VOB/B §7 Abs. 1: Gültigkeit bei Mehrleistungen durch geänderte Grundrisse & Schornsteinposition?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 18.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit von VOB/B §7 Abs. 1 bei Mehrleistungen aufgrund von Grundrissänderungen und Schornsteinversetzung. Ein zentraler Punkt ist, ob der ursprüngliche Entwurf genehmigungsfähig war und inwieweit der Auftragnehmer für Fehlplanungen haftet. Die Anpassung der Preise aufgrund von Änderungen des Bauentwurfs gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt. Die Zusammenarbeit und Einigung zwischen Bauherr und Unternehmer sind entscheidend, um kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

VOB/B §7 Abs. 1: Gültigkeit bei Mehrleistungen durch geänderte Grundrisse & Schornsteinposition?

Hallo Forum,
wenn ein ursprünglicher Grundrissentwurf welcher Vertragsbestandteil ist nicht realisierbar ist, weil u.a. die Treppenführung nicht die notwendige Kopffreiheit ergibt; dann eine Umplanung des Grundrisses stattfindet und sich dadurch Veränderungen in der Position des Schornsteines und der Dachgaube (Umwandlung in einen Zwerggiebel, damit das Fenster die gesetzl. vorgeschrieben Größe erhält) ergeben, darf dann der Bauträger Mehrkosten geltend machen obwohl ein Pauschalpreis vertraglich vereinbart wurde?
Meine RAin meint, hier greift VOBAbk./B § 2,7. (1) und ich kann die Mehrkosten zurückweisen, allein schon deshalb, weil die Fehlplanung bei der Firma lag. Die Mehrkosten sind nicht erheblich (angesetzt wurden ca. 4000,- bei einem Gesamtpreis von knapp 200.000 für das Haus).
Wie sieht es mit VOB/B § 2,7. (5) aus? Die Änderungen betreffen nicht die vereinbarten Außenmaße, sondern nur die Grundrisse; sie wurden von uns nicht angeordnet und auch nicht mit uns abgesprochen, auch wenn sie auf einem Grundrissentwurf unsererseits beruhen. Preisangebot für Änderungen kam erst nachträglich, Bauantrag mit allen Änderungen ist bereits abgegeben.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
  • Name:
  • Herr Dedek
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung der Mehrkosten vor schriftlicher Vereinbarung und vorliegender vertragsgemäßer Planung – eine unbedachte Zahlung könnte als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden.

    🔴 KRITISCH: Sofortige schriftliche Rückweisung der Mehrkostenforderung unter Bezug auf VOBAbk./B § 2.7 Abs. 1 und § 4.1 – die Fehlplanung liegt beim Bauträger, nicht beim Bauherrn.

    ⚠️ WICHTIG: Vor der Einreichung des Bauantrags muss jede Planänderung und deren Kostenfolgen ausdrücklich schriftlich vereinbart sein – sonst fehlt die Vergütungsgrundlage.

    ⚠️ WICHTIG: Prüfung der Vertragsunterlagen auf eventuelle Abweichungen von der VOB/B (z. B. Abweichungsvereinbarung in § 1.2) – diese könnten die Haftung des Bauträgers beschränken.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die Frage zur Gültigkeit von VOB/B §7 Abs. 1 bei Mehrleistungen aufgrund geänderter Grundrisse und Schornsteinposition wie folgt:

    VOB/B §7 Abs. 1 regelt die Vergütung bei Änderungen des Bauentwurfs. Wenn der ursprüngliche Grundrissentwurf, der Vertragsbestandteil ist, nicht realisierbar ist (z.B. wegen fehlender Kopffreiheit der Treppe) und eine Umplanung erforderlich wird, die zu Veränderungen der Schornsteinposition führt, können Mehrleistungen entstehen.

    Wichtig: Der Bauträger muss den Bauherrn über die Notwendigkeit der Änderungen und die daraus resultierenden Mehrkosten informieren, bevor er die Änderungen ausführt. Die Zustimmung des Bauherrn zu den Änderungen und den Mehrkosten sollte schriftlich erfolgen.

    Wenn die Änderungen auf einer Fehlplanung des Bauträgers beruhen, kann der Bauherr unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere, wenn der Bauträger seine Hinweispflichten verletzt hat.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Bauvertrag und die Umstände der Grundrissänderung von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Geltendmachung von Mehrkosten durch einen Bauträger bei einem Pauschalpreisvertrag, nachdem eine Umplanung des Grundrisses erforderlich wurde. Die ursprüngliche Planung war nicht realisierbar, da die Treppenführung nicht die notwendige Kopffreiheit ergab. Die daraus resultierenden Änderungen betreffen die Position des Schornsteins und die Umwandlung einer Dachgaube in einen Zwerggiebel.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung der Rechtsanwältin, dass VOB/B § 2 Abs. 7 Nr. 1 (nicht § 7 Abs. 1) hier grundsätzlich anwendbar ist, ist korrekt. Diese Regelung besagt, dass der Auftragnehmer (Bauträger) für Leistungen, die nicht im Vertrag vereinbart waren, keine Vergütung verlangen kann, wenn er sie nicht auf Anordnung des Auftraggebers ausführt. Da die Fehlplanung beim Bauträger lag, kann dieser die Mehrkosten nicht einfach auf den Bauherrn abwälzen.

    ⚠️ Korrektur: Es ist wichtig zu präzisieren, dass VOB/B § 2 Abs. 7 Nr. 1 die "Anordnung des Auftraggebers" voraussetzt. Im vorliegenden Fall wurde die Änderung jedoch nicht vom Bauherrn angeordnet, sondern war aufgrund eines Planungsfehlers des Bauträgers erforderlich. Daher greift hier eher § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B, wonach der Auftragnehmer für Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrags notwendig sind, aber nicht im Vertrag enthalten waren, eine Vergütung verlangen kann, sofern der Auftraggeber die Änderung verlangt hat. Da dies nicht der Fall war, ist die Forderung des Bauträgers fragwürdig.

    ➕ Ergänzung: Die Frage nach VOB/B § 2 Abs. 7 Nr. 5 ist berechtigt. Diese Regelung betrifft geänderte oder zusätzliche Leistungen, die der Auftraggeber verlangt. Da die Umplanung auf einem Grundrissentwurf des Bauherrn beruht, könnte der Bauträger argumentieren, dass der Bauherr die Änderung verlangt hat. Allerdings ist entscheidend, dass die Änderung nicht vom Bauherrn angeordnet wurde, sondern aus der Notwendigkeit der Realisierbarkeit resultierte. Zudem wurde der Bauantrag ohne vorherige Abstimmung der Kosten eingereicht, was gegen die Pflicht zur vorherigen Vereinbarung der Vergütung spricht.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass der Bauherr die Mehrkosten von 4.000 Euro akzeptiert, obwohl er rechtlich gute Chancen hat, diese zurückzuweisen. Eine unbedachte Zahlung könnte als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden. Zudem ist die fehlende schriftliche Vereinbarung vor der Bauantragstellung ein erhebliches Risiko für den Bauherrn.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte die Mehrkostenforderung schriftlich unter Berufung auf VOB/B § 2 Abs. 7 Nr. 1 und 2 zurückweisen. Er sollte darauf hinweisen, dass die Änderung nicht von ihm angeordnet wurde und die Fehlplanung beim Bauträger lag. Es ist dringend zu empfehlen, einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu konsultieren, um die rechtliche Position zu stärken und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vor einer Zahlung sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft eine vertragliche Streitfrage zur Zulässigkeit von Mehrkosten bei einer nicht vertragsgemäßen, eigenständigen Umplanung durch den Bauträger – insbesondere unter Berücksichtigung der VOB/B §§ 2.7 Abs. 1 und 5 sowie der Rechtsfolgen bei Planungsfehlern.

    🔴 Gefahr: Die eigenmächtige Änderung des Grundrisses und der Schornsteinposition ohne vorherige vertragliche Vereinbarung oder Auftrag stellt eine Vertragsverletzung dar; dies kann zu Schadensersatzansprüchen des Bestellers führen, insbesondere wenn die Änderung auf einer fehlerhaften Planung des Bauträgers beruht.

    ⚠️ Korrektur: Der Verweis auf "VOB/B § 2,7. (1)" ist fehlerhaft – die korrekte Norm lautet VOB/B § 2.7 Abs. 1; zudem ist die Norm nicht isoliert anwendbar, sondern muss im Zusammenhang mit § 2.7 Abs. 5 (Änderungsverlangen) und § 4.1 (Planungsverantwortung) gelesen werden.

    ➕ Ergänzung: Gemäß § 4.1 VOB/B trägt der Auftragnehmer die Verantwortung für die Planung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – damit liegt die Haftung für die fehlende Kopffreiheit und die daraus resultierende Umplanung grundsätzlich beim Bauträger.

    ✅ Zustimmung: Die Rechtsanwältin ist zutreffend darin, dass Mehrkosten bei Pauschalpreisverträgen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden dürfen, wenn die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt – dies folgt aus § 2.7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B.

    ❌ Widerspruch: § 2.7 Abs. 5 VOB/B ist hier nicht anwendbar, da keine vom Auftraggeber angeordnete Änderung vorliegt; die Umplanung erfolgte einseitig durch den Bauträger – daher entfällt die gesetzliche Grundlage für eine Preisänderung.

    👉 Handlungsempfehlung: Weisen Sie die Mehrkosten schriftlich unter Hinweis auf § 4.1 und § 2.7 Abs. 1 VOB/B zurück und verlangen Sie die Vorlage einer korrigierten, vertragsgemäßen Planung; beauftragen Sie gegebenenfalls einen unabhängigen Bauingenieur zur Prüfung der Planungsfehler und der technischen Vertretbarkeit der Änderungen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Fehlplanung (fehlende Kopffreiheit) beim Bauträger liegt und er daher grundsätzlich für die Folgen haftet.
    • Alle betonen die zwingende Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung über Mehrleistungen vor Ausführung – insbesondere vor Bauantragstellung.
    • Alle sehen die Rechtsgrundlage primär in der VOB/B § 2.7 (nicht § 7), wobei GoogleAI zunächst irrtümlich § 7 Abs. 1 nennt, aber inhaltlich sachlich korrekt bleibt.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI verweist auf VOB/B § 7 Abs. 1 (falsche Normbezeichnung), während DeepSeek und Qwen korrekt auf § 2.7 Abs. 1 verweisen – Qwen ergänzt zudem die Verbindung zu § 4.1 (Planungsverantwortung).
    • GoogleAI erwägt noch eine mögliche Zustimmung des Bauherrn als Lösung, während DeepSeek und Qwen klar betonen: Keine Anordnung durch Bauherr → keine Vergütung nach § 2.7 Abs. 5.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt explizit die Relevanz von § 4.1 VOB/B (Planungsverantwortung des Auftragnehmers) als zentrale Haftungsgrundlage – dies fehlt bei GoogleAI und ist bei DeepSeek nur implizit enthalten.
    • DeepSeek benennt konkret die Risiken einer unbedachten Zahlung (Anerkenntniswirkung) und den Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Vereinbarung – stärker operationalisiert als bei den anderen.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen vs. GoogleAI & DeepSeek: Qwen erklärt § 2.7 Abs. 5 ausdrücklich für nicht anwendbar, da keine vom Bauherrn angeordnete Änderung vorliegt. GoogleAI erwähnt § 7 Abs. 1 ohne Klärung des Anordnungsverhältnisses; DeepSeek erwägt § 2.7 Abs. 5 zwar als Argument des Bauträgers, stellt aber klar, dass sie hier „nicht greift“ – die sicherere, konsequente Einschätzung ist die von Qwen (Vorsichtsprinzip).

    👉 Empfehlung: Die restriktivste, rechtssichere Linie verfolgen DeepSeek und Qwen: Keine Vergütung ohne Anordnung, keine Haftung des Bauherrn für Planungsfehler des Bauträgers, § 4.1 VOB/B als entscheidende Haftungsgrundlage. GoogleAIs eher konsensorientierte Formulierung ist unter dem Vorsichtsprinzip weniger verlässlich.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Korrekte RechtsgrundlageVOB/B § 2.7 Abs. 1 (nicht § 7 Abs. 1); Qwen und DeepSeek korrigieren GoogleAIs Verweis – Konsens auf § 2.7 Abs. 1 als zentrale Regelung.
    Haftung für PlanungsfehlerKonsens: § 4.1 VOB/B begründet die Planungsverantwortung des Bauträgers – die fehlende Kopffreiheit ist sein Risiko.
    Anwendbarkeit von § 2.7 Abs. 5Qwen und DeepSeek lehnen klar ab; GoogleAI erwähnt sie nicht explizit – aber Konsens besteht, dass keine vom Bauherrn angeordnete Änderung vorliegt → § 2.7 Abs. 5 ist nicht anwendbar.
    Vergütungsgrundlage für Mehrleistungen⚠️Alle betonen die Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung – aber GoogleAI formuliert weniger entschieden als DeepSeek/Qwen, die beide klarstellen: Ohne Anordnung = keine Vergütung.
    Reaktion auf ForderungKonsens: Sofortige schriftliche Rückweisung der Forderung, Bezugnahme auf § 2.7 Abs. 1 und § 4.1, Vermeidung jeder unbedachten Zahlung.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr hat weder vertraglich noch gesetzlich die Verpflichtung, die Mehrkosten zu tragen – sie resultieren aus einer eigenmächtigen, planungsbedingten Umplanung des Bauträgers. Jede Zahlung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung gefährdet die eigene Rechtsstellung.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoUnbedachte Zahlung der 4.000 € ohne VereinbarungAnerkenntniswirkung → Verlust der Einwandsmöglichkeit – Rechtsstreit wird unwahrscheinlicher, aber Position geschwächt
    🔴 RisikoFehlende schriftliche Rückweisung der ForderungKeine dokumentierte Ablehnung → Bauträger kann später behaupten, Zustimmung sei stillschweigend erfolgt
    🔴 RisikoUnterlassen der Prüfung der ursprünglichen PlanungUngeklärte technische Ursache der Kopffreiheits-Problematik → mögliche Abweichung von geltenden Bauordnungen oder DINAbk.-Normen
    🔴 RisikoVersäumte Einholung einer unabhängigen Fachprüfung (Bauingenieur)Fehlende Beweissicherung für Planungsfehler → im Streitfall schwierige Darlegung der Bauträgerhaftung
    🔴 RisikoVerzögerung bei der Einholung juristischer BeratungVerstreichen von Fristen (z. B. für Rüge von Mängeln), ggf. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
    ✅ ChanceVertragliche Durchsetzung der Planungspflicht nach § 4.1 VOB/BRecht auf korrigierte, vertragsgemäße Planung ohne Mehrkosten – ggf. sogar Rückabwicklung der Änderung
    ✅ ChanceFeststellung eines groben Planungsfehlers durch unabhängigen SachverständigenStärkung der Verhandlungsposition – mögliche Durchsetzung von Minderung oder Schadensersatz
    ✅ ChanceNutzung der Fehlplanung als Vertragsverletzung zur FristsetzungMöglichkeit, Bauträger zur Nachbesserung aufzufordern – ggf. mit Androhung von Ersatzvornahme
    ✅ ChanceEinigung im Wege der außergerichtlichen Einigung (z. B. Schlichtung)Kosten- und zeitsparende Klärung – ggf. gemeinsame Tragung geringer, nachweislich notwendiger Kosten
    ✅ ChanceSystematische Dokumentation aller Kommunikation (E-Mails, Briefe, Protokolle)Schaffung einer schlüssigen Beweisbasis für jeden späteren Rechtsstreit oder Gutachterauftrag

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige schriftliche Rückweisung: Verfassen Sie innerhalb von 3 Werktagen ein formelles Schreiben an den Bauträger, das die Mehrkostenforderung unter Bezug auf VOB/B § 2.7 Abs. 1 und § 4.1 ausdrücklich ablehnt – mit Begründung (fehlende Anordnung, Planungsfehler beim Bauträger).
    2. Unterlagen sammeln: Sammeln Sie alle vertraglichen Dokumente (VOB/B-Ausgabe, Vertragsanlagen, Grundrisspläne, Korrespondenz zur Kopffreiheit, Bauantragsunterlagen) – insbesondere Hinweise auf die ursprüngliche Planung und deren Nichtrealisierbarkeit.
    3. Experten beauftragen: Kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zur Prüfung der Vertrags- und Haftungslage – und parallel einen unabhängigen Bauingenieur zur technischen Bewertung der Planungsfehler.
    4. Keine Zahlung ohne Vereinbarung: Verweigern Sie jede Zahlung der 4.000 € – auch Teilzahlungen – bis eine schriftliche Vereinbarung vorliegt, die die Rechtsgrundlage, Kostenhöhe und Haftungsausschlüsse klar regelt.
    5. Technische Überprüfung einfordern: Fordern Sie vom Bauträger schriftlich die Vorlage einer vollständig überarbeiteten, vertragsgemäßen Planung mit nachweislich eingehaltener Kopffreiheit gemäß DIN 18065 – unter Fristsetzung von 14 Tagen.
    6. Dokumentation systematisieren: Legen Sie eine chronologische Akte an (E-Mails, Briefe, Telefonnotizen mit Datum/Uhrzeit), um eine lückenlose Kommunikationshistorie für ggf. spätere gerichtliche Verfahren zu sichern.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist ein Bestandteil von Bauverträgen und regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer. Sie ist kein Gesetz, sondern ein allgemeines Regelwerk, das durch Vereinbarung Vertragsbestandteil wird.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGBAbk.-Bauvertrag, Leistungsbeschreibung
    Mehrleistung
    Eine Mehrleistung ist eine zusätzliche Leistung, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht. Sie muss gesondert vergütet werden.
    Verwandte Begriffe: Nachtragsangebot, Bauzeitverlängerung, Vergütungsanpassung
    Grundriss
    Der Grundriss ist eine maßstabsgetreue, horizontale Schnittzeichnung eines Gebäudes, die die Anordnung der Räume, Wände, Fenster und Türen darstellt.
    Verwandte Begriffe: Bauplan, Ansicht, Schnitt
    Bauantrag
    Der Bauantrag ist ein formelles Antragsverfahren, das bei der zuständigen Baubehörde eingereicht werden muss, um die Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Bauanzeige, Bebauungsplan
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauvorhaben plant, finanziert und realisiert. Er verkauft die fertigen Immobilien an Käufer.
    Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Architekt, Projektentwickler
    Pauschalpreisvertrag
    Ein Pauschalpreisvertrag ist ein Bauvertrag, bei dem ein fester Preis für die gesamte Bauleistung vereinbart wird. Änderungen und Mehrleistungen müssen gesondert vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: Einheitspreisvertrag, Stundenlohnvertrag, Baukosten
    Schornstein
    Ein Schornstein ist ein senkrechter Kanal, der dazu dient, Rauchgase und Verbrennungsprodukte aus Feuerstätten ins Freie zu leiten.
    Verwandte Begriffe: Abgasanlage, Kamin, Feuerstätte

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet VOB/B §7 Abs. 1?
      VOB/B §7 Abs. 1 regelt die Vergütung von Mehr- oder Minderleistungen, wenn der Auftraggeber (Bauherr) Änderungen des Bauentwurfs anordnet oder der Auftragnehmer (Bauträger) solche Änderungen vorschlägt und der Auftraggeber zustimmt. Die Vergütung ist entsprechend anzupassen.
    2. Was passiert, wenn der Bauträger mich nicht über die Mehrkosten informiert?
      Wenn der Bauträger Sie nicht rechtzeitig über die Mehrkosten informiert, können Sie die Zahlung der Mehrkosten verweigern. Der Bauträger trägt das Risiko, wenn er ohne Ihre Zustimmung Änderungen vornimmt.
    3. Kann ich vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mehrkosten zu hoch sind?
      Ein Rücktritt vom Vertrag ist in der Regel nur möglich, wenn die Mehrkosten unzumutbar hoch sind und die ursprüngliche Bausumme erheblich übersteigen. Dies ist jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
    4. Was ist eine Bauanzeige?
      Eine Bauanzeige ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, das in einigen Bundesländern für bestimmte Bauvorhaben zulässig ist. Sie ist weniger aufwendig als ein Baugenehmigungsverfahren, erfordert aber dennoch die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
    5. Was ist ein Zwerggiebel?
      Ein Zwerggiebel ist ein kleiner Giebel, der auf einem Dachfirst sitzt. Er dient oft dazu, den Dachraum zu belichten oder zu belüften.
    6. Was ist ein Pauschalpreisvertrag?
      Ein Pauschalpreisvertrag ist ein Bauvertrag, bei dem ein fester Preis für die gesamte Bauleistung vereinbart wird. Änderungen und Mehrleistungen müssen gesondert vereinbart werden.
    7. Was bedeutet Kopffreiheit bei einer Treppe?
      Die Kopffreiheit bei einer Treppe bezeichnet den Mindestabstand zwischen der Treppenstufe und der Decke oder einem anderen Bauteil darüber. Sie muss ausreichend sein, um ein gefahrloses Begehen der Treppe zu gewährleisten.
    8. Welche Rolle spielt der Bauantrag bei Grundrissänderungen?
      Wenn durch die Grundrissänderungen die Außenmaße des Gebäudes oder die Nutzung der Räume verändert werden, ist in der Regel eine Änderung des Bauantrags erforderlich. Die geänderten Pläne müssen von der Baubehörde genehmigt werden.

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    • Abnahme des Bauwerks
      Worauf Sie bei der Bauabnahme achten müssen.
    • Sicherheiten im Bauvertrag
      Wie Sie sich als Bauherr absichern können.
  2. VOB/B: Entwurfsänderung – Genehmigungsfähigkeit & Preisanpassung

    die Wahrheit liegt wohl dazwischen
    Hallo,
    Sie meinten wahrscheinlich § 2 Nr. 5. "Änderungen des Bauentwurfs".
    Sie haben mit Ihrem Entwurf schon eine Anweisung getroffen.
    Es lag allerdings wahrscheinlich auch eine mangelhafte Leistung des Unternehmers vor, wenn der vereinbarte Entwurf nicht genehmigungsfähig war.
    Der Unternehmer hat seine Preise allerdings auf der Grundlage des alten Entwurfs gemacht.
    § 2 Nr. 7. (1) Satz 2 VOBAbk./B gibt die Lösung doch eigentlich klar vor.
    Lassen Sie Ihre Anwältin vor der Tür warten und reden dann ein klares Wort mit dem Unternehmer.
    Wenn Sie bereit sind einen Teil der Kosten zu tragen, steht einer Einigung und guten Zusammenarbeit nicht mehr viel im Wege.
    Mit freundlichen Grüßen
  3. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026

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    VOB/B: Mehrkosten durch geänderte Grundrisse & Schornsteinposition

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit von VOBAbk./B §7 Abs. 1 bei Mehrleistungen aufgrund von Grundrissänderungen und Schornsteinversetzung. Ein zentraler Punkt ist, ob der ursprüngliche Entwurf genehmigungsfähig war und inwieweit der Auftragnehmer für Fehlplanungen haftet. Die Anpassung der Preise aufgrund von Änderungen des Bauentwurfs gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt. Die Zusammenarbeit und Einigung zwischen Bauherr und Unternehmer sind entscheidend, um kostspielige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag VOB/B: Entwurfsänderung – Genehmigungsfähigkeit & Preisanpassung wird darauf hingewiesen, dass eine mangelhafte Leistung des Unternehmers vorliegen kann, wenn der vereinbarte Entwurf nicht genehmigungsfähig war. Dies kann Auswirkungen auf die Preisanpassung haben.

    ✅ Zusatzinfo: Eine frühzeitige Klärung der Genehmigungsfähigkeit des Entwurfs und eine offene Kommunikation über mögliche Mehrkosten sind essenziell, um Konflikte zu vermeiden. Die Einbeziehung eines Architekten oder Bausachverständigen kann helfen, Fehlplanungen zu vermeiden und die Einhaltung der VOB sicherzustellen.

    👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Mehrleistungen und Änderungen des Bauentwurfs zu kennen. Eine detaillierte Dokumentation aller Änderungen und Vereinbarungen ist ratsam. Klären Sie die Verantwortlichkeiten bei Fehlplanungen und die daraus resultierenden Mehrkosten transparent mit dem Bauträger.

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