Vorab: Ich finde es prima das hier Leuten unentgeltlich geholfen wir. Ein großes Lob von mir. Danke.
Nun mein Problem:
Meine Familie (Großeltern ) ist im Besitz eines bereits im vorderen Bereich bebauten ca. 4000 m² Grundstückes.
Der größte Teil im hinteren Bereich des Mehrfamilienhauses ist Garten.
Hierauf würde ich gerne für meine Familie ein Einfamilienhaus errichten. Bei der Bauweise bin ich sehr flexibel, Hauptsache ich kann dort bauen, da ich mir ein anderes Baugrundstück nicht leisten könnte.
Hier nun der Bescheid, den mein Großvater vor fast 30 Jahren schon mal bekommen hat.
Ich denke das nach fast 30 Jahren sich doch das ein oder andere Gesetzt geändert haben könnte.
Bei einer unverbindlichen Anfrage letzten Jahres von mir, ob ich dort ein Haus errichten könnte, berief man sich im Bauordnungsamt auf den folgenden Bescheid.
Vorbescheid Nr. A 163 / 79 vom 14.08.1979
Ihre Anfrage vom 29.05.1979
Sehr geehrter Herr Theves
Auf dem mit Ihrer Bauanfrage angesprochenen Grundstück in Mönchengladbach Körschgenstr. 23/25, wird die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung eines eingeschossigen Bürohauses nicht in Aussicht gestellt.
Das geplante Bauvorhaben verstößt gegen die Vorschriften des § 34 Bundesbaugesetz BBauG
Das Grundstück auf dem das Bauvorhaben errichtet werden soll, liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Infolgedessen ist das Projekt planungsrechtlich nach § 34 BBauG zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift ist es innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle aber nicht erfüllt. Die Errichtung der o.a. baulichen Anlage ist im Hinblick auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung nicht unbedenklich.
Unbedenklich ist ein Bauwerk dann, wenn es zu der bereits vorhandenen Bebauung keinen bedenrechtlich relevanten Widerspruch hervorruft, insbesondere von ihr in der Art und dem Maße der baurechtlichen Nutzung, in der Bauweise und in der Inanspruchnahme der überbaubaren Fläche jeweils nicht abweicht. Die Verwirklichung des Bauvorhabens darf auch nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Bauleitplanung (vergl. § 1 Abs. 1,4 und 5 BBauG ) widersprechen.
Die v.g. Voraussetzungen erfüllt das von Ihnen geplante Vorhaben nicht. Deas Grundstück ist im vorderen Bereich an der Körschgenstr. bereits mit zwei Wohnhäusern als einheitlicher, zusammenhängender Baukörper in offener Bauweise bebaut. Ihrem Vorschlag zufolge soll nunmehr auf dem hinteren Grundstücksteil in einer Entfernung von ca. 40 mtr. ein eingeschossiger Baukörper errichtet werden. Dieser Baukörper wäre mit der vorhandenen Bebauung in keiner Weise in Einklang zu bringen. Sowohl entlang der Körschgenstr. als auch entlang der Straße Blaffert sind die Grundstücke in mehr oder weniger einheitlicher Bautiefe mit meist zweigeschossigen Wohnhäusern in offener, bzw. halboffener Bauweise bebaut. Lediglich auf dem Grundstück Körschgenstr. 19 ist eine größere Bautiefe für den Bau von Gewächshäusern, die zu dem auf diesem Grundstück befindlichen Gärtnerreibetrieb gehören, ausgenutzt.
Sie können als Berufungsfall für Ihr Projekt nicht herangezogen werden. Ihr Bauvorhaben überschreitet deutlich die vorhandene tatsächliche Bebauungstiefe auf den Grundstücken der Umgebung. SEine Verwirklichung würde Eine wesentliche Verschlechterung des bestehenden Zustandes bedeuten. Eine in sich in das Hintergelände erstreckte Bebauung ist im Hinblick auf Eine geordnete städtebauliche Entwicklung, die genügend große Freiflächen im rückwertigen Bereich der Wohngrundstücke voraussetzt, und wegen der Erfordernisse, gesunde Wohnverhältnisse zu wahren, unerwünscht. (So Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.1969 - IVAbk. C 96.97 ). Demgemäß würde die Zulassung des Bauvorhabens auch nicht den Grundsätzen Einer sachgerechten Bauleitplanung (§ 1 Abs. 1,4 und 5 BBauG ) entsprechen.
Dieser Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der §§ 4 und 84 der Bauordnung für das Land NRW - BauO NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.1976 (GV NW 1973, Seite 98 ) in Verbindung mit § 34 des BBauG in der Fassung vom 18.08.1976 (BGBL. I, Seite 2256).
Ich hoffe das mir jemand helfen kann, denn mein größter Wunsch ist es ein Haus für meine Familie zu errichten, doch dies wäre mir aus Kostengründen zurzeit und auch langfristig nur auf diesem Grundstück möglich.
Einen Lageplan kann man sich unter
Ich hoffe das mir jemand helfen kann.
Im Voraus vielen, vielen Dank
Jörg Theves
