VOB/B § 1: Art und Umfang der Leistungen – Was deckt der vereinbarte Preis wirklich ab?
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VOB/B § 1: Art und Umfang der Leistungen – Was deckt der vereinbarte Preis wirklich ab?
1. Durch den vereinbarten Preis werden alle Kosten abgegolten die nach
a) die Leistungsbeschreibung (ist klar)
b) die Besonderen Vertragsbedingungen (ist eigentlich auch klar)
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen (?)
d) etwaige Zusätzliche technische Vertragsbedingungen (ist klar)
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOBAbk./C)
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)
soweit so schön, nur kann mir mal einer genauer erläutern, wieso es unter b und c zu sowieso schon "besonderen Vertragsbedingungen" auch noch "etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen" geben muss?
Wo ist der Unterschied zu suchen?
oder bin ich wieder einmal zu kleinlich?
-
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Die Frage bezieht sich auf § 1 der VOBAbk./B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B), der Art und Umfang der Leistungen im Bauvertrag regelt. Der vereinbarte Preis deckt grundsätzlich alle Kosten ab, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig sind. Diese Leistungen sind definiert durch:
- Leistungsbeschreibung: Detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Bauleistungen.
- Besondere Vertragsbedingungen: Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die von den Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichen oder diese ergänzen.
- Zusätzliche Vertragsbedingungen: Ergänzende Bedingungen, die spezifische Aspekte des Bauvorhabens regeln.
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen: Technische Anforderungen und Ausführungsstandards, die über die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen hinausgehen.
- Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV): Beschreiben die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Ausführung von Bauleistungen.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie genau, welche Dokumente Bestandteil des Bauvertrags sind und welche Leistungen darin beschrieben sind, um Missverständnisse und Nachträge zu vermeiden. Bei Unklarheiten sollten Sie rechtlichen Rat einholen.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- VOB/B
- Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie ist ein Standardwerk im deutschen Baurecht und wird häufig in Bauverträgen vereinbart. Sie definiert die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer während der Bauausführung.
Verwandte Begriffe: VOB/A, VOB/C, Bauvertrag. - Leistungsbeschreibung
- Die Leistungsbeschreibung ist ein detailliertes Dokument, das die zu erbringenden Bauleistungen genau beschreibt. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Bauvertrags und dient als Grundlage für die Ausführung der Arbeiten und die Abrechnung. Eine präzise Leistungsbeschreibung hilft, Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistung, Soll-Beschaffenheit. - Besondere Vertragsbedingungen
- Besondere Vertragsbedingungen sind individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die von den Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB/B) abweichen oder diese ergänzen. Sie werden speziell für das jeweilige Bauvorhaben formuliert und haben Vorrang vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, VOB/B, Individualvereinbarung. - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV)
- Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen sind ergänzende technische Anforderungen und Ausführungsstandards, die über die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) hinausgehen. Sie werden verwendet, um spezifische technische Aspekte des Bauvorhabens zu regeln, z.B. besondere Materialanforderungen oder Ausführungsdetails.
Verwandte Begriffe: ATV, Technische Baubestimmungen, DINAbk.-Normen. - Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
- Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) beschreiben die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Ausführung von Bauleistungen. Sie sind in der DIN 18299 ff. enthalten und werden häufig als Grundlage für die Leistungsbeschreibung verwendet.
Verwandte Begriffe: DIN-Normen, Technische Baubestimmungen, VOB/C. - Bauvertrag
- Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Errichtung, die Veränderung oder den Abbruch eines Bauwerks zum Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer und ist die rechtliche Grundlage für die Durchführung eines Bauvorhabens.
Verwandte Begriffe: VOB/B, Werkvertrag, Leistungsbeschreibung. - Nachtrag
- Ein Nachtrag ist eine Ergänzung oder Änderung des ursprünglichen Bauvertrags, die erforderlich wird, wenn während der Bauausführung zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen, die nicht im ursprünglichen Vertragsumfang enthalten waren. Nachträge müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, VOB/B, Leistungsänderung.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist die VOB/B?
Die VOB/B ist ein Bestandteil der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie ist ein Standardwerk im deutschen Baurecht und wird häufig in Bauverträgen vereinbart, um die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer zu definieren. - Was bedeutet "Leistungsbeschreibung" im Kontext der VOB/B?
Die Leistungsbeschreibung ist ein detailliertes Dokument, das die zu erbringenden Bauleistungen genau beschreibt. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Bauvertrags und dient als Grundlage für die Ausführung der Arbeiten und die Abrechnung. Eine präzise Leistungsbeschreibung hilft, Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. - Was sind "Besondere Vertragsbedingungen"?
Besondere Vertragsbedingungen sind individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die von den Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOB/B) abweichen oder diese ergänzen. Sie werden speziell für das jeweilige Bauvorhaben formuliert und haben Vorrang vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen. - Was sind "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen" (ZTV)?
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen sind ergänzende technische Anforderungen und Ausführungsstandards, die über die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) hinausgehen. Sie werden verwendet, um spezifische technische Aspekte des Bauvorhabens zu regeln, z.B. besondere Materialanforderungen oder Ausführungsdetails. - Was sind "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen" (ATV)?
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) beschreiben die allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Ausführung von Bauleistungen. Sie sind in der DIN 18299 ff. enthalten und werden häufig als Grundlage für die Leistungsbeschreibung verwendet. - Was passiert, wenn es Unklarheiten in den Vertragsbedingungen gibt?
Bei Unklarheiten in den Vertragsbedingungen sollte zunächst versucht werden, eine einvernehmliche Klärung mit der anderen Vertragspartei zu finden. Gelingt dies nicht, kann eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die Vertragsbedingungen auszulegen und die eigenen Rechte und Pflichten zu bestimmen. - Welche Rolle spielt die VOB/B bei Nachträgen?
Die VOB/B regelt auch den Umgang mit Nachträgen, also zusätzlichen Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertragsumfang enthalten waren. Wenn solche Leistungen erforderlich werden, müssen sie gesondert vereinbart und vergütet werden. Die VOB/B legt fest, wie Nachträge zu beantragen, zu prüfen und abzurechnen sind. - Wo finde ich die aktuelle Fassung der VOB/B?
Die aktuelle Fassung der VOB/B kann beim Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) oder im Buchhandel erworben werden. Es ist wichtig, stets die aktuelle Fassung zu verwenden, da sich die Bestimmungen im Laufe der Zeit ändern können.
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VOB/B §1: ZVB vs. BVB – Klarstellung der Vertragsbedingungen
Nö, ...
Nö, so heißt es nicht in § 1 VOBAbk./B. Der Zusammenhang ist ein anderer.
Aber zur Sachfrage, die - weil bald das Fest der Liebe - qualifiziert ((-: beantwortet werden soll:
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) - v.a. der öffentlichen Hand als AGAbk. - sind ergänzende Bedingungen zur VOB/B, die ein AG regelmäßig in allen seinen Bauverträgen verwendet.
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) sind Ergänzungen zur VOB/B und (!) den ZVB, die nur im speziellen Einzelfall verwendet werden.
Deshalb gehen nach der Wertungsregelung in § 1 VOB/B die BVB auch den ZVB vor, weil sie - wenn verwendet - eben spezieller als die ZVB sind. Letztlich ist die Unterscheidung für Juristen relevant, die entscheiden müssen, ob durch BVB und/oder ZVB in die VOB/B so eingegriffen wird, dass einzelne eigentlich vereinbarte Regelungen der VOB/B überhaupt keine Anwendung mehr finden ...
Alles klar? -
VOB/B §1 & §2: Abgrenzung und Anwendbarkeit im Bauvertrag
Danke für die Antwort,
stimmt § 1 und 2 Durcheinander gewirbelt. Aber letztlich trifft die Antwort (und Frage) ja auf beide zu. -
Juristendeutsch in VOB/B: Verständlichkeit für Bauprofis
@ Siegel - alles klar - alles richtig
Hallo,
nur wer die Antwort gelesen hat und von der Sache nichts versteht, hat nach dreimaligem lesen den Inhalt wohl immer noch nicht verstanden.
Typisches "Juristendeutsch" 😉
wenn man mal so sagen darf.
Ein frohes Fest und einen guten Rutsch -
VOB/B: Reihenfolge & Inhalt von LV, BVB und ZVB entscheidend!
analog Vergabehandbuch der öffentlichen Hand
Welchen Namen die Vertragsbestimmungen haben ist egal. Es kommt auf die Reihenfolge an (= Widerspruchsregelung) und darauf an was drinsteht. Üblicherweise steht drin:- Leistungsbeschreibung = LVAbk. + Kalkulationspläne
- Besondere Vertragsbedingungen = regelt dort, wo die VOBAbk./B Spielräume lässt, Beispiele:
- Ausführungsfristen
- Vertragsstrafen ja/nein
- Sicherheitsleistungen ja/nein
- Zusätzliche Vertragsbedingungen ZVB = können alles regeln, definieren u.U. die VOB/B um, hier kann die VOB ausgehebelt werden; Beispiele:
- Kündigungsgründe
- Abrechnungsmodalitäten
- Vertragsstrafenregelungen
- Regelungen zu den Ausführungsunterlagen
- Nachunternehmerregelungen
- Zusätzliche technische Vertragsbedingungen ZTV = detaillierte Regelungen technischer Art, Beispiele:
- Zufahrt, Baustrom, Wasser
- Vorbemerkungen zu den einzelnen LV-Titeln
- Allgemeine technische Vertragsbedingungen ATV = die einschlägigen Normen der VOB/C
- Allgemeine Vertragsbedingungen = die VOB/B
-
Bestätigung: Verständliche Erklärung zu VOB/B § 1
Persönlich
hatte ich es schon beim ersten mal kapiert, aber das ist doch mal eine schöne Erklärung.
Danke an alle drei. -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).VOB/B § 1: Leistungen, Umfang und Preis im Bauvertrag
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Auslegung von VOBAbk./B § 1 bezüglich Art und Umfang der Leistungen sowie die Abgeltung durch den vereinbarten Preis. Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) und Besondere Vertragsbedingungen (BVB) werden unterschieden. Die Reihenfolge der Vertragsbestandteile und deren Inhalt sind entscheidend für die Auslegung des Bauvertrags. Juristendeutsch kann die Verständlichkeit erschweren.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Details zur Unterscheidung zwischen ZVB und BVB finden Sie im Beitrag VOB/B §1: ZVB vs. BVB – Klarstellung der Vertragsbedingungen. Hier wird erläutert, dass ZVB ergänzende Bedingungen zur VOB/B sind, die häufig von der öffentlichen Hand verwendet werden, während BVB spezifische Regelungen für den Einzelfall darstellen.
✅ Zusatzinfo: Die Bedeutung der Reihenfolge der Vertragsbestimmungen (Leistungsbeschreibung, Besondere Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen) wird im Beitrag VOB/B: Reihenfolge & Inhalt von LV, BVB und ZVB entscheidend! hervorgehoben. Diese Reihenfolge bestimmt, welche Regelung im Falle von Widersprüchen Vorrang hat. Auch die Inhalte der einzelnen Bestimmungen sind entscheidend für die Auslegung des Bauvertrags.
👉 Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie die spezifischen Formulierungen in Ihrem Bauvertrag und klären Sie Unklarheiten bezüglich der Anwendbarkeit von VOB/B § 1. Beachten Sie die Reihenfolge der Vertragsbestandteile und deren Inhalt, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine verständliche Erklärung der Thematik bietet der Beitrag Bestätigung: Verständliche Erklärung zu VOB/B § 1.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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- … Hab da grad eine Frage, die mir schon fast peinlich ist. Es geht um Rohbau-Mauerwerkswände. 24er und 11,5 er. Es wird also per m² abgerechnet. Wie ist das nun mit rechtwinkeligen Mauerwerksecken? Wird da für beide abgehenden Wände das Außenmaß genommen und somit die Ecke doppelt abgerechnet, oder wird nur eine Wand durchgerechnet und bei der zweiten die Wandstärke der ersten abgezogen. Habe in der VOB zwar den Punkt mit der Durchdringung gefunden, bin mir aber …
- … Bei der Abrechnung von Mauerwerk nach VOBAbk. ist die korrekte Erfassung von Ecken entscheidend. Grundsätzlich gilt: Jede Wand …
- … die Ecke selbst rechnerisch doppelt erfasst wird. Dies ist in der VOBAbk. so vorgesehen, um den höheren Aufwand bei der Herstellung der Ecke …
- … (24er und 11,5er) sind dabei zu berücksichtigen, da sie den m²-Preis beeinflussen. …
- … VOBAbk.Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. …
- … Sie regelt die Vertragsbedingungen im Bauwesen.Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Abrechnung …
- … AbrechnungDie detaillierte Aufstellung der erbrachten Leistungen und der dafür fälligen Kosten.Verwandte Begriffe: Rechnung, Aufmaß, Zahlungsplan …
- … AufmaßDie genaue Messung der erbrachten Leistungen vor Ort, um die Grundlage für die Abrechnung zu schaffen.Verwandte …
- … zu einer rechnerischen Doppelberechnung der Ecke führt. Dies ist in der VOBAbk. so vorgesehen, um den Mehraufwand bei der Herstellung der Ecke zu …
- … Frage: Was bedeutet VOBAbk. bei der Abrechnung von Mauerwerk?Antwort: VOB steht für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie regelt …
- … die Rechte und Pflichten von Auftraggebern und Auftragnehmern bei Bauleistungen und legt fest, wie Leistungen abgerechnet werden. Die VOBAbk. ist ein wichtiger Bestandteil von …
- … Antwort: Die Wandstärke (z.B. 24er oder 11,5er Mauerwerk) beeinflusst den m²-Preis, da dickere Wände mehr Material und Arbeitsaufwand erfordern. Die Abrechnung erfolgt …
- … Abrechnung nach EinheitspreisvertragDie Abrechnung erfolgt auf Basis von vorher vereinbarten Preisen pro …
- … Leistungseinheit. …
- … Nachträge bei BauleistungenZusätzliche Leistungen, die nicht im …
- … Gewährleistung im BauwesenDie Haftung des Auftragnehmers für Mängel, die nach der Bauabnahme …
- … Mauerwerk abrechnen nach VOBAbk.: Doppelte Berechnung vermeiden …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Gerüstkosten Rohbau: Abrechnung der eingerüsteten Fläche – Dämmstärke & Wandstärke?
- … Habe in der VOBAbk. keine eindeutige Zuweisung finden können. …
- … an temporäre Konstruktionen für Bauwerke, wie z.B. Gerüste, festlegt. Sie definiert Leistungsanforderungen und allgemeine Entwurfsprinzipien für Gerüste. Verwandte Begriffe: Gerüstbau, Normen, Bauwesen. …
- … insbesondere durch die DINAbk. EN 12811 (temporäre Konstruktionen für Bauwerke - Leistungsanforderungen und allgemeine Entwurf) und die DIN 4420 (Arbeits- und Schutzgerüste). …
- … Frage: Was bedeutet Vorhalteleistung beim Gerüstbau?Die Vorhalteleistung beim Gerüstbau bezieht sich auf die …
- … nachfolgenden Gewerke ihre Arbeiten ausführen können. Die Kosten für die Vorhalteleistung sind in der Regel in den Gerüstkosten enthalten. …
- … Abrechnung nach VOBAbk.Details zur Abrechnung von Bauleistungen nach der Vergabe- und …
- … Vertragsordnung für Bauleistungen (VOBAbk.). …
- … GerüstmietpreiseVergleich der Gerüstmietpreise verschiedener Anbieter. …
- … -://www.ing-stoeckel.de/baurecht/vob_c/01vobc18451_Aufmass.html …
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