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Baulast für Gartengrundstück notwendig?
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Baulast für Gartengrundstück notwendig?

Hallo, wir müssen unser Grundstück in zwei Teile teilen. Einen für das Haus (400) und einen für den Garten (100 m²) (muss so). Das Gartengrundstück ist nur über das Hausgrundstück zu erschließen. Müssen wir eine Baulast auf das Hausgrundstück eintragen, um das Gartengrundstück zu genehmigt zu bekommen? Danke für eine Antwort zur Frage
  • Name:
  • Udo Sieverding
  1. Kein Zwang zur Baulasteintragung

    Bedenken Sie bitte, dass z.B. in Nordrhein  -  Westfalen es zwar die Möglichkeit gibt, Baulasten eintragen zu lassen, eine Verpflichtung für die Bauaufsichtsbehörden aber nicht besteht. Wenn Sie also eine Baulast eintragen wollen, nachdem Sie eine dem Bauordnungsrecht widersprechende Teilung durchgeführt haben, haben Sie keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Baulast seitens der Bauaufsichtsbehörde eingetragen wird. Das ist keine Rechtsberatung, sondern ein factum. Frage an andere, da wir das Bundesland nicht kennen, wie sieht dies in anderen Bundesländern aus? Außerdem die Frage an die Fragesteller: wieso müssen Sie teilen?
    • Name:
    • Helfer
  2. Ich kenne einen solchen Fall

    Es geht bestimmt darum, ein bebaubaren Grundstück mit maximal 400 m² zu erhalten, da Sie sonst die öffentlichen Mittel nicht bewilligt bekommen, oder? Grundsätzlich ist das Gartengrundstück unabhängig, Eine Baulast ist nicht erforderlich. Die Teilung muss vom Vermesser beantragt werden. Sie müssen sich nur im klaren sein, dass die GRZAbk. nun von den 400 m² gilt.
  3. Richtig wg. öffentlicher Mittel

    Hallo, richtig wir müssen wegen öffentlicher Mittel teilen. Was meinen Sie mit "GRZ"? Das Grundstück liegt in NRW. Wenn wir wirklich keine Baulast für das Gartengrundstück benötigen, sparen wir Geld, Aufwand und unser Vermesser hat nicht ganz Recht ..., oder?
    • Name:
    • Udo Sieverding
  4. GRZ

    § 19 Baunutzungsverordnung (Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.)) Grundflächenzahl (GRZAbk.), zulässige Grundfläche (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist. (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

    1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,

    2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,

    3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden

    1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder

    2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

    • Name:
    • Helfer
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