Leitungsrecht nicht im Grundbuch gesichert
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Leitungsrecht nicht im Grundbuch gesichert

Wir haben im letzten Jahr ein Grundstück erworben, auf dem eine Kanalleitung liegt, welche nicht im Grundbuch als Dienstbarkeit eingetragen ist und auf die wir auch nicht hingewiesen worden sind. Wir haben von der Leitung zufällig erfahren, als wir mit unserem Architekten das Grundstück besichtigten. Ein Mangel ergibt sich für uns aus der Tatsache, dass nun ein Teil des Grundstücks nicht so bebaubar ist, wie wir es ursprünglich geplant hatten.

Das Grundstück haben wir von einer "gemeinnützigen Landes-Gesellschaft" (also quasi dem Bundesland NDS) erworben. Es liegt in einem Neubaugebiet. Von dieser Gesellschaft wurde das Baugebiet erschlossen und auch die Kanalleitung geplant bzw. der Bau in Auftrag gegeben (ca. vor 5 Jahren). Wir vermuten, dass es schlicht und einfach vergessen wurde, die Grunddienstbarkeit für dieses Grundstück einzutragen.

Für uns ergibt sich ein Nachteil, da nach Rücksprache mit dem Kanalbetreiber ein Abstand von ca. 2 m einzuhalten ist. Dadurch verringert sich natürlich die bebaubare Fläche des Grundstücks wodurch unsere erste Planung nicht mehr umsetzbar ist. Im notariellen Kaufvertrag wird jedoch durch eine Klausel die Sachmängelhaftung seitens des Verkäufers ausgeschlossen. Auf deutsch: Pech gehabt ...

Jedoch steht auch im Vertrag, die Versorgungsleitungen im öffentlichen Straßenbereich verlegt werden und zum anderen sichert der Verkäufer zu, dass ihm keine versteckten Mängel bekannt sind. Da jedoch die Leitung vom Verkäufer geplant und der Bau entsprechend der Planung erst vor wenigen Jahren durchgeführt worden ist, kann man aus unserer Sicht nicht von einem versteckten Mangel sprechen. (Was wäre zum Beispiel, wenn die Leitung quer über unser Grundstück verlaufen würde? Hätten wir dann einen Bauplatz gekauft auf dem man nicht bauen darf?!)

  • Name:
  • Theo
  1. Rückabwicklung, Minderwert, etc.

    all das erklärt Ihnen gern ein Anwalt ... Der RA wird auch wissen, ob der Erschließungsträger sich in Kaufverträgen von selbst gebastelten Mängeln freischreiben darf, oder ob die von Ihnen genannte Klausel für den vorliegenden Fall gar keine Wirkung hat. Bestünde denn die Möglichkeit der Umverlegung der Leitung in den Grundstücksrandbereich oder aufs öffentliche Land?
  2. Vielen Dank

    Guten Tag Herr Tilgner,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Werde mir Ihren Tipp mit dem RA mal durch den Kopf gehen lassen.

    Über weitere Einschätzungen, Tipps und Ratschläge würde ich mich freuen.

    Grüße Theo


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