Hallo,
wir planen die nachträgliche Verblendung einer Fassade eines Einfamilienhauses mit einem Klinker in NRW. Das Haus steht in einer gewachsenen Umgebung für die es keinen Bebauungsplan gibt. Die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück unterschreitet teilweise bereits ohne Durchführung der Maßnahme 2,50 m. Das Einverständnis des Eigentümers des Nachbargrundstücks zur Durchführung der Maßnahme ist gegeben.
Nach § 65 (2) Nr. 2 BauO NRW ist die Durchführung einer Verblendung genehmigungsfrei, wenn keine örtlichen Bauvorschriften bestehen.
Bei meiner Recherche bin ich jedoch auf einige Seiten gestoßen, nach deren Aussage die Verblendung nicht genehmigungsfrei ist, wenn es sich dabei um eine freistehende Klinkerschale handelt. Leider wurde nirgendwo die Rechtsgrundlage, auf die sich die Aussage bezieht, genannt.
Meine Fragen:
1) Ist die Verblendung durch eine freistehende Klinkerschale wie hier beschrieben genehmigungspflichtig? Wenn ja, kennt eventuell jemand hierzu die Rechtsgrundlage?
2) Wenn die Maßnahme genehmigungspflichtig ist, wie stehen die Chancen auf eine Bewilligung der Maßnahme z.B. durch Heranziehung des § 6 (15) BauO NRW, nach dem geringere Tiefen der Abstandsflächen unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden können.
Vielen Dank!