Innenbereichssatzung § 34 BauGB: Erweiterung am Ortsrand möglich? Vorgehen & Chancen
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ich versuche den Sachverhalt möglichst umfassend darzustellen.
Ich hoffe, mir gelingt dies.
Zielsetzung: Erweiterung der Innenbereichsatzung um eine Teilfläche
Es handelt sich um ein Grundstück, welches
a) im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen ist
b) am Ortsrand liegend unmittelbar hinter dem letzten Wohnhaus einer kleinen Ortschaft (bestehende Innenbereichssatzung) an der dortigen Gemeindestr.
c) Größe ca. 600 m²
d) voll erschlossen (öffentl. Kanal/ Straße/ alles vorhanden/etc.)
e) z.Z. mit Holzhütte / Partyhütte (6 X 4 m) Baujahr. 1995 bebaut;; soll sodann abgerissen werden.
f) nicht Bestandteil des Landschaftsschutzes
Diese o.a. Angaben sind Fakt.
Ich möchte in Kürze den Antrag auf Satzungserweiterung
bei der Gemeinde stellen.
Befürchte jedoch Widerstände ...
Meine Fragen:
1. Nach § 34 BauGBAbk. (Entwicklungssatzung) können
bebaute Bereiche im Außenbereich zum Ortsteil
bei Ausweis im F-Plan zugeschlagen werden.
Könnte ich über die Entwicklungssatzung argumentieren,
da eine Bebauung über die Holzhütte faktisch vorliegt.
(Achtung: Holzhütte nicht genehmigt)?
2. Kann die Gemeinde eigenständig entscheiden (Entwicklung
aus bereits bestehendem F-Plan) oder muss RP (Landesamt NRW)
genehmigen?
3. Sehen Sie andere Möglichkeiten der Argumentation aus & 34 BauGB? z.B. Ergänzungssatzung?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und bin sehr gespannt.
Vielen Dank für ihre freundliche Unterstützung.
Bernd Stiefelhagen aus NRW
-
Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Die nicht genehmigte Holzhütte aus 1995 stellt einen fortwährenden Bauordnungswidrigkeit dar – eine Nachgenehmigung oder Abbruch muss vor jeglichem Satzungsantrag erfolgen.
🔴 KRITISCH: Eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGBAbk. ist nur zulässig, wenn die Fläche unmittelbar an den bestehenden Innenbereich angrenzt und nicht größer als 10.000 m² ist – dies muss vorab kartografisch und rechtlich verifiziert werden.
⚠️ WICHTIG: Die Gemeinde darf den Satzungsbeschluss nicht eigenständig umsetzen – die Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung (nicht das Landesamt) ist zwingende Voraussetzung für Wirksamkeit.
⚠️ WICHTIG: § 34 BauGB setzt mindestens drei im Zusammenhang bebauten, rechtmäßigen Gebäude voraus – eine isolierte Hütte am Ortsrand erfüllt diese Voraussetzung nicht und kann nicht als „faktische Bebauung“ geltend gemacht werden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie eine Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB erweitern möchten, um eine Teilfläche am Ortsrand einzubeziehen. Da das Grundstück im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen ist, könnte dies grundsätzlich möglich sein. Allerdings ist zu beachten, dass das Grundstück am Ortsrand liegt und möglicherweise im Landschaftsschutzgebiet liegt.
Ich empfehle Ihnen, zunächst das Gespräch mit dem zuständigen Landesamt zu suchen, um die Chancen für eine Satzungserweiterung auszuloten. Eine Ergänzungssatzung könnte eine Option sein, um die Bebauung zu ermöglichen. Achten Sie darauf, dass die Erweiterung der Satzung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die planungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Gemeinde und dem Landesamt ab, bevor Sie einen formellen Antrag auf Satzungserweiterung stellen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Sachverhalt beschreibt den Versuch, ein Grundstück am Ortsrand durch eine Erweiterung der Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB baulich nutzbar zu machen. Die bestehende, nicht genehmigte Holzhütte soll als Argument für eine faktische Bebauung dienen. Dies ist aus fachlicher Sicht ein komplexes und risikobehaftetes Vorhaben, das einer sehr sorgfältigen Prüfung bedarf.
❌ Widerspruch: Die Annahme, eine nicht genehmigte Holzhütte könne als "faktische Bebauung" im Sinne des § 34 BauGB dienen, ist rechtlich unhaltbar. Eine formelle Baugenehmigung oder zumindest eine bestandskräftige Legalität ist für die Einstufung als Innenbereich zwingend erforderlich. Eine illegale Hütte begründet keinen Bebauungszusammenhang und kann sogar zu einer Ordnungsverfügung (Rückbau) führen.
➕ Ergänzung: Die korrekte Rechtsgrundlage für eine Erweiterung ist nicht die Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, sondern die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Diese erlaubt die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Innenbereich, wenn sie durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind. Die Fläche muss jedoch unmittelbar an den Innenbereich angrenzen und darf nicht größer als 10.000 m² sein.
⚠️ Korrektur: Die Gemeinde kann eine Ergänzungssatzung nicht eigenständig beschließen. Sie benötigt gemäß § 34 Abs. 6 BauGB zwingend die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (in NRW: Bezirksregierung). Zudem muss die Satzung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sein und es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehen.
🔴 Gefahr: Die größte Gefahr besteht darin, dass die Gemeinde den Antrag ablehnt und die nicht genehmigte Hütte als illegalen Zustand einstuft. Dies könnte zu einem Rückbauverfahren führen. Zudem ist die Erfolgsaussicht einer Ergänzungssatzung ohne vorherige Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit und ohne Zustimmung der Gemeinde äußerst gering.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder einen qualifizierten Stadtplaner. Lassen Sie vorab prüfen, ob die Fläche tatsächlich unmittelbar an den Innenbereich angrenzt und ob die Gemeinde überhaupt ein Interesse an einer Satzungserweiterung hat. Stellen Sie keinesfalls den Antrag auf Satzungserweiterung, bevor die Rechtslage zur Hütte geklärt ist. Eine vorschnelle Offenlegung des illegalen Baus könnte fatale Folgen haben.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die rechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung der Innenbereichssatzung gemäß § 34 BauGB für ein ca. 600 m² großes Grundstück am Ortsrand, das im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen ist und bereits mit einer nicht genehmigten Holzhütte bebaut ist.
🔴 Gefahr: Die bestehende Holzhütte aus dem Jahr 1995 ist offensichtlich nicht baurechtlich genehmigt – dies stellt einen fortwährenden Verstoß gegen das Bauordnungsrecht dar und kann die Satzungserweiterung massiv gefährden, da § 34 BauGB nur bestehende, rechtmäßige Bebauung als Entwicklungsgrundlage anerkennt.
⚠️ Korrektur: § 34 BauGB regelt keine "Erweiterung der Innenbereichssatzung", sondern die Ausweisung von "im Zusammenhang bebauten Ortsteilen" im Außenbereich – eine Satzungserweiterung ist kein eigenständiges Rechtsinstitut, sondern erfolgt über eine neue Satzung oder Änderung einer bestehenden, die stets die Voraussetzungen des § 34 erfüllen muss.
➕ Ergänzung: Die Gemeinde darf zwar den Satzungsbeschluss fassen, doch die Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung (in NRW: Bezirksregierung als oberste Bauaufsichtsbehörde, nicht das RP als Landesamt) ist zwingend erforderlich – ohne diese ist die Satzung nicht wirksam.
❌ Widerspruch: Die bloße Tatsache einer ungenehmigten Bebauung reicht nicht aus, um eine Entwicklung nach § 34 BauGB zu begründen; vielmehr ist eine "im Zusammenhang bebaute" Struktur mit mindestens drei zusammenhängenden, rechtmäßigen Gebäuden erforderlich – eine isolierte Hütte am Ortsrand erfüllt dies nicht.
✅ Zustimmung: Die vollständige Erschließung und die F-Plan-Ausweisung als Mischgebiet sind günstige, aber nicht hinreichende Voraussetzungen – sie unterstützen lediglich die städtebauliche Plausibilität, nicht die rechtliche Zulässigkeit.
👉 Handlungsempfehlung: Bevor ein Antrag gestellt wird, muss die Rechtmäßigkeit der bestehenden Hütte geklärt werden – ggf. durch Nachgenehmigung oder Abbruch; zudem ist eine fachanwaltliche baurechtliche Prüfung sowie ein frühzeitiges Gespräch mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) unverzichtbar, um Chancen und Risiken realistisch einzuschätzen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen – dies ist ein städtebauliches Plus, aber keine rechtliche Zulässigkeit.
- Alle drei KI-Modelle betonen: Die Genehmigung durch die Bezirksregierung (nicht das Landesamt) ist zwingend erforderlich.
- Alle drei KI-Modelle warnen: Die nicht genehmigte Holzhütte ist ein gravierendes Risiko und kein argumentatives Plus – sie gefährdet das gesamte Vorhaben.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI spricht von einer „Erweiterung der Innenbereichssatzung“ und nennt das RP als zuständige Stelle, während DeepSeek und Qwen korrigierend auf die „Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3“ verweisen und die Bezirksregierung als einzige genehmigungsfähige Behörde benennen.
- GoogleAI sieht eine Chance durch „faktische Bebauung“, DeepSeek und Qwen widersprechen dies klar – letztere betonen zudem die Mindestanforderung von drei rechtmäßigen, im Zusammenhang bebauten Gebäuden.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek präzisiert die Flächengrenze (max. 10.000 m²) und die räumliche Anforderung „unmittelbare Angrenzung“ – beide Punkte fehlen bei GoogleAI.
- Qwen ergänzt die rechtliche Einordnung: Es gibt kein eigenständiges Rechtsinstitut „Satzungserweiterung“ – nur neue Satzungen oder Änderungen, die stets § 34 vollumfänglich erfüllen müssen.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI suggeriert, dass die Existenz der Hütte ein Argument für die Satzungsänderung sein könnte – DeepSeek und Qwen widerlegen dies strikt und betonen die strafrechtliche und ordnungsrechtliche Gefahr (Rückbauverfügung).
- GoogleAI nennt das „Landesamt“ als zuständige Stelle – DeepSeek und Qwen korrigieren: In NRW ist ausschließlich die Bezirksregierung als oberste Bauaufsichtsbehörde zuständig (§ 34 Abs. 6 BauGB).
👉 Empfehlung:
- Die sicherere Einschätzung (DeepSeek/Qwen) hat Vorrang: Kein Antrag vor Klärung der Hütte – keine Annahme einer „faktischen Bebauung“ – keine Verwechslung von Landesamt und Bezirksregierung.
- Die rechtskonforme Vorgehensweise nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) ist ausschließlich maßgeblich – nicht die von GoogleAI erwähnte „Entwicklungssatzung“.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Rechtliche Grundlage ✅ Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB – nicht „Erweiterung“ oder „Entwicklungssatzung“. Genehmigungsbehörde ✅ Bezirksregierung (in NRW), nicht Landesamt oder Regierungspräsidium. Rolle der Holzhütte ❌ Nicht genehmigte Hütte ist kein Entwicklungsgrund – vielmehr ein Rechtsverstoß, der Rückbau oder Nachgenehmigung erfordert. Anforderung an Bebauung ⚠️ Keine isolierte Hütte – erforderlich: „im Zusammenhang bebaute“ Struktur mit mindestens drei rechtmäßigen Gebäuden. Flächen- und Lagevoraussetzung ✅ Fläche muss unmittelbar an den Innenbereich angrenzen und darf 10.000 m² nicht überschreiten. 👉 Handlungsempfehlung: Ein Antrag auf Ergänzungssatzung ist erst dann sinnvoll, wenn die rechtliche Zulässigkeit der bestehenden Bebauung geklärt ist, die räumliche Einordnung nachgewiesen wurde und die Gemeinde die Satzung gemeinsam mit der Bezirksregierung als städtebaulich vertretbar bewertet.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Rückbauverfügung für die nicht genehmigte Holzhütte Rechtliche Vollstreckung, Kosten für Abriss und ggf. Zwangsgeld 🔴 Risiko Ablehnung der Ergänzungssatzung durch die Bezirksregierung Keine Innenbereichsstellung – Bauvorhaben dauerhaft unmöglich 🔴 Risiko Verstoß gegen Landschaftsschutzrecht (wenn Fläche betroffen ist) Verbotsrechtliche Sanktionen, zusätzliches Genehmigungsverfahren notwendig 🔴 Risiko Fehlende unmittelbare Angrenzung an den Innenbereich Satzung rechtlich nichtig – auch nach Genehmigung unwirksam 🔴 Risiko Umstieg auf § 35 BauGB bei Ablehnung – aber dort fehlt der „örtliche Bezug“ Keine Alternativlösung verfügbar; Vorhaben scheitert endgültig ✅ Chance Vorhandene Erschließung (Straße, Wasser, Kanal) Erhebliche Kosteneinsparung bei Umsetzung – kein Erschließungsdruck für die Gemeinde ✅ Chance Mischgebiets-Ausweisung im F-Plan Verstärkte städtebauliche Plausibilität – unterstützt die Vereinbarkeit mit Raumordnungszielen ✅ Chance Möglichkeit der Nachgenehmigung der Hütte (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) Rechtssicherheit hergestellt – baut Grundlage für § 34-Vorhaben ✅ Chance Gemeindeinteresse an Ortsrandentwicklung (falls vorhanden) Politische Unterstützung, schnelle interne Abstimmung, Begleitung durch Fachplanung ✅ Chance Langjähriger Bestand (seit 1995) – mögliche Verwirkung von Ordnungswidrigkeit Reduziert Rückbau-Risiko – aber keine Garantie für Satzungsannahme Orientierungshilfen
- Rechtssicherheit herstellen: Beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Baurecht, um die Rechtmäßigkeit der Holzhütte zu prüfen – ggf. Nachgenehmigung beantragen oder Rückbau vorbereiten.
- Flächenlage verifizieren: Holen Sie bei der Gemeinde und dem Katasteramt eine aktuelle Lageplanauswertung ein, um die unmittelbare Angrenzung an den Innenbereich und die Flächengröße (< 10.000 m²) zu bestätigen.
- Behörden abstimmen: Nehmen Sie vor formellem Antrag ein nicht verbindliches Vorgespräch mit der zuständigen Bezirksregierung (Abt. Bauaufsicht) auf – nicht mit dem Landesamt oder RP.
- Gemeinde einbinden: Klären Sie vorab schriftlich, ob die Gemeinde ein Interesse an einer Ergänzungssatzung hat und ob sie bereit ist, den Satzungsbeschluss zu fassen.
- Fachplanung einholen: Beauftragen Sie einen zertifizierten Stadtplaner, um eine städtebauliche Begründung (§ 34 Abs. 4 Satz 2) und ggf. eine Umweltprüfungsvoranfrage zu erstellen.
- Alternativen prüfen: Lassen Sie parallel prüfen, ob eine Ausweisung im Bebauungsplan (§ 9 BauGB) realistisch ist – insbesondere bei Vorliegen einer städtebaulichen Konzeption.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Innenbereichssatzung
- Eine Satzung, die die Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils regelt, auch ohne Bebauungsplan. Sie basiert auf § 34 BauGB. Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Baunutzungsverordnung, BauGB.
- § 34 BauGB
- Paragraph im Baugesetzbuch, der die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile regelt. Er bildet die Grundlage für Innenbereichssatzungen. Verwandte Begriffe: BauGB, Baurecht, Bebauungsplan.
- Flächennutzungsplan
- Ein vorbereitender Bauleitplan, der die Grundzüge der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet darstellt. Er ist nicht rechtsverbindlich für den einzelnen Bürger. Verwandte Begriffe: Bebauungsplan, Bauleitplanung, BauGB.
- Mischgebiet
- Ein Baugebiet, das sowohl Wohngebäude als auch Gewerbebetriebe aufnehmen kann. Die genauen Nutzungsmöglichkeiten sind in der Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) geregelt. Verwandte Begriffe: BauNVO, Wohngebiet, Gewerbegebiet.
- Landschaftsschutzgebiet
- Ein Gebiet, das aufgrund seiner besonderen Eigenart und Schönheit geschützt ist. In Landschaftsschutzgebieten gelten besondere Beschränkungen für die Bebauung. Verwandte Begriffe: Naturschutzgebiet, Naturschutzrecht, BNatSchG.
- Ergänzungssatzung
- Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, die es ermöglicht, einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einzubeziehen. Sie ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Verwandte Begriffe: Innenbereichssatzung, § 34 BauGB, Außenbereich.
- Geordnete städtebauliche Entwicklung
- Ein Zustand, in dem die Bebauung in einem Gebiet den städtebaulichen Zielen der Gemeinde entspricht und keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung hat. Verwandte Begriffe: Städtebau, Bauleitplanung, Raumordnung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB?
Eine Innenbereichssatzung ist ein Instrument des Bauplanungsrechts, das es Gemeinden ermöglicht, die Bebauung in bestimmten Bereichen des Innenbereichs zu regeln, auch wenn kein Bebauungsplan existiert. § 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. - Was ist bei der Erweiterung einer Innenbereichssatzung zu beachten?
Bei der Erweiterung einer Innenbereichssatzung muss sichergestellt sein, dass die Erweiterung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zudem sind die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen. - Was ist eine Ergänzungssatzung?
Eine Ergänzungssatzung ist eine spezielle Form der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, mit der einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezogen werden können, wenn sie an den Siedlungsbereich angrenzen und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 BauGB erfüllen. - Was bedeutet "geordnete städtebauliche Entwicklung"?
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung bedeutet, dass die Bebauung in dem betreffenden Gebiet in einer Weise erfolgt, die den städtebaulichen Zielen der Gemeinde entspricht und keine negativen Auswirkungen auf die Umgebung hat. - Welche Rolle spielt der Flächennutzungsplan bei der Aufstellung einer Innenbereichssatzung?
Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet dar. Bei der Aufstellung einer Innenbereichssatzung sollte der Flächennutzungsplan berücksichtigt werden, auch wenn er nicht zwingend mit der Satzung übereinstimmen muss. - Was ist ein Mischgebiet?
Ein Mischgebiet ist eine Baufläche, die sowohl Wohngebäude als auch Gewerbebetriebe aufnehmen kann. Die genaue Ausgestaltung der Nutzungsmöglichkeiten wird in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt. - Was ist bei Grundstücken am Ortsrand zu beachten?
Grundstücke am Ortsrand befinden sich oft in einem Übergangsbereich zwischen Innen- und Außenbereich. Hier ist besonders darauf zu achten, dass die Bebauung die Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigt und die Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden. - Welche Behörden sind bei der Aufstellung einer Innenbereichssatzung beteiligt?
Bei der Aufstellung einer Innenbereichssatzung sind in der Regel die Gemeinde als Satzungsgeber, das Bauamt und gegebenenfalls das Landesamt für Bauen und Verkehr beteiligt. Auch die Träger öffentlicher Belange werden im Rahmen des Verfahrens beteiligt.
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