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Was soll man zu dieser Ablehnung sagen?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Was soll man zu dieser Ablehnung sagen?

Ich komme gerade aus der Bauausschusssitzung in der auch mein Antrag auf Abweichung vom Bebauungsplan behandelt wurde. Laut Bebauungsplan ist in der letzten Reihe des Baugebietes (und nur dort) eine Flachdachgarage vorgeschrieben. Ich hatte nun Beantragt eine Garage mit flach geneigtem (20 °) Satteldach zu errichten. Begründung waren Gestalterische Gründe und die bessere Abdichtung und Haltbarkeit von Satteldächern gegenüber Flachdächern. Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes führte der Bauamtsleiter an, das an dieser Stelle des Baugebietes Satteldachgaragen nicht vorgeshen seien, damit der Blick ins Grüne erhalten bleibt. Dieses ist natürlich total aberwitzig, da die bereits genehmigte Flachdachgarage eine Höhe von 2,8 m hat und ich vor diese noch mein 3,5 m hohes Wohnmobil Stelle. Diese Argumente durfte ich in der Sitzung anführen und auch mittels Computer erstellte Ansichten vorlegen.
Allerdings ging die Diskussion der Bauausschussmitglieder dann gar nicht um diese Argumente, sondern nur darum das der Bebauungsplan erst ein Jahr alt ist und es nun schon so viele Änderungswünsche gibt und das wolle man sich nicht bieten lassen. Außerdem wurde angemerkt ich hätte das Grundstück ja nicht kaufen müssen, sondern hätte eines nehmen können wo Satteldachgaragen zulässig seien.
Der Antrag wurde trotz des Hinweises des Bürgermeisters, ob man nicht mal darüber nachdenken solle ob man beim Aufstellen des B-Plans nicht evtl. ein paar Fehler gemacht hat und die Wünsche der Bürger nicht bedacht hat mit Zweidrittel-Mehrheit abgelehnt.
Ich koche vor Wut, weil ich miterleben musste das hier sachliche Argumente gar nicht beachtet wurden und nur aus Trotz ein Antrag abgelehnt wurde und das von Ratsmitgliedern die ja eigentlich Volksvertreter sein sollen.
Welche Möglichkeiten stehen mir jetzt noch offen, Anwaltliche Hilfe werde ich in Anspruch nehmen, trotzdem hätte ich gerne fachliche Tipps und gerne auch Erfahrungsberichte.
Achja, das ganze spielt sich in NRW ab.
  1. In Thüringen sieht es nicht anders aus.

    Ich habe einmal eine solche Sitzung miterlebt. Danach standen mir die Haare zu Berge. Zum Glück gab es bei uns keinen Bebauungsplan, so das ich damit keine Probleme hatte.
    Ein Artikel in der Lokalzeitung (falls die daran interessiert ist) könnte da evtl. mehr bringen als ein Anwalt.
  2. Artikel und offener Brief an die Fraktionen ist in Arbeit

    Die Herren haben sich am meisten darüber aufgeregt das schon mehrere Bauherren den gleichen Antrag gestellt haben, die sehen das als persönliche Beleidung, auf Sachargumente gehen die nicht ein, lediglich Geldzuwendungen scheinen die Herren umstimmen zu können, so zumindest deute ich Berichte anderer Bauherren und recht direkte Andeutungen die mir gegenüber gemacht wurden, Dieses ist aber nicht meine Art und daher gibt es nichts von mir.
  3. NRW und seine B-Pläne

    Foto von Andrea Leidenbach

    unser altes Haus steht nur einen Katzensprung entfernt, hier war es kein Problem ein Carport direkt an die Straße zu stellen, Garagen 5 m entfernt und mit Sondergenehmigung auch näher an die Straße dran, aber anderer Ort.
    Also kamen wir auf den glorreichen Gedanken statt einer Garage ein Carport zu bauen um dies auch am neuen Haus wieder an die Straße stellen (von wegen riesiger Grundstücke) zu können, da wir normalerweise eine Baugrenze von 4 m einhalten müssen zur Straße trabten Architekt und ich zum Amt um eine Erlaubnis zu bekommen ein Carport mit sage und schreibe 4 Pfosten ohne Seitenwände und die Dachauswahl wollte ich dem netten Herrn anbieten (gerechnet war alles vom Statiker, von Glas bis Gründach) doch mitzuentscheiden, bauen zu dürfen, der Herr sagte kein Problem fuhr im Urlaub und der Vertreter lehnte ab.
    Begründung, es würde dadurch auf der Straße ein Tunnelartiger Effekt entstehen, die Herren Bauträger auf der gegenüberliegenden Seite durften ihre Häuser eins neben dem andern fast direkt an die Straße stellen, mein Carport würde da stören und man wolle kein Beispiel für andere Ausnahmen liefern.
    (Vielleicht muss ich mir auch ein Wohnmobil anschaffen das ich an die Straße auf den genehmigten Stellplatz Stelle :-)
    Tja, ob sich da kämpfen lohnt, die Frage stellt sich mir auch noch oder ich mach es wie die andern und bau erst mal, wenn denn keiner meckert, gucken kommt vom Bauamt doch keiner um sich die Hässlichkeiten ihrer Genehmigungen wahrscheinlich zu ersparen.
    Was kann man da machen wäre für mich auch interessant.
    Hilft ihnen zwar nicht, aber sie sind nicht alleine ;-)
    • Name:
  4. Zuständigkeiten

    Foto von Martin G. Halbinger

    (Für Bayern)
    Die Gemeinden (z.B. Bauausschuss) werden um eine Stellungnahme gebeten, über solche Anträge entscheidt aber letztendlich die "untere Bauaufsichtsbehörde" z.B. das Landratsamt. Deren Entscheidung weicht des öfteren von der Meinung der Gemeinde ab, da hier nach fachlichen und rechtlichen Grundlagen entschieden wird, nicht nach politischen ...
  5. Plicht oder Arroganz

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Als Gemeindevertreter habe ich auch gegen Anliegen von Bürgern stimmen müssen. Und sicher werden manche dann Trotz oder anderes vermutet haben.

    Aber es gibt viele Gründe, die trotz menschlichen Verständnisses eine andere Abwägung erfordern. z.B. wenn jemand von der Gemeinde billig kaufen will, kann man das zwar verstehen, aber wo die Kassen knapp sind, wäre es ein Vergehen gegen den Rest der Gemeinde.

    Bei einem Bebauungsplan lauert manchmal eine Behörde nur darauf, einen Bebauungsplan außer Kraft setzen zu können. Eine genehmigte Abweichung kann dann ein willkommener Vorwand sein. So etwas öffentlich auszusprechen, bringt dann Vorwürfe von Kollegen ein, so was könne man doch nicht machen.

    Oder wenn anders als nach Wünschen entschieden wird, rückt man auf der Liste beantragter Fördermittel ganz nach unten usw. Theoretisch hat nach dem GG die Gemeinde die Selbstverwaltung. Praktisch ist vor allem durch knappe Kassen die Selbstverwaltung auf ein Rudiment beschränkt.

    Manchen Ärger könnten sich Bürger auch ersparen, wenn sie nicht erst aktiv werden, wenn sie etwas stört, sondern sich rechtzeitig informieren würden. Der ausliegende Bebauungsplan wird nicht angesehen, erst wenn Konsequenzen für einen selbst entstehen erfolgen Einsprüche zu spät. Oder man guckt sich beim Kauf einen gültigen Bebauungsplan nicht an. Beispiel: Als der im Bebauungsplan vorgesehene Kinderspielplatz in Angriff genommen wurde, wurde ein Anlieger massiv, der erwartete durch den Kinderlärm gestört zu werden. Ein Kinderspielplatz in der Nähe muss sein. Wer besonders empfindlich ist, darf eben dort kein Grundstück erwerben.

    Also schieben Sie bitte nicht alles auf Trotz. Wenn das auch manchmal eine Rolle spielen kann. Die Arbeit als Gemeindevertreter erfolgt ehrenamtlich und erfordert viel Zeit. Und dann wird einem die Zeit gestohlen, weil jemand sich vorher keine Zeit genommen hat, sich ausreichend zu informieren.

    Mit freundlichen Grüßen

  6. zu den b-Plänen

    zunächst einmal:
    in den gemeindegremien sitzen Laien! sie haben es außerordentlich schwer, über Bauangelegenheiten zu entscheiden.
    als erstes ist das Argument, das jeder sich das Grundstück selber aussucht ja nicht von der Hand zu weisen. die Aufstellung eines b-Planes unterliegt den Bestimmungen des Baugesetzbuch, jeder hat dort die Möglichkeit, in dem Verfahren seine bedenken anzumelden.
    natürlich ist dann irgendwann der plan fertig und die Grundstücke werden verkauft. das die Bürger dann immer mal etwas zu meckern haben, ist nachvollziehbar, aber in der Regel nicht zu ändern. man kann es nicht allen recht machen und die Gemeinde muss als erstes an das wohl der Allgemeinheit denken, in diesem falle an die Baukultur. das Sven Strumann sein wohnmobil vor dem Haus parkt ist zwar für ihn ein Argument für seine Garage mit Satteldach, es ist jedoch nicht objektiv. der eine hat ein wohnmobil, der nächste fünf motorräder, einer fährt gar kein Auto. Ich plädiere deshalb schon immer dafür, gerade im streitfall Garage/Carport dahingehend vorzubeugen, das man die Stellplätze an die Zuwegung der Neubaugebiete verbannt und man nur noch zum ausladen von gegenständen zur Haustür fahren darf. aber das willja auch keiner. @Sven: ein wohnmobil im Einfamilienhausgebiet Stelle ich mir für die Nachbarn fast unzumutbar vor, schon mal drüber nachgedacht?
    dein nächstes Argument ist die Dachdichtigkeit von Satteldach vs Flachdach. ebenfalls kein Argument, da Flachdächer genauso dicht sind wie satteldächer. Ich will hier nicht die Position einnehmen, das man in deinem Fall evtl. keine Ausnahme machen könnte, dafür kenne ich die Randbedingungen zu wenig. Ich finde allerdings, du machst es dir auch ziemlich einfach. bedenke bitte, das sich bei der Planung auch jemand etwas dabei gedacht hat und nicht allen alles recht gemacht werden kann. sonst hätten wir bald noch mehr wildwest in den Neubaugebieten.
    dir bleibt ja jetzt noch der Widerspruch und eine evtl. klage, die dann von Fachleuten entschieden wird, vielleicht ist das ein weg. bedenke bitte: die Demokratie ist wie ein Netz, wenn du etwas bewegst, bewegen sich alle anderen teile auch. es ist also sehr sehr schwer abzuwägen, besonders bei änderungsanträgen.
    • Name:
    • Herr Rossi
  7. Nachtrag

    @ Sven: die Sache mit den Geldzuwendungen halte ich für ein gerücht. sowas funktioniert in einem ortsparlament wohl kaum, schon gar nicht bei Bebauungsplan-Angelegenheiten. die werden sich keinen präzedenzfall schaffen wollen, das ist wohl alles.
    • Name:
    • Herr Rossi
  8. @ martin Halbinger

    bitte, könnten sie mir mal explizit erklären, was der Unterschied zwischen einem Befreiungsantrag zu einem Bebauungsplan und einem Bauantrag ist? wenn es geht, mit Verwaltungsverfahren. vielen Dank! tatort: Bayern! da scheint alles anders zu sein, als im übrigen reich!? schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  9. @rossi

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    1. Genehmigungsfrei (Art. 63 BayBO)
    z.B. Grenzgaragen bis 50 m² Nutzfläche usw.
    2. Genehmigungsfreistellung (Art 64 BayBO)
    Wohngebäude im rechtsgültigen Bebauungsplan-Gebiet
    OHNE Befreiungen, Abweichungen usw. (sonst wie Kenntnisgabeverfahren ...)
    3. vereinfachtes Genehmigungsverfahren. (Art. 73 BayBO)
    normale Bauvorhaben ohne Bebauungsplan, Abweichungen zum Bebauungsplan, (keine Statik-Brandschutzprüfung der Behörde)
    4. "normales" Genehmigungsverfahren (Art. 72 BayBO)
    für Sonderbauten z.B. Schulen, Hochhäuser usw.
    (voller Prüfumfang der Behörden)
    stehe für weitere Fragen gerne offen
  10. Gegen die Dachform wird seit Offenlegung des B-Plans interveniert.

    Bereits seit der Offenlegung des B-Plans gab es Versuche dem Bauamtsleiter der dieses Baugebiet persönlich und allein geplant hat die Sache mit den Flachdächern auszureden, da jeder Vernünftige Mensch die Argumentation mit dem freien Ausblick als unsinnig erkennt.
    Das absurde ist, eine 3 m hohe Flachdachgarage darf ich bauen, eine 3 m hohe Satteldachgarage nicht, da diese ja den Ausblick behindert. Seltsame Logik.
    Punkt ist einfach der, das der Baumatsleiter dieses Baugebiet als sein Lebenswerk ansieht und sich nun persönlich angeriffen fühlt weil es so viele ÜÄnderungswünsche gibt. So wollen alle! Bauherren der letzten Reihe eine Satteldachgarage.
    Das mit der finanziellen Zuwendung ist hier im Dorf übrigens ein offenes Geheimnis und wurde mir schon sehr direkt nahegelegt wenn ich die Garage genehmigt haben möchte. Seltsamerweise wurde in der gleichen Bauausschusssitzung eine Baugrenzüberschreitung die im ersten Versuch abgeschmettert wurde nun problemlos genehmigt nachdem der Bauamtsleiter erklärte er hätte zusammen mit dem Bauherren eine kleine Änderung vorgenommen, Pläne oder genaue Angaben könne er zwar nicht Vorlegen und die Baugrenze würde immer noch überschritten aber es sollte vom Ausschuss ruhig genehmigt werden. Die CDU-Mehrheit hat diesen Antrag dann genehmigt.
    @Rossi: Warum soll ein Wohnmobil für die anderen Bewohner eines Wohngebietes eine Zumutung sein? Hier spricht wohl eher der Neid, oder?
    das Womo steht bei unserem jetzigem Haus in der Einfahrt zwischen Haus und hohen Büschen und Bäumen, macht keinen Krach oder irgendwelche anderen Emisionen und kein Nachbar würde nur im geringsten auf die Idee kommen sich dadurch gestört zu fühlen.
    Ich beim neuen Haus wird das Wohnmobil vor meiner 3 m hohen Doppelgarage stehen, zum Nachbarn wird wieder eine hohe Hecke geplanzt, es wird niemanden im Wege stehen, nichts verschatten oder ähnliches.
    Also was soll der Mist mit dieser blöden (sorry, aber anderes kann ich es nicht bezeichnen) Aussage ein Wohnmobil wäre eine Zumutung in einem Wohngebiet.
    Naja, die Sache mit der Ablehnung wird jetzt öffentlich gemacht und der Kreis wird nun in die Sache eingeschaltet.
    P. S: Gibt es nicht irgendwelche Vorschriften, das Gemienderatsmitglieder sich an bestimmte Regeln halten müssen. Die Sachlage wurde überhaupt nicht geprüft, allein die Argumentation mit dem freien Ausblick hätte man bei einem Ortstermin oder einfachen mit logischem Denken wiederlegen können.
    Nochmal: 3 m hohe Garage mit Flachdach behindert Ausblick nicht, 3 m hohe Satteldachgarage verhindert Ausblick ins Grüne!
  11. wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen --

    dann können sie verschiedene Dinge unternehmen:
    1 schenken sie den aussagen von Herrn Halbinger zum Thema Bebauungsplan kein gehör  -  sie sind nach meiner Erfahrung und meines Wissens falsch. die untere Bauaufsichtsbehörde hat mit den Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan nichts zu tun, sie prüft lediglich und klärt die rechtssituation. eine Entscheidung wird dort nicht gefällt. diese Tatsache entwickelt sich bereits aus dem BauGB: die Gemeinde stellt bauleitpläne auf, und lässt diese von der Verwaltungsbehörde genehmigen. welche Entmündigung wäre da, wenn ein Landratsamt in die ureigensten Belange einer Gemeinde selbstherrlich eingreifen könnte  -  ein befremdender Gedanke Herr Halbinger! und da nutzt es auch nicht die BayBO runterzubeten, von der sind sie hier erst mal meilenweit entfernt  -  ich würde es begrüßen, wenn sie ihre inkompetenten Beiträge zurücknehmen würden, sie gehen schlicht am Thema vorbei!
    2 warten sie auf einen Bescheid der Gemeinde und legen sie rechtsmittel ein
    3 versuchen sie über die politische Schiene ihr Glück,
    4 gehen sie zur rechtsaufsicht der gemeinde, in der Regel zu diesem Thema die Regierung, und sprechen sie mit den zuständigen resortchef für Bauleitplanung
    sie sollten natürlich beachten, dass ein rechtsanspruch auf Ausnahmen und Befreiungen nicht ohne weiteres möglich sind. den Argumenten, dass sie ja schließlich den Bebauungsplan beim Erwerb oder bei Aufstellung kannten müssen sie sich natürlich stellen!
  12. Danke für die Antwort Hr Blücher das mit ...

    Danke für die Antwort Hr. Blücher,
    das mit der Rechtsaufsicht interessiert mich, können Sie mir da noch detailliertere Auskünfte geben?
  13. Bitte keine Angriffe

    Foto von Herr Bluecher

    die BayBO habe ich deshalb "runtergebetet", da rossi mich darum gebeten hat!
    Die von mir angegebene Praxis ist im Geltungsbereich der BayBO üblich, das habe ich aber auch mit entsprechendem Vermerk angegeben. Die detaillierten Regelungen anderer Bundesländer kenne ich nicht detailliert genug, um mich auf derartige Diskussionen einzulassen.
    bitte keine persönlichen Angriffe! am Thema vorbei vielleicht; inkompetent NEIN!
  14. @ martin Halbinger II

    ich hatte sie nicht gebeten, die Bauordnung von Bayern herunterzubeten, ich bin nämlich nicht katholisch : --)
    das hat mir aber gezeigt, das sie tatsächlich in dem glauben sind, das ihre Antwort auf die Frage des Fragestellers richtig ist. ist sie aber nicht, ganz im Gegenteil, denn die Gemeinde leitet das Bebauungsplan-Verfahren ein und die Gemeinde bearbeitet auch die Anträge auf Befreiung. und das ergibt sich eben nicht aus dem bayrischen gebetsbuch, sondern aus dem baugesetzbuch. Planungshoheit der gemeinden, Herr Halbinger! das Landratsamt hat dabei keine Möglichkeit der Beeinflussung. wenn der Bebauungsplan so beschlossen ist, das die Garagen nur Flachdächer haben dürfen, dann ist das so und allein die Gemeinde hat das recht, hier eine Befreiung auszusprechen. @sven: ich hatte mir schon gedacht, das du bzgl. des wohnmobils allergisch reagierst, wenn du allerdings mal mit offenen Augen durch die Gegend fährst, wirst du feststellen, das solche großen fahrzeuge tatsächlich ein Problem darstellen. du bist dir natürlich völlig sicher, das es Mist ist, was ich geschrieben habe, was aus deiner Sicht auch verständlich ist. ist ja anscheinend dein Hobby. andere Leute sind z.B. Lkw-Fahrer und halten es für selbstverständlich, ihren truck auf der Garageneinfahrt zu parken, der nächste hat einen wohnwagen, ein anderer eine segelyacht.. usw. usw. in einem Wohngebiet für EFHAbk. ist dies eben so eine Sache. bei 6 m Abstand der Häuser kann so ein wohnmobil o.ä. (kommt natürlich auf die Größe an) den Nachbarn schon sehr stören. Ich bin übrigens NICHT neidisch auf dein wohnmobil und gönne es dir von herzen. habe viel Spaß damit! : --)
    zum Bebauungsplan-Verfahren: der Bebauungsplan wird auf demokratischem Wege beschlossen. die Flachdachgaragen haben sicherlich gestalterische Gründe, das kann ich gut nachvollziehen und so eine Regelung ist m.E. auch sinnvoll. gerade im Carport- und garagenbereich wird oft in Wildwest-Manier irgendwas hingestellt und das wirkt sich auf das ortsbild oft verheerend aus.
    was hindert dich denn daran, ein Flachdach zu nehmen ...?
    schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  15. Landratsamt

    Was hat dann eigentlich das Landratsamt bei einem Bauantrag noch zu prüfen/genehmigen, wenn die Gemeinde den Antrag bezüglich des Bebauungsplans überprüft und dort Befreiungen erteilen kann? Geht es da dann um die allgemeinen Bauvorschriften (BayBoAbk., ...)?
    • Name:
    • Herr Baumann
  16. es handelt sich

    nicht um einen Bauantrag, Herr Baumann, sondern um einen BEFREIUNGSANTRAG VON DEN Festsetzungen DES B-PLANS, das hatten wir schon Herrn Halbinger zu erklären versucht. das ist ein Unterschied so ungefähr wie Nord- und südpol. ein Bauantrag wird ÜBER die Gemeinde bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht, diese entscheidet dann. die Gemeinde hat bei einem Bauantrag nur die gemeindliche Stellungnahme abzugeben. für das Bauantragsverfahren gilt die Bauordnung des Landes. beim BEFREIUNGSANTRAG VON DEN Festsetzungen DES B-PLANS entscheidet die Gemeinde allein, hier gilt das Baugesetzbuch. da in der unteren Bauaufsichtsbehörde allerdings die Fachleute sitzen, lässt sich die Gemeinde bei den fällen, für die sie sich fachlich nicht in der Lage fühlt zu entscheiden (z.B. in gemeinden ohne eigenes Bauamt), von der kreisbehörde beraten.
    schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  17. Rossi Gestalterische Gründe spielen keine Rolle bei der ...

    @Rossi: Gestalterische Gründe spielen keine Rolle bei der Festsetzung der Flachdachgarage, 90 % der Grundstücke im Baugebiet dürfen Satteldachgaragen haben. Es geht wirklich nur um die freie Aussicht. Wir liegen am Ende einer kleinen Stichstraße, hinter dem Grundstück ist freies Feld. Wenn ich die Garage nun nicht fortlaufend mit der Straße, sondern vors Haus und damit dem Nachbarn vor uns (kleines Minigrundstück, Haus wird jenach Größe 3-4 von der Grenze entfernt stehen) direkt vors Wohnzimmer Stelle und ihm damit alles verschatte, ja dann dürfte ich eine Satteldachgarage bauen. Ein anderer Bauherr eines der hinteren Grundstücke wird es so machen.
    Und man Argumentiert allen Ernstes so: 3 m hohe Flachdachgarage = freier Ausblick, 3 m hohe Satteldachgarage = kein freier Ausblick.
    Und als Architekt sollte ihnen die Optik ja auch etwas Wert sein, die Ansicht mit Satteldach sieht halt viel harmonischer aus, mit Flachdach wirkt das ganze wie ein Garagenhof eines Wohnblocks.
    Meine sämtlichen Nachbarn verstehen das Theater welches die Gemeinde macht übrigens auch nicht.
  18. eigenartig

    wenn das so ist, verstehe ich es auch nicht. hast du vor Ort einen Architekten, der das für dich regelt oder wie machst du das? hast du mal mit den fraktionsvorsitzenden der Parteien über das Problem gesprochen? in den fraktionen wird das ja diskutiert. hhmmm, cdu mal ausgenommen, da herrscht oft noch diktatur.. ;--) aber sprich mal mit denen, und am besten vor Ort.
    am besten einen Termin machen, fraktionsvorsitzende, bauausschussvorsitzender, dein gemeindevertreter und Bürgermeister. sollst mal sehen, das klappt dann. und am besten lässt du noch jemanden ein Foto machen, wo alle mit drauf sind.
    • Name:
    • Herr Rossi
  19. @Rossi

    Beziehen sich ihre Angaben auf Bayern oder ist das in einem anderen Bundesland so?
    Ich war eigentlich bisher der Meinung wie sie Herr Halbinger hier vertreten hat. Und zwar eben so, dass sobald der Bebauungsplan nicht eingehalten wird ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich ist und die Gemeinde über eine "Befreiung von den Festlegungen des Bebauungsplanes" entscheidet, dann der Antrag aber zwingend als Bauantrag übers Landratsamt läuft.
    Und genau dieses Genehmigungsverfahren wollte ich speziell in meinem Fall vermeiden, da dies deutlich höhere Antragskosten zur Folge gehabt hätte. Wenn es jetzt so ist wie Sie hier sagen, dann hätte ich (und mein Architekt) mir viel Ärger ersparen können. Dann hätten wir die Pläne nur entsprechend der bayrischen Bauordnung anpassen müssen (Raum über Garage in Grenzbebauung) und nicht den Bebauungsplan penibel einhalten müssen.
    • Name:
    • Herr Baumann
  20. das Baugesetzbuch, Herr Baumann

    gilt im ganzen bundesgebiet (sogar in Sachsen, wie ich heute hörte! ;-)). die Bauordnungen der Länder müssen dann natürlich entsprechend auch eingehalten werden. das Freistellungsverfahren ist ja eingeführt worden, um die Verantwortung, das der Bebauungsplan eingehalten wird, auf den Architekten abzuwälzen. wird der plan nicht eingehalten, könnte die Bauaufsichtsbehörde auf die Idee kommnen, das ganze als vereinfachtes Genehmigungsverfahren laufen zu lassen. dies ist IMHO nicht rechtens, zumindest nicht in meinem Bundesland, denn dort wird explizit darauf hingewiesen, das auch im Freistellungsverfahren eine Befreiung auf besonderen Antrag behandelt wird. dieser kostet nach meiner Erfahrung nach nichts.
    • Name:
    • Herr Rossi
  21. die Bayernbauordnung

    kennt anscheinend nur das Baugenehmigungsverfahren für sonderbauten und das vereinfachte Verfahren. von Freistellungsverfahren in Bebauungsplangebieten konnte ich spontan nichts finden, habe jetzt aber auch keine Zeit, mich da reinzudenken. sind schon komisch, die Bayern, gell!? ;--)
    aber das ändert nichts an den Tatsachen über die Zuständigkeiten! wie es aussieht, Herr Baumann, meinten sie, das sie mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren davonkommen, nun aber einen "normalen" Bauantrag einreichen sollen?
    • Name:
    • Herr Rossi
  22. nee rossi!

    zieh das nicht ins lächerliche ;-)
    also zum Thema rechtsaufsicht! wo ist das bv überhaupt? wir sprechen immer von übergeordneten Verwaltungsbehörde etc
    die Herren Baumann und Halbinger werfen die Sachen durcheinander!
    zu unterscheiden ist die Bauleitplanung nach BauGB, hier also der Bebauungsplan zum einen, und die Baugenehmigung nach Bauordnung zum anderen. das ist kleines 1x1 --
    der Bebauungsplan wird inhaltlich von der Gemeinde gestaltet. dessen Einhaltung überwacht die Gemeinde z.B. im bauausschuss. aber auch die genehmigende Behörde kann bei Bauvorhaben die Einhaltung überprüfen, sofern der Antrag sie überhaupt noch erreicht, Herr Halbinger! denn diese Überprüfung wurde wie vieles andere nicht abgeschafft, sondern an die Bauherren und ihre Planer deligiert!
    stellt die Gemeinde nun eine Abweichung vom Bebauungsplan fest, so muss sie zunächst mal eigenverantwortlich prüfen, ob sie Ausnahmen und Abweichungen vom Bebauungsplan zustimmt. und genau an dieser Stelle steht Sven Strumann, Herr Halbinger! die Entscheidung der Gemeinde wird dann von einer rechtsaufsicht "bekleidet" ...
    entscheidet die gemeinde, und befreit in Bereichen von den Festlegungen des b-Planes, so ist kein Freistellungsverfahren etc. mehr möglich, dann muss der Bauantrag durchs reguläre Verfahren! es wird dann eben an der unteren gen. Behörde auch z.B. nachbarrecht zu prüfen sein, was im Freistellungsverfahren z.B. behördlichenseits nicht geprüft wird.
    entscheidet die gemeinde: keine Abweichungen und Befreiungen  -  das ist unser fall, kann dann eine rechtsaufsicht anordnen? das übersteigt alles selbst erlebte und geht sehr ins juristische! die rechtsaufsicht liegt hier meines Wissens übrigens auf Regierungsebene, wie im gesamten Bereich Bauleitplanung AFAIK
    da die Sache ziemlich spitzfindig wird, und nun eigentlich bereits das Studium verschiedener Kommentare angesagt ist muss ich auf die Unverbindlichkeit des geschriebenen hinweisen! nur eins ist sicher, Herr Halbinger, als experte liegen sie falsch, und das richtig!
  23. bay. gestetze lesen bildet!

    rossi, du musst lesen und verstehen [in memoriam an den größten]
    Art 73 etc
    in Bayern heißen die Paragraphen Art. irritiert dich das?
    ansonsten sind wir auf gleichstand, oder?
  24. Ich hatte grad ein nettes Gespräch mit dem ...

    Ich hatte grad ein nettes Gespräch mit dem Bürgermeister. Er wird nun versuchen einen Ortstermin zu organisieren. Er sagte auch, das sich viele Bauausschussmitglieder über diese "Flut" von Befreiungs- und Änderungsanträgen aufregen und dann einfach alles abblocken ohne über die Sachlage nachzudenken. Viele Änderungsanträge werden übrigens Aufgrund der teilweise recht unglücklichen Grundstücksgrundrisse gestellt.
    Er versucht schon eine Zeit die Mitglieder anzuregen doch mal darüber nachzudenken warum es so viele Änderungsanträge gibt und ob der Bebauungsplan nicht einige Verbesserungsfähige Punkte enthält. Aber die Stellen sich bisher stur und reagieren einfach nur sauer auf jeden neuen Antrag.
  25. wieso nee, mon General?

    wir sind uns einig, logischerweise ...
    nur in einem nicht.
    sie schreiben, Herr blücher:
    entscheidet die gemeinde, und befreit in Bereichen von den Festlegungen des b-Planes, so ist kein Freistellungsverfahren etc. mehr möglich, dann muss der Bauantrag durchs reguläre Verfahren! es wird dann eben an der unteren gen. Behörde auch z.B. nachbarrecht zu prüfen sein, was im Freistellungsverfahren z.B. behördlichenseits nicht geprüft wird.
    Zitat Ende und genau hier spielt die Bauordnung meines preussischen Bundeslandes nicht mit! das muss daran liegen, das wir Paragraphen verwEnden und keine Artikel ;--) (da kann man mal wieder sehen ... >g
    • Name:
    • Herr Rossi
  26. @Bluecher @Rossi: Gleichstand?

    Also wenn ich es richtig sehe, dann herrscht zu mindestens in einem Punkt kein Gleichstand:
    Herr Rossi meint, dass bei Befreiungen von den Festlegungen des Bebauungsplan der Antrag auch im Freistellungsverfahren durchlaufen werden kann (also nur über die Gemeinde).
    Herr Blücher dagegen meint, dass sobald es zu Befreiungen kommt, ein Genehmigungsverfahren (Landratsamt) durchlaufen werden muss, was meines Wissens zu deutlichen Mehrkosten führt.
    Oder bringe ich da wirklich was durcheinander?
    @Rossi: Das Freistellungsverfahren in Bayern nennt sich Genehmigungsfreistellungsverfahren.
    • Name:
    • Herr Baumann
  27. richtig!

    genau Herr Baumann, das ist eine der Unsicherheiten! ich habe keine Zeit -- aber im Kommentar habe ich auf die schnell nichts drüber gefunden ---
  28. Klärung

    Ich habe obige Frage mal zur Klärung in der Newsgroup de. sci. Architektur gestellt. Bin mal gespannt, was dabei herauskommt.
    • Name:
    • Herr Baumann
  29. War nicht zufällig in Goch?

    Foto von Helmuth Plecker

    >ohne weiteren Kommentar
  30. @helmuth p. aus g.

    ich musste auch immer an goch denken ... >g
    • Name:
    • Herr Rossi
  31. wozu Kommentare und de. sci. Architektur?

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    Es steht doch alles im BauGB und der BayBO. Also der Reihe nach:
    Es gibt genehmigungsfreie Vorhaben, z.B. "Garagen und überdachte Stellplätze ..., die nicht im Außenbereich liegen" (Art. 63 BayBO). Diese müssen selbstverständlich den Vorschriften entsprechen: "Die Genehmigungsfreiheit ... entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die baulichen Anlagen gestellt werden" (ebenso Art. 63 BayBO). Dann gibt es die Genehmigungsfreistellung für einfache Vorhaben bis zu Wohngebäuden (Liste siehe Art. 64 BayBO) "im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ..., wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und örtlichen Bauvorschriften nicht widerspricht".
    So, jetzt weichen wir mal nach § 31 BauGB ab: " (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn ... "
    Und schon ist die Bauaufsichtsbehörde im Spiel, denn
    "BauGB § 36: "Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31 ... wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der _Baugenehmigungsbehörde_ im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden" und
    BayBO Abschnitt II 'Bauaufsichtliches Verfahren' Art. 70: " (2) Von gemeindlichen Bauvorschriften nach Art. 91 Abs. 1 und 2 lässt die _Bauaufsichtsbehörde_ Abweichungen im Einvernehmen mit der Gemeinde zu".
    [Bauvorschriften nach Art. 91 sind übrigens örtliche Bauvorschriften und können "durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen werden" (Art. 91 BayBO) ].
    Jetzt brauchen wir noch den Absatz 3 Art. 70 BayBO: "Soll bei baulichen Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, von ... den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder nach §§ 31 BauGB ... abgewichen werden, so ist die Zulassung der Abweichung schriftlich zu beantragen". Auch dieser Antrag ist im bauaufsichtlichen Verfahren zu behandeln, er fällt auch unter BauGB § 36, Wortlaut siehe oben.
    Ergebnis: Es gibt keine Abweichung, die von der Gemeinde alleine entschieden wird.
  32. die andere Frage

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    die ich hier herauslese ist die, ob es eine Befreiung auch gegen den Willen der Gemeinde, die erst mal zwangsläufig mit im Boot sitzt, geben kann. Ich meine ja. Eine Befreiung ist nicht gleichbedeutend mit Bauleitplanung. Hier hätte die Gemeinde die Planungshoheit. Bei einer Befreiung ist nur das Einvernehmen (der Gemeinde) gefragt. Dieses könnte durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden, § 36 (2) BauGB: "Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen". Hierbei kommen wir aufs Glatteis, die Befreiung ist eine Kannbestimmung und bis zur rechtswidrig versagten Befreiung dürfte ein weiter Weg sein.
  33. Kompetenz est arivee

    schon ist ruhig ...
    :-)
  34. bruno,

    so wie du es gerade geschrieben hast, ist es und wurde mir auch gerade von einem Mitarbeiter einer unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigt. das gemeindliche einvernehmen wird generell eingeholt. er sagte mir allerdings, das bei einer Ablehnung der Gemeinde die ub dann auch nicht anders entscheidet, eben Aufgrund deren Planungshoheit. es sei denn, es ist rechtswidrig, aber das ist wieder der spezialfall für baurechtler. und was er mir noch sagte: ein Befreiungsantrag macht aus einem Freistellungsverfahren KEIN vereinfachtes Genehmigungsverfahren!
    • Name:
    • Herr Rossi
  35. Danke Hr. Stubenrauch

    Foto von Herr JDB

    Vielen Dank an meinen bayuwarischen Mitstreiter.
    Ich war kurz davor, gegen diese Übermacht an "nichtbayrischen (;-)) " Gegnern mit Gesetzeszitaten zu werfen.
    Aber ich kenne nun mal mein täglich Brot (als Entwurfsverfasser nebenbei und als Mitarbeiter einer Bauaufsichtsbehörde), auch wenn mir das nicht jeder hier glauben will.
    Ich behaupte nicht, dass die anderen Meinungen falsch sind, sie entsprechen eben nur nicht der bayrischen Gesetzeslage, sondern den Regelungen anderer Bundesländer.
    Wie bereits gesagt: Was außerhalb Bayern passiert kann ich nicht so mitreden ...
  36. @ martin Halbinger III

    die Bauaufsichtsbehörde hat noch die Finger drauf, das haben wir ja jetzt geklärt, trotzdem ist das Verfahren ein anderes, vielleicht sollte man das nochmal in einer Zusammenfassung zum Abschluss bringen. und noch ein Hinweis und der ist besonders wichtig! : sollte jemand in einem Freistellungsverfahren einen Befreiungsantrag von einer Bebauungsplan-Festsetzung einreichen und hat nach vier Wochen noch nichts vom Bauamt gehört, dann sollte er sich hüten, mit dem bau zu beginnen! die Frist ist dann nämlich identisch mit dem Genehmigungsverfahren eines einfachen bauantrages!
    • Name:
    • Herr Rossi
  37. endlich

    Foto von Herr JDB

    jetzt verstehen wir uns ...
  38. Wieviel kostet der Spaß?

    Also jetzt ist es für mich wieder irgendwie unklar! Ist es wirklich so, dass der Antrag bei einer Befreiung übers Landratsamt läuft, es aber trotzdem kein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ist, sondern auch nur ein Freistellungsverfahren?
    Zu diesem Thema übrigens auch die erste Reaktion aus de. rec. Architektur:
    "Zumindest in NRW ist es exakt so. Bei Abweichungen / Befreiungen und bei der Eintragung von Baulasten muss ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemacht werden. Macht ja auch Sinn weil man im Freistellungsverfahren ja sagt dass man sich an den Bebauungsplan hält. Wenn dann eine Befreiung gemacht wird, hält man sich ja nicht an den Bebauungsplan. "
    Aber eigentlich ist es mir egal wie die Sache tituliert wird, mich interessiert hauptsächlich was mich der Spaß kostet und wie lange es dauert:
    1. Genehmigungsfreistellungsverfahren (über Gemeinde)
    2. Genehmigungsfreistellungsverfahren mit Befreiungen (über Gemeinde/LRA), falls es denn so richtig ist
    3. Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (über Gemeinde/LRA)
    • Name:
    • Herr Baumann
  39. kein Freistellungsverfahren

    Foto von Herr JDB

    Dass es kein Genehmigungsfreistellungsverfahren sein kann wenn eine Befreiung notwendig wird dürfte aus sich heraus klar sein. Es ist also ein bauaufsichtliches Verfahren nach § 31 BauGB, unter Beteiligung von Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde. In Bayern heißt jedes Verfahren, das nicht Sonderbauten betrifft, vereinfachtes Verfahren. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet, welche Sparten und Träger öffentlicher Belange einzuschalten sind. Namen hin Namen her, es dauert so lange bis die Behörde fertig ist. Rechtsansprüche des Antragstellers auf bestimmte Verfahrensdauern gibt es nicht. Die Kosten ergeben sich aus der Baugebühren (ver) Ordnung des jeweiligen Bundeslandes, vier habe ich bis jetzt im Netz gefunden. Ich würde mal nach BauGebO, BauGebVO, BauGO googlen. Bei baurechtscentrum.de gibt es bis 31.05.02 die pdf-Dokumente noch umsonst, auch dort habe ich vier Baugebühren (ver) Ordnungen gefunden (Bayern ist nicht dabei).
  40. @bruno

    ich bin da anderer Meinung, allerdings ist bei uns das Freistellungsverfahren auch ein gesondertes Verfahren. das mag bei euch anders sein. wenn ich hier einen Freistellungsantrag einreiche und dann eine Befreiung beantrage, wird nicht das Verfahren gewechselt. das hat mir die untere Bauaufsichtsbehörde heute auch so telefonisch mitgeteilt. der Befreiungsantrag kostet natürlich extra. allerdings sind die Gebühren beim EFHAbk. ja nicht die Welt, das tut sich doch alles nicht viel.
    wenn man sparen will, sollte man gute Details bauen ;--)
    • Name:
    • Herr Rossi
  41. @Rossi

    Foto von Herr JDB

    Vielleicht ist es bei euch wirklich anders. Das Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach Art. 64 BayBO ist kein bauaufsichtliches Verfahren. Kommt hier der Umstand dazu dass eine Befreiung nach § 31 BauGB notwendig wird, so erklärt die Gemeinde nach Art. 64 (1), "dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll". Nur so wird das Ganze zu einem bauaufsichtlichen Verfahren, das ja nach § 31 BauGB zwingend ist. Und damit sind wir in Bayern beim Vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 73 BayBO.
  42. Kosten

    Foto von Herr JDB

    Die "Genehmigungs"Gebühren:
    Das Freistellungsverfahren kosten: 0,00 (nichts)
    Das vereinfachte Genehmigungsverfahren kostet 2-4/1000 der Bausumme (je nach Prüfumfang z.T. incl Anteil für Bauüberwachung)
    Befreiungen / Abweichungen Kosten zusätzlich je nach Verwaltungsaufwand oder wirtschaftlichem Nutzen.
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