Hallo
Unsere Baugenehmigungsunterlagen habe ich am 17.12.01 abgegeben.
Vereinfachtes Genehmigungsverf. § 66 lBauo! Die 4 Wochenfrist läuft also nächsten Di. ab. Wenn ich bis dann nichts gehört habe, ist es dann genehmigt?
Vereinfachtes Verfahren
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Vereinfachtes Verfahren
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Genehmigungsfreistellung oder Vereinfachtes Genehmigungsverfahren?
Hoffentlich verwechseln Sie da nichts. Nennen Sie bitte noch Ihr Bundesland. Die LBOAbk.'s der Länder sind leider unterschiedlich. Ohne diese Angabe lässt sich nicht nachvollziehen, welcher § 66 gemeint ist. -
Rheinland Pfalz!
vereinfachtest Genehmigungsverf. nach 66 lBauo! So steht es aufm Antrag! -
Hallo Emka,
erstmal: haben Sie das Datum des Einganges bei der Behörde? Muss nämlich nicht identisch mit dem Datum sein, an dem Sie den Antrag abgegeben haben ...
ansonsten mal in den links nachsehen, ob Sie von Ihrer Seite aus alle Forderungen erfüllt haben. -
Danke Frau Tussing
Genau das habe ich gesucht. Eingang war 17.12. Gabe es selbst hingebracht und mir schriftl. bestätigen lassen. -
Danke fürs Danke, Emka
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aufpassen
in § 66 sind 2 zeiträume angegeben, es kommt also aufs Bauvorhaben an. Und- ganz wichtig und deshalb sollten sie die Genehmigung auch abwarten: die Frist startet erst nach Weiterleitung des Antrags an die untere Bauaufsichtsbehörde und nicht zu dem zeitpunkt, als sie den Antrag bei ihrer Gemeinde abgegeben haben ...
also lieber den rat von Frau Tussing befolgen und lieber nochmal auf dem Amt nachfragen.
noch etwas: etwaige Nachforderungen des bauamts verlängern die Frist! -
Fange eh nicht an
bevor ich nichts schriftlich habe. Im Grunde geht es mir darum, ob nach Ablauf der Frist die Behörde den Antrag noch ablehnen kann, weil wir z.B. zu nah an der Grenze sind!? -
es kommt ein Bescheid
Ich bin zwar nicht in RP, aber ich lese den § 66 LBauOAbk. RP so: "Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 ist über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat ... zu entscheiden", d.h. es wird ein Verfahren in Gang gesetzt, das mit einem Bescheid endet. Wenn die 4 Wochen überschritten werden, heißt das nicht automatisch, dass alles genehmigt ist. Die Behörde verwirkt dadurch bestimmt keine Rechte, sie verstößt nur "ein bisschen" gegen den § 66. -
@b. Stubenrauch
ich denke mal, da bist du im Irrtum. wenn die bau Behörde den Termin verschläft, ist das einer Genehmigung gleichzusetzen. so habe ich's mal gelernt - wenn es sich geändert haben sollte, bitte Bescheid sagen.. : --) (unbeschadet der rechte dritter gilt ja sowieso..) -
Achtung § 65 Absatz 5
>>Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, der Genehmigung oder der Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein. Zu diesem Zweck kann sie der anderen Behörde personenbezogene Daten mitteilen, die diese für ihre Entscheidung benötigt. Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird; dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf begründeten Antrag der anderen Behörde die Frist verlängert hat. Die Bauaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der anderen Behörde zusammen mit ihrer Entscheidung der Bauherrin oder dem Bauherrn mit. <<
Ich les das so, dass ich am Dienstag davon ausgehen kann, dass unser Antrag genehmigt ist. -
@Rossi: ich bleib bei meiner Meinung <img loading="lazy" src="/bilder/smilies/smile.png" title=":-)" alt=":-)" width="15" height="15">
Nur im § 67 Freistellungsverfahren ist das so, da verwirkt die Gemeinde nach 1 Monat das Recht, gegenüber dem Bauherrn zu erklären, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Und § 65 (5) lese ich anders: Der (5) bezieht sich auf Entscheidungen der einen Behörde gegenüber der anderen, die gelten intern nach 1 Monat als erteilt, wenn sie nicht versagt werden. Nicht Absatz 1 ("Die Bauaufsichtsbehörde hat zu prüfen ... ") ist da gemeint, sondern Satz 1 des Absatz 5 (" ... holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein")! -
nehme das in dieser Form zurück und ergänze
ich zitiere aus einem meiner lieblingsbücher über bau und Planungsrecht: "anders als das bauGB in § 36II 2 sehen die Bauordnungen keine verbindlichen fristen für dei Dauer des Baugenehmigungsverfahrens vor. im Anwendungsbereich des bauGB-Maßn. G gilt allerdings bis zum 31. Mai 95 (ältere Ausgabe!) gem. § 5 iV eine ausschlussfrist von 3 Monaten nach antragseingang: für vorhaben, die ausschließlich Wohnzwecken dienen und im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 I BauGB ) liegen, der kein Gewerbe-, Industrie oder Sondergebiet ausweist, darf nach Fristablauf die Genehmigung nicht nach §§ 30 und 31 BauGB versagt werden. Zwar wird damit nicht die Erteilung einer Baugenehmigung fingiert; allerdings ist nach Fristablauf vom vorliegen der Erfüllung der Planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen auszugehen. alle nicht nach §§ 33,31 BauGB zu prüfenden Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bedürfen daher weiterhin der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde oder einer anderen fachbehörde im Rahmen deren Sachentscheidungskompetenz. § 5 IVAbk. BauGB - MaßnG gilt nicht in den neuen Bundesländern und in Ost-Berin. "
die Ausgabe ist etwas älter, aber das ganze wird sich kaum geändert haben ...
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