Grenzbebauung in SH
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Grenzbebauung in SH
Ist bei Doppelhaushälften eine Grenzbebauung durch Anbau zulässig, wenn der Nachbar die Grenze nicht bebaut hat? Wie tief darf die Gesamttiefe einer Doppelhaushälfte durch Anbau werden?
Ist eine erhöhte Terrasse (über 1 m hoch) nahe der Grundstücksgrenze zum Nachbarn zulässig?
Wenn eine Baugenehmigung vorliegt, was kann ich dann gegen Grenzbebauung und erhöhte Terrasse einwenden? Muss ich den Arbeiten am Nachbarhaus von meinem Grundstück aus zustimmen?
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DH-Bebauung bedeutet, es muss auf die Grenze gebaut werden, wie weit ist eine Frage der Baulinie, der Grundflächenzahl und evtl. des B-Planes. Terrassen an der Grenze sind bis 1 m Höhe genehmigungsfrei. Für Arbeiten an Grenzbauwerken ist der Zutritt zu gewähren, jedoch nicht für Schwarzarbeiter. Strittig ist, ob eine Firma beauftragt werden muss, oder der Zutritt auch für den Nachbarn gilt. (Falls Hausverbote bestehen) Das Zutrittsrecht begründet sich nach dem Nachbarrecht (Hammerschlags- und Leiterrecht (Hammerschlagsrecht, Leiterrecht)) Aufwendungen des Nachbarn müssen Sie ersetzen. Arbeiten sind zügig zu beenden. Wird angebaut, so sind besondere Bestimmungen des Schall- und Brandschutzes (Schallschutzes, Brandschutzes) zu beachten, also auf keinen Fall Styropor zwischen die Trennwände. Wer zuletzt anbaut hat für die ordnungsgemäße Abdichtung zu sorgen.