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Zaun um Gartenteich
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Zaun um Gartenteich

Wir planen die Anlage eines Gartenteiches. Da wir um unser Grundstück sowieso noch einen Zahn ziehen müssen, wollen wir ihn in einer Höhe von 2 m auf der Grenze bauen. Zu den Nachbarn ist dies laut Bauordnung NRW kein Problem. Leider endet unser Grundstück an einem Fahrradweg, an dem der Zaun laut Bauordnung (öffentliche Wege) nur 1 m hoch sein darf. Dies reicht zur Absicherung gegen Kinder, die in den Teich fallen könnten nicht aus. Wie sollen den Teich aber aus optischen Gründen nicht mit Gittermatten belegen, sondern unseren Zaun zum Fahrradweg lieber 2 m hoch bauen. Dies genehmigt die Gemeinde aber nicht. Was können wir unternehmen? Gibt es eine Rechtslage zur Absicherung des Teiches? Irgendwelche Vorschriften?
Danke
H. B.
  1. Moin Holgi,

    "Zahn ziehen" war gut :-))
    Verstehe bzw. sehe das Problem nicht ganz: Wenn die Gemeinde vorschreibt, der Zaun dürfte nur 1 m hoch sein, dann macht ihn doch nur 1 m hoch. In diesem Fall hast Du doch Deine Sorgfaltspflicht getan. Wenn nun jemand in den Teich fällt, dann hat die Gemeinde die A ... karte gezogen. Selbst Schuld, was klettern die Gören auch über den Zaun ... :-))
    Ich würde der Gemeinde den Sachverhalt schildern (Motto: ich möchte ja, aber ihr lasst mich ja nicht ...) und um Ausnahmegenehmigung bitten  -  wenn Du doch besorgt bist. Ich glaube, so weit geht Deine Verkehrssicherungspflicht nicht, dass der Teich mit einer Gittermatten-Abdeckung (nicht eher Gitterrost-Abdeckung) versehen werden muss (auch bei 1 m Zaun).
    ///// wie immer nur Laienmeinung und keine Rechtsberatung /////
  2. Piranha-Zucht?

    In ausnahmslos allen deutschen Landesbauordnungen reichen Umwehrungen mit einer Höhe von maximal 1,10 m aus, um den Absturz aus größter Höhe (z.B. bei Hochhäusern) zu verhindern. Auch die Arbeitsstättenverordnung verlangt nur 1,00 m, auch in den meisten zoologischen Gärten reicht dieses Maß vollkommen aus. Gegen planvolles Überklettern können Sie 'eh nichts unternehmen. Solange Sie keine Piranhas, Alligatoren oder Schlangen züchten, ist alles über 1,00 m überflüssig. Wenn doch, dann allerdings sollten Sie lieber einen Käfig oder Bunker vorsehen.
  3. Jetzt muss ich doch ...

    Foto von Lieselotte Tussing

    Jetzt muss ich doch Antworten.
    So wie ich das sehe, lieber Architekt T., geht es hier gar nicht um das Abstürzen- können oder die Gefahr, dass sich die Kinderlein zum Fischfutter machen, sondern eher um das mögliche Ertrinken  -  als schlimmsten Fall.
    Holgi bigfoot, haben Sie es schon mal mit der Suche-Funktion probiert? Geben Sie bitte einfach Gartenteich ein  -  Sie werden haufenweise Infos und Tipps auch für andere Ausführungen erhalten.
    ;-)) oder Sie lassen den Teich einfach weg!
  4. Zudem,

    wenn einer nicht fahrradfahren kann, dann plumpst er bei einem 1 m hohen Zaun entweder direkt auf die Zaunpfosten (aua!) oder direkt in den Teich (blubb ...). Spricht doch aus vernünftigen Gründen alles für einen 2 m-Zaun. Sieht das die Gemeinde nicht ein?
  5. Und was ist mit Besuchern mit Kindern?

    Ich sehe das Problem etwas anders, egal wie hoch der Zaun ist, was ist wenn einmal eigene oder fremde Kinder, bspw. weise Gäste/Besuch, sich im Garten mit dem Teich aufhalten? Wollen sie den Teich ohne Schutz betreiben? Sie laufen immer Gefahr, verklagt zu werden, weil sie nicht alles unternommen haben, damit nichts geschehen kann.
  6. Private Teiche gefährlicher?

    Ich sehe um öffentliche Flüsse, Teiche, Seen, Gewässer ... auch kleinen Zaun. Warum dann um einen privaten Teich? Oder ist das für das Blub-Blub-Kind ein Unterschied!?
    vs
  7. Nachtrag:

    Das soll natürlich "KEINEN Zaun" heißen und nicht "KLEINEN Zaun"
    vs
  8. Ja, ja, die Rechtslage , , , ,

    Aus dem Internet: Der Gartenteich aus rechtlicher Sicht
    Ein Teich im eigenen Garten erfreut sich in den letzten Jahren immer größerer Beliebtheit. Um keinen Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein und um
    Streitigkeiten mit der Nachbarschaft zu vermeiden, sollte man sowohl bei der Errichtung als auch beim Unterhalt eines Gartenteiches bestimmte Regeln beachten.
    Bereits bei der Anlage eines Gartenteiches ist dafür zu sorgen, dass von diesem keine Gefahren für Dritte ausgehen (allgemeine Verkehrssicherungspflicht).
    Keine besonderen Sicherungsmaßnahmen sind in der Regel allerdings dann erforderlich, wenn das Grundstück nicht frei zugänglich ist. In diesem Fall darf der
    Eigentümer darauf vertrauen, dass Dritte das Grundstück nicht betreten und damit auch nicht zu Schaden kommen.
    Ist hingegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen, dass auch Dritte auf das Grundstück gelangen, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet den
    Gartenteich entsprechend abzusichern. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichthofes aus dem Jahre 1994 (Az. : VI ZR 162/93) ist dabei jedoch niemand
    verpflichtet, jede abstrakte Gefahr auszuschalten. Eine absolute Sicherheit kann und muss auch nicht gewährleistet werden. Notwendig sind vielmehr nur solche
    Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor
    Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach auch zumutbar sind. Welche Maßnahmen dies nun im einzelnen sind, lässt sich nicht schematisch beurteilen,
    sondern hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab.
    Ist der Gartenteich dann endlich fertiggestellt, hat der Teichbesitzer dafür zu sorgen, dass von diesem keine für die Nachbarschaft unzumutbaren
    Beeinträchtigungen ausgehen. Ein Musterbeispiel für eine solche Beeinträchtigung ist dabei immer wieder der Lärm von Fröschen. Da für viele Teichbesitzer zu
    einem Gartenteich auch Frösche gehören, kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn sich die Nachbarn durch das Quaken der Frösche gestört fühlen. Nach
    dem BGBAbk. (§ 906) ist der Nachbar zur Duldung dieser Tiergeräusche grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn die Geräusche entweder nur unwesentlich oder aber
    ortsüblich sind. Inwieweit dies zutrifft, bleibt letztendlich immer einer Entscheidung im Einzelfall vorbehalten. Allgemein kann aber festgestellt werden, dass Frösche
    im Gartenteich in einer ländlichen Gegend eher üblich und damit zu dulden sind als in einem dicht bebauten Wohngebiet.
    Keine Rechtsberatung.
  9. Bei der Bauabnahme ...

    Bei der Bauabnahme durch die Baubehörde des Landratsamtes (Ba-Wü) Mitte 2001 wurde ein 5 m² großer 80 cm tiefer Gartenteich direkt an unserer Terrasse (Holzterrasse über Wasser  -  so wie in den vielen tollen Hauszeitschriften:-) nicht beanstandet. Selbst ein Swimmingpool ist laut dem Bauamtsmenschen nicht zu beanstanden. Beanstandet wurde dagegen eine Natursteinabmauerung zum Kellerfenster rund 1,5 m tief  -  hier musste eine exakt 90 cm hohe Absicherung hin.
    Es gibt auch keine Zäune zum Nachbarn  -  dieser hielt einen Zaun trotz Kleinkinder nicht für notwendig  -  heißt wollte auch nichts dran bezahlen  -  seine Verantwortung.
    Das heißt jedoch noch lange nicht, dass das ganze rechtssicher ist! Eine Teilschuld trägt der Gartenteichbesitzer, der gar nicht einzäunt, bei einem Unfall garantiert  -  ganz einfach weil er es ja billigend in kauf nimmt, dass etwas passieren könnte! Daraus lässt sich sicher wunderbar ein Strick drehen  -  heißt einen Gerichtsprozess über zig Instanzen vom *Zaun* brechen. Den verunglückten Kindern oder angetrunkenen Partygästen ;-) hilft es dann auch nicht mehr.
    Allerdings Zäunen Sie Ihr Grundstück ja ein, was wollen Sie mehr? Eine 100 prozentige Sicherheit gibt es in unserem Leben nicht. (Das ist natürlich nur meine persönliche Meinung zum Thema)
    • Name:
    • Ulf Eberhard
  10. Darwinismus  -  eine ganz persönliche Meinung

    In unserer heutigen Gesellschaft werden alle vor allen möglichen Gefahren geschützt. Das hat zur Folge, dass wir bald eine Gesellschaft vollkommen unfähiger Elemente sind, die vor allem geschützt werden müssen und keinerlei Gefahren mehr wahrnehmen.
    Meine ganz persönliche Auffassung: Was soll's, wenn ein Kind über den Zaun klettert und dann bei Ihnen im Teich ertrinkt? Wenn's nicht heute bei Ihnen im Teich draufgeht, fällt es eben morgen vom Baum oder wird vom Auto überfahren, weil es die Autobahn für einen Spielplatz hält. Der Nachbar von Hr. Eberhard hat schon recht, dass er den Zaun nicht will. Entweder die Kids lernen mit Gefahren umzugehen oder sie beißen ohnehin irgendwann ins Gras. Das Sterben gehört zum Leben, wie die Geburt. Wenn das Kind seinen Spaß hat beim über'n Zaun klettern und dann ertrinkt  -  was soll's? Nicht der Tod ist das Ziel des Lebens, sondern der Weg dorthin  -  Hauptsache man (in dem Fall das Kind) hatte Spaß dabei. Nicht umsonst war ein Slogan meiner Jugend: "No Risk, no fun! " Es ist oft das Risiko, dass das Leben erst lebenswert macht  -  fragen Sie mal die Bungee-Jumper, was an deren "Sport" so toll ist. Was gibt Ihnen (und den Behörden etc.) die Sicherheit, dass die Kinder nicht nur deshalb im Teich ertrinken werden, weil da dieser tolle Zaun ist, über den man rüberklettern muss  -  wer weiß schon, was in so einem Kinderkopf vorgeht.
    Bevor mich hier wieder alle falsch verstehen und ich gleich wieder öffentlich hingerichtet werde:
    Es fehlt nur noch, dass Treppen verboten und Fahrstühle vorgeschrieben werden, damit niemand mehr runterfallen kann oder dass wir alle in Watte eingepackt rumlaufen, weil wir ja stolpern könnten. Wenn wir der "Verkehrssicherungspflicht" genüge tun wollten und auch ausschließen wollten, dass der letzte Idiot im Straßenverkehr ums Leben kommen kann, bräuchten wird unbedingt und sofort ein Tempolimit auf allen deutschen Straßen auch für Fußgänger und Radfahrer: Tempo "Null km/h"  -  dann kann garantiert nichts mehr passieren  -  und es wird auch niemand in Ihrem Gartenteich ertrinken, denn der ist dann unerreichbar.
    Fazit: Ich kann mich FPT nur anschließen.
  11. oho ;-)

    nu geht es bestimmt gleich ab in diesem Thread lieber Sparsam  -  hast schon irgendwie recht, ich hätte es nur nicht so drastisch ausgedrückt. Mein kleiner Gartenteich ist übrigens binnen der letzten 36 Std. zugefroren  -  mal sehen ob er schon trägt, das wird ein Spaß für meine Kids :-)
    • Name:
    • Ulf Eberhard
  12. @Eberhard

    Hallo Herr Eberhard,
    mit Eisflächen, das ist schon eine echte Herausforderung für Kinder. Die Gefahr ist wirklich schwer einzuschätzen. Trotzdem haben meine Eltern es geschafft, mir die Gefahren klar zu machen und obwohl es bei uns massenhaft Eisflächen gab, die frei zugänglich waren und ich mich auf denen richtig ausgetobt habe, habe ich die Zeit unfallfrei überstanden. Es ist eben auch ein guter Teil Sach der Eltern, Kinder auf die Gefahren des Lebens vorzubereiten.
    Ansonsten werden Gefahren bei uns eben immer ganz unterschiedlich bewertet. Mal ist ein Menschenleben durch nichts aufzuwiegen, dann wieder so gut wie nichts Wert. Wie viele Leben würde ein Tempolimit im Jahr retten?  -  Wenn es nur eines wäre, wäre dann ein Limit von 130 angepasst?
    Man sieht dies schön bei einem Medikamentenvergleich. Bayer regt sich (wahrscheinlich nicht ganz zu unrecht) über das Theater wegen Lipobay auf  -  nachweislich 6 Tote. Wegen den wahrscheinlich schon über 1000 Viagra-Opfern kräht kein Hahn. Hier sei nochmal an den obigen Spruch erinnert. Nicht der Tod ist das Ziel des Lebens, sondern der Weg dorthin. Wenn es schon an der Zeit ist, dann lieber wegen Viagra einen Herzkasper als mit Lipobay monatelang nicht richtig essen können (immer schön aufs Cholesterin achten) und dann trotzdem draufgehen.
    Es ist halt alles eine Frage des Standpunktes.
    Gruß Sparsam
  13. o tempora, o mores

    oder so ähnlich satnds in Asterix. Was das heißt, weiß ich nicht, gibt aber eine nette Überschrift :-)
    Der Darwinistischen Auffassunge schließe ich mich an.
    Allerding: dem Fragesteller hilft das wenig, wenn hysterische schreiende Eltern den Gartenteichbesitzer verklagen. Eine Änderung der Einstellung nutzt hier erst mal gar nix. Die Rechtsprechung (nicht zu verwechseln mit Gesetzgebung) muss sich da ja erst einmal ändern.
    Ansonsten bleibt es bei dem makabren Witz: "Auf seinem Grabstein steht: Ich hatte Vorfahrt! "
    Also tatsächlich mal die genaue Rechtslage abklären. Entweder von der Gemeinde Haftungsausschluss geben lassen (OK, man darf ja wohl noch träumen) oder zu einem erfahrenen Rechtsanwalt gehen.
    Es nutzt ja nix, wenn ein (zugebenermaßen dann wohl schlecht erzogenes oder beaufsichtiges) Kind im Teich ertrinkt und alle dem Besitzer recht geben. Nur eben der Richter nicht.
    • Name:
    • Martin Beisse
  14. Unter Ertrinken

    Foto von Andrea Leidenbach

    im eigentlichen Sinn versteht man den Tod durch Einatmen von Flüssigkeiten. Beinahe-Ertrinken bezeichnet einen Ertrinkungsunfall, der zumindest einige Zeit überlebt wird. Weltweit sterben 4 von 100.000 Menschen pro Jahr den Ertrinkungstod. Das Alter der Opfer zeigt dabei 2 Häufungsgipfel  -  den ersten bei Kindern unter 4 Jahren, den zweiten in der Altersgruppe der 15-19 Jährigen. Bei KleinKindern stellt der Ertrinkungsunfall die zweithäufigste Unfalltodesart dar. Die meisten Ertrinkungsunfälle geschehen im Süßwasser und hier vor allem in Swimmingpools oder künstlich angelegten Teichen, die für unbeaufsichtigte Klein-Kinder oft zur tödlichen Falle werden. Epileptiker haben ein etwa 4-5-fach erhöhtes Risiko einem Ertrinkungsunfall zum Opfer zu fallen. Bei Sporttauchern stellt der Ertrinkungsunfall die häufigste Todesursache dar. Der Ertrinkungstod ist ein Tod durch Asphyxie. Wird der Ertrinkungsvorgang überlebt, bestimmen im wesentlichen zwei Faktoren die Prognose des Patienten. Erstens pulmonale Komplikationen, die durch das Eindringen von Flüssigkeiten in die Lungen entstehen und zweitens das Ausmaß der Schädigung des Zentralnervensystems durch Hypoxie. "
    (Quelle: A. Univ. -Prof. Dr. Walter Hasibeder, Allgemein-Chirurgische Intensivstation)
    Ein großes Lob an den Fragesteller, der sich seiner Verantwortung bewusst ist und sich Gedanken um die Absicherung seines Teiches macht.
    Die Darwinisten lade ich gerne einmal ein sich vor die Eltern zu stellen und ihnen ihre Theorie am Bett ihres toten Kindes zu erklären, ich habe nicht erlebt das es dann noch um den Weg dahin ging.
    Es Spiel auch keine Rolle, ob eine Aufsichtspflicht verletzt wurde oder ob ein Auto am nächsten Tag gekommen wäre, sondern um die Verantwortung die jeder einzelne übernehmen will seinen Mitmenschen gegenüber, egal ob er dazu gesetzlich verpflichtet ist.
    Daher finde ich es lobenswert, dass sich der Fragesteller selber fragt, was er tun kann um für sich und andere kein erhöhtes Gefahrenpotential zu schaffen, ihm jetzt zu sagen, alles Quatsch, pfeif auf dein Gewissen, sind doch selber schuld wenn sie absaufen ist sarkastisch.
    Welche Möglichkeiten bestehen denn für ihn das Risiko zu minimieren und seinen Zaun erhöhen zu dürfen, das ist es doch was er möchte und was auch den meisten Sinn macht?
  15. Hä? Nix kann er machen.

    Habe ich ja auch oben deutlich beschrieben. oder war es nicht deutlich genug?
    Und wenn ein Einbrecher nachts auf dem vereisten, nicht gestreuten, Weg nachts um 3:00 Uhr sich ein Bein bricht? Kann er dann den Besitzer verklagen? Ja er kann! Und er kann damit sogar Erfolg haben (kommt eben auf den Richter an). Denn der Einbruch hat damit nichts zu tun.
    Was passiert, wenn einer über eine Stufe oder einen rumfliegenden Ball stolpert, und sich das Genick bricht?
    Fazit: entweder keine Gäste einladen oder Hochsicherheitstrakt drauß machen.
    Wie wäre es eigentlich mit einer 2 m hohen dornigen Hecke?
    Aber was nun, wenn sich daran ein Kind verletzt?
    • Name:
    • Martin Beisse
  16. es ist und bleibt eine Gewissensfrage, Andrea ...

    es ist und bleibt eine Gewissensfrage, Andrea ist mir klar, kannst Gift drauf nehmen, dass meine Frau und ich (und die beiden Mädels 10+11 J.) uns intensiv damit auseinandergesetzt haben. Eine meiner ersten Fragen in diesem Forum  -  habe den Thread ausgedruckt hier liegen  -  endete mit einem Beitrag eines Synonyms namens *Knochen* mit einem sehr morbiden Wortlaut, weshalb ich diesen Thread löschen ließ. Fakt  -  ich müsste meinen Miniteich zuschütten, folge ich der Statistik und dem Gewissenkonflikt der hierdurch erzeugt wird. Also entweder keine Teich- / Terrassenkombination, oder ein Hochsicherheitstrakt, bei dem sich jemand am Stachedraht verletzen kann (siehe Beitrag MB).
    Ich habe schon einmal ein Kind verloren, ich weiß sehr wohl, wie schwer das ist. Ich kann jedoch nicht für jede Sicherheit der Welt sorgen  -  auf kleinen 380 m² im Süden Deutschlands  -  ihr wisst was gleichzeitig in jeder Minute mit den Kindern in dieser Welt passiert.
    • Name:
    • Ulf Eberhard
  17. Nein, eben nicht, UE

    Ich teile zwar voll und ganz die Meinung, ABER:
    es herrscht schlichtweg keine Rechtssicherheit. Ud genau hier liegt das eigentliche Problem: es sind eigentlich zwei Fragen in einer.
    1. Rechtsicherheit
    2. Gewissen
    Aus diesem Grunde verlaufen diese Beiträge eben so oft im Sande. Fazit kann doch nur sein:
    1. Bei gegebener Rechtsicherheit Gewissen prüfen
    2. Bei NICHT gegebener Rechtssicherheit: sein lassen. Nur, was muss man dann noch alles sein lassen?
    Können wir uns bitte auf die rechtlichen Aspekte konzentrieren?
    • Name:
    • Martin Beisse
  18. Wie ist es mit dem dorfnahen Teichgewässer?

    Oder mit Rhein, Elbe, Leine, Werra, Wupper, ... Ostsee, Nordsee ...
    Dürfen die Eltern diese Gewässer aufsichtspflichtig vernachlässigen, weil das nicht gerade den Nachbarn betrifft?
    Gibt es keine Aufsichtspflicht, wenn es das Nachbargrundstück betrifft?
    Ich habe an der Grundstücksgrenze einen Wassergraben, der besonders im Frühjahr so voll ist, dass sogar ich drin ersaufen könnte. Die u.a. von mir bezahlte öffentliche Hand stellt sich merkwürdigerweise diese Frage nicht. Und dort arbeiten Menschen, wie Du und Ich.
    Aber meine Kinder sind und werden in dem Graben nicht ertrinken, weil Sie von ihren Eltern (uns) auf diese Gefahr sensibilisiert sind und wir ein Auge drauf haben.
    Holzauge sei wachsam  -  lass auch keine Harke im Garten stehen.
    Frohe Weihnachten.
    • Name:
    • JR

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