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Feuerhemmend vs. 90 Minuten Feuerwiderstand: Definition, Unterschiede & Anforderungen?
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Feuerhemmend vs. 90 Minuten Feuerwiderstand: Definition, Unterschiede & Anforderungen?

In der Nieders. Bauordnung steht für die Anforderung des Brandschutzes einer Trennwand zwischen zwei benachbarten Reihenhäusern folgender Satz:
" ... genügen anstelle von Brandwänden auch Wände, die von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind".
Wer kann mir genau sagen, was die genannten Formulierungen bedeuten: Ist "feuerhemmend" = F30 A (unbrennbar) oder F30 AB oder F30B? Was ist "90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer"? F90 A (unbrennbar), F90 AB oder F90B?
Was ist bei so einer Trennwand eigentlich "innen" und "außen"? Beide Seiten sind doch "in" dem jeweiligen Haus! Außerdem sind sie vom Aufbau her beidseitig symmetrisch ...
Es heißt an anderer Stelle der NBO, dass folgender Satz "Sinngemäß" auch für die o.g. Wand gelten soll:
"Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen durch Brandwände nicht hindurchgeführt sein und sie nicht überbrücken. "
Heißt "sinngemäß" hier, dass die überbrückenden Baustoffe ebenfalls unbrennbar sein müssen oder nur, dass sie ebenfalls (wie die Wand) die F30 A, Ab, B (oder F90 A, AB, B) -Eigenschaften haben müssen?
Je nachdem, ob ich mich ans Bauamt ("überbrückende Baustoffe dürfen nicht brennbar sein") oder an einen Brandschutzbeauftragten der Feuerwehr wende ("F30 reicht aus"), bekomme ich unterschiedliche Antworten.
Seit einiger Zeit steht das Thema schon im Raum, und irgendwie scheint das alles sehr widersprüchlich zu sein und keiner weiß was Genaues ...
  • Name:
  • Werner
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie die Unterschiede zwischen "feuerhemmend" und "90 Minuten feuerwiderstandsfähig" im Kontext der Niedersächsischen Bauordnung verstehen möchten.

    Feuerhemmend: bedeutet, dass ein Bauteil (z.B. eine Wand) die Ausbreitung von Feuer für eine bestimmte Zeit verzögert. Es gibt keine exakte Zeitangabe in Minuten, sondern es bezieht sich auf eine definierte Schutzwirkung. Die genauen Anforderungen an "feuerhemmend" sind in den Bauordnungen und zugehörigen technischen Baubestimmungen (z.B. DINAbk. 4102-2) festgelegt.

    90 Minuten feuerwiderstandsfähig: bedeutet, dass ein Bauteil im genormten Brandversuch (DIN 4102-2 oder EN 1365-1) mindestens 90 Minuten seine Funktion (z.B. Standsicherheit, Raumabschluss) behält. Dies wird durch einen Brandtest nachgewiesen.

    Unterschied: Der wesentliche Unterschied liegt in der Präzision der Anforderung. "Feuerhemmend" ist ein allgemeinerer Begriff, während "90 Minuten feuerwiderstandsfähig" eine konkrete Zeitangabe beinhaltet, die durch einen Brandtest nachgewiesen werden muss.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die konkreten Anforderungen an die Trennwand mit dem zuständigen Bauamt oder einem Brandschutzexperten, um sicherzustellen, dass die gewählte Lösung den Anforderungen der Bauordnung entspricht.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Feuerhemmend
    Ein Bauteil, das die Ausbreitung von Feuer für eine gewisse Zeit verzögert. Die genauen Anforderungen sind in den Bauordnungen und technischen Baubestimmungen definiert.
    Verwandte Begriffe: Feuerwiderstand, Brandschutz, Brandverhalten.
    Feuerwiderstand
    Die Fähigkeit eines Bauteils, im Brandfall seine Funktion (z.B. Standsicherheit, Raumabschluss) über einen bestimmten Zeitraum aufrechtzuerhalten. Der Feuerwiderstand wird in Minuten angegeben (z.B. 30, 60, 90 Minuten).
    Verwandte Begriffe: Feuerhemmend, Brandprüfung, DIN 4102.
    Brandwand
    Eine Wand, die die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern soll. Brandwände müssen in der Regel eine hohe Feuerwiderstandsdauer aufweisen (z.B. 90 oder 120 Minuten).
    Verwandte Begriffe: Feuerwiderstand, Brandschutz, Brandabschnitt.
    Brandschutz
    Alle Maßnahmen, die dazu dienen, die Entstehung und Ausbreitung von Feuer zu verhindern und die Auswirkungen von Bränden zu minimieren. Brandschutz umfasst sowohl bauliche, anlagentechnische als auch organisatorische Maßnahmen.
    Verwandte Begriffe: Feuerwiderstand, Brandmeldeanlage, Feuerlöscher.
    DIN 4102
    Eine deutsche Norm, die das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen regelt. Die Norm definiert verschiedene Brandklassen und legt Prüfverfahren fest, um das Brandverhalten von Baustoffen zu bestimmen.
    Verwandte Begriffe: Brandverhalten, Baustoffklasse, Brandprüfung.
    EN 13501
    Eine europäische Norm, die die Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten festlegt. Die Norm ersetzt zunehmend die nationalen Normen wie die DIN 4102.
    Verwandte Begriffe: Brandverhalten, Baustoffklasse, Europäische Norm.
    Baurecht
    Die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Bauen regeln. Das Baurecht umfasst sowohl das öffentliche Baurecht (z.B. Bauordnungen der Länder) als auch das private Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht).
    Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baugenehmigung, Bebauungsplan.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet "feuerhemmend" genau?
      "Feuerhemmend" bedeutet, dass ein Bauteil die Ausbreitung von Feuer verlangsamt. Die genauen Anforderungen sind in den Bauordnungen und technischen Baubestimmungen definiert. Es ist ein allgemeinerer Begriff als "feuerwiderstandsfähig" und erfordert keinen expliziten Brandtest über eine bestimmte Zeitdauer.
    2. Was bedeutet "90 Minuten feuerwiderstandsfähig"?
      Dies bedeutet, dass ein Bauteil im genormten Brandversuch mindestens 90 Minuten seine Funktion (z.B. Standsicherheit, Raumabschluss) behält. Der Nachweis erfolgt durch einen Brandtest nach DIN 4102-2 oder EN 1365-1.
    3. Warum gibt es unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz?
      Die Anforderungen an den Brandschutz variieren je nach Gebäudetyp, Nutzung und Lage. Höhere Gebäude oder Gebäude mit besonderer Nutzung (z.B. Krankenhäuser) haben in der Regel strengere Brandschutzanforderungen als kleinere Wohnhäuser.
    4. Welche Normen sind für den Brandschutz relevant?
      Die wichtigsten Normen für den Brandschutz in Deutschland sind die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen) und die EN 13501 (Europäische Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten).
    5. Was ist der Unterschied zwischen Brandwand und feuerhemmender Wand?
      Eine Brandwand muss die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern und hat in der Regel eine höhere Feuerwiderstandsdauer (z.B. 90 oder 120 Minuten). Eine feuerhemmende Wand verzögert lediglich die Ausbreitung von Feuer innerhalb eines Gebäudes.
    6. Wie finde ich einen qualifizierten Brandschutzexperten?
      Qualifizierte Brandschutzexperten finden Sie über die Architektenkammern, Ingenieurkammern oder über Fachverbände für Brandschutz. Achten Sie auf eine entsprechende Zertifizierung oder Qualifikation.
    7. Was passiert, wenn die Brandschutzanforderungen nicht erfüllt werden?
      Werden die Brandschutzanforderungen nicht erfüllt, kann dies zu erheblichen Konsequenzen führen, wie z.B. Nutzungsuntersagung, Bußgelder oder im schlimmsten Fall zu Personenschäden im Brandfall.
    8. Muss ich den Brandschutz regelmäßig überprüfen lassen?
      Ja, der Brandschutz muss regelmäßig überprüft werden. Die Häufigkeit und Art der Überprüfung sind in den Bauordnungen der Länder geregelt. Es empfiehlt sich, einen Brandschutzexperten mit der Überprüfung zu beauftragen.

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    • Nachrüstung von Brandschutzmaßnahmen
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  2. Brandschutz: F30B, F90B – Definitionen und Baustoffklassen

    Foto von Lieselotte Tussing

    Definition
    Bauteile:
    F30B = feuerhemmend
    F30 AB = feuerhemmend + in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
    F90B = feuerbeständig aus brennbaren Baustoffen
    F90 AB = feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
    F90 A = feuerbeständig aus nichtbrennbaren Baustoffen
    Baustoffe:
    A = nichtbrennbar
    B = brennbar
    B2 = normalentflammbar
    B1 = schwerentflammbar.
    Aus der Technischen Durchführungsverordnung: § 3 (4) Bei aneinandergereihten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 mit nicht mehr als 2 Geschossen über der Geländeoberfläche sind abweichend von den Vorschriften der Zeile 4 Gebäudeabschlusswände zulässig, die von innen nach außen feuerhemmen (F30B) und von außen nach innen feuerbeständig (F90B) sind und außen eine ausreichend widerstandsfähige Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.
    Durchführende oder überbrückende Bauteile sind, wenn sie brennbar sind, den Vorschriften entsprechend 'einzupacken' (Kabel, Lüftungsrohre etc.).
  3. Feuerwiderstand: Bauamt-Definition vs. Materialeigenschaften

    Foto von Stefan Ibold

    Definition Bauamt geht m.M. nach vor
    Hallo Werner,
    die Definition des Bauamtes geht meiner Meinung nach eindeutig vor.
    Der Widerstand gegen Feuer meint, dass statische Eigenschaften in dieser Zeit nicht negativ beeinflusst werden dürfen. Eine Brandwand F90 muss mind. 90 min. standfest bleiben.
    Feuerhemmend soll heißen, dass das Material je nach Eigenschaft einen unterschiedlichen Flammpunkt haben darf.
    Ein krasses Beispiel: Stahlträger haben u.U. bei einem Großbrand F0 A, weil durch die enorme Hitze der Stahl sofort "weich" wird. Holzleimbinder können theoretisch F90 B sein. Entflammen rel. schnell, aber die Tragfähigkeit bleibt länger erhalten. Deshalb hat die Feuerwehr z.B. Holzunterkonstruktionen lieber als Stahlhallen.
    Bei Dir soll die Definition von innen nach außen heißen: von innen reicht F30, aber irgendwann muss F90 kommen. Die Brandverteilung soll ja verhindert werden.
    Das, was bei Dir ausgeführt wurde reicht aber nicht hin. Da bin ich mir absolut sicher und der Generalunternehmer sollte sich mal genauer erkundigen.
    Grüße
    Stefan Ibold
  4. Feuerhemmend/Feuerwiderstand: Konkrete Bedeutung der NBO-Kürzel

    Danke für Ihre Mühe, Frau Tussing, aber ...
    das löst nicht mein Problem. Die Zuordnungen habe ich auch vorliegen. Aber ich wollte eigentlich wissen, was die in der Verordnung, die mir ebenfalls vorliegt, die Worte "feuerhemmend" und "90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer" umgesetzt in die genannten Kürzel genau bedeuten. Also ich deute nun: "feuerhemmend" = F30B (also generell brennbar), ok?
    und "90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer"? Was ist das?
    Ich wohne im Übrigen in Niedersachsen, und hier gilt die DVNBauO (§ 8), die ich hier zitiert habe. Die von Ihnen zitierte Verordnung gilt hier bestimmt nicht, oder?
    Außerdem wo ist denn nun bei einer Reihenhaustrennwand "innen" und "außen"? Es gibt doch nur "innen", denn auf der anderen Seite der Wand ist doch die Innenseite des Nachbarhauses ...
    Die die Trennwand überbrückenden (brennbaren) Stoffe, um die es hier geht sind:
    • durchgehende Dachlatten
    • durchgehende Extruder-Schaumdämmung (20 cm Höhe) zwischen Wandoberkante und Dachunterseite
    • durchgehende Unterspannbahn
    • Name:
    • Werner
  5. Brandschutz Reihenhaus: Durchsetzung der NBO-Anforderungen

    Hallo SI
    Du weißt ja bei mir genau worum's geht und ich bin mir auch sicher, dass Du/wir absolut Recht haben mit unserer Auffassung über den mangelnden Brandschutz bei uns. Ich möchte jetzt (nachdem ich einige Wochen nichts weiter unternommen hatte, irgendwann hat man auch mal keinen Bock mehr ...) endlich Nägel mit Köpfen machen. Bloß eine schriftliche verbindliche Stellungnahme zu dem Problem zu bekommen ist nicht so einfach und der Bauträger hat mich mit der Aussage des Feuerwehrmannes konfrontiert. Dessen Argument war, dass wenn innen die Gipskartonplatten erst mal eingebaut sind, ja auf jeden Fall F30 erreicht wird (in Richtung Dach, und dann kommt man ja, wenn man dann in Richtung Trennwand geht, erst an die besagte Extruder-Schaumdämmung und die Dachlatten ... (der Ausbau mit den GK-Platten war zwar gar nicht im Bauumfang enthalten, aber das ist eine andere Sache ...). Außerdem meinte er, es sei eine "privatrechtliche" Sache, was ich sehr merkwürdig finde. Die Einhaltung der NBO ist nur eine privatrechtliche Sache?
    Merkwürdig ...
    • Name:
    • Werner
  6. Brandschutz: Gipskarton, Bedachung und Bauträger-Verantwortung

    Foto von

    dann muss der Bauträger aber sicherstellen, ...
    Hallo Werner,
    dass die Gipskartonbekleidung fertiggestellt ist oder wird. Ich glaube nicht, dass er da so einfach aus der Verantwortung kommt.
    Grundsätzlich ist eine harte Bedachung (Ziegeleindeckung) F90. von daher würde das passen. GKP sind ab einer bestimmten Dicke mit Sicherheit auch F30. Frage nur nach den Brandklassen.
    Insofern könnte mit einiger Spitzfindigkeit der Bauträger Recht bekommen.
    Die Frage, die sich mir hier stellt, ist die, wer muss die Leistung erbringen?
    Werde nochmals die Beispiellösungen in der NDS Bauordnung raussuchen. Habe nur momentan etwas wenig Zeit zum Suchen.
    Grüße
    stefan
  7. Brandschutz-Expertenaustausch: Dank für schnelle Hilfe!

    Foto von Lieselotte Tussing

    Hallo, Herr Aselmeyer,
    mein Sekretär, der SI, hat Ihnen ja eigentlich zeitgleich mit der 2. Frage alles beantwortet, gelle?
    SI  -  vielen Dank!
    ... und ich Tipp mir hier die Finger wund, tsts ...
    • Name:
  8. Brandschutz: Dacheindeckung vs. Trennwand – Was zählt?

    Das versteh ich irgendwie nicht: Was hat denn die Dacheindeckung mit dem nachbarlichen Brandschutz zu tun?
    Das Feuer gelangt doch unterhalb des Daches über die GK-Platten, und dann über Extruderschaum/Dachlattung zum Nachbarhaus ... dann habe ich ja doch kein F-90, höchstens F-30. Das ist doch das Problem?
    Im Übrigen SI: Klar, wenn ich die GK-Platten benötige, und der Brandschutz dann in Ordnung sein sollte, dann muss mein Bauträger natürlich den gesamten Ausbau noch machen (gedämmt habe ich ja schon selber) ...
    • Name:
    • Werner
  9. F90-Anforderungen: Dacheindeckung als äußerer Brandschutz?

    Foto von

    die Sache ist die
    Hallo Werner, Hallo TU,
    TU, nehmse mich auch trotz meiner vielen 6 Fingersuchsystemtippfehler?
    Werner, die Eindeckung bildet theoretisch die äußeren geforderten F90. Man geht hierbei davon aus, dass Funkenflug die Konstruktion nicht in Brand setzen kann. Es könnte ja auch eine Häuserzeile weiter brennen und bei starkem Wind kleinere brennende Teile auf Dein Dach geweht werden, oder Sylvester eine Feuerwerksrakte auf Deinem Dach notlanden.
    Was damit gemeint ist, ist, dass ein Brand sich ja nicht nur von Innen durch die Gebäude fressen muss, sondern dies durchaus auch von außerhalb kommen kann.
    Normalerweise wurdern ja sogar durchgehende Brandwände bis oberhalb 50 cm der Eindeckung durchgezogen. Die Wärmebrücke schlechthin. Alternativ darf man innerhalb des Gebäudes entsprechende Maßnahmen ergreifen. Einfach gesagt, nicht brennbar 50 cm von Innenkante Brandwand zum Raum hin und das beidseitig der Brandwände.
    Und ich bleibe dabei, es darf nichts brennbares die Brandwand überbrücken, es sei denn, es wäre ausreichend abgekapselt. Das kann bei Kabeln in Fabriken schon mal sehr kompliziert werden.
    Grüße
  10. Foliendach dämmen: 50 cm Regelung korrekt umsetzen

    Foto von

    Ja, aber bei einem Foliendach
    kriegt man die 50 cm doch wunderbar gedämmt, SI.
    Selbstverständlich würde ich Sie auch mit 6Finger-Such-System nehmen, SI  -  allein, Sie haben die falsche Getränkeauswahl (und das unter einer Aselmeyer-Frage, das kann nur schiefgehen ...)
    • Name:
  11. Brandschutz: Reicht F30 unterhalb der Dacheindeckung aus?

    Nö, noch bleib ich beim Fragethema, denn ich will's mal wieder ganz genau wissen 😉
    SI, die Erläuterung von leuchtet mir ein. Dann habe ich Aufgrund der Eindeckung außen übers Dach zum Nachbarhaus die geforderten F-90 (A).
    ABER: reicht denn nun für die Wand unterhalb der Dacheindeckung F-30 aus? Also in waagerechter Richtung von meinem ins Nachbarhaus rüber? Doch wohl auch nicht, oder? Ich wundere mich nur, dass der § 8 der DVNBauO immer nur von "innen" nach "außen" und umgekehrt spricht. Aber auf dem waagerechten Weg von meinem Dachgeschoss ins nachbarliche Dachgeschoss rüber gibt es kein "innen" und "außen" ...
    • Name:
    • Werner
  12. Foliendach und Brandwände: Brennbare Materialien vermeiden!

    Foto von Stefan Ibold

    foliendach und Brandwände *graus*
    Hallo TU,
    da könnte ich Romane schreiben, wie genau das zu bewerkstelligen ist. ABER grundsätzlich, auch über außenliegende Brandwände darf kein brennbares Material hinweggezogen werden. Deshalb darf man weder bei einer "Folienabdichtung" noch bei einer bituminösen die Bahnen über die Brandwand ziehen, obwohl das so schön einfach wäre. Da hilft übrigens auch keine Mauerabdeckung. Wenn denn dort gedämmt werden soll, dann die Bahnen bis OK Mindestanschlusshöhe hochziehen und mech. fixieren. Dann eine Metall-UKAbk. und z.B. mit Faserzementplatten die angebrachte WDAbk. bekleiden. WD als A1 Ware. Dabei die Mauerwerkskrone nicht vergessen.
    Werner,
    ich werde das nachher nochmal genau nachlesen. Die Rückfrage beim zuständigen BA hat uns ja ausdrücklich bestätigt.
    Wenn Du in den Chat kommst, übrigens TU, Sie sollten da auch mal aufmischen 😉, gebe ich Dir Bescheid, und wir werden anschließend das Ergebnis hier veröffentlichen. Das wird sicherlich einige interessieren.
    Grüße
    • Name:
  13. Foliendach-Details: Korrekte Ausführung entscheidend!

    Foto von

    Ich tu doch nur so ignorant!
    Hallo si, bei dem einen Foliendach, das ich gebaut habe (ist aber auch schon 12-15 Jahre her) habe ich es doch richtig gemacht (nicht gleich schimpfen)!
    Chat? Nein, dafür bin ich zu blöd!
    Und telefonisch um Hilfe rufen ist arg schwer, wenn der PC in der Telefondose steckt.
    • Name:
  14. Brandschutz-Diskussion: Wissen für Bauträger und Bauherren

    deshalb habe ich ja das Thema hier noch mal ins Forum gebracht / und um's Bier geht's natürlich auch ...
    Damit andere hier auch was von lernen können (auch die Bauträger/Generalunternehmer/etc., aber ob die hier reinschauen? Außer HP natürlich, aber der macht's sicher sowieso richtig ...).
    Übrigens das mit dem Chat müssen wir auf morgen vertagen, heute klappt's nicht bei mir, gehe noch n bisschen feiern ...
    Hallo Frau Tu: Natürlich trink ich dort heute Abend ein gutes norddeutsches BIER ...
    so, mal sehn wer sich jetzt plötzlich alles hier meldet ... 😉
    • Name:
    • Werner
  15. Ich

    Ich
    • Name:
    • Martin Beisse
  16. Ich

    • melde*
    • Name:
    • Martin Beisse
  17. Chat-Nutzung: Technische Hürden und Lösungen

    Foto von

    der Trend geht zum händi
    Hallo TU,
    so blond können Sie gar nicht sein, dass Sie das mit dem Chat nicht hinbekommen. Ich habe es sogar verstanden und das will was heißen.
    Werner, bei mir wird das morgen, wenn überhaupt, später. Mal guggen.
    Ach so, TU, 's jibbet doch händis, mit denen kann man telefonisch um Hilfe rufen und trotzdem den Compi in der Telefonsteckdose lassen. Oder sollte das Saarland noch nicht erschlossen sein?
    • Name:
  18. Bauforum-Geheimnis: Blond, Rot und die Chat-Herausforderung

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    Geheimnis ...
    Jetzt verrate ich mal ein sorgsam gehütetes solches: Ich bin (mit-dem-Fuß-auf-Boden-stampf) nicht blond! Lediglich die Übermacht der grau-weißen hat mich zu diesem Schritt gezwungen. Naturfarbe ist mehr so, hm, rot. Und deshalb auch allzeit zu Explosionen bereit!
    Klar, habe ich ein Handy, aber ... es gehört praktisch meinem Chef und wenn auf der Rechnung eine nächtliche Anruforgie von (doch blond) mehreren 10er Minutenblöcken erscheint, sieht das ganz schön doof aus.
    Vielleicht sollte ich einfach mal auflisten, woran's hakt und mir (tagsüber 😉 per Ferndiagnose reinhelfen lassen.
    Obwohl ich mir habe sagen lassen, so viel Unterschied zum Bauforum ist es auch nicht. Der Chat wäre höchstens eine zehntel Sekunde schneller, sagt Ralf Sch.
    • Name:
  19. Bauforum-Chat: Einfache Anleitung zur Teilnahme

    Tja, ganz vorsichtig ...
    Ich wollte mal ein selbstentpackendes zip machen, aber das Toll dafür habe ich gar nicht mehr ... Könnte der Prof ja mal machen. Ansonsten:
    Einfach BauMirC. zip entpacken. Dann mirc starten (mirc32. exe), da Wo Name_eingeben steht, Namen eingeben (deswegen steht es ja da), OK anklicken und denn oben links den Blitz. Der Rest geht automatisch.
    • Name:
    • Martin Beisse
  20. Chat-Probleme: Verbindung zum Baufragen-Kanal klappt nicht

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    Nicht nur vorsichtig, auch langsam, MB!
    Ok, so weit war ich schon diverse Male, d.h., ich habe einen schönen Namen eingegeben, habe mir ein Pseudo ausgesucht und mich dann mit Berlin, join Chanel #Baufragen verbinden lassen. Berlin hat mir dann mitgeteilt, dass ich 'drin' wäre und jetzt anfangen könnte.
    Hab dann mal prophylaktisch ganz höflich Hallo geschrieen  -  und  -  was ist passiert? Nix!
    Das hat mich so gefrustet, dass ich es aufgegeben habe.
    Woran sehe ich denn, ob grad jemand da ist oder nicht (für Sie bestimmt 'ne extrem blöde Frage, aber ich bin da absolut ahnungslos ...)?
    Ach ja, welchen Server muss ich denn anwählen (das Kästchen steht ja noch über dem Städtnamen)?
    • Name:
  21. BauMirC.exe: Direkter Link zur Chat-Software

    Wieso Berlin?
    Da sollte nichts von Berlin stehen, und einstellen soll man da auch nix. Jetzt ist erst mal die selbstextrahierende Version da (. exe). Rechts im Fenster sieht man, wer da ist. Vor 21:00 Uhr selten ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  22. Chat-Test: Installation auf dem Firmenrechner riskant?

    Foto von

    ok, ich habe es jetzt mal (Viren juchhe)
    auf meinen Firmenrechner geladen, wahrscheinlich bekomme ich jetzt die Kündigung, und so wie's aussieht könnte das ja verhältnismäßig einfach sein.
    Da die Stammkneipe meines Göttergatten heute Ruhetag hat (und er ja diese Pecelerei nicht so nachvollziehen kann), werde ich das morgen mal ausprobieren.
    1000 Luftballons für MB!
    • Name:
  23. Brandschutz Doppelhaus: Anforderungen an Brandwände/Trennwand

    Sortierung! m.s.
    Wenn ich es richtig mitbekommen habe so haben Sie ein Doppelhaus. Der Satz ... genügen an Stelle von Brandwänden auch Wände, die von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sind ... gilt dann nicht für Sie. Hier handelt es sich um Gebäude (weniger zwei WEAbk.) die über Eck stehen oder bei denen die Brandabstände untereinander zu gering sind. Nachzulesen unter

    Somit muss ihre Wand nur F90 sein und die kann nach meiner Lesart ihrer Bauordnung aus brennbaren und nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Weiterhin wird jetzt nur noch von einer Wand! gesprochen. Somit haben Sie keine Brandwand mehr. Dadurch kann nach meiner Auffassung die Forderung ... Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen durch Brandwände nicht hindurchgeführt sein und sie nicht überbrücken ... im Zusammenhang mit den Dachlatten entfallen, d.h. hölzerne Dachlatten können durchgeführt werden. Im Brandschutzatlas von Mayer  -  Feuertrutz-Verlag, Wolfratshausen  -  wird jedoch empfohlen die Lattung im Bereich dieser "Brand"-Wand aus nicht brennbaren Baustoffen auszuführen.

  24. Brandwände Reihenhaus: Klare Definition in der DVNBauO Nds.

    Foto von

    nee, m.s.
    Hallo Herr Simon,
    ich habe es wortwörtlich immer noch nicht nachgelesen, bin mir aber sicher, dass hier nur von einer Brandwand die rede ist, weil sich die Aussagen lediglich auf das EINE Haus eines Reihenhauses bezieht. Reden wir von zwei Reihenhäusern, reden wir automatisch von zwei Brandwänden. Damit müssen die Forderungen wieder erfüllt sein.
    DVNBauO Nds. sagt klar im § 8.1 (1) 1. dass zum Abschluss von Gebäuden Brandwände erstellt werden müssen.
    Besteht nun der Baukörper aus mehreren aneinandergereihten Grundstücken und Gebäuden, gilt eben dieser Satz.
    Die Art und Weise wie Brandwände erstellt werden müssen und was durch sie hindurchgeführt werden kann und darf, entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Absätzen des § 8.
    Zusammegefasst steht da: da darf nichts brnnbares hindurch oder überweg geführt werden.
    Korrigieren Sie mich bitte, wenn ich völlig daneben liegen sollte.
    MfG
    Stefan Ibold
  25. Brandschutz: Extruderschaum überbrückt F90-Wand – Zulässig?

    Hallo Herr Simon: Und wie sieht's mit dem überbrückenden Extruderschaum aus?
    § 8, Absatz 2, Satz 3 sagt: "Für Wände nach den Sätzen 1 und 2 gelten Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Sinngemäß. " Dies trifft folglich auch für unseren Fall (aneinandergebaute Reihenhäuser) zu. Und diese genannten Sätze, die hier Sinngemäß gelten sollen, lauten wörtlich wie folgt: "Brandwände dürfen keine Öffnungen haben". "Brandwände von Gebäuden geringer Höhe müssen bis unmittelbar unter die Dachhaut reichen. " "Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen durch Brandwände nicht hindurchgeführt sein und sie nicht überbrücken. "
    Wenn dies nun sinngemäß für meinen Fall gilt, dann darf doch die Wand zum nachbarlichen Reihenhaus NICHT mit brennbaren Baustoffen überbrückt werden, oder?
    Die (2-schalige) Wand zum Nachbarhaus wird bei uns mit Extruderschaum, Dachlatten und Unterspannbahn durchgehend überbrückt. Alle diese Stoffe sind brennbar. Gemäß der oben genannten Sätze ist das nicht zulässig. Oder deute ich hier jetzt etwas falsch, Herr Simon? Was meinen Sie?
    • Name:
    • Werner
  26. F90-Wand: Keine Überbrückung durch brennbare Stoffe erlaubt!

    Ergänzung: zur F90-Wand statt Brandwand
    "Wände nach Sätzen 1 und 2" sind ja die besagten F90-Wände (anstatt Brandwände), für die der Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 sinngemäß gelten.
    Also nun würde ich sagen: Alles eindeutig, unsere geforderten F90-Wände dürfen nicht durch brennbare Stoffe überbrückt werden (Absatz 7!).
    • Name:
    • Werner
  27. Brandwand: Über Dachsteine ziehen – Praktische Umsetzung

    Dachhaut?
    Atmet die auch schon wieder? Nein, damit sind wohl die Dachsteine gemeint. In derPraxis ist es einfacher, die Brandwand über die dachsteine zu ziehen. Dann klappt es auch mit dem Nachbarn. Sonst eben bis Unterkante dachstein und das ist eben Oberkante Dachlatte.
    • Name:
    • Martin Beisse
  28. Brandwand-Dämmung: Nichtbrennbare Materialien erforderlich!

    Foto von

    langläufiger behördenbegriff
    Moin MB,
    und was machst du mit der Dämmung?
    So einfach über die Eindeckung, Abdichtung herausziehen ist auch nicht. Das muss gedämmt werden, aber, die Bekleidung und die UKAbk. müssen nichtbrennbar A1 ausgeführt werden.
    Und wenn das nicht die 50 cm über die Eindeckung hinausgeht, dann must Du alternativ beidseitig der BrandWÄNDE 50 cm (gemessen von Innenkante Wand) eine Betonplatte senkrecht zur Brandwand auskragen. Das muss selbstverständlich auch gedämmt werden.
    si
    • Name:
  29. F90-Wand: Überbrückungsverbot trotz fehlender Brandwand?

    Nein, die Auskragung ist hier nicht erforderlich
    weil es gemäß § 8 Absatz 2 eben nur eine F90-Wand zu sein braucht, und KEINE Brandwand. Aber: Die Überbrückung mit brennbaren Stoffen darf hier trotzdem nicht erfolgen, weil ja gemäß § 8 Absatz 7 (Verbot der Überbrückung der Wand mit brennbaren Stoffen) für diese (F90-) Wand sinngemäß ebenfalls gelten soll (das sagt § 8 Absatz 2 Satz 3).
    Puh, so viele Paragraphen ... was sagt nun eigentlich auch noch Herr Simon dazu?
    • Name:
    • Werner
  30. Begriffsdefinition: Brandwand vs. F90-Wand im Detail

    Foto von

    war ja nur, weil ...
    Moin Werner,
    ... MB sonst auch immer so pingelig mit den Begriffen ist. Und bei einer Brandwad, die er ja selber beschrieben hat, musst Du es wie vor beschrieben ausführen. 😉
    So, sollte mal wieder versuchen zu arbeiten.
    si
    • Name:
  31. A1 Dämmung: Nichtbrennbar vs. Feuerwiderstand F90

    A1 Dämmung gibt es
    Wo ist das Problem? Und bitte nicht F90 mit A1 verwechseln. F90 kann ruhig brennen, muss nur halten, A1 darf nicht brennen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  32. Aber bei mir ist's Extruderschaum

    und der ist brennbar ...
    • Name:
    • Werner
  33. Brandwand über Dach: Aufwendige Ausführung der Details

    Foto von

    habe ich doch geschrieben
    MB, zu lesen, soviel Zeit muss sein 😉
    Nur ist es aufwendiger, eine Brandwand über Dach zu ziehen, alleine wg der Bekleidung der Dämmung und der Anschlüsse, als unter der Eindeckung. Das gilt allerdings in erster Linie für den Steildachbereich. Bei Flachdächern wird das anders.
    si
    • Name:
  34. Brandwand: Verhindert die Konstruktion Brandüberschlag?

    Und hält auch nicht 🙂
    Sag ich ja, die Konstruktion kann so nicht zulässig sein, weil die Brandwand ja einen Brandüberschlag nicht verhindern kann. Aber genau das soll sie ja.
    Was sagt eigentlich die Feuerwehr dazu?
    • Name:
    • Martin Beisse
  35. Feuerwehr-Aussage: Siehe Beitrag 'Hallo SI'!

    Hallo MB
    schau mal im fünften Beitrag in diesem Thread mit dem Titel "Hallo SI". Da habe ich geschrieben, was die Feuerwehr dazu sagt ...
    • Name:
    • Werner
  36. Feuerwehr-Aussage: Schriftliche Bestätigung einfordern!

    Moment
    Der Bauträger mit der Aussage des Feuerwehrmanns konfrontiert? Hat er den zitiert? Oder war der dabei?
    Wenn dem nun F 30 reicht, ist das schon merkwürdig. Aber wenn es der Feuerwehr reicht, ist ja gut. Nur schriftlich würde ich mir das geben lassen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  37. Lesen, MB, lesen: Hinweis auf vorherige Beiträge!

    Foto von

    schreib ich doch 😉
    nur, das "zu" wird wohl zu viel gewesen sein 😉
    Also, lesen, MB, lesen
    • Name:
  38. Brandschutz: Feuerwehr-Zusage reicht nicht – Bauordnung zählt!

    Foto von

    nee, wird nicht reichen
    Glaube nicht, dass das reicht, die Zusage der Feuerwehr.
    Die Versicherung, eine hat nebenbei wohl schon beim Nachbarn mal leise angefragt, wird sich auf die Bauordnungen zurückziehen, da das schließlich Gesetz ist. Und da steht es eindeutig beschrieben. F30 REICHT NICHT!
    • Name:
  39. Schriftliche Zusage: Feuerwehr-Aussage dokumentieren!

    Eben!
    Deswegen schreibe ich ja auch, soll sich das schriftlich geben lassen. Mal sehen, was dann passiert. Und wenn es tatsächlich schriftlich vorliegen sollte, dann der Versicherung zuschicken. Das ist doch klar.
    • Name:
    • Martin Beisse
  40. Brandschutz-Dilemma: Feuerwehr vs. Bauordnung – Wer haftet?

    Und genau das ist das Problem!
    Wenn nun die Feuerwehr sagt, dass F30 reicht, und das aber trotzdem nicht der DVNBauO entspricht, was dann?
    Der Bauträger wird sagen: F30 ist OK, GK-Platten reichen (notfalls rüstet er sie nach), weil's die Feuerwehr sagt.
    Im Brandfall richtet sich die Versicherung jedoch nach dem Gesetz, und das sagt: F30 reicht NICHT. Dann wenden sie sich erst mal an den Eigentümer (denn der Bauträger existiert dann vielleicht nicht mehr ...). Und dann darf ich zahlen. Mahlzeit.
    Will mal sehen, ob ich endlich mal was schriftliches bekomme von Feuerwehr und/oder Bauamt.
    • Name:
    • Werner
  41. Brandschutz: Versicherung informieren und Vorfall melden!

    Ja eben
    Erst mal das schriftliche. Und eben den ganzen Vorfall der Versicherung melden. Die werden schon meckern. Dafür werden die doch bezahlt.
    • Name:
    • Martin Beisse
  42. Bauamt-Auskunft: Überbrückung F90-Wand NICHT in Ordnung!

    Habe gerade noch mal das Bauamt kontaktiert: Das ist der Hammer!
    Da wurde mir folgendes gesagt:
    Die Überbrückung der F90_Wand mit durchgehender Dachlattung und durchgehendem Extruderschaum unterhalb der Dacheindeckung über der F90-Wand ist definitiv NICHT in Ordnung.
    Eine schriftliche Aussage dürfen sie mir jedoch nicht geben, da die Häuser im sogenannten Bauanzeigeverfahren nach § 69a NBO errichtet worden sind. Dabei entfällt eine Baugenehmigung, der Architekt steht für die Einhaltung aller Gesetze gerade. Es sei eine rein Nachbar-privatrechtliche Sache, und ich könne mich daher nur an den Architekten halten bzw. ggf. mit einem Anwalt rechtliche Schritte einleiten.
    Also: Keine schriftliche Auskunft vom Bauamt, die müssen sich angeblich aus allem raushalten. Sie dürfen bei so einem Bauanzeigeverfahren überhaupt nicht tätig werden, selbst wenn sie von einem Verstoß gegen das Gesetz wissen! Das kann ja wohl nicht wahr sein!
    Interessiert die Einhaltung der Gesetze beim Bauenzeigeverfahren denn wirklich niemanden? Kann da jeder Architekt machen was er will?
    • Name:
    • Werner
  43. Feuerwehr: F90 über volle Höhe gefordert – Bauanzeigeverfahren bedenklich

    Habe gerade mit Brandschutzbeauftragten der Feuerwehr telefoniert
    Genau das Gleiche: Er erachtet die angeblichen "F30" (GK-Platten) auch nicht als ausreichend (es war glaube ich ein anderer, wie der den unser Bauträger kontaktiert hatte). F90 sei gefordert, und das über die volle Höhe bis direkt unter die Bedachung.
    Aber auch er dürfe nicht weiter tätig werden, wegen des Bauanzeigeverfahrens. Das sei sowieso brandschutzrechtlich bedenklich, aber sie könnten erst was unternehmen, wenn was passiert ist.
    Ansonsten bliebe mir (da es nur peine rivatrechtliche Sache sei) nur der Weg über den Architekten, Gutachter und/oder Anwalt.
    Werde dann wohl nun doch mal nachfragen müssen, was meine Versicherung dazu sagt, auch auf die Gefahr hin, dass sie mich nicht mehr versichert oder Aufschläge verlangt ...
    • Name:
    • Werner
  44. Brandschutz: Mehrkosten durch Versicherungsprämien definieren!

    Foto von

    so, die zweite
    So, Werner, ist doch so, wie ich es gesagt habe. Die dadurch tatsächlich entstehenden Mehrkosten (Versicherungsprämien) sind denn ja in Mark und Pfennig (€ + Cent) zu definieren. Das ist über die Laufzeit eines Hauses (Abschreibung glaube ich 30 Jahre) der eigentliche Schaden. Der müsste denn nun dem Bauträger in Rechnung gestellt werden. Die Dynamic nicht vergessen.
    Besprich das mit dem RA, den Hinweis auf unsere hp kennst Du, den RA in der Nähe von Dir damit auch, und mach Deiner Architekt Dampf. Die braucht das.
    Grüße
    stefan
    • Name:
  45. Baurecht: Verantwortung des Bauherrn bei beschleunigten Verfahren

    deutsch oder amerikanisch
    so ist das mal:
    jahrelang gejammert, dass es in anderen Ländern alles so easy geht, dann zieht sich der Staat aus der "Verantwortung", und erschafft den mündigen deutschen Bürger, und jetzt das!
    im ernst: die Verantwortung wurde bei vielen baurechtlichen Angelegenheit an den Bauherrn und seinen Fachleuten deligiert. darüber sollte man sich bei allen beschleunigten Verfahren im klaren sein!
    • Name:
    • roland
  46. Bauverfahren: Vereinfachung als Einfallstor für Bauträger?

    Foto von

    da ist das Problem, roldand
    Sehen Sie Roland,
    da haben wir das Problem. Ich hatte beim zuständigen Bauamt und bei meinem Bauamt hier (anderes Bundesland) gefragt. Bei Auskünfte stimmten überein.
    Die sog. Vereinfachung im Bauverfahren erweist sich m. E, . als politischer Rohrkrepierer.
    Am Beispiel Werner ist klar zu erkennen, dass "findige" Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer diese Situation schamlos ausnutzen. Und wenn Wwerner nicht mit einer unglaublichen "Penetranz" dahintersitzen würde und sich schlau und kundig machen würde, dann wäre er absolut über den Tisch gezogen worden.
    Ich selber habe auf einer anderen Baustelle die gleichen, oder besser noch schlimmere Probleme. Nur dort war oder ist es kein Bauträger, sondern ein erheblich zu hoch dotierter Architekt, der alleine durch den zu niedrig angesetzten Sicherheitsstandard der Fenster und Türen Mehrprämien von ca. 50.000 DM (berechnet auf 30 Jahre) verursacht.
    Das durch diese "Vereinfachungen" die Kosten gesenkt werden sollen, ist nur Vorwand. Tatsache ist, dass sich der Staat sauber aus der Verantwortung stiehlt.
    Ähnliche Probleme haben wir doch mit dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Sicherheitskoordinator, Gesundheitsschutzkoordinator) (SiGeKo). Diese Verantwortung einem Nichtfachmann, dem BH, aufzudrängen ist eine Unverschämtheit. Andererseits muss er sich innen externen holen und schon ist die Ersparnis flöten. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (Sicherheitskoordinator, Gesundheitsschutzkoordinator) (SiGeKo) ist nämlich m.M. nach nicht für die Koordinierung im Sinne eines effizienten Bauablauf zuständig, sondern ausschließlich für den Sicherheitsaspekt. Den Rest muss der Architekt, Bauleiter oder Bauträger, Generalunternehmer, Generalübernehmer erledigen.
    MfG
    Stefan Ibold
  47. Brandschutz-Experte: Kontakt zu Herrn Mayr (Brandschutzatlas)

    Schei ... Brandschutz! m.s.
    Hier die Telefonnummer von Herrn Mayr  -  Brandschutzatlas. Wenn der das Problem nicht lösen kann  -  dann hilft nur der liebe Gott, Guten Nacht. 08171-26282 Tel. od. 08171-26212 FAX
    • Name:
    • Simon
  48. Brandschutz: Mineralfaserdämmung als zusätzliche Barriere?

    Hallo, mir ist noch was eingefallen zu dem Thema:
    Links und rechts von der Trennwand beginnt ja jeweils raumseitig die 200 mm dicke Mineralfaserdämmung. Und die ist nicht brennbar. Also könnte doch auch ein im Dachgeschoss entstehendes Feuer ja theoretisch gar nicht an die Dachlattung und an die Extruder-Schaumdämmung herankommen, oder?
    Hab aufgrunddessen dann auch an dieser Stelle etwa doch F90 trotz des überbrückenden Extruder-Schaums/Dachlattung?
    • Name:
    • Werner
  49. Zwischensparrendämmung: Verbindungen zu Dachlatten beachten!

    Foto von

    Zwischensparrendämmung mit inst. -Schicht
    Moin Werner,
    nee, ich weiß nicht, ob das reicht, weil  -  die Dämmung ist doch als Zwischensparrendämmung angeordnet und raumseitig davon ist die Installationsschicht. Die WDAbk. hält doch auch dort zwischen den angebrachten Holzlatten. Diese sind aber nun wieder in Verbindung mit den Sparren. Folglich sind Verbindungen, wenn auch kleine, vorhanden, die letztlich wieder zu den Dachlatten führen.
    Grüße
    si
    • Name:
  50. Brandschutz-Idee: Versicherung oder Herr Mayr kontaktieren

    Stimmt, leuchtet ein
    war auch nur so eine Idee ...
    Mal sehen, was die Versicherung sagt. Oder der Herr Mayr (wenn der überhaupt Auskünfte gibt ...)
    • Name:
    • Werner
  51. Brandschutz-Update: Versicherung hält sich bedeckt

    Update zum Brandschutzproblem: Versicherung / Hallo, Herr Schotten?
    Tja, nun habe ich mal mit der Versicherung gesprochen. Die hält sich ebenfalls bedeckt, zumindest zur Bauausführung. Diesbezüglich können sie mir auch nicht weiterhelfen und ich solle mich mit dem Bauträger auseinandersetzen und ggf. durch Gutachter/Anwalt klären und vom Bauträger einfordern ... (hatten wir das nicht schon mal?)
    Versicherungstechnisch sieht es so aus:
    Interessant wird es erst im Schadensfall (d.h. jetzt interessiert das die Versicherung nicht!). Wenn sich dann herausstellt, dass Aufgrund des nicht der LBOAbk. entsprechenden Brandschutzes Schäden am Nachbarhaus aufgetreten sind, die bei fachgerechter Ausführung hätten vermieden werden können, dann kann und wird die Versicherung nach Bezahlung des Schadens Regressforderungen zunächst an mich als Eigentümer bzw. an den "Verursacher" der nicht fachgerechten Ausführung  -  den Bauträger  -  stellen.
    Mir wurde geraten, dass ich schriftlich die brandschutztechnische korrekte Ausführung bzw. eine Erklärung des Bauträgers einfordern soll, dass die Ausführung der Trennwand zum Nachbarhaus brandschutztechnisch alle Regeln und Normen einhält. Dann sei ich, falls es doch nicht OK sei, auf jeden Fall aus der Haftung heraus.
    Na toll! Es interessiert wirklich NIEMANDEN, dass unser Haus brandschutztechnisch OK ist, weder das Bauamt, noch der Feuerwehr, noch der Versicherung! Es geht nur darum, dass man sich haftungstechnisch schadlos hält, das ist alles!?
    Also, ich will's wissen: Das Einschreiben mit der Bitte um Stellungnahme an das Bauamt wird morgen abgeschickt.
    Vor meinem Urlaub bekommt der Bauträger ebenfalls ein Einschreiben, in dem er u.a. nochmals aufgefordert wird, mir die von ihm bereits angekündigte schriftliche Stellungnahme eines Experten (Bauamt, Feuerwehr o.ä.) bezüglich des Brandschutzes nun endlich zuzuschicken (wetten, die haben gar keine?).
    Und evtl. werde ich auch mal den Herrn Mayer (Brandschutzatlas) kontaktieren.
    Übrigens: Was passiert eigentlich im Schadensfall, wenn der für die falsche Ausführung haftende Bauträger nicht mehr existiert?
    Was sagt eigentlich Herr Schotten dazu?
    • Name:
    • Werner
  52. Bauaufsichtsbehörde: Maßnahmen zur Sicherung rechtmäßiger Zustände?

    Hallo Herr Schotten? Keine Idee?
    Habe mal in der Nieders. Bauordnung gesucht, und was gefunden:
    § 89 (1) sagt:
    "Widersprechen bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht oder ist dies zu besorgen, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind. "
    Das Problem ist: Sie KANN, aber sie MUSS nicht. Wenn dem Bauamt also mangelhafter Brandschutz, der der LBOAbk. nicht entspricht, sch ... egal ist, brauchen sie nichts zu unternehmen. Oder? Was meinen Sie, Herr Schotten? Gibt's keinen Zwang zur Gefahrenabwehr oder so?
    • Name:
    • Werner
  53. LBO-Verstöße: Bauamt muss nicht tätig werden?

    Bauamt muss nicht tätig werden bei Verstößen gegen LBOAbk.🔴 Herr Schotten, wissen Sie etwas darüber?
    Text siehe die letzten 2 Beiträge, wollte diese Beiträge nur noch mal auf die chronologische Liste bringen ...
    • Name:
    • Werner
  54. Haftung: Architekt vs. Bauträger – Wer trägt die Verantwortung?

    Neuer Aspekt zur Haftung: / Hallo Herr Schotten? bitte bitte sagen Sie doch auch was dazu ...
    Hallo,
    habe dieses Problem auch in einem Baurechtsforum erörtert.
    Hier herrscht folgende Meinung zur Haftung bei einem Bauträger mit Architekten als Planer und Bauleiter (bei uns der Fall):
    "Hallo Werner, wir freien Architekten sehen unsere Kollegen bei den Bauträgern nicht als frei an. Meine Kollegen dort sind weisungsgebunden und müssen für die Firma Geld verdienen. Der freie Architekt muss von der Planung bis zum Einzug verantwortlich, mit Honorierung nach HOAIr und eigener Versicherung gegen Planungsfehler, tätig sein. Sie können es drehen wie Sie wollen, aus Ihren Schilderungen hatten Sie
    keinen freien Archekten verpflichtet. Somit tragen Sie die volle Verantwortung! Mein Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung für FWS, ob der gleidende Neuwert Ihres Hauses abgedeckt ist. Vor Gericht, auch mit Hilfe des Bauamtes, ist es wie auf hohe See: Sie Sie sind in Gottes Hand. Handeln Sie selber, wie bisher in eigener Verantwortung. "
    Heißt das, ICH bin jetzt für den ganzen Sch ... meines Bauträgers verantwortlich? Ich als Laie soll seine fachliche Verantwortung tragen? Kann doch nicht sein, oder?
    • Name:
    • Werner
  55. Bauträger haftbar machen: RA Schotten einschalten!

    Foto von

    Hallo, WAAbk.,
    ich glaube auch Knackpunkt ist, dass Sie den Architekten nicht explizit beauftragt haben, sondern ihn praktisch als 'notwendige Dreingabe' vom Bauträger mitsamt Haus gekriegt haben. Ich denke auch, dass Ihr Bauträger da haftbar gemacht werden müsste, kenne aber die rechtliche Seite nicht!
    Da muss wirklich RA Schotten dran!
    • Name:
  56. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 15.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Feuerhemmend vs. 90 Minuten Feuerwiderstand: Brandschutz im Detail

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Auslegung und Umsetzung der Niedersächsischen Bauordnung (NBO) bezüglich des Brandschutzes bei Reihenhäusern. Insbesondere geht es um den Unterschied zwischen "feuerhemmend" und "90 Minuten Feuerwiderstand", die Anforderungen an Trennwände und die Frage, ob eine Überbrückung der Trennwand mit brennbaren Materialien zulässig ist. Die Teilnehmer diskutieren die Verantwortlichkeiten von Bauträgern, Architekten und Bauämtern sowie die Rolle der Versicherung im Schadensfall.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Die Überbrückung der F90-Wand mit durchgehender Dachlattung und Extruderschaum ist laut Bauamt nicht zulässig (siehe Bauamt-Auskunft: Überbrückung F90-Wand NICHT in Ordnung!). Eine schriftliche Bestätigung wird jedoch aufgrund des Bauanzeigeverfahrens nicht erteilt.

    ✅ Empfehlung: Es wird empfohlen, die Aussage der Feuerwehr schriftlich einzufordern und die Versicherung über den Vorfall zu informieren (siehe Schriftliche Zusage: Feuerwehr-Aussage dokumentieren! und Brandschutz: Versicherung informieren und Vorfall melden!). Dies dient der Klärung der Verantwortlichkeiten im Schadensfall.

    👉 Handlungsempfehlung: Um die Einhaltung der Brandschutzbestimmungen sicherzustellen, sollte ein Gutachter oder Anwalt hinzugezogen werden. Auch der Kontakt zu einem Brandschutzexperten wie Herrn Mayr (Brandschutz-Experte: Kontakt zu Herrn Mayr (Brandschutzatlas)) kann hilfreich sein. Die entstehenden Mehrkosten durch höhere Versicherungsprämien sollten dem Bauträger in Rechnung gestellt werden (siehe Brandschutz: Mehrkosten durch Versicherungsprämien definieren!).

    📊 Fakten/Zahlen: Die Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen werden in Minuten (z.B. F30, F90) angegeben. Baustoffe werden in Brandklassen (A = nichtbrennbar, B = brennbar) eingeteilt. Die Niedersächsische Bauordnung (NBO) regelt die Anforderungen an den Brandschutz. Die DINAbk. 4102-2 regelt das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.

    🔧 Praktische Umsetzung: Bei der Ausführung von Brandwänden und Trennwänden ist darauf zu achten, dass keine brennbaren Materialien die Wand überbrücken. Die Dämmung muss aus nichtbrennbaren Materialien (A1) bestehen. Die Dacheindeckung kann als äußerer Brandschutz dienen, muss aber entsprechend ausgeführt sein. Die Details zur korrekten Ausführung sind im Beitrag Brandwand-Dämmung: Nichtbrennbare Materialien erforderlich! zu finden.

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