Gerichtsurteile Verwaltungsgerichte
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Gerichtsurteile Verwaltungsgerichte

Ich habe eine allgemeine Frage zu Urteilen von Verwaltungsgerichten oder auch von anderen Gerichten, es hat natürlich auch was mit Baurecht zu tun, aber vorerst würde mich das Allgemeine interessieren.
Kurz vorweg :
Also, ein Urteil vom Verwaltungsgericht ... 7 Seiten ... top verständlich geschrieben ...
In dem Urteil letzter Absatz :
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem OVG zugelassen worden ist ...
Die Beklagten, die den Prozess verloren haben, stellen diesen Antrag an das OVG.
Das OVG schreibt: IM Namen DES VOLKES URTEIL ... Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wird zurückgewiesen ... Die Revision wird nicht zugelassen ...
Gut und was mich nun verwirrt, sind die 24 Seiten dahinter, wo tatsächlich viel wirres unverständliches Geschreibsel vom OVG steht ...
Aber, sehe ich es richtig, Fakt und rechtskräftig ist doch das Urteil des Verwaltungsgerichtes, das Oberverwaltungsgericht hat ja in dem Sinne gar kein Urteil gesprochen, oder?
Und, um auf den Punkt zu kommen, die Begründungen für das Urteil sind doch ziemlich widersprüchlich und die sind für das Baurecht doch recht ausschlaggebend, nur was zählt denn jetzt?
Über Meinungen würde ich mich freuen.
liebe Grüße
Britta
  1. So ungefähr

    das OVG hat hier das Urteil gesprochen, eben die Revision nicht zuzulassen.
    Bei LG und OLG ist es dassaelbe da wird geprüft ob der Senat (OLG) Die Revision (Prüfung) des Urteils überhaupt annimmt.
  2. Danke für die Antwort,

    habe ich es richtig verstanden?
    Das Urteil des VG wurde durch das OVG nicht überprüft bzw. das OVG hat überprüft, dass das Urteil des VG nicht überprüft werden muss, daher ist es z.Z. jedenfalls die heutige Rechtsprechung, richtig?
    Das wäre ja klasse ...
    liebe Grüße
    Britta
  3. Kann

    man das Aktenzeichen haben?
  4. Na klar,

    Verwaltungsgericht Braunschweig Az. 2 A 282/02 vom 10.09.2003
    niedersächisches Oberverwaltungsgericht Az. 1 LB 43/07 vom 05.09.2007
    nach diesen Urteilen Landgericht Braunschweig Az. 12 O 3205/02 vom 29.07.2008 ...
    Es geht um die verfluchten Dachüberstände/-vorsprünge / Gesimse, die in Niedersachsen ja leider nicht geregelt sind, na ja, nun habe ich zumindest eine ganz konkete Aussage vom Verwaltungsgericht und 2 schwammige ... aber immer noch besser als nichts.
    liebe Grüße
    Britta
  5. Frau Tews,

    wie ist denn nun Ihr Kenntnisstand?
    Ab welchem Maß sind Dachüberstände in Niedersachsen nicht mehr untergeordnet? Sind Sie nur beim Grenzabstand oder auch bei der Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung zu berücksichtigen?
    Danke
    Gruß
  6. Hallo Herr Lott,

    sorry, dass ich mich erst jetzt melde, aber ich vergesse immer die "persönliche Benachrichtigung" anzuklicken und dann finde ich meinen Beitrag nicht wieder bzw. vergesse es einfach.
    Also, ich bin irre gespannt auf die neuen Kommentare der NBauO, da müssen die Urteile mit eingearbeitet werden ... dieses immer wieder erwähnte Urteil von 1981 (ist Ihnen ja bekannt), was zur Erläuterung der Dachüberstände herangezogen wird, haben beide Gerichte (Verwaltungsgegericht und OVG) derart zerrissen, dass dieses Urteil endlich aus der Literatur verschwinden muss.
    Hier mal ein Auszug vom OVG als Resultat nach einigen Seiten Erläuterung zu dem Urteil von 1981 :
    "Die Kommentarliteratur (Barth/Müller ; Große-Suchsdorf/Lindorf ...) hat diese Entscheidung (von 1981) uneingeschränkt beigepflichtet und dabei die "Ca. -Begrenzung" als "Höchstbegrenzung" interpretiert. Dass sich der Gesetzestext seither etwas geändert und die DINAbk. 277 Fassung 1950 ebenso wie die in Bezug genommene Wertermittlungsverordnung jetzt nicht mehr gelten, hat nicht etwa die Auffassung beflügelt, man könne deshalb von der im Februar 1981 getroffenen Entscheidung Abstand nehmen. Das Gegenteil ist der Fall ... "
    Sagt doch alles ...
    Wer sich für das Thema interessiert, dem lege ich die HP

    Zu Ihrer Frage :
    Ab welchem Maß sind Dachüberstände nicht mehr untergeordnet?
    Es gibt kein eindeutiges Maß, es kommt auf den Einzelfall und auf das Gesamtgebäude bzw. das Verhältnis an ...
    Ich rechne Dachüberstande nicht mit zur GRZAbk. ...
    Ach, vielleicht noch wichtig :
    In meinem Kommentar Große-Suchsdorf ... steht Dachüberstand = Dachvorsprung ... das OVG hat eindeutig geschrieben ein Dachüberstand ist kein Dachvorsprung ...
    Für mich und da würden mich auch andere Meinungen interessieren ist ein Dachvorsprung eine Dachverlängerung vor einer Giebelwand und ein Dachüberstand ist an der Traufseite und mit dem Begriff Gesims zu vergleichen oder wie sehen Sie das?
    Die Begriffe gehen in den Urteilen doch ziemlich durcheinander.
    liebe Grüße
    Britta


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