Bauantrag abgelehnt trotz Einfügung?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Bauantrag abgelehnt trotz Einfügung?

Hallo,

ist eine Ablehnung gerechtfertigt, wenn sich ein Vorhaben einfügt? Bundesland ist RLP, kein Bebauungsplan.

Frau Müller

  1. Wenn,

    sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung einfügt, dann sollte es eigentlich schon genehmigt werden. Was steht in der Begründung der Ablehnung?
  2. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet sein ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Eine Ablehnung muss schriftlich begründet sein Es gibt aber viele Themen, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden und dann (bei Nichteinhaltung) zu einer Ablehnung führen können.

    erstmal: Haben sie die Zusicherung dass sich das Vorhaben einfügt von der Behörde? Selbst manche Architekten haben Probleme, eine rechtlich wasserdichte Einschätzung zu treffen ob sich ein Vorhaben einfügt. Und ich habe auch schon erlebt, dass auch die Behörde mal eine falsche Einschätzung abgegeben hatte.

    Weitere Gründe können sein: Erschließung Stellplätze sonst. Ortssatzungen Abstandsflächen und vieles mehr.

    I, Prinzip steckt die gesamten Bauordnung und das BauGB voller Ablahnungsgründe. Das Einfügen nach § 34 ist halt nur mit der häufigste ...

  3. Bauflucht und Abstandsfläche

    wurden als Ablehnungsgründe genannt.

    Jedoch gibt es es nicht unbedingt eine einheitliche Bauflucht. Beide Häuser unmittelbar neben uns und 5 Häuser weiter beträgt die Bauflucht 5 und 10 Meter. Die 5 Häuser haben alle 3-3,5 Meter.

    Wir sollen auch 3-3,5 Meter haben, da die anderen alles Ausnahmen seien.

    Abstandsflächen wollten wir keine einhalten, da Grundstück schmal geschnitten ist. Hier auch wieder, die 2 Häuser neben uns sind beide in beidgrenzig stehen, also in geschlossener Bauweise.

    Unser Nachbar steht also auch auf unserer Grenze. Unser Voreigentümer hätte vor 50 Jahren seiner Bebauung zugestimmt. Er wiederum stimmt uns aber nicht zu. Sein Haus ist so weit nach hinten versetzt, dass unseres komplett versetzt zu seinem stehen würde.

    Begründung hier: Wie dürfen nicht auf die Grenze, da sein Haus nicht auf der "überbaubaren Grundstücksfläche" steht. Somit könne § 8 LBauOAbk. RLP nicht angewendet werden.

    Dieser würde nämlich zulassen, dass man bei offener Bauweise auf die Grenze bauen darf, sofern der Nachbar im "überbaubaren Bereich" auch auf der Grenze steht.

    So ungefähr steht es drin. Ich lade mal die Ablehnung hoch.

    Anhang:

    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  4. erstmal ist die Bauflucht grundsätzlich eines ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    erstmal ist die Bauflucht grundsätzlich eines der Beurteilungskriterien fürs Einfügen nach § 34 (Überbaubare Grundstücksfläche).

    Wie ist die Zeiltiche Historie der Umgebungsbebauung. Vor früher waren die Anforderungen oft noch andere, und wenn die umliegenden Genehmigungen von vor 50 Jahren nach heutiger Rechtsauffassung falsch waren, haben Sie erstmal keinen Anspruch darauf, wie die damaligen Fälle behandelt zu werden.

    Eine Abweichung von Abstandsflächen ist unter Würdigung der nachbarlichen Belange zu prüfen. Wenn der betreffende Nachbar nicht zustimmt, ist eine Abweichung sehr schwierig rechtlich haltbar. Es gibt wenige Konstellationen, bei denen auch ohne Zustimmung des Nachbarn eine Abweichung zugelassen werden kann. Ob diese hier anwendbar sein könnten, müsste ein Fachanwalt nach intensiver Recherche ähnlicher Gerichtsurteile prüfen. Große Chancen will ich ihnen aber nicht versprechen ...

  5. Danke für Ihre Antwort

    Ein Fachanwalt ist bereits dran und hat einen begründeten Widerspruch eingereicht.

    Ihm zufolge könne man nicht von einer einheitlichen Bauflucht ausgehen, da es eben zu viele Ausnahmen gibt.

    Und wegen Grenzbebauung meint er, dass diese erlaubt sei, ohne dass sie zwingend ist.


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