Neue Bayerische Bauordnung: Negative Erfahrungen? Risiken, Verantwortlichkeiten & Konsequenzen?
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Neue Bayerische Bauordnung: Negative Erfahrungen? Risiken, Verantwortlichkeiten & Konsequenzen?

Günther Beckstein leitete die Vorstellung der neuen Bayerischen Bauordnung mit folgenden Worten ein:
"Mit der Bauordnungsnovelle 1994 ist eine ordnungspolitische Grundentscheidung gefallen: weg vom etablierten Betreuungsdenken  -  hin zu einer neuen Verantwortlichkeit des mündigen Bürgers. Im Mittelpunkt der damit eingeleiteten Bauordnungsreform steht der Abschied vom herkömmlichen Verständnis der Baugenehmigung als einer umfassenden öffentlich-rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, die in einem perfektionierten Verfahren dem Bauherrn die Übereinstimmung seines Bauvorhabens mit allen erdenklichen Anforderungen bescheinigt und ihm so  -  genehmigungstreues Bauen vorausgesetzt  -  umfassende Rechts- und Investitionssicherheit (Rechtssicherheit, Investitionssicherheit) vermittelt  -  freilich um den Preis nicht selten langwieriger und aufwendiger Verfahren. "
(siehe auch:

)
Im Regelfall, also den Ein- und Mehrfamilienwohnhäusern, die in einem Gebiet mit einem qualifizierten Bebauungsplan liegen, braucht man nicht mehr monatelang auf die Baugenehmigung zu warten, sondern man geht zu einem Entwurfsverfasser und kann dann gleich mit dem Bau loslegen. Bis hierher eine prima Sache für den Bürger, und der Staat spart auch noch einen großen Teil seiner Verwaltung ein.
Ganz anders sieht die Sache allerdings aus, wenn es zu schwerwiegenden Baumängeln kommt. Vor der Reform informierte man das Bauamt und das verhängte notfalls einen Baustopp bis die Mängel beseitigt waren. Heute bekommt man in Bayern dagegen folgendes vom Bauamt zu hören, selbst wenn wie in meinem Fall schwerwiegende Brandschutzmängel vorliegen und die neue Wärmeschutzverordnung in keinster Weise beachtet wurde: "Tja, das müssen Sie jetzt hier in Bayern privatrechtlich selbst regeln. " Wer jemals diesen Weg über die Gerichte gegangen ist, weiß was da dann auf ihn zukommt: Jahrelang sich hinziehende Verfahren, die an den Nerven zehren und jede Menge Anwalts- und Gutachterkosten (Anwaltskosten, Gutachterkosten) verschlingen. Wie sehnt man sich da wieder die alte Bauordnung zurück, von der Beckstein treffend sagte: " ... die in einem perfektionierten Verfahren dem Bauherrn die Übereinstimmung seines Bauvorhabens mit allen erdenklichen Anforderungen bescheinigt und ihm so umfassende Rechts- und Investitionssicherheit (Rechtssicherheit, Investitionssicherheit) vermittelt. "
Die Baufirmen wissen dabei in Bayern ganz genau, dass sie im Grunde überhaupt nicht mehr kontrolliert werden  -  und handeln entsprechend. Der ruinöse Wettbewerb auf dem Bausektor tut dabei sein übriges. In meiner Gegend ist in manchen Landkreisen der Bau eines identischen Supermarktes 20.000-30.000 DM teurer als in anderen Landkreisen. Der Grund dafür ist, dass manche Bauämter von sich aus noch etwas mehr auf den Brandschutz achten als andere. Die Firmen wissen das und lassen da, wo nicht kontrolliert wird einige der teuren Brandschutzeinrichtungen einfach weg.
Darüber hinaus bietet diese neue Verordnung in Bayern einen guten Nährboden für Firmen, die nur die schnelle Mark machen wollen. Jeder kann ohne weiteres, d.h. ohne jegliche Qualifikation oder Vorkenntnisse, eine Baufirma eröffnen, lässt sich von einem Architekten einen Plan unterschreiben und fängt an 12 Familienwohnhäuser zu bauen und die Wohnungen dann zu verkaufen. Was er da zusammenbaut, interessiert im Grunde keinen mehr.
Ich bin leider auf solch einen Bauträger reingefallen. Von außen sieht alles schön aus, aber hinter die Fassade darf man nicht schauen. Da werden selbst die Wandabschlussfugen der Bodenfliesen mit starrer Fugenmasse verfugt, sodass die Wirkung des schwimmenden Estrichs aufgehoben wird. Wenn man nachfragt, warum die neue Wärmeschutzverordnung nicht eingehalten wurde, bekommt man zur Antwort, dass die hier in Bayern nicht gelte  -  was im Endeffekt dann gar nicht so verkehrt ist.
Wenn man die Richtung dieser Politik konsequent weiterverfolgt, könnte man eigentlich auch daran denken, etwa die Finanzämter abzuschaffen und die Kontrolle den privaten Steuerbüros zu übertragen. Das wäre dann nach Becksteins Worten ebenfalls ein Weg "weg vom etablierten Betreuungsdenken  -  hin zu einer neuen Verantwortlichkeit des mündigen Bürgers. " Aber das wird man natürlich nicht machen, weil man sich über die Konsequenzen im klaren ist, doch dieselben Konsequenzen gibt es auch auf dem Bausektor.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Ehlert

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    🔴 Kritisch: Unzureichende Kenntnisse der Bauordnung können zu erheblichen Baumängeln und rechtlichen Konsequenzen führen.

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    Die neue Bayerische Bauordnung zielt darauf ab, die Verantwortlichkeit stärker auf den Bauherrn zu übertragen. Dies kann zu Unsicherheiten und Risiken führen, insbesondere wenn Bauherren über wenig Vorkenntnisse verfügen.

    🔴 Gefahr: Durch die Verlagerung der Verantwortung auf den Bauherrn können Baumängel entstehen, die langfristig zu hohen Kosten führen. Es ist ratsam, sich vor Baubeginn umfassend zu informieren und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

    Ich empfehle, sich mit den Inhalten der Bauordnung vertraut zu machen und bei Unklarheiten einen Architekten oder Bauingenieur zu konsultieren. Auch eine frühzeitige Einbindung eines Sachverständigen kann helfen, Baumängel zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie sich unabhängige Expertise ein, um die Einhaltung aller relevanten Vorschriften sicherzustellen und Risiken zu minimieren.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bayerische Bauordnung
    Die Bayerische Bauordnung (BayBOAbk.) ist das zentrale Gesetz für das Bauwesen in Bayern. Sie regelt die Anforderungen an Bauvorhaben, Baugenehmigungen und die Verantwortlichkeiten der Beteiligten.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Baugenehmigung, Bauplanungsrecht
    Baugenehmigung
    Die Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauvorbescheid, Genehmigungsplanung
    Bauherr
    Der Bauherr ist die Person oder Institution, die ein Bauvorhaben plant und durchführt. Er trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorschriften und die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten.
    Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Bauleiter, Architekt
    Baumängel
    Baumängel sind Abweichungen von den vertraglich vereinbarten oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Leistungen. Sie können zu Schäden am Gebäude und zu Rechtsstreitigkeiten führen.
    Verwandte Begriffe: Bauschaden, Gewährleistung, Sachverständiger
    Brandschutz
    Der Brandschutz umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Entstehung und Ausbreitung von Bränden zu verhindern und die Rettung von Personen und Sachwerten zu ermöglichen. Er ist ein wichtiger Bestandteil der Bauordnung.
    Verwandte Begriffe: Brandschutzkonzept, Feuerwiderstand, Rauchmelder
    Wärmeschutz
    Der Wärmeschutz dient dazu, den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Wohnkomfort zu verbessern. Er umfasst Maßnahmen zur Dämmung der Gebäudehülle und zur Vermeidung von Wärmebrücken.
    Verwandte Begriffe: Energieeffizienz, Dämmung, Wärmedämmverbundsystem
    Unbedenklichkeitsbescheinigung
    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Dokument, das von einer Behörde oder einem Sachverständigen ausgestellt wird und bestätigt, dass ein bestimmter Sachverhalt unbedenklich ist. Im Baurecht kann sie beispielsweise die Einhaltung von Brandschutzvorschriften bestätigen.
    Verwandte Begriffe: Konformitätserklärung, Gutachten, Zertifikat

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind die größten Änderungen durch die neue Bayerische Bauordnung?
      Die neue Bauordnung verlagert mehr Verantwortung auf den Bauherrn. Dies bedeutet, dass Bauherren stärker in die Pflicht genommen werden, die Einhaltung aller Vorschriften sicherzustellen. Es entfällt ein Teil der Kontrollfunktion der Bauämter.
    2. Welche Risiken entstehen für Bauherren durch die neue Bauordnung?
      Bauherren tragen ein höheres Risiko für Baumängel und die Nichteinhaltung von Vorschriften. Dies kann zu teuren Nachbesserungen, Rechtsstreitigkeiten und im schlimmsten Fall zu einer Nutzungsuntersagung führen.
    3. Wie können sich Bauherren vor den Risiken der neuen Bauordnung schützen?
      Bauherren sollten sich umfassend über die Bauordnung informieren, fachkundige Beratung in Anspruch nehmen und unabhängige Sachverständige beauftragen. Eine sorgfältige Planung und Bauüberwachung sind unerlässlich.
    4. Welche Rolle spielen Architekten und Bauingenieure bei der neuen Bauordnung?
      Architekten und Bauingenieure unterstützen Bauherren bei der Planung, Ausführung und Überwachung des Bauvorhabens. Sie stellen sicher, dass alle Vorschriften eingehalten werden und Baumängel vermieden werden.
    5. Was ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und wozu dient sie?
      Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt, dass ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und anderen Beteiligten.
    6. Wie wirkt sich die neue Bauordnung auf Baufirmen aus?
      Baufirmen müssen sich an die neuen Anforderungen anpassen und sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Eine sorgfältige Ausführung der Bauarbeiten ist entscheidend, um Baumängel zu vermeiden.
    7. Welche Bedeutung hat der Brandschutz in der neuen Bauordnung?
      Der Brandschutz ist ein wichtiger Aspekt der Bauordnung. Bauherren müssen sicherstellen, dass alle Brandschutzvorschriften eingehalten werden, um die Sicherheit von Personen und Sachwerten zu gewährleisten.
    8. Was passiert, wenn Baumängel festgestellt werden?
      Wenn Baumängel festgestellt werden, müssen diese beseitigt werden. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, die Mängel zu beheben und die Kosten dafür zu tragen. Im schlimmsten Fall kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen.

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  2. Brandschutzmängel: Mehrfamilienhaus oder Gewerbe betroffen?

    Kann ich so nicht nachvollziehen, schwerwiegende Brandschutzmängel?
    Ist das ein Mehrfamilienhaus? oder ein Gewerbe? Oder wurden nicht zugelassene Baustoffe eingesetzt.
    Habe mich mit den Regeln bezüglich Gewerbeimobilien nicht auseinandergesetzt. Aber Fehler im Brandschutz bei einer Gewerbeimobile interessieren nicht nur das Bauamt, sondern auch die Gewerbeaufsicht. Des weiteren hat man für sowas ein Architekt (oder selber Ahnung) um solchen Pfusch zu verhindern.
    Gut, bei einem Bauträger ist das wieder etwas anders. Aber da würde wohl kein Bauamt den Bau einstellen wenn Mängel im Schallschutz oder der Wärmedämmung vorliegen. Das ist währende der Bauphase ja kaum kontrollierbar.
    Die klasischen Reihenhäuser sehen übrigens überall gleich aus. Da gibt es eine Standardausführung mit Stahlharfentreppe egal wo man baut. Und der Pfusch am Bau ist dann völlig unabhängig von dem Bundesland.
    Aber auch im Bayern muss ein Handwerker ein Meisterbrief haben, wenn er selbstständig was machen will (außer Trockenbau, soweit ich weiß).
    Da bleibt eigentlich nur der SV und Privatklage. Denn ein öffentliches Interesse daran diese Mängel zu beheben wird es wohl kaum geben. Aber es scheint wohl Differenzen zu den anerkannten Regeln der Technik zu geben. Wenn das nur die Fuge ist, Glück gehabt. Wie sieht es den unter dem Erdreich aus?
    PS: das andere Verfahren hat auch seine Nachteile, habe nach 5 Monaten endlich mal meine Baugenehmigung bekommen. Wo in Bayern steht den das Gebäude?
    Gruß von einem Bauherren (in Bayern)
    • Name:
    • Lennart
  3. BayBO: Deregulierung – Unzufriedenheit trotz Vereinfachung?

    finde ich hochgradig überraschend ...
    dass ein Bauherr mit der "bayerischen Deregulierungslösung" unzufrieden ist,
    wo doch  -  vordergründig  -  alles einfacher und besser geworden ist 😉
    wenn sich Architekten und Ingenieure beschweren würden, welche Konsequenzen
    die 98er BayBOAbk. gezeitigt hat, dann gäbe's ein großes Geschrei von Seiten
    der "Staat-nein-danke", "HOAI-nein-danke" und "ich-weiß-alles-besser"-Fraktion
    aber wenn das Kind erst in den Brunnen gefallen ist ... jo mei
    allerdings: glauben sie im ernst an die Sinnhaftigkeit einer, wie sie
    schreiben, "öffentlich-rechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung"?
    in diesem Punkt ist die novellierte BayBO IMHO nicht schlechter, nur
    anders geworden  -  zumindest in vielen punkten 😉
    denn: auch vor 98 ist mitnichten mängelfrei gebaut worden.
    die "Qualität" vieler Bauträger möchte ich nicht beurteilen  -  aber es
    wäre schon mal eine Überlegung Wert, warum die "Qualität" derart schlecht
    geworden ist, wie von ihnen beschrieben.
    letztlich hat es jeder Bauherr selber in der Hand, qualifizierte Objekt- und
    Fachplaner zu beauftragen, die seine Interessen wahrnehmen. damit wäre
    sicher dem real existierenden Wildwuchs (Architekt für die Genehmigung ... und fertig;
    dann aber Verzicht auf Statik, bauphysikalische Nachweise, Integrationsplanung des Architekten, Überwachung usw.) Einhalt geboten.
    konsequenterweise würde dann auch durch unabhängige Fachleute definiert
    werden müssen, welcher Bieter  -  egal für welches Gewerk  -  da *annehmbarste*
    Angebot abgegeben hat  -  dieses wird mit 99,9 %-iger Sicherheit der billigste sein.
    sehen sie, hr. ehlert, so einfach ist es, im Rahmen der BayBO zu bauen ... aber keiner macht's 🙂
  4. Korrektur: Annehmbarstes Angebot statt billigstes Angebot

    Korrektur ...
    vorletzter Absatz:
    konsequenterweise würde dann auch durch unabhängige Fachleute definiert
    werden müssen, welcher Bieter  -  egal für welches Gewerk  -  das *annehmbarste*
    Angebot abgegeben hat  -  dieser wird mit 99,9 %-iger Sicherheit NICHT der billigste sein.
  5. Brandschutz Niedersachsen: Brennbare Stoffe unter Dachhaut!

    Tja, der gleiche Fall wie bei mir (Niedersachsen)
    auch nach dem vereinfachten Verfahren gebaut, Brandschutz entspricht nicht der LBOAbk.: durchgehende brennbare Stoffe von einem Reihenhaus zum anderen unterhalb der Dachhaut (Dachlattung, Extruder-Schaumdämmung auf der Wandkrone, Unterspannbahn, LBO fordert aber F90 bis unter die Dachhaut und keine Überbrückung durch brennbare Baustoffe. Einzelheiten siehe Link unten).
    Habe das Bauamt darüber informiert. Antwort: "Da DÜRFEN wir nichts machen, selbst wenn wir von schwerwiegenden Verstößen wissen. Der einzige Weg ist der privatrechtliche. Nehmen Sie sich einen Anwalt".
    Und jetzt kommen Sie mir nicht mit der alten Leier "da hätten Sie lieber einen Architekten mit dem Bau beauftragen sollen". Der Planer des Bauträgers IST Architekt (eingetragen als freischaffender Architekt in der Architektenkammer)!
    Außerdem kann man hier in Hildesheim fast keine Reihenhäuser frei geplant mit Architekt bauen. 99 % der vorgesehenen Grundstücke sind fest an Bauträger gekoppelt. Da habe ich als Bauherr überhaupt keine andere Möglichkeit!
    Übrigens zur Wärmeschutzverordnung: Niedrigenergiehaus (NEH) wurde schriftlich versprochen, aber wurde ebenfalls nicht erreicht (wurde aber zunächst mit einem falschen Wärmeschutzausweis vorgegaukelt).
    Übrigens, Herr Ehlert:
    Die Wärmeschutzverordnung gilt sehr wohl auch in Bayern! Das Problem ist eben nur, dass es keiner nachprüft ...
    Übrigens: Wenn das Nachbarhaus im Brandfall Schaden nimmt, weil der Brandschutz nicht in Ordnung ist, dann haftet meiner Information nach der Eigentümer dafür. Und wenn dann die Baufirma nicht mehr existiert, dann bleibt er auch noch auf dem Haftungsschaden sitzen (siehe 2. Link).
  6. Planerhaftung: Architekt für Brandschutz/Schallschutz verantwortlich

    Brandschutz/Schallschutz und so ...
    schuldet natürlich der Planer, also i.a. der Architekt.
    so er die Fachplanung nicht selber erbringen kann, hat er auf geeignete Helfer
    zurückzugreifen  -  damit wird dann gemeinhin der Tragwerksplaner haftungsbeteiligt 😉
    theoretisch hat der Architekt die Möglichkeit, sich aus den Phasen der
    Planung, die der Genehmigung folgen, freizuzeichnen  -  dürfte aber gegenüber
    dem Laien (= priv. Bauherr) nicht ganz einfach sein.
    nebenbei gilt auch noch ... nein, nicht HOAIAbk. 🙂 ... werkvertragsrecht -
    kaum jemand wird Leistungen erbringen, die nicht beauftragt sind und kaum bezahlt werden.
    wenn jetzt der a. als Erfüllungsgehilfe des bt's tätig wird  -  ot: natürlich
    bei fürstlicher Honorierung für alle Leistungsphasen 🙂 )  -  dann entfällt
    das o.g. und Ansprüche des Bauherrn können nur gegen den Bauträger geltend
    gemacht werden.
    das wird dann der gang durch die instanzen ... da frag ich mich, wie weit
    sind sie inzwischen, wa?
    und, frei nach rossi: keine Rechtsberatung, bin semmelknödler 🙂
  7. Bauvertrag: Bauträger haftet trotz Architektenbeauftragung?

    naja ... für mich als Bauherr gilt doch nur der Vertrag mit dem BT
    mit Architektenbeauftragung habe ich da nichts am Hut ...
    Wie weit ich bin?
    • Bauamt kontaktiert, dort sagt man mir, sie DÜRFEN nichts machen, auch in Kenntnis etwaiger Brandschutzmängel, ich solle es privatrechtlich einklagen
    • Brandschutzbeauftragten kontaktiert, Aussage: Aufbau ist brandschutztechnisch wohl nicht in Ordnung, schwammige Aussagen, aber schriftlich dürfen sie mir das nicht geben und außerdem würden sie sowieso nur tätig im Schadensfall
    • Versicherung kontaktiert, ebenfalls schwammige Aussage zur Haftung: Im Schadensfall würde geprüft ob ich evtl. haftbar wäre Aufgrund mangelnden Brandschutzes von meinem Haus ausgehend bzw. dann Abwälzung auf den Bauträger
    • Architektenkammer kontaktiert, die drückte sich sehr schwammig aus, angeblich gäbe es "Ermessensspielräume" (die ich aber so nicht sehe, die auch so nirgends erwähnt werden, die LBOAbk. ist in diesem Punkt ausnahmslos und eindeutig!), außerdem sei es quasi meine Schuld, nicht mit einem freischaffenden Architekten gebaut zu haben, denn dann würde sowas nicht passieren. (Ha ha!) Auf meinen Einwand hin, dass es sich bei dem betreffenden Architekten um einen als "freischaffenden" eingetragenen Architekten handele, der eben bei dem Bauträger angestellt sei, kamen nur ausweichende Antworten. Auch hier der Hinweis auf privatrechtliches Vorgehen, das nun die einzige Möglichkeit sei.

    Ungeklärt ist nun auch, ob es im Schadensfall ggf. Planungshaftung des (angestellten?) Architekten ist (dann würde seine Versicherung zahlen müssen, auch über seinen Tod hinaus) oder eine Haftung des Bauträger (dann ist nichts mit Haftung wenn er inzwischen pleite ist und ich bleibe darauf sitzen).

    • Name:
    • Reg2003-WA
  8. Ermessensspielräume: Juristische Schritte bei Baumängeln?

    Ermessensspielräume ... ein trauerspiel ...
    ist das. aber da sind wir einer Meinung, denke ich.
    meine Frage zielte eigentlich auch eher darauf ab, ob sie schon juristische
    Schritte unternommen haben oder ob  -  zumindest der Brandschutz  - 
    in Ordnung gebracht ist. offenbar nicht.
    Haftung ... ebenfalls ein trauerspiel.
    vermutlich haben sie auch schon alles bezahlt?
  9. Bausumme einbehalten: Reicht das bei Brandschutzmängeln?

    nein, noch keine juristischen Schritte unternommen
    eine fünfstellige Summe habe ich auch noch einbehalten (3,5 % der Bausumme), aber wahrscheinlich ist diese Summe noch zu klein als dass es dem Bauträger "weh" tut. Denn es geht ja auch noch um die fehlende Kellerdämmung, naja ... wenigstens die Fenster sind mittlerweile abgedichtet worden ...
    Ich find's generell ein Trauerspiel. Da wird bei klar festgelegten wichtigen Dingen wie Brandschutz und Mindestwärmeschutz gemauschelt, der Bauherr (sofern er es denn überhaupt bemerkt) ruhiggestellt mit angeblichen "Ermessensspielräumen", die es aber gar nicht gibt, die Haftungsfrage im Schadensfall wird heruntergespielt, etc.
    Aber den vereinbarten Preis, den soll man bitteschön bis zur letzten Mark bezahlen (mach ich sowieso nicht bis alles behoben ist).
    Ich würde da glatt schon von vorsätzlichem Betrug reden, in der Hoffnung, der Bauherr merkt's ja sicher gar nicht.
    Und wenn man hier im Forum schaut, dann sind das keinesfalls Einzelfälle. Leider.
    • Name:
    • Reg2003-WA
  10. Eigentumswohnung: Bauträgerhaftung bei Baumängeln?

    Ergänzung und Frage
    Zunächst einmal vielen Dank für die Zuschriften auf meine Anfrage.
    Einige Bemerkungen bzw. Ergänzungen noch dazu. Ich hatte mir eine Eigentumswohnung in einem 12-Familienwohnhaus in der Nähe von Coburg von einem Bauträger gekauft.
    Zu der Bemerkung von Herrn Sollacher:
    ... konsequenterweise würde dann auch durch unabhängige Fachleute definiert
    werden müssen, welcher Bieter  -  egal für welches Gewerk  -  da *annehmbarste*
    Angebot abgegeben hat  -  dieses wird mit 99,9 %-iger Sicherheit der billigste sein.
    sehen sie, hr. ehlert, so einfach ist es, im Rahmen der BayBOAbk. zu bauen ... aber keiner macht's J
    folgende Erwiderung. Prima, ich nehme mir also einfach den teuersten Anbieter und bin mir dann sicher, dass alles seine Ordnung hat. Dass es so einfach ist, glaube ich ehrlich gesagt nicht. Die Anbieter von Eigentumswohnungen in meinem Bereich lagen alle ungefähr in derselben Preisklasse. Ich habe den Anbieter gewählt, dessen Wohnungszuschnitt mir am besten gefallen hat. Im Nachhinein hätte ich mir zwar jetzt vor der Vertragsunterzeichnung einen teuren Sachverständigung zur Beratung genommen, aber so ganz einsehen tue ich das nicht. Wenn ich mir ein neues Auto kaufe, nehme ich dazu ja auch keinen Sachverständigen mit, der darauf achtet, dass in dem Auto auch ein Katalysator eingebaut ist und dass die Bremsen richtig funktionieren. Das Problem ist doch, dass auf dem Bausektor der Verbraucherschutz nicht gegeben ist.
    Herrn Aselmeyer danke ich für seine Hinweise und Links, aus denen ich erfahren habe, dass mein Problem kein bayernspezifisches ist. 8Habe ich in der Suchfunktion leider nicht gefunden, da ich zu sehr auf die Bayerische Bauordnung fixiert war)
    Vielen Dank auch an WAAbk. für seine Schilderung. Genauso habe ich es auch erfahren.
    Vielleicht kann mir auch noch jemand in folgender Frage weiterhelfen. Ich hatte ein Beweisverfahren in die Wege geleitet und der Gutachter hat die Brandschutzmängel in meiner Wohnung bestätigt, aber auch gleichzeitig festgestellt, dass die Brandschutzmängel in der Nachbarwohnung für mich nicht relevant seien. Die Begründung dafür war, dass der Brandschutz nur immer in der Richtung gesehen wird, dass kein Brand in das betreffende Objekt, also meine Wohnung, hineinkommt. Es wird also nicht berücksichtigt, dass ein Brand aus der Nachbarwohnung wegen der Brandschutzmängel dort schneller herauskommt und auf meine Wohnung übergreift. (Es handelt sich um Dachgeschosswohnungen in denen in der Dachbodendecke kein F90 Schutz durch Rigipsplatten bestand). Ist diese Betrachtungsweise richtig, dass der Brandschutz nur immer in einer Richtung gesehen wird, nämlich nur immer, was in das betreffende Objekt hineinkommt?
    Mein Privatgutachter, der für mich die Wohnung schon im Rohbau begutachtet hatte, meint jedenfalls, dass eine Wohnung nicht als ein isoliertes Objekt gesehen werden kann und dass der mangelhafte Brandschutz in der Nachbarwohnung für mich sehr wohl relevant ist. Wenn dort auch der vorgeschriebene F90 Brandschutz in der Holzbalkendecke zum Dachboden existieren würde, hätte ich 2x F90 Schutz gegenüber dem Übergreifen des Feuers über den Dachboden, so habe ich ihn nur einmal in meiner Wohnung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Bernd Ehlert
    • Name:
    • Bernd Ehlert
  11. Brandschutz F90: Anforderungen für mittlere Gebäudehöhe

    nein!
    Brandschutz ist Brandschutz ist Brandschutz!
    wenn die baulichen Gegebenheiten f90ab erfordern (für Gebäude mittlerer
    Höhe  -  ob. Geschossdecke Höher als 7 m und niedriger als 22 m)
    dann ist das zu erfüllen.
    i.e. bedeutet dies, wenn zwischen zwei nebeneinanderliegenden Wohnungen f90
    einzuhalten ist, dann sind entsprechende Wände auszuführen  -  und zwar auf
    jeder Seite.
    wenn zwischen übereinanderliegenden Geschossen f90 einzuhalten ist, dann
    gilt das IMHO zwar für jede Wohnung, die fehlende f90-Decke der Nachbarwohnung
    betrifft aber nur den Nachbarn der der Gefahr einer vertikalen Brandausbreitung
    ausgesetzt ist. Ausnahme könnte sein, dass durch die "nicht-f90"-decke des Nachbarn
    sie in e. etwaige Personenrettung beeinträchtigt werden.
    dieser Fall wäre denkbar, wenn Rettungswege durch Brandüberschlag innerhalb der
    Nachbar/flurdecke verlegt werden.
    das klingt vielleicht konstruiert, war aber durchaus schon Gegenstand *sehr
    kurzer* Debatten mit Architekt und Feuerwehr 😉
    inwieweit das bei ihnen zutrifft, wird vor Ort sicher erkannt werden können.
    ob in einer gerichtlichen Auslegung der entspr. BayBOAbk.-Artikel unter Zugrundelegung
    des brandschutzleitgedankens etwas anderes herauskommt kann hier nicht
    beurteilt werden; dies hier ist keine Rechtsberatung.
    zur Qualitätssicherung am bau:
    das der teuerste Anbieter zwingend der beste sein muss halte ich für eine
    überinterpretation.
    das grundsätzlich nur die Trennung von Planung und Ausführung (mit unabhängiger
    Drittprüfung  -  so war das früher) die gegenseitigen Kontrollen bewirkt,
    die notwendig sind, um mit hoher Wahrscheinlichkeit mängelfrei zu bauen
    liegt auf der Hand.
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 13.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Neue Bayerische Bauordnung: Risiken und Verantwortlichkeiten bei Baumängeln

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Verantwortlichkeiten und Risiken der neuen Bayerischen Bauordnung (BayBOAbk.), insbesondere im Hinblick auf Brandschutzmängel und die Rolle von Bauträgern, Architekten und Bauherren. Es wird deutlich, dass die Deregulierung zu Unsicherheiten und Problemen bei der Umsetzung von Bauvorhaben führen kann. Die Haftungsfrage und die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Bauträgern und Planern sind zentrale Themen. Die korrekte Ausführung des Brandschutzes gemäß F90-Anforderungen wird als essentiell hervorgehoben.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Brandschutz Niedersachsen: Brennbare Stoffe unter Dachhaut! können auch bei vereinfachten Verfahren Brandschutzmängel auftreten, die schwerwiegende Konsequenzen haben können. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen und die Einhaltung der LBOAbk. zu überprüfen.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Planerhaftung: Architekt für Brandschutz/Schallschutz verantwortlich wird klargestellt, dass der Architekt für die Fachplanung verantwortlich ist und bei Bedarf geeignete Helfer hinzuziehen muss. Dies betrifft insbesondere den Brandschutz und Schallschutz.

    🔴 Risiko: Der Beitrag Bauvertrag: Bauträger haftet trotz Architektenbeauftragung? thematisiert das Risiko, dass Bauherren sich ausschließlich auf den Vertrag mit dem Bauträger verlassen und die Verantwortlichkeit des Architekten außer Acht lassen. Dies kann im Schadensfall zu Problemen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich frühzeitig über die Risiken und Verantwortlichkeiten der neuen Bayerischen Bauordnung informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Es ist ratsam, die Bauausführung sorgfältig zu überwachen und auf die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen zu achten. Bei Mängeln sollte man nicht zögern, juristische Schritte einzuleiten, wie im Beitrag Ermessensspielräume: Juristische Schritte bei Baumängeln? diskutiert wird.

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