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Einbrechende Fahrbahn vor Grundstück
BAU-Forum: Sonstige Themen

Einbrechende Fahrbahn vor Grundstück

Hallo,
ich habe zurzeit ein kleines Problem mit der Straße vo meinem Grundstück und dachte mir, bevor ich nun von Amt zu Amt renne, hier weiß vielleicht jemand Bescheid.
Mein Gartengrundstück liegt ca. 1,50 m unter der Fahrbahn-Obergrenze. Die Straße ist ziemlich schmal und der Gehweg, wenn man das so nennen kann, gerade mal 30 cm breit.
Als ich mir das Grundstück in Rheinhessen 1996 zulegte sah ich zwar das einige kleine Spalten auf der Fahrbahn ausgebessert wurden, dachte mir aber nichts weiter dabei.
Nun wurden mit der Zeit einige Neubauten am Ende der Straße errichtet und viele schwere Lkws fuhren hier vorbei. Auch die Traktoren der benachbarten Bauern werden immer größer und schwerer.
Die Straße bricht auf ca. 5 m immer mehr ein, der Minigehweg wölbt sich nach oben und meine Gartenmauer lehnt sich immer mehr Richtung Garten.
Es dauert nicht mehr lange und mein Sohn hat einen riesigen Sandkasten mit eigenem Lkw im Garten.
Meine Fragen:
Muss ich für die Fahrbahnreparatur alleine Aufkommen oder wird dies auf die gesamten Anwohner umgelegt?
Wer ist der schuldige? Ich mit meiner, für Lkws zu schwachen, Mauer? ... oder hätte man vor befahren mit schweren Lkws die Straßen prüfen müssen?
Sind für Straßenschäden die normalen örtlichen Bauämter zuständig?
Würde mich über Antworten freuen.
  • Name:
  • Rheinhesse
  1. Wer hat den die Mauer seinerseits damals

    gemacht. Ist doch so, dass Ihre Mauer, die Straße abstützt, weil Sie tiefer sind.
    Da wäre nun Interessant, wer hat die Mauer damals gemacht bzw. veranlasst bzw. bezahlt.
    Natürlich ist für Lkw eine "normale" Mauer nicht optimal. Da muss wohl der Statiker mal rechnen. Oder Typengeprüfte L-Steine (Mauerscheibe) nehmen. Die sind für div. Lastfälle ausgelegt.
    Ist bei EHL in der Broschüre schön beschrieben. Aber Ihre Frage geht ja erstmal nach dem "Schuldigen" ...
  2. Diese ganze Diskussion hatten wir schon mal ...

    Diese ganze Diskussion hatten wir schon mal vor kurzer Zeit. Antwort: für die Sicherung der Fahrbahn einschließlich deren Zubehör (z.B. Stützwände) ist der Straßenbaulastträger zuständig.
  3. Vielen Dank für die Antworten ...

    Vielen Dank für die Antworten habe nun auch den anderen, fast identischen, Beitrag gefunden.
    Hatte wohl mit den falschen Schlagwörtern gesucht.
    ... wer die Mauer errichtet hat kann ich leider nicht sagen. Von diesen Menschen dürfte auch keiner mehr am Leben sein.
    Das Haus ist knapp 200 Jahre alt und die Mauer ist wohl auch nicht viel jünger.
    Das kleine Stück Mauerkopf was über die Straße ragt wurde einmal mit Beton verschönert. Von der Straße aus sieht sie aus wie eine stabile Stützmauer, aber innen sieht man die alten Natursteine die noch mit Lehm verkleistert wurden.
    Solange ich hier wohne wurde die Mauer noch nicht geprüft.
    Da die Risse der Straße einmal Ausgebessert wurden müsste aber irgend jemand die Problematik gesehen haben, falls es überhaupt von einem Fachmann gemacht wurde.
    Was ich vergessen habe ... auf der Mauermitte sind Messpunkte genau unter meinem Zaun.
    Hat dies vielleicht zu bedeuten das die Mauer zur Straße gehört bzw. der Gemeinde?
    ... und sorry für die Laienhafte Frage, aber was ist ein Straßenbaulastträger und wo finde ich diesen?
    • Name:
    • Rheinhesse
  4. Straßenbaulastträger ...

    Straßenbaulastträger sind diejenigen, die für die Errichtung/Unterhaltung/Gefahr zuständig sind. Also Bund für Bundesstraßen/Autobahnen, das Land für Landesstraßen und die Kommunen für Gemeindestraßen. Dazwischen gibt es noch einige Abstufungen, dies würde hier aber zu weit führen. Gehen wir mal von einer Gemeindestraße aus: Träger der Straßenbaulast ist dann der Bürgermeister als Behörde, je nach Kommunalverfassungsrecht. Einfach ausgedrückt: das Tiefbauamt. Bei Landes- und Bundesstraßen wird dieses i.d.R. durch Straßenmeistereien erledigt. zur Frage der Messpunkte: Es kann durchaus sein, dass die Mauer mittig auf der Grenze steht. Für die Unterhaltungslast ist dieses aber nicht von Bedeutung. Sie müssen lediglich dulden, dass Ihr Grundstück für die Instandsetzung/Unterhaltung betreten werden darf.
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