Ich hatte ursprünglich einen Wintergarten geplant der auch genehmigt wurde. Der Wintergarten sollte auf der Terrasse meines Reihenendhauses errichtet werden. Das Bauamt verlangte einen Abstand von 3 m zur Nachbargrenze. Auf dieser Grenze steht eine ca. 2.3 m hohe und 3 m lange Mauer als Sichtschutz, die ich mit meinem Nachbarn zusammen errichtet hatte.
Nun habe ich mich aus verschiedenen Gründen, entschlossen eine Terrassenüberdachung zu bauen, die jedoch bis an die Grenz zum Nachbarn reichen soll.
Ich habe dies neben anderen Dingen beim Bauamt vorgetragen und man sagte mir, dass ich die Überdachung ohne Änderung der Baugenehmigung Bauen darf.
In diesem Forum habe ich nun zufällig gelesen, dass für Überdachungen auch die Abstandsregeln wie für Wintergarten = Wohnraum gelten. Nun habe ich das Gefühl, dass dem Sachbearbeiter beim Bauamt entgangen ist, dass ich die Überdachung bis an die Grundstücksgrenze bauen möchte.
Leider habe ich das Material schon bestellt und teilweise geliefert bekommen. Änderungen an der Konstruktion dürften wohl sehr kostspielig werden. Von dem Gespräch mit dem Sachbearbeiter beim Bauamt gibt es leider keine Aufzeichnungen.
Mein Nachbar hat zwar grundsätzlich nichts gegen die Überdachung, möchte aber auch keine Baulast eintragen lassen.
Gibt es irgendwelche Lösungsvorschläge bzw. Ausnahmeregelungen? Wie sollte ich mich gegenüber dem Bauamt verhalten?
Wäre es evtl. eine Lösung, wenn ich den Bereich, der in die Abstandsfläche fällt nicht verglase und als Pergola 'deklariere' (nicht schön aber besser als ein kostspieliger Umbau)?
Grüße, Jürgen M.
Terrassenüberdachung Grenzbebauung NRW
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Terrassenüberdachung Grenzbebauung NRW
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Nachtrag
da bisher noch niemand geantwortet hat etwas genauer gefragt:
Müssen bei Reihenhäusern die Abstandsflächen im Bereich des Gartens unbedingt eingehalten werden bzw. muss der Nachbar unbedingt die Flächen übernehmen (Baulast) oder liegt das im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters im Bauamt?
Wenn ich das mit den Abstandsflächen und deren Übernahme richtig verstanden habe würde das ja dazu führen, dass in einer Reihenhaussiedlung niemals zwei Nachbarn eine vollflächige Terrassenüberdachung oder Wintergarten bauen dürften, der Besitzer eines Mittelhauses evtl. sogar gar nichts.
Falls der Nachbar durch die Überdachung nicht beeinträchtigt wird, benötige ich dann noch dessen schriftliche Zustimmung?
Würde evtl. eine gegenseitige Eiverständniserklärung zwischen den Nachbarn, aus der hervor geht, dass beide Nachbarn im selben Bereich der Grundstücksgrenze bauen dürfen beim Bauamt ausreichen?
Im Voraus vielen Dank für jede Hilfe.
Grüße, JM -
Grenzbebauung!
Hallo Jürgen,
so einfach ist das mit der Grenzbebauung auch wieder nicht. Ich habe zwar keine Ahnung wie das in NRW in der Bauordnung steht, versuche es aber dir grob zu erläutern. (Basis beruht auf BaWü)
In deinem Fall wurde eine Grenzbebauung mit dem Wintergarten genehmigt. Also alle Rechtsvorschriften sind beachtet und werden eingehalten oder wurden befreit. Wenn du nur geringfügig von der Bauweise abweichst, was bedeutet NICHT länger, breiter oder höher zu bauen, sondern "nur" die Außenwände weglässt, brauchst du keine Genehmigung, denn die "alte" ist noch gültig.
Gruß aus Baden -
@ H. Oberst
was nutzt dem Fragesteller die alte Genehmigung Wintergarten? Weie er schreibt sollte der doch mit 3 m Grenzabstand gebaut werden, ("das Bauamt verlangte einen Grenzabstand von 3 m") während die Terrassenüberdachung ohne Abstand zur Grenze errichtet werden soll.
Insoweit ist auch die angeblich Aussage des Baumtes "kann ohne Änderung der Genehmigung gebaut werden" in Frage zu stellen.
Grundsätzlich lässt schon der Bebauungsplan bei Reihenhausbebauungen eine Grenzbebauung zu, üblicherweise finden sich dann aber in den textl. Festsetzungen noch Formulierungen wie z.B. "einheitliche Gestaltung ... ". Unser örtl. Bauamt (NRW) würde in diesem Fall eine Genehmigung zur Grenzbebauung nur dann erteilen, wenn eine Nachbarzustimmung vorliegt. -
fraglich
Ich würde die obige Antwort etwas in Frage stellen ...
Bisher war es ja keine Grenzbebauung.
Es gibt aber trotzdem die Möglichkeit (i.d.R. mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn) eine Abweichung von den Abstandsflächen zu erteilen. Dies wird aber normalerweise im förmlichen Verfahren (Bauantrag oder Antrag auf Abweichung) erteilt. Evtl. drückt der Bauamtsmitarbeiter hier die Augen zu (bei "Kleinigkeiten" in manchen Gegenden durchaus üblich ...). -
Zurückrudern
Hallo,
da muss ich jetzt aber kräftig zurückrudern. So ist das wenn man nicht richtig liest. Ich war von einer Grenzbebauung ausgegangen und habe den Satz: >>>Das Bauamt verlangte einen Abstand von 3 m zur Nachbargrenze. <<< komplett überlesen. ARGH
Kommando zurück, streichen, löschen, vernichten.
Dann weiß ich auch nicht mehr weiter -
Noch einmal Nachfragen - schriftlich -, warum eine Terrassenüberdachung auf einmal ohne Abstand gehen soll.
Die Hitze!?!?!?
Gruß aus Baden -
Fraglich?
Mit Reihenhäusern werden grundsätzlich die Grenzen bebaut. Gem. § 6 BauO-NRW sind in diesem Fall Abstandsflächen nicht erforderlich, "da nach den planungsrechtlichen Vorschriften ohne Abstandsflächen gebaut werden muss". Sofern der "überdachte Freisitz" die hintere Baugrenze nicht überschreitet, müsste eine Genehmigung nach § 6 möglich sein, es sei denn, die schon angeführte Formulierung "einheitliche Gestaltung" steht dem entgegen. -
Quellen
Hallo zusammen,
OK, nun bin ich schon mal ein Stück weiter. Um besser vorbereitet zu sein würden mich aber noch folgende Aspekte interessieren bevor ich wieder zum Bauamt gehe:
Wie ist die hintere Baugrenze definiert und in welchen Papieren kann ich diese finden? Gilt die Grenzbebauung dann auch automatisch für den Gartenbereich hinterm Haus?
Wie ich es verstanden habe ist die Übernahme einer Abstandsfläche bzw. Eintragung einer Baulast durch den Nachbarn nicht unbedingt erforderlich?
Nach dem Lesen mehrerer Beiträge in diesem Forum nehme ich an, dass der Nachbar dennoch schriftlich zustimmen muss. Welche Möglichkeiten gibt es noch wenn dieser das Einverständnis ablehnt? Aus meiner Sicht entsteht dem Nachbarn durch die Überdachung kein Nachteil, aber man kann sich ja irren.
Grüße,
Jürgen -
Die Baugrenzen
sind im Bebauungsplan zu finden. Diesen können Sie beim zuständigen Bauamt einsehen. Innerhalb dieser Baugrenzen ist die Grenzbebauung grundsätzlich möglich, es ei denn im Bebauungsplan ist festgelegt, dass "einheitliche Gestaltung" vorzunehmen ist. Evtl. können aber auch Brandschutzvorschriften Ihrem Vorhaben entgegen stehen. Sprechen Sie die ganze Angelegenheit mal in Ruhe mit dem Bauamt durch. Meist sind die Mitarbeiter dort ganz glücklich wenn mal einer vorher um Rat fragt und nicht einfach vollendete Tatsachen schafft. -
Bauamt
Hallo Herr Peters,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen!
Ich werde morgen beim Bauamt die Angelegenheit besprechen und anschließend das Ergebnis in diesem Forum berichten. Ich hoffe nur, dass der Nachbar mitspielt.
Grüße,
Jürgen M.
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