Pflichten zur Nutzung einer Zuwegung
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Pflichten zur Nutzung einer Zuwegung

Wir haben auf einem zweigeteilten Grundstück (in Bremen) vorne gebaut und müssen einen Teil unseres Grundstück als Zuwegung für das hintere Grundstück freihalten. Da die Grundstücke sehr klein sind, verläuft die Zuwegung direkt an unserem Haus entlang. Unsere hinteren Nachbarn fahren leider viel zu schnell die Zuwegung hoch, sodass bereits unsere verputzte Fassade durch Schlammspritzer verdreckt ist und  -  was für uns viel schlimmer ist  -  wir Sorge um unsere Kinder haben, die durchaus dort einmal spielen oder aus dem Garten auf die Zuwegung rennen. Mehrere Bitten und freundliche Ermahnungen haben nichts genützt. Sie fahren kein Schritttempo, sondern geben noch mal richtig Gas und kommen schätzungsweise auf ca. 30 km/h. Meine Frage: Gibt es irgendwo niederlegte Pflichten zur Geschwindigkeit auf Zuwegungen  -  also können unsere Nachbarn fahren wie sie wollen, oder sind wir auch juristisch im Recht?
Danke!
  • Name:
  • Kristina W.
  1. Derartige

    Wegerechte sind i.d.R. als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Also erst mal dort nachlesen, wie das Wegerecht ausgeübt werden darf. Manchmal stellt sich dann heraus, dass z.B. nur ein Geh- und Leitungsrecht eingetragen ist.
    Grundsätzlich muss der Nachbar sein Wegerecht "schonend" ausüben, d.h. auch mit angepasster Geschwindigkeit.
    Ansonsten:
    Anwalt fragen.

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