wir besitzen ein Haus aus den dem Jahr 1976. Das Haus hat eine bebaute Fläche von ca. 250 m². Es befindet sich auf einem ca. 1800 m² großem Grundstück. Unser sehnlichst er Wunsch ist, dass Haus aus. - bzw. anzubauen. Wir erkundigten uns was der Bebauungsplan vorschreibt und waren bis dato recht zufrieden. Der Plan sieht vor: Eingeschossig mit Giebeldach, Ausbaubar, Firsthöhe 7,50 und das war es auch schon. Wir ließen unsere Bauvorschläge durch einen Architekten dem Bauamt vorlegen. Unser Bauvorhaben sah vor, das Dachgeschoss auf eine angrenzenden Garage (laut Statiker voll tragfähig) zu erweitern. Desweitern sollten Dachgauben auf beiden Seiten des Daches eingesetzt werden. Als letztes sollte ein kleiner Anbau von ca. 80 m² folgen.
Unser Architekt kam nach dem Besuch des Bauamtes mit düsterer Mine zu uns, mit der Aussage "Ihr dürft gar nichts"! Die Begründungen lauteten wie folgt: - Dachgaube - Eine Dachgaube ist nur in einem Winkel von 30 Grad möglich. Ansonsten hätte es den Anschein eines zweigeschossigem Hauses. Es ist natürlich selbstredend, dass eine so steile Gaube absolut keinen Raumgewinn darstellt. - Ausbau des Dachgeschosses auf Garage - Ein Ausbau ist nicht möglich, da die Garage nicht als Wohnraum eingetragen ist. Würde also ein Wohnraum auf der Garage errichtet werden, so würde die Garage automatisch ebenso zu einem Wohnraum werden, und das ist dann wiederum nicht rechtens. - Anbau - ein Anbau kommt auf gar keinen Fall in Frage, da dieser sich dann außerhalb des "Baufensters" befinden würde.
Hurra Deutschland!
Wir sind nun sehr gefrustet und stellen uns nun folgende Fragen. 1. Wer bestimmt bei einem Bauvorhaben, wieviel auf einem Grundstück gebaut werden darf (damals 1976)? Unser Grundstück ist uneinsehbar freistehend, keine Nachbarn.
2. Besteht die Möglichkeit das Baufenster im Nachhinein zu vergrößern?
3. Wieso gelten Dachgauben als Indikator für ein zweites Geschoss?
4. Wenn man auf eine anschlißende Garage bauen will, sind da wirklich so die Regelungen, Wohnraum/nicht- Wohnraum?
5. Es gibt anscheinend Sondergenehmigungen welche vom Bauamt erteilt werden. Dies wissen wir auf die Frage des Architekten an den Beamten, worauf dieser dann nur meinte "da könne ja dann jeder kommen". Was sind die Voraussetzung für den Erhalt eine Sondergenehmigung zu bekommen?
6. Macht es evtl. Sinn einen Vororttermin mit dem Bauamt zu vereinbaren? Um evtl. darzustellen, dass keiner der Mitbürger benachteiligt wird?
7. Macht es evtl. Sinn, per Gericht ein Bauvorhaben zu erzwingen?
Fragen über Fragen ...! Wir sind Ihnen schon jetzt sehr, sehr dankbar für ein wenig Licht im Dunkeln. Und vor allem Ihre Mühe sich unseres Problems anzunehmen, vielen Dank. Anbei noch die Daten des Wohnortes:
- Bundesland, NRW
- Gemeindebezirk Siegburg
Viele Grüße
Thomas Stahl