Abrissarbeiten nach VOB/B: Umgang mit Bauschutt, Verfüllung & Aschengrube – Kostenübernahme?
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Abrissarbeiten nach VOB/B: Umgang mit Bauschutt, Verfüllung & Aschengrube – Kostenübernahme?

Guten Tag, ich habe folgende Frage, wer kann helfen?
Ich habe einen öffentlichen Auftrag nach VOBAbk./B von der Stadt Grimma (Sachsen) erhalten. Dies ist ein Pauschalpreisvertrag für Abrissarbeiten eines Wohnhauses nebst Turnhalle.
1: In der Ausschreibung heißt es: " Keller und Fundamente abbrechen und verfüllen" nichts ist zu entnehmen wie oder mir was verfüllt werden soll. Ich habe die Verfüllung mit reinem anfallenden Ziegelbauschutt kalkuliert. Die Stadt als AGAbk. pocht nun darauf, dass der Bauschutt zu entsorgen sein und mit Füllkies, lagenweisezu verdichten ist.
2. In der Ausschreibung steht nichts von einer Aschengrube und einer Klärgrube. Bei der Besichtigung vor Ort wurde nichts gesehen. Unter der Bodenplatte wurden eine verfüllte Asche und Klärgrube gefunden. Die Stadt sagt, das hätte ich wissen und mit kalkulieren müssen. Da dies erhebliche zusätzliche Kosten sind, was muss ich tuen? Danke an den Retter im Voraus.
  • Name:
  • Petermann, Dirk
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Bei Verdacht auf Asbest oder andere gefährliche Stoffe in den Abbruchmaterialien muss eine sofortige Analyse durch ein zertifiziertes Labor erfolgen.

    🔴 Kritisch: Unsachgemäße Verfüllung kann zu Setzungen und Folgeschäden führen. Nur geeignetes Material verwenden und fachgerecht verdichten.

    GoogleAI-Analyse

    Als Auftragnehmer bei einem Pauschalpreisvertrag nach VOBAbk./B für Abrissarbeiten, stehe ich vor der Frage der Kostenübernahme für unerwartete Funde wie Aschengruben oder Klärgruben.

    🔴 Gefahr: Unsachgemäße Entsorgung von Aschengrubeninhalten kann zu erheblichen Umweltschäden und Bußgeldern führen.

    Vorgehensweise:

    • Prüfung der Ausschreibung: Zunächst sollte ich die Leistungsbeschreibung der Ausschreibung genau prüfen. Sind Positionen wie die Entsorgung von kontaminierten Böden oder unerwarteten Funden (z.B. Aschengruben) explizit ausgeschlossen?
    • Nachtragsangebot: Wenn die Entsorgung der Aschengrube nicht im Vertrag enthalten ist, muss ich ein Nachtragsangebot erstellen. Dieses sollte die zusätzlichen Kosten für die fachgerechte Entsorgung und Verfüllung beinhalten.
    • Dokumentation: Ich empfehle, alle Funde (Aschengrube, Klärgrube) detailliert zu dokumentieren (Fotos, Mengenangaben) und dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.
    • Beweissicherung: Vor der Verfüllung sollte der Zustand unter der Bodenplatte durch einen Gutachter dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie umgehend Kontakt mit der Stadt Grimma auf, um die Vorgehensweise und Kostenübernahme für die Aschengrube zu klären. Ziehen Sie bei Bedarf einen Anwalt für Baurecht hinzu.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B. Regelt die Vertragsbedingungen bei Bauleistungen. Sie definiert die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: VOB/A, Bauvertrag, Leistungsbeschreibung.
    Pauschalpreisvertrag
    Ein Vertrag, bei dem ein fester Preis für die gesamte Leistung vereinbart wird. Das Risiko für unvorhergesehene Kosten liegt grundsätzlich beim Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Einheitspreisvertrag, Bauvertrag, Werkvertrag.
    Bauschutt
    Abfälle, die bei Bau- und Abbrucharbeiten entstehen. Die Entsorgung muss fachgerecht erfolgen.
    Verwandte Begriffe: Abbruchmaterial, Bauabfall, Recyclingbaustoffe.
    Aschengrube
    Eine Grube zur Lagerung von Asche und Verbrennungsrückständen. Kann Schadstoffe enthalten und muss bei Abrissarbeiten besonders behandelt werden.
    Verwandte Begriffe: Klärgrube, Sondermüll, Altlasten.
    Nachtragsangebot
    Ein zusätzliches Angebot für Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind. Wird bei unvorhergesehenen Umständen oder Änderungen des Bauherrn erstellt.
    Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Mehrkosten, Leistungsänderung.
    Verfüllung
    Das Auffüllen von Baugruben oder Hohlräumen mit geeignetem Material. Die Verfüllung muss fachgerecht verdichtet werden, um Setzungen zu vermeiden.
    Verwandte Begriffe: Verdichtung, Füllmaterial, Hinterfüllung.
    Klärgrube
    Eine Grube zur Sammlung und teilweisen Reinigung von Abwasser. Bei Abrissarbeiten muss die Klärgrube fachgerecht entleert und entsorgt werden.
    Verwandte Begriffe: Abwasserbehandlung, Sickergrube, Kanalisation.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was ist ein Pauschalpreisvertrag nach VOB/B?
      Antwort: Ein Pauschalpreisvertrag nach VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B) ist ein Vertrag, bei dem ein fester Preis für die gesamte Leistung vereinbart wird. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer grundsätzlich das Risiko für unvorhergesehene Kosten trägt, sofern diese nicht durch eine Änderung der Leistung verursacht werden.
    2. Frage: Wer trägt die Kosten für die Entsorgung von Bauschutt bei einem Pauschalpreisvertrag?
      Antwort: Grundsätzlich trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Entsorgung von Bauschutt, sofern dies nicht anders im Vertrag vereinbart wurde. Wenn jedoch unerwartete Mengen oder Arten von Bauschutt (z.B. kontaminierter Bauschutt) auftreten, kann ein Nachtragsangebot gerechtfertigt sein.
    3. Frage: Was ist eine Aschengrube und wie ist sie zu behandeln?
      Antwort: Eine Aschengrube ist eine Grube, in der früher Asche und andere Verbrennungsrückstände gelagert wurden. Bei Abrissarbeiten ist besondere Vorsicht geboten, da die Aschengrube möglicherweise Schadstoffe enthält. Die Entsorgung muss fachgerecht erfolgen.
    4. Frage: Was ist bei der Verfüllung von Baugruben zu beachten?
      Antwort: Bei der Verfüllung von Baugruben ist darauf zu achten, dass geeignetes Material verwendet wird und dieses fachgerecht verdichtet wird. Ungeeignetes Material kann zu Setzungen und Folgeschäden führen.
    5. Frage: Was bedeutet VOB/B?
      Antwort: VOB/B steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer bei Bauverträgen.
    6. Frage: Was ist ein Nachtragsangebot?
      Antwort: Ein Nachtragsangebot ist ein zusätzliches Angebot, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber unterbreitet, wenn sich der Leistungsumfang aufgrund von unvorhergesehenen Umständen oder Änderungen des Bauherrn ändert. Es beinhaltet die zusätzlichen Kosten, die durch die Änderung entstehen.
    7. Frage: Wie dokumentiere ich Funde auf der Baustelle richtig?
      Antwort: Funde sollten detailliert dokumentiert werden, idealerweise mit Fotos, Mengenangaben und einer Beschreibung des Zustands. Diese Dokumentation dient als Grundlage für die Kommunikation mit dem Auftraggeber und eventuelle Nachtragsangebote.
    8. Frage: Was mache ich, wenn ich unter der Bodenplatte Asche finde?
      Antwort: Wenn unter der Bodenplatte Asche gefunden wird, sollte dies umgehend dem Auftraggeber gemeldet werden. Die Asche muss möglicherweise als Sondermüll entsorgt werden, was zusätzliche Kosten verursacht. Ein Nachtragsangebot ist in diesem Fall wahrscheinlich erforderlich.

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  2. VOB/B: Leistungsbeschreibung vs. Stadt Grimma – Rechte & Pflichten

    Keine Panik!
    Die Stadt Grimma kennt offensichtlich die VOBAbk. nicht. Habe ich auch schon persönlich erleben dürfen.
    Einfach mal § 9, Beschreibung der Leistung, durchlesen. Das Bicg (VOB/A und B) kostet 22 DM. Kaufen, lesen, kopieren und Stadt vor die Nase werfen.
    Ist natürlich keine Rechtsberatung, nur VOB gelesen 🙂
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. Bauschutt-Verfüllung: Abfallrecht vs. VOB/B – Unbelasteter Boden nötig!

    Nein Nein Martin ...
    Nein Nein Martin Nach Abfallgesetz ist Bauschutt Abfall, und der darf nicht mehr zum Verfüllen benutzt werden. Lediglich unbelasteter Boden, welcher verdichtungsfähig ist. Ich würde sagen: verkalkuliert.
  4. VOB/B: Verfüllung – Spezifikation im Leistungsverzeichnis erforderlich!

    Das ist ja auch richtig
    aber werf mal einen Blick in die VOBAbk.. Das hätte in dem LVAbk. drinstehen müssen, womit es verfüllt werden soll. Mindestens aber der Zweck des Verfüllens. Zudem bezog sich mein Beitrag auch eher auf Punkt 2.
    Fazit: Verfüllung ist nicht alleine der Unternehmer schuld. Ziegelschutt kann je nach Verwendungszweck ja zulässig sein.
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Bauschutt-Recycling: Verfüllmaterial – Spezifikation durch Auftraggeber!

    warum auch nicht?
    schließlich werden alte betonplatten von der a352 kleingemahlen und sofort wieder als unterbaumaterial für die neuen Platten verwendet. hier in Hannover gibt's auch 'ne fa. die Bauschutt/ziegelschutt zu füll- und sog. beischlagsmaterial recycelt. wenn die Stadt also das füllmaterial nicht spezifiziert, dann kann der bu mit jedem Material verfüllen, welches erlaubt ist. wenn in der Ausschreibung der Stadt nichts von verdichtungsfähigem Material und das es verdichtet werden soll erwähnt wird, dann ist das auch nicht Bestandteil des Auftrags. wenn die Stadt also verdichteten Kies haben will, muss sie das extra bezahlen. §:-) kann es ein Zufall sein, das die Ausschreibung von der Stadt schwammig formuliert wurde, damit wieder ein blauäugiger in die falle läuft. selbst wenn es nicht klappt, versuchen kann man's ja, auf alle fälle ein Grund erstmal nicht zu bezahlen, soll der bu doch klagen.
    kann es sein, das die Stadt, welche ja eigentlich als einzige Informationen über das Objekt noch haben könnte, die asche- bzw. klärgrube böswillig verschwiegen hat. was wäre passiert wenn der bu einfach die gruben zugeschüttet hätte?
    es gibt bei solchen Sachen keine Zufälle! eine der Weisheiten die ich im 1. Semester Jura gelernt habe. §: -$#124;MfG Holzauge dies stellt keine Rechtsberatung dar.
    @morübe, nach dem abfallgesetz ist jeglicher Müll soweit wie möglich zu recyceln. Bauschutt ist recyclingfähig. das bedeutet, wenn er bis auf geringe Mengen von sog. Beimengungen befreit ist kann er für geeignete zwecke wiederverwendet werden. wenn z.B. ein altes fachwerkgebäude mit Asbestfaserplatten verkleidet abgerissen wird, dann sind alle Asbest enthaltenden Materialien sonderMüll, der entsprechend entsorgt werden muss. alles was aus Holz besteht wird mindestens der thermischen Verwertung zugeführt, falls mit Schadstoffen belastet in entsprechenden Öfen, wenn nicht möglich wird sonderMüll draus. dachzigel, backsteine etc. werden zermahlen, Beimengungen z.B. Tapete, Holz, Armierungseisen etc. werden aussortiert. sämtliche metalle werden wiederverwendet. also wo steht, das Bauschutt deponiert werden muss. er wird von Mülldeponien gerne dafür verwendet, weil dann der übrige Müll nicht wegfliegt, ist aber nicht dafür gedacht. 🙂
    • Name:
    • Reg2023-Herr holz
  6. Bauschutt: Abfall vs. Wirtschaftsgut – Recycling erfordert Behandlung!

    Holzauge hat es richtig erkannt ...
    Holzauge hat es richtig erkannt nämlich wann ist Müll (Abfall) Müll und wann ist es Wirtschaftsgut, sprich: Recyclingmaterial. Dadurch, das ich Ziegel in eine alte Baugrube werfe, ist es noch lange kein Recyclingmaterial, erst, wenn ich es aufwändig behandle, ggf untersuchen lasse, und damit eine gewisse Schadstofffreiheit gewährleiste, ist es Recyclingmaterial. Ergo: behandeln und untersuchen Sie dann mal bitte die Materialien; Fremdstoffe in sauberen Bauschutt, früher bis 20 % zulässig, sind heute nicht mehr zulässig. Mithin ist Bauschutt zu entsorgen, sprich auf dafür geeignete Deponien zu verbringen um sie dort einer Verwendung zuzuführen. ggf sagt sogar die Abfallsatzung der Stadt/des Landkreises was dazu, sprich weg und gut ist. Aber so ohne weiteres das Zeug wieder reinzukippen, ist gelinde gesagt eine Sauerei und darüber hinaus verboten.
  7. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Abrissarbeiten nach VOBAbk./B: Kosten für Bauschutt und Verfüllung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Kostenübernahme bei Abrissarbeiten nach VOB/B, insbesondere für Bauschuttentsorgung und Verfüllung. Es wird geklärt, ob Ziegelbauschutt als Verfüllmaterial zulässig ist und wer die Verantwortung für die Spezifikation des Verfüllmaterials trägt. Ein wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen Bauschutt als Abfall und als Recyclingmaterial. Die korrekte Anwendung der VOB/B und des Abfallrechts ist entscheidend.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Bauschutt-Verfüllung: Abfallrecht vs. VOB/B – Unbelasteter Boden nötig! ist Bauschutt nach Abfallgesetz nicht mehr zum Verfüllen erlaubt, sondern lediglich unbelasteter, verdichtungsfähiger Boden.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bauschutt: Abfall vs. Wirtschaftsgut – Recycling erfordert Behandlung! erklärt, dass Ziegel erst durch aufwändige Behandlung und Schadstoffprüfung zu Recyclingmaterial wird.

    🔧 Praktische Umsetzung: Es ist ratsam, die Leistungsbeschreibung gemäß VOB/B genau zu prüfen und gegebenenfalls eine Spezifizierung des Verfüllmaterials durch den Auftraggeber (Stadt Grimma) einzufordern, wie im Beitrag VOB/B: Verfüllung – Spezifikation im Leistungsverzeichnis erforderlich! empfohlen wird. Dies kann unerwartete Abbruchkosten vermeiden.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Beginn der Abrissarbeiten die genauen Anforderungen an die Bauschuttentsorgung und Verfüllung mit der Stadt Grimma ab. Beachten Sie dabei sowohl die VOB/B als auch das aktuelle Abfallrecht. Prüfen Sie, ob die Ausschreibung eine klare Aussage zum Verfüllmaterial enthält, wie in Bauschutt-Recycling: Verfüllmaterial – Spezifikation durch Auftraggeber! diskutiert.

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