Dichtheitsprüfung Bodenplatte nachträglich: Kostenübernahme möglich? Rechtliche Lage & Vorgehen
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Dichtheitsprüfung Bodenplatte nachträglich: Kostenübernahme möglich? Rechtliche Lage & Vorgehen

Hallo,
ich bitte Sie in folgendem Fall um Ihren Rat:
Kurz gesagt geht es um die nachträgliche Kostenbegleichung/-Übernahme der Dichtheitsprüfung der Hausbodenplatte (Abwasserrohre in der Bodenplatte) meines Einfamilienhaus, die seitens der Fa. A im März 2002 erstellt wurde.
Die Fa. A. war zur gegebenen Zeit der beauftragte Subunternehmer meines Bauträgers B.  -  GmbH, mit dem der Vertrag bestand. Bemerkung: Die Fa. A. ist (leider bis heute) zugelassener Sachverständige zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen für die Gemeinde R.
Die Gemeinde R. schrieb mich Mitte Juli an, ihnen bitte bis zum 02.08.2004 das Ergebnisprotokoll der Dichtheitsprüfung noch einzureichen, da dieses bis "heute" nicht geschehen sei. Nach telefonischer Rücksprache stellte sich heraus, das weder von den Leitungen außerhalb der Bodenplatte, also auf dem Grundstück bis zum Kontrollschacht bzw. Grundstücksgrenze, noch die der internen Rohre der Bodenplatte, Ergebnisprotokolle vorliegen.
Somit trat ich auch mit dem eigen beauftragten Tiefbauer W., der die Außenleitungen erstellt hatte, wieder in Kontakt und bat ihn zur Durchführung der Prüfung. Da dieser selbst nicht zugelassener Sachverständige ist, erklärte er mir, dass er den nun zu beauftragenden Sachverständigen aus eigener Tasche bezahlt, da er laut Gesetzeslage dazu verpflichtet ist, die Dichtheit/Dichtigkeit der Leitungen gegenüber der Gemeinde R. zu garantieren und auch dafür die Kosten zu übernehmen, da es zur Pflicht der Unternehmers gehört, diese der Gemeinde einzureichen (Landesbaugesetz), ohne das davon der Bauherr überhaupt Kenntnis nimmt (grundsätzlich im Angebotspreis inbegriffen). Da das beiderseits in der Vergangenheit nun versäumt wurde, ist es ja nachvollziehbar, dass sich die Gemeinde R. nun bei mir meldet! . Woher soll auch die Gemeinde R. wissen, wen ich oder mein Bauträger als Unternehmer für diese Arbeiten bestellt hatte.
Leider ist es mir erst am 20.08.04 gelungen den Inhaber des Subunternehmer (Fa. A.) persönlich per Handy zu erreichen. Er erklärte mir allerdings, das es zwischen Ihm und der B. -GmbH damals kein/e Abmachungen/Vertrag gab, der die Durchführung der Dichtheit beinhaltete und somit diese Prüfung heute ja dann noch gemacht werden müsse. Ich sollte ihm persönlich per Fax einen unterschriebenen Auftrag darüber erteilen! Er würde in diesem Fall diese Sache sehr kurzfristig erledigen. Dauer: ca. 3 Stunden; Kosten: rund 380,00 €  -  für den Bauherren natürlich!
Ich bekäme darüber eine Kopie, alles andere würde er dann mit der Gemeinde R. selbst regeln.
Daraufhin habe ich mit einem Kundenbetreuer von B. -GmbH geredet, der dann meinte, dass ich doch eigentlich damit nichts zu tun hätte und dies in der Verantwortung der Bauleiters wäre, dass diese der Gem. eingereicht wird (mein damaliger Bauleiter ist leider nicht mehr bei B. -GmbH angestellt!). Vor diesem Gespräch hatte ich auch ein Dialog mit einer Sachbearbeiterin von B. -GmbH, der solche Vorkommnisse wohl bekannt waren und sie (B. -GmbH) in letzter Zeit angeblich öfters noch die Rechnungen über solche Prüfungen bezahlt hätten. Der Kundenbetreuer ist seit Samstag nun im Urlaub und so wollte ich in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit heute von B. -GmbH wissen, welcher Betreuer sich dieser Sache denn nun annehme.  -  Man rief mich kurz zurück und teilte mir von Herrn J.F. (Geschäftsführer) mit, dass es Sich um Leistungen handle, die laut Vertrag vom Bauherren getragen werden müssen, und sie somit für die Kosten nicht aufkommen würden.
(?)
Tatsächlich steht in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Baubeschreibung, Ausstattungsbeschreibung) u.a. (FOLGENDE Leistungen sind IM FESTPREISPAKET VON B. -GmbH NICHT ENTHALTEN, SOFERN KEINE ANDERWEITIGEN VERTRAGLICHEN Vereinbarungen BESTEHEN): "  -  Begleichung aller behördlichen Rechnungen, Genehmigungsgebühren, Prüf- und Abnahmegebühren (Prüfgebühren, Abnahmegebühren) sowie alle Vermessungskosten
Auf der letzten Seite der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Baubeschreibung, Ausstattungsbeschreibung) steht: Diese Baubeschreibung ist Bestandteil des Auftrages. Änderungen oder Ergänzungen, insbesondere handschriftliche, sind nur Bestandteil, wenn Sie in der Zusatzbeschreibung erfasst sind. (Unterschrieben vom Baufachberater am 30.10.01  -  jedoch nicht von mir)
Auch mit Herrn S. vom Tiefbauamt der Gemeinde R. hatte ich heute ein Telefonat (er rief mich zurück), in dem er mir ebenso wie mein fairer Tiefbauer trotz der Klauseln meines Vertrags mit B. -GmbH sein Unverständnis in dieser Sache bekannt gab, und meinte, das bei der Dichtheitsprüfung eine andere Gesetzes- oder Rechtssituation vorliegt, die ein Verhältnis zwischen Unternehmer und Gemeinde anspricht, jedoch nicht den Bauherren und ich somit eigentlich für diese Kosten doch nicht mehr aufkommen müsse (ohne Gewähr), da der Unternehmer selbst dazu verpflichtet ist, das Protokoll unaufgefordert nach erbrachter Leistung der Gemeinde einzureichen und das somit in den Leistungen des Unternehmers mit inbegriffen ist.
Somit stellen sich auch für mich folgende Fragen:
1.) Wurde mir die Bodenplatte etwa ohne Garantie und "Gütesiegel" von B. -GmbH gebaut und verkauft?
2.) Bin ich jetzt derjenige, der der Gemeinde über die Dichtheit der Leitungen garantiert und haftet und derjenige, der heute die Frage gegenüber der Gemeinde beantworten muss, ob die Leitung alle dicht sind, weil ein anderer, sogar ein zugelassener Sachverständiger zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen für die Gemeinde R., sie mir gemacht hat und ich heute dafür, obwohl es im üblichem Arbeitsablauf des Unternehmers ist, dieses Protkoll einzureichen habe, dieses für ihn tuen und bezahlen muss?
3.) Muss ich heute (nach 2 Jahren!) der Fa. A. seiner Pflicht (!) der Durchführung heute einen schriftlichen Auftrag erteilen (?), den ich dann auch selbst zu bezahlen habe (obwohl dieses Protokoll wahrscheinlich noch bei ihm in seinen Akten abgeheftet ist und noch nicht der Gemeinde eingereicht worden ist  -  Aber man kann ja mal den Bauherren im nachhinein betrügen und das für viel Geld nochmal machen  -  hehe)?
4.) Wenn die Prüfungen ergeben, dass die Leitungen in der Bodenplatte nicht dicht sind, dann muss wohl ich alle Fliesen, den Estrich mit Fußbodenheizung rausreißen und die Kosten für die Reparatur begleichen  -  oder wie oder was (?  -  darf nicht dann erst weiter gebaut werden, wenn die Dichtheitsprüfungen bestanden sind?  -  Was wäre, oder was ist jetzt, wenn sich heraustellt, das die Leitungen undicht sind ...?)
5.) Wenn der Vertrag mit B-GmbH "so" stimmt: Warum habe ich keine separate Rechnung des von B-GmbH beauftragten Elektrikers über die Abnahme der E-Installationen bekommen - genauso Sanitär  -  Statiker  -  Rohbaugewerks, Schornstein, Gesamtabnahme, etc.  -  Wurden doch auch von B. -GmbH bezahlt. Mir ist natürlich klar, das Baugenehmigung, Bodengutachten, etc. von mir bezahlt werden mussten, also Dinge, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Baugewerk des Hauses stehen  -  und solches ist doch mit dieser Klausel auch gemeint. Oder verstehe ich das falsch?
Der beauftragte Sachverständige meines Tiefbauers W. macht mir die Dichtheitsprüfung (nur für die Bodenplatte) für max. 150,00 €  -  Angebot  -  und das dauert auch nicht 3 Stunden!
Wie ist hier die Rechtslage? Was soll ich tuen?
Für Ihren kompetenten Rat danke ich Ihnen herzlichst!
A. S. (aus NRW)
  • Name:
  • schoenster
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Bei Anzeichen von Feuchtigkeit oder Schäden an der Bodenplatte umgehend einen Sachverständigen hinzuziehen.

    GoogleAI-Analyse

    Die Frage dreht sich um die nachträgliche Kostenübernahme einer Dichtheitsprüfung der Bodenplatte. Da die Prüfung im Jahr 2002 durchgeführt wurde, ist die Gewährleistungsfrist wahrscheinlich abgelaufen.

    🔴 Gefahr: Undichte Abwasserrohre können zu erheblichen Schäden am Gebäude führen, einschließlich Feuchtigkeitsschäden und Kontamination des Erdreichs.

    Ich empfehle folgende Vorgehensweise:

    • Prüfung der Unterlagen: Sichten Sie alle relevanten Dokumente, insbesondere den Bauvertrag, die Ausstattungsbeschreibung und das Dichtheitsprüfungsprotokoll. Achten Sie auf Klauseln zur Dichtheitsprüfung und Gewährleistung.
    • Kontaktaufnahme mit dem Bauträger: Nehmen Sie Kontakt mit dem Bauträger auf und schildern Sie den Sachverhalt. Fragen Sie nach, ob eine Kulanzregelung möglich ist.
    • Einholung eines Rechtsgutachtens: Lassen Sie die Rechtslage von einem Anwalt für Baurecht prüfen. Dieser kann beurteilen, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht.
    • Einholung eines Gutachtens: Ein Sachverständiger kann den Zustand der Rohre beurteilen und feststellen, ob ein Schaden vorliegt.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Erfolgsaussichten zu prüfen und die nächsten Schritte festzulegen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Dichtheitsprüfung
    Eine Dichtheitsprüfung ist ein Verfahren zur Überprüfung der Dichtheit von Rohrleitungen, Behältern oder anderen Systemen. Dabei wird geprüft, ob Flüssigkeiten oder Gase ungewollt austreten oder eindringen können.
    Verwandte Begriffe: Druckprüfung, Lecksuche, Rohrinspektion
    Bodenplatte
    Die Bodenplatte ist die unterste tragende Schicht eines Gebäudes, die direkt auf dem Erdreich aufliegt. Sie dient als Fundament und verteilt die Lasten des Gebäudes auf den Untergrund.
    Verwandte Begriffe: Fundament, Kellerdecke, Gründungssohle
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er tritt als Verkäufer der Immobilie auf und ist für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Generalunternehmer, Projektentwickler
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers oder Werkunternehmers, für Mängel an der Kaufsache oder dem Werk einzustehen. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre für Bauwerke.
    Verwandte Begriffe: Garantie, Mängelhaftung, Sachmangel
    Sachverständiger
    Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis, die in der Lage ist, komplexe Sachverhalte zu beurteilen und Gutachten zu erstellen. Sachverständige werden häufig bei Streitigkeiten vor Gericht oder zur Klärung von technischen Fragen hinzugezogen.
    Verwandte Begriffe: Gutachter, Experte, Bausachverständiger
    Abwasserrohre
    Abwasserrohre sind Rohrleitungen, die dazu dienen, Schmutzwasser und Regenwasser von Gebäuden abzuleiten. Sie sind ein wichtiger Bestandteil der sanitären Installation.
    Verwandte Begriffe: Kanalisation, Fallrohr, Sickerleitung
    Landesbauordnung
    Die Landesbauordnung (LBOAbk.) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Bestimmungen über die Gestaltung, Nutzung und Sicherheit von Gebäuden.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Bebauungsplan

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Dichtheitsprüfung?
      Eine Dichtheitsprüfung dient dazu, die Dichtheit von Abwasserleitungen zu überprüfen. Dabei wird geprüft, ob Wasser aus den Leitungen austritt oder Fremdwasser eindringt. Dies ist wichtig, um Umweltschäden und Gebäudeschäden zu vermeiden.
    2. Warum ist eine Dichtheitsprüfung der Bodenplatte wichtig?
      In der Bodenplatte verlegte Abwasserrohre sind schwer zugänglich. Undichtigkeiten können unbemerkt zu Schäden führen. Eine Dichtheitsprüfung dient der Früherkennung von Problemen.
    3. Wer ist für die Dichtheitsprüfung verantwortlich?
      Grundsätzlich ist der Bauherr für die Dichtheit der Abwasserleitungen verantwortlich. Im Rahmen eines Bauvertrags kann die Verantwortung jedoch auf den Bauträger oder ein ausführendes Unternehmen übertragen werden.
    4. Was kostet eine Dichtheitsprüfung?
      Die Kosten für eine Dichtheitsprüfung variieren je nach Umfang der Prüfung und den örtlichen Gegebenheiten. Ich empfehle, mehrere Angebote einzuholen.
    5. Was passiert, wenn die Dichtheitsprüfung nicht bestanden wird?
      Wenn die Dichtheitsprüfung nicht bestanden wird, müssen die undichten Stellen repariert werden. Anschließend muss eine erneute Dichtheitsprüfung durchgeführt werden.
    6. Welche Gesetze regeln die Dichtheitsprüfung?
      Die Dichtheitsprüfung wird durch die Landesbauordnungen der Bundesländer und die DINAbk. EN 1610 geregelt.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Dichtheitsprüfung und Dichtigkeitsprüfung?
      Es gibt keinen Unterschied. Beide Begriffe werden synonym verwendet.
    8. Wie oft sollte eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden?
      Die Häufigkeit der Dichtheitsprüfung ist in den Landesbauordnungen geregelt. In der Regel ist eine Dichtheitsprüfung bei Neubauten und nach wesentlichen Änderungen an den Abwasserleitungen erforderlich.

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    • Sachverständigengutachten im Baubereich
      Wann ein Sachverständigengutachten sinnvoll ist und wie man einen geeigneten Sachverständigen findet.
  2. Dichtheitsprüfung Grundleitung: Pflichten und Nachweise

    Ein bisschen viel an Informationen ...
    Mit der Dichtigkeitsprüfung verhält es sich folgendermaßen:
    • nach den a.R.d.T. müssen die Grundleitungen, nicht die Sohle (!) einer Dichtigkeitsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfung ist i.d.R. anhand eines Protokolls nachzuweisen.
    • Meist ist diese Prüfung (bzw. der Nachweis) Bestandteil der Baugenehmigung. Ergo muss derjenige der die Baugenehmigung einholt auch spätesten bei Fertigstellung den Nachweis auf seine Kosten erbracht haben. Bei einer Bauträgermaßnahme hat also der Bauträger die Prüfung zu zahlen, bei einer Architektenmaßnahme der Bauherr, sprich Auftraggeber, da es sich für den ausführenden Unternehmer immer um eine besondere Leistung handelt.

    Schöne Grüße aus Bochum

  3. Dichtheitsprüfung: Unternehmerpflicht bei Grundleitungen

    Ich sehe die Pflicht auch beim Unternehmer ...
    Ich sehe die Pflicht auch beim Unternehmer dieser baut die Grundleitungen ein, und der hat dafür gerade zustehen. Der Generalunternehmer/Bauträger also für den Teil, wie üblich, von 1 m vor dem Haus bis ins Haus. Bei unserem Ver- und Entsorger (Versorger, Entsorger) ist man da ziemlich rabiat: kein Protokoll, kein Wasser.
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Dichtheitsprüfung Bodenplatte: Kostenübernahme & Rechtliches

    💡 Kernaussagen: Die Dichtheitsprüfung von Grundleitungen ist nach den a.R.d.T. (allgemein anerkannten Regeln der Technik) erforderlich und muss protokolliert werden. Die Pflicht zur Dichtheitsprüfung liegt primär beim Bauträger/Unternehmer, der die Grundleitungen einbaut. Ohne Protokoll kann es Probleme mit dem Wasserversorger geben. Die Kostenübernahme durch den Bauträger kann im Rahmen der Gewährleistung möglich sein.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag von Dichtheitsprüfung Grundleitung: Pflichten und Nachweise bezieht sich die Dichtheitsprüfungspflicht auf die Grundleitungen, nicht auf die Bodenplatte selbst. Der Nachweis ist oft Bestandteil der Baugenehmigung.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Dichtheitsprüfung: Unternehmerpflicht bei Grundleitungen betont, dass der Unternehmer für die Dichtheit der von ihm eingebauten Grundleitungen verantwortlich ist. Dies gilt üblicherweise bis 1 Meter vor dem Haus.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Baugenehmigung auf Anforderungen zur Dichtheitsprüfung. Fordern Sie das Protokoll der Dichtheitsprüfung beim Bauträger an. Bei fehlendem Protokoll oder Mängeln an den Abwasserrohren sollte ein Sachverständiger hinzugezogen werden, um die Rechtslage im Hinblick auf die Kostenübernahme zu klären. Klären Sie die Gewährleistungspflichten des Bauträgers.

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