Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB
BAU-Forum: Bauversicherung
Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB
Eigentlich 'ne feine Sache für den Unternehmer.
So sieht es zumindest aus. (Stichwort Urkundsprozess)
Woran liegt es, dass dieses Thema jedoch kaum bekannt ist?
Wo sind die Nachteile für den BU?
(Zeigt er damit seinem 'Besteller', dass er seine Zahlungsmoral infrage stellt?)
Oder gibt es keine Sachverständigen, die dazu bereit sind?
Zusatzfrage:
Ist es eigentlich richtig, dass die öbuvAbk.-SV nur mit "wichtigen Gründen" Aufträge ablehnen dürfen?
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was bescheinigen?
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Aber Herr Ebel ...
Natürlich von Anfang an!
Siehe Link. Hinten in der PDF ist auch der Gesetzestext.
Mir ist ein Fall bekannt, da beauftragt ein Generalunternehmer vor Baubeginn einen Sachverständigen eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGBAbk. nach auszustellen. Dazu werden 3 Baustellentermine vereinbart. Zum letzten Termin wird der Bauherr dann 14 Tage vorher eingeladen, mit der Bitte evtl. Mängel zu rügen.
Dolle Sache.
Nur bringt's dem Generalunternehmer nix. (Wenn ich's denn richtig verstehe.) -
der letzte Mist
Moin Jonny,
mit der Fertigstellungsbescheinigung zeigt der Generalunternehmer dem BH an, dass die Hütte frei von Mängeln ist.
Der Wahnsinn dabei ist, dass der Gsetzgeber dabei offensichtlich übersehen hat, dass es auch Rechtsmängel gibt, die der SV gar nicht bewerten darf und ja auch nicht kennen braucht.
Stellt er nun eine Fertigstellungsbescheinigung aus, es sind aber noch Rechtsprobleme z.B. mit Verträgen vorhanden, ist die Fertigstellungsbescheinigung im günstigsten Fall nur für die Katz, beim worstcase haftet der SV.
Auch streiten die Juristen, wie weit der SV im Detail prüfen muss.
Verhindern sollte die Fertigstellungsbescheinigung, dass der AG nicht ständig neue Mängel oder mangelhafte Ausführungen behaupten kann, um damit die Zahlungsziele zu verzögern oder gar zu umgehen.
Der Gelackmeierte ist im Zweifel der SV.
Und da es sich hier um ein privatrechtliches GA handelt, kann der SV seine Preisgestaltung frei wählen.
Grüße
Stefan Ibold -
Es bleibt: was bescheinigen?
Die Fertigstellungsbescheinigung kann zwar von Anfang an vereinbart werden, aber das dürfte selten der Fall sein.Aber selbst wenn es von Anfang an vereinbart ist, dürften 3 mal besuchen nicht ausreichen. Also etwas bescheinigen, was man nicht kennt - das dürfte mehr als leichte Fahrlässigkeit sein.
Untergrund
Bewehrung Bodenplatte
Nachbehandlung
Mauerwerk unverputzt
Deckenbewehrung
Nachbehandlung
Mauerwerk unverputzt
usw.
und nur 3 mal?Da Ihr Link bei mir nicht ging, ein neuer Link
Weiterführende Links:
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nach Gesetz reicht sogar ein Termin
Ich versteh das so:
Er kam, sah, und notierte einen Mangel, oder zwei oder drei, oder nicht.
Die evtl. Mängelrügen, die ihm im Vorfeld von Bestellerseite genannt wurden, werden bei diesem Termin begutachtet/bewertet.
In dem Link (der auch bei Ihnen nicht funktioniert), steht sogar explizit, dass Mängelrügen NACH Abschluss des Termins zu ignorieren sind, bzw. nicht in der Bescheinigung auftauchen.
Verweigert der Bauherr bzw. Besteller dem Sachverständigen den Zugang zur Baustelle, dann soll die Bescheinigung auch ohne Besichtigung ausgestellt werden. Man bescheinigt also Mängelfreiheit, ohne kontrolliert zu haben.
ziemlich verworren.
wahrscheinlich hat SI recht. (bzw. MB im "Grünen")
Wegen Undurchschaubarkeit und zu hohem Risiko Benutzung allgemein verweigert.
Was mich wundert, ist, dass seitens der GUs und BUs kein größeres Begehren vorhanden ist, dieses Gesetz anzuwenden.
Ist ja anscheinend nicht so, dass die Sachverständigen hier täglich Anfragen aus dieser Richtung ablehnen, oder?
Der Vorteil läge ja klar auf der Hand.
Bescheinigung erteilt.
Besteller zahlt nicht.
Urkundsprozess angestrengt. (Mit wesentlich besseren Karten als über den herkömmlichen Weg)
Im Link diesmal Google-Ergebnisse.Weiterführende Links:
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Risiko
Der Bauherr kann den SV ins offene Messer laufen lassen. Er macht z.B. eine Fotodokumentation des Baus, sagt dem SV davon nichts (er ist offensichtlich nicht dazu verpflichtet), lässt den Urkundsprozess verstreichen und präsentiert zum Nachfolgeprozess seine Dokumentation mit Fehlern bei der Bewehrung, unzureichende Fugen usw.. Und der SV ist schadenersatzpflichtig. Eigentlich sollte keiner an so einem Handeln Interesse haben, aber ...Aber so kann es unbewusst ablaufen, wenn dem BH auf einmal bewusst wird welchen "Schatz" er in den Händen hat, wenn es "Ernst" wird - er hört sich dann um. Und prinzipiell ist schon eine falsche Mörtelfuge, ein falsches Überbindemaß, eine fehlendes Bewehrungseisen ein statischer Mangel und ich bezweifle, dass das so einfach als unwesentlicher Mangel durchgeht. Ist der Fundamenterder wirksam (hochkant eingebaut und keine Isolierfolie unter der Bodenplatte)? usw.
Also es sind so viele Punkte, die eine Prüfung fast nicht zulassen oder nur durch eine zerstörende Prüfung möglich sind (der der Bauherr nicht zustimmen muss), dass das Risiko für den SV unübersehbar wird.
Wenn der SV also kein Risiko eingehen will, macht er das höchstens einmal oder müsste ein Honorar verlangen, das einen Neubau ermöglicht. Zugegebenermaßen etwas übertrieben, aber nur etwas.
Noch ganz abgesehen von den von SI erwähnten Rechtsmängeln.