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  • 15648: Müssen Gewerbetreibende Ruhezeiten mit Baumaschinen, Rüttelplatten einhalten?

Bauplanung / Baugenehmigung

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im ges. Forum "Bauplanung / Baugenehmigung" - weitere Infos »

Müssen Gewerbetreibende Ruhezeiten mit Baumaschinen, Rüttelplatten einhalten? 03.12.2020

Hallo,

ich habe mich vor einiger Zeit mit einem Galabau Betrieb selbständig gemacht.

Meine Fragen:

Muss ich mich als Gewerbetreibender an die Ruhezeiten bzw,an die Mittagsruhe halten? Wie lange dürfen Baumaschinen z.b. Minibagger, Rüttelplatten usw. bis Abends betrieben werden?

Gibt es Unterschiede ob die Maschinen Privat oder Gewerblich im Einsatz sind?

Darf man als Gewerbetreibender auch auf seinem Privatgrundstück bis Abends mit Baumaschinen, Rüttelplatten Arbeiten? Wenn man für sich selbst Arbeitet? (Nicht für einen Kunden)

Ein Nachbar sagte mir das mit Rüttelplatten nur bis 17 Uhr gearbeitet werden darf?

Gilt die Regelung bis 17 Uhr nur für Privatleute die kein Gewerbe angemeldet haben?

Darf ich als Gewerbetreibender auch mit den Maschinen bis Abends für mich Privat Arbeiten? Länger als 17 Uhr wenn ich auf meinem Privatgrundstück Arbeite?

Danke für Ihre Antworten

  1. das Dauerthema für jede Baustelle 03.12.2020

    Als Baustellenlärm wird der Lärm bezeichnet, der beim gewerblichen Betrieb einer Baustelle entsteht. Der durch Bauarbeiten von Privatpersonen entstehende Lärm ist kein "Baustellenlärm".

    Baulärm wird oft als besonders störend empfunden, weil er ein sehr spezielles Schallspektrum hat. Baulärm ist insbesondere von tieffrequenten Lärmanteilen dominiert. Die üblichen Baukonstruktionen weisen aber gerade bei tiefen Frequenzen eine eher schlechte Schalldämmung auf. Der Lärm von Baustellen dringt also mehr oder weniger ungehindert in die betroffenen Wohnbereiche vor und wird von den Betroffenen zwar individuell unterschiedlich, jedoch häufig als sehr störend wahrgenommen.

    Im Zusammenhang mit Baustellen kommt es unvermeidlich auch zu einer erhöhten Lärmbelästigung der Umgebung. Für die Beurteilung gilt entsprechend § 66 (2) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) alleine die AVV-Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm) aus dem Jahr 1970. Die AVV-Baulärm ist ein zwar relativ altes, aber politisch gewolltes Regelwerk, das ein sehr hohes Maß der Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und dem Allgemeininteresse an der Durchführung eines Bauvorhabens enthält.

    Die Richtwerte nach der AVV-Baulärm sind A-bewertete dBA-Einzahlwerte. Dies bedeutet, dass die gemessene Schallemission über den Frequenzbereich von 10 bis 20.000 Hz dem Hörvermögen des menschlichen Gehörs angepasst und anschließend nach dem Gesetz der Pegeladdition der Gesamtpegel bestimmt wird. Die A-Bewertung führt bei der Ermittlung des am Immissionsort antreffenden Gesamtpegels dazu, dass die tiefen Frequenzen nur angepasst berücksichtigt werden. Zusammen mit der oben genannten Tatsache, dass die üblichen Baukonstruktionen gerade bei tiefen Frequenzen eine eher schlechte Schalldämmung aufweisen, führt das zu einer verstärkten Wahrnehmung der störenden Geräusche.

    Es sei hier auf den weit verbreiteten Irrtum hingewiesen, dass für Baustellen die Sechste Allge-meine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) anzuwenden ist, dies ist, da Baustellen nach Nr. 1 f) der TA Lärm ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, nicht zutreffend.

    Allgemein gilt, dass in Wohngebieten ganztägig an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr die meisten Baugeräte im Freien, sofern keine Ausnahme vorliegt, nicht betrieben werden dürfen.

    Ob beim Baustellenbetrieb die zulässigen Grenzwerte tatsächlich überschritten werden oder dies nur ein individuelles Empfinden ist, kann nur mittels schalltechnischer Messungen beurteilt werden. Bei der Bewertung sind dann zusätzliche Korrekturwerte entsprechend AVV-Baulärm zu berücksichtigen, so dass auch zeitlich begrenzte und objektiv vorhandene höhere Messwerte im Ergebnis nicht zwingend zu einer Überschreitung er zulässigen Werte führen.

    Dass Messverfahren ist relativ aufwändig. Für eine schnelle Abhilfe ist deshalb zu empfehlen, den Kontakt mit der Baufirma und/oder dem Bauherren zu suchen. Meistens lassen sich schon durch kleine Änderungen im Bauablauf gute Erfolge zur Reduzierung der Lärmbelästigungen erzielen.

    Name:

    • Volker Stöckel, Dipl.-Ing. (FH)
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. Daneben gibt es auch noch... 03.12.2020

    ... kommunale Satzungen, die - je nach Jahreszeit - vorgeben wann gearbeitet werden darf (Kur und Erholungsgebiete, Tourismusregionen usw. usw.)

    Name:

    • Rüdiger und Monika Berg
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • http://www.berg-schwedenhaus.de

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