich keine Vollmacht zur Abnahme erteilt haben, Sie keine Abnahme durchgeführt haben liegt auch keine Abnahme vor.
    Es gibt da eine gewisse Grauzone der "stillschweigenden" Abnahme (durch Ihren Einzug) aber die aktuelle Rechtsprechung tendiert eher zugunsten Bauherr / Endnutzer (vgl. OLG Düsseldorf 10.12.2002).
    Wieso A-Conto Zahlung, war das Vertragsbestandteil zw. Ihnen und dem Planer?
    Wie kann ein Gebäude als abgenommen gelten, wenn wesentliche Mängel oder noch auszuführende Leistungen, die zur Gebrauchstauglichkeit fehlen, noch vorhanden sind?!
    Mein Tipp: Ein nochmals klärendes Gespräch mit Ihrem Planer führen, ein paar Stichworte hier aus dem Forum verwenden und wenn es nicht hilft, einen unabhängigen Gutachter einschalten.
    Die paar € sind wohl in Ihrem Falle gut investiert.
    Die 13 cm ergeben sich beim Einfamilienhaus im wesentlichen aus dem Wärmeschutzgutachten und kann durchaus reichen, lassen Sie sich mal eine Kopie geben ...
    Gruß
    Achim Mantel
  8. A-Konto Zahlung an Architekt: Üblich? War das ein Fehler?

    A-Konto Zahlung
    Laut Vertrag zahlen wir unseren Architekten, nachdem er seine Leistung erbracht hat. Er hat dann z.B. für die Zeichnungen eine A-Konto Zahlung haben wollen. Da er die Leistung ja erbracht hatte, haben wir die auch bezahlt. Ist das falsch gewesen?
  9. Brüstungshöhe im OG: 90 cm Pflicht oder Absturzsicherung nötig?

    Foto von Norbert Basqué

    Vernünftig gebaute
    Holzrahmenhäuser sind nicht "hellhöriger" als Massivbauten. Das ist in Ihrem Fall jedoch wohl nicht ganz erreicht. Das man Gegenstände von einem Raum in den anderen schieben kann, ist ebenfalls nicht normal.
    Die Fensterbrüstungen im OGAbk. müssen eine Höhe von 90 cm aufweisen; anderenfalls ist von außen eine entsprechende Absturzsicherung anzubringen. Das kann ein "französischer Balkon" oder ein Bügel oder eine außen vorgesetzte VSG-Scheibe sein. Da gibt es vielfältige, auch architektonisch interessante Möglichkeiten.
    Wichtig für Sie ist m.E. der Gang zum RA um zweifelsfrei klären zu lassen, was Vertragsumfang ist. Die Mängel hinsichtlich des Trittschallschutzes können sowohl auf mangelnder Planung wie Ausführung beruhen.
    Ohne nähere Einzelheiten kann aber an dieser Stelle keine konkrete Einschätzung gegeben werden.
  10. Vertrauensverhältnis zum Planer gestört: Was tun?

    Nein ...
    Nein A-Conto ist nicht falsch, durchaus üblich in der Praxis, wobei zugunsten des Bauherren sicherlich bessere Zahlungsmodelle gibt.
    Aber ich werde das Gefühl nicht los, dass Sie ein etwas gestörtes Vertrauensverhältnis zu Ihrem Planer haben.
    Gruß
    Achim Mantel
  11. Deckenaufbau: Dimensionierung der Balken – Ursache für Schwingungen?

    deckenaufbau?
    dann kann man dazu auch mehr sagen.
    anscheinend etwas "luftig" dimensionierte balken die sich durchbiegen  -  die Wand
    biegt nicht.
    schwingen .. erfasst man vorher rechnerisch. eigentlich ...
  12. Brüstungshöhe: Architekt muss auf Absturzsicherung hinweisen!

    Die niedrigen Brüstungshöhen
    aus Ihrer Anfangsfrage entsprechen nicht den erforderlichen Höhen zur Absturzsicherung. Der Architekt hat jedoch eine Hinweispflicht darauf. Die Entscheidung trifft dann, in Kenntnis dieser Tatsache der Bauherr. Die nun geforderte Absturzsicherung vor den Fenstern fällt dann in die Kategorie der Sowieso-Kosten und die trägt der Bauherr.
    Hat Ihr Architekt Sie nicht darauf hingewiesen, dann wird's knifflig. Sicherlich haben Ihnen die Fenster in der Planung gefallen auch wenn Ihnen nicht aufgefallen ist, dass die Brüstung sehr niedrig ist. Ist eventuell in der planerischen Fensterteilung eine Horizontalteilung enthalten, könnte man diese als festen Kämpfer zur Sicherung betrachten, der, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausgeführt worden ist.
    Ist Ihnen das Fensterproblem gar nicht aufgefallen könnte man behaupten Sie hätten die Kreativität Ihres Planers hinterfragen müssen.
    Ich denke, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung hier teurer werden könnten, als die Kosten für die Absturzsicherung der Fenster.
    Übrigens könnten Sie die Fensterwirbel entfernen, sodass bis zur Fertigstellung der Absturzsicherng die Fenster verschlossen sind. Darauf lassen sich die Behörden i.A. ein.
    "Für den Rest sind wohl die Holzbauprofis gefragt, aber als normal würd ich den Zustand nicht bezeichnen. "
    Hier schließe ich mich Herrn Mantel an.
  13. Architekt vs. Bauträger: Wem passieren solche Fehler?

    Foto von Helmuth Plecker

    Kleiner provokativer Einwurf ...
    Hätten sie besser mit einem Bauträger/Generalübernehmer oder Generalunternehmer gebaut ... (bitte nicht ernst nehmen, war nur ein Scherz). Was ich damit sagen will, dass auch Architekten sowas passieren kann und nicht nur den Bauträgern (Generalunternehmer, Generalübernehmer). Hier im Forum gibt es nämlich auch Schreiber, die meinen, dass der Gang zum Architekten der bessere sei. Dieses Beispiel zeigt, dass Architekt's auch nur Menschen sind, genauso wie Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer ...
  14. Architekt: Haftung für mangelfreies Werk und Einhaltung der Vorschriften

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Auf diesem Niveau
    diskutiere ich doch gern Helmuth. Herr Mantel und Frau Jentsch waren sogar sehr gnädig mit dem Architekten bezüglich der Brüstungshöhen.M.E. hat der Architekt hier nicht nur eine Beratungs- und Hinweispflicht (Beratungspflicht, Hinweispflicht). Er muss ein mängelfreies Werk entstehen lassen und für die Einhaltung der Vorschriften sorgen, hierzu auch eine Lösung finden und ggf. mit Behörden abstimmen. Zeichnet ihn der Bauherr nicht ausdrücklich frei, ist er auch in der Haftung. Es geht um eine verbindliche Grundanforderung der Landesbauordnung, die "Leben oder Gesundheit" betrifft und nicht um technische Kleinigkeiten.
  15. Architekt, Bauträger & Co.: Wer macht seine Arbeit gut?

    Foto von

    @Bruno Stubenrauch
    Ich will da gar nicht drüber diskutieren. Fakt ist und bleibt, dass alle (Architekt, Bauträger, Generalunternehmer oder Gü😉 ihre Arbeit und Aufgaben gut machen können. Sie können aber auch alle Fehler machen. Ob es sich nun um technische Kleinigkeiten handelt oder um grobe "Schnitzer", spielt hierbei überhaupt keine Rolle. Mich ärgert in nun mal in diesem Forum, dass immer wieder den Bauherren suggeriert wird, dass sie besser mit einem Architekten bauen sollten, weil es dafür die und die Gründe gibt. Ich habe damit kein Problem. Es gibt aber genauso viele Grände mit einem Bauträger, Generalunternehmer oder Generalübernehmer zu bauen.
  16. Bauträger: Gute Gründe aus Sicht des Bauherrn?

    Foto von

    die guten Gründe
    @ Helmuth: Dann sollten wir die guten Gründe für die eine oder andere Herangehensweise mal zusammentragen und gegenüberstellen, aber besser in einem eigenen Thread. Natürlich gibt es aus Sicht des Bauherrn auch gute Gründe für den Bauträger. Sonst würde niemand mit ihm bauen.
  17. Architekt vs. Generalunternehmer: Ausbildung und Qualifikation

    zumindest
    haben Architekten und Bauingenieure eine Ausbildung für das was sie tun.
    Bei einem Generalunternehmer finden Sie mit Glück und vielleicht einen Angestellten mit Ausbildung für das was er tut, vielleicht aber auch nicht! Die brauchen eben nur einen Gewerbeschein und das Grundkapital für die GmbH.
    Und welcher Architekt od. Bauingenieur., ich meine die aus der Gegend, zu denen man/Frau geht, wenn sie ihr Einfamilienhaus planen lassen, haben eine GmbH geründet? Solche Büros sind aber versichert und wenn dann mal ein Fehler passiert, haben die Bauherren die Möglichkeit über die Versicherung ihren Schaden ersetzt zu bekommen.
    Ein Generalunternehmer meldet Konkurs an.
    Wo sind die Leute nun besser aufgehoben?
  18. Neues Thema: Architektenhaus vs. Bauträgerhaus – Diskussion

    Foto von

    hier geht es weiter
    Zur Entlastung dieses Threads habe ich einen neuen zum Thema Architektenhaus vs. Bauträgerhaus eröffnet:
  19. Generalunternehmer: Haftpflichtversicherung und Konkursrisiko?

    Foto von

    @Jentsch Isa
    Auch wenn Bruno S. diesen Thread nun entlastend umgeleitet hat, schreibe ich hier, dass der Beitrag von Jentsch Isa völliger Blödsinn ist. Glauben Sie, dass ein Generalunternehmer keine Haftpflichtversicherung hat? So ein Blödsinn, ein Generalunternehmer geht Konkurs?! Ich fass' es nicht!
  20. Erfahrung mit Generalunternehmer: Nicht immer Blödsinn!

    komisch
    @Helmut Plecker
    ich habe schon anderes erlebt.
    Nicht, dass Sie da Blödsinn schrieben!
  21. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI) Schutz

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 08.01.2026

    Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung.

    Brüstungshöhe zu niedrig: Architekt haftbar? – Normen & Haftung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob ein Architekt für eine zu geringe Brüstungshöhe haftbar gemacht werden kann. Dabei werden Aspekte wie die Hinweispflicht des Architekten, die Bedeutung der Baupläne und die Abnahme der Bauleistung beleuchtet. Auch die Frage, ob eine stillschweigende Abnahme vorliegt, wird diskutiert. Ein weiterer Punkt ist das Vertrauensverhältnis zum Architekten und die möglichen Konsequenzen bei Planungsfehlern.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Brüstungshöhe: Architekt muss auf Absturzsicherung hinweisen! hat der Architekt eine Hinweispflicht bezüglich der erforderlichen Absturzsicherung, auch wenn die Entscheidung letztendlich beim Bauherrn liegt. Versäumt er dies, kann er haftbar gemacht werden.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Brüstungshöhe im OG: 90 cm Pflicht oder Absturzsicherung nötig? wird darauf hingewiesen, dass Fensterbrüstungen im Obergeschoss eine Höhe von 90 cm aufweisen müssen oder eine entsprechende Absturzsicherung angebracht werden muss. Es werden auch mögliche Lösungen wie ein französischer Balkon oder ein Bügel genannt.

    🔴 Risiko: Eine Abnahme durch den Architekten ohne Vollmacht des Bauherrn ist rechtlich problematisch, wie im Beitrag Abnahme: Wer darf abnehmen? Architekt ohne Vollmacht? erläutert wird. Dies kann zu Problemen bei der Geltendmachung von Mängeln führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten die Baupläne sorgfältig prüfen und sich vom Architekten über alle relevanten Normen und Sicherheitsmaßnahmen informieren lassen. Bei Unklarheiten oder Mängeln sollte frühzeitig eine Mängelanzeige erfolgen. Es wird auch empfohlen, das Vertrauensverhältnis zum Architekten zu hinterfragen und gegebenenfalls einen Gutachter hinzuzuziehen. Siehe auch Abnahme: Stillschweigende Abnahme – Risiken für Bauherren.

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