Folgendes Problem: Wir haben ein aus unserer Sicht erhebliches Luft- und Trittschallproblem. Wir nehmen aus der Einliegerwohnung fast sämtliche Geräusche wahr. Ob geführte Telefongespräche, den Staubsauger, etwas lautere Gespräche etc. Im Grunde fast alles. Dieses selbst in Zimmern, die a) nicht direkt an der Wohnungstrennwand liegen oder b) in der ersten Etage liegen. Viele der Geräusche werden auch über das Außenmauerwerk transportiert. Kürzlich hatten wir einen Trockenbauer vor Ort, der ein unverbindliche Messung durchführte. Es wurde in der Einliegerwohnung ein Schallerzeuger ca. 2 m vor der Wohnungstrennwand platziert, der auf einen Wert von 100 dBAbk. (A) eingestellt wurde. Die Messung an der Wohnungstrennwand in der Hauptwohnung hat Werte von 44 - 49 dB (A) erbracht. Der Kommentar des Trockenbauer war ein Kopfschütteln! Nun zu meinen Fragen.
1) Gibt es einen wesentlichen und rechtlichen Unterschied zwischen den Bezeichnungen ">Zweifamilienhaus< und >Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung<"?
2) Wenn sowohl in der Bauleistungsbeschreibung als auch im Hausbauvertrag kein Bezug zur Schallisolierung genommen wird, was trifft dann zu? Standard DINAbk. 4109 oder evtl. höherwertig, da vertraglich Zweifamilienhaus?
3) Wie wird Luftschall und die Einhaltung der Grenzwerte gemessen? Mir liegen zwar die Grenzwerte der DIN vor, jedoch keine Beschreibung, wie gemessen wird und wie die Messwerte ermittelt und gedeutet werden. Da wir das Haus, ohne diesen Mangel gewusst zu haben, schon abgenommen haben, sind wir nun in der Beweispflicht. Dieses geht nur über ein offizielles Sachverständigengutachten.
4) In der DIN 4109 steht unter Luftschalldämmung bei Wände
Wenn einer von Euch mir meine Fragen beantworten kann oder mir weiterhelfen, würde er mich glücklicher machen.
Gruß und Dank!
Thorsten