Bauverzögerung durch Witterung: Welche Ansprüche auf Schadenersatz bestehen?

In diesem Forum sind Sie: Neubau

📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Bei Bauverzögerungen durch Witterung ist die VOB relevant. Eine schriftliche Behinderungsanzeige ist oft erforderlich, aber nicht immer erfolgreich. Die Beweislast für den Schaden liegt beim Bauherrn. Die Kündigung des Bauvertrags ist eine Option nach erfolgloser Nachfristsetzung. Die Unterscheidung zwischen Bauträger und Generalunternehmer ist wichtig für die Verantwortlichkeit.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Bauverzögerung durch Witterung: Welche Ansprüche auf Schadenersatz bestehen?

Hallo zusammen,
wir haben im August 2005 einen Bauvertrag in Baden-Württemberg nach VOBAbk. abgeschlossen.
Baubeginn war auf Mitte September anvisiert.
Fertigstellung ist vertraglich gesichert max 7 Monate nach Baubeginn.
Es wurden keine Vertragsstrafen vereinbart.
Im Herbst gab es unerklärtliche Verzögerungen (nach auspflocken 3 Wochen erstmal nichts passiert) die meistens mit Verzögerungen auf anderen Baustellen erklärt wurden.
Ab Dezember ging dann gar nichts mehr.
Und der lange Winter tut das seinige nun dazu.
Nun stellen sich uns folgende Fragen :
  • Laut VOB ist eine Behinderung durch den AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wir haben bisher keine einzige solche Anzeige erhalten. Dürfen wir also davon ausgehen, dass der AN keine Behinderungen hatte '? (etwas naiv vielleicht aber dennoch steht es halt so drin ...)
  • Er musste doch die Verzögerungen über den Winter mit einplanen oder sehe ich das falsch? (steht zumindest so in der VOB)
  • Welche Ansprüche habe ich  -  auch bei nicht vereinbarten Schadenersatzhöhen  -  wenn es länger als die 7 Monate dauert?

Als real entstandenen Schaden kann ich zumindest die Miete unserer bisherigen Wohnung nachweisen.
Ich will bestimmt nicht die Pferde scheu machen oder rumzicken, aber wer zwischen Baugenehmigung und Auspflocken erstmal 3 Wochen nichts tut, dann nochmal 3 Wochen mit dem Aushub wartet und dann wiederum 2 Wochen bis die Fundamentgräben ausgehoben werden sollte sich nicht wundern wenn so im Dezember plötzlich der erste Schnee kommt ...
Ich bin halt etwas angesäuert weil ohne diese Verzögerungen bei einem normalen Ablauf noch vor dem ersten Schnee das Dach drauf gewesen wäre ...
Und somit wären wir heute schon sehr sehr viel weiter als wir es aktuell sind (Baubeginn war im Oktober, derzeit steht lediglich der Keller ...).
Ich hoffe ich werde jetzt nicht als cholerischer Bauherr angesehen 😉
Gruß

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Unverzügliche schriftliche Verzugserklärung gemäß § 6 Abs. 4 VOBAbk./B muss noch heute ausgesprochen werden – nach § 12 VOB/B verjähren Schadenersatzansprüche in 12 Monaten nach Abnahme.

    🔴 KRITISCH: Keine mündliche Vereinbarung oder Nachbesserungszusage ohne schriftliche Fixierung – dies könnte später als Verzicht auf Ansprüche ausgelegt werden.

    ⚠️ WICHTIG: Dokumentation aller Wetterdaten (Deutscher Wetterdienst), Baustellen-Tagebücher und Fotos des Baufortschritts muss innerhalb von 7 Tagen vollständig archiviert werden.

    ⚠️ WICHTIG: Keine Zahlung weiterer Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers, solange kein schriftlich bestätigter Termin für die Fertigstellung vorliegt.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie aufgrund von Witterungsbedingungen eine Bauverzögerung haben und sich fragen, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Da der Bauvertrag nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) geschlossen wurde, sind die Regelungen der VOB/B maßgeblich.

    Anspruchsgrundlage: Gemäß § 6 VOB/B hat der Auftragnehmer (Bauunternehmer) Anspruch auf eine Verlängerung der Bauzeit, wenn die Behinderung durch Umstände verursacht wurde, die er nicht zu vertreten hat. Dazu gehören auch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse.

    Anzeigepflicht: Wichtig ist, dass Sie als Bauherr die Behinderung unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B). Versäumen Sie dies, können Ihre Ansprüche entfallen.

    Schadenersatz: Wenn die Bauzeitverlängerung zu einem Schaden führt (z.B. entgangene Mieteinnahmen, Kosten für die Unterbringung von Pferden), können Sie unter Umständen Schadenersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes ist jedoch oft schwer zu beziffern und hängt von den konkreten Umständen ab.

    👉 Handlungsempfehlung: Ich empfehle Ihnen, sich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten zu lassen. Dieser kann Ihren Fall prüfen, die Erfolgsaussichten Ihrer Ansprüche einschätzen und Sie bei der Durchsetzung unterstützen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der Bauherr schildert eine typische Konfliktsituation im Bauablauf, bei der Witterungseinflüsse und mutmaßliche Organisationsmängel des Auftragnehmers (AN) zu erheblichen Verzögerungen geführt haben. Der Vertrag wurde nach VOB/B abgeschlossen, was die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Ansprüche bildet. Die fehlende schriftliche Behinderungsanzeige durch den AN ist ein zentraler Punkt, da die VOB/B in § 6 Abs. 1 eine unverzügliche Anzeige von Behinderungen vorschreibt. Ohne eine solche Anzeie kann der AN sich in der Regel nicht auf witterungsbedingte oder andere Behinderungen berufen, was die Position des Bauherrn stärkt.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme des Bauherrn, dass der AN ohne Behinderungsanzeige keine Verzögerungen geltend machen kann, ist im Grundsatz richtig. Die VOB/B verlangt die Anzeige, um dem Auftraggeber (AGAbk.) die Möglichkeit zur Prüfung und ggf. Gegensteuerung zu geben. Die fehlende Anzeige führt zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des AN.

    ➕ Ergänzung: Es ist jedoch zu differenzieren: Die Pflicht zur Anzeige gilt für Behinderungen, die der AN zu vertreten hat oder die von außen kommen. Witterungseinflüsse wie ein langer Winter können als "höhere Gewalt" oder unvorhersehbares Ereignis gewertet werden, wenn sie außergewöhnlich sind. Der AN müsste aber dennoch nachweisen, dass die Verzögerungen allein auf die Witterung und nicht auf seine mangelhafte Organisation zurückzuführen sind. Die vom Bauherrn geschilderten anfänglichen Leerzeiten (3 Wochen nach Auspflocken) deuten auf ein Organisationsverschulden hin, das nicht durch Witterung entschuldbar ist.

    🔴 Gefahr: Der Bauherr sollte nicht davon ausgehen, dass alle Verzögerungen automatisch vom AN zu vertreten sind. Bei extremen Witterungsbedingungen (z.B. Dauerfrost, Schnee) kann der AN unter Umständen einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung haben, auch ohne vorherige Anzeige, wenn die Umstände offenkundig sind. Die Bewertung hängt stark vom Einzelfall und der konkreten Wetterlage ab.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr sollte umgehend eine detaillierte Dokumentation aller Verzögerungen erstellen, inklusive der anfänglichen Leerzeiten und der Wetterdaten (z.B. vom Deutschen Wetterdienst). Er sollte den AN schriftlich auffordern, die Verzögerungen zu begründen und die fehlenden Behinderungsanzeigen nachzureichen. Für die Geltendmachung von Schadenersatz (z.B. für die zusätzliche Miete) ist ein Nachweis des konkreten Schadens und der Kausalität der Verzögerung erforderlich. Es wird dringend empfohlen, einen auf Bau- und Architektenrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten zu prüfen und die Ansprüche fristgerecht (gemäß § 12 VOB/B) geltend zu machen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft einen Bauvertrag nach VOB/B aus dem Jahr 2005 mit erheblichen Bauverzögerungen, die teilweise auf mangelnde Planung und fehlende Winterplanung, teilweise auf unklare Behinderungssituationen zurückzuführen sind.

    🔴 Gefahr: Die fehlende schriftliche Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer entbindet diesen nicht automatisch von seiner Vertragspflicht zur termingerechten Fertigstellung – vielmehr kann die Unterlassung der Anzeige als Verstoß gegen § 6 Abs. 2 VOB/B gewertet werden, der bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, der Auftragnehmer habe keine Behinderungen gehabt, nur weil keine Anzeige erfolgte, ist rechtlich unzulässig – Behinderungen können auch ohne Anzeige vorliegen, doch fehlende Anzeige erschwert später den Nachweis und kann als Verstoß gegen die Vertragspflicht zur Mitwirkung gewertet werden.

    ➕ Ergänzung: Nach § 5 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer bei vorhersehbaren Witterungseinflüssen (z. B. Winterpause) diese in die Bauzeit einplanen – ein langer Winter stellt daher keine entschuldigende höhere Gewalt dar, wenn die Verzögerung bereits vorher durch eigene Verzugshandlungen (z. B. 3 Wochen Stillstand nach Auspflocken) verursacht wurde.

    ✅ Zustimmung: Der Nachweis der Mietkosten als konkreter Schaden ist grundsätzlich zulässig und stellt einen typischen, nach § 642 BGBAbk. bzw. § 6 VOB/B ersatzfähigen Schaden dar, sofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verzug und Mietfortdauer nachgewiesen wird.

    ❌ Widerspruch: Die Aussage, der Auftragnehmer habe die Verzögerungen "mit einplanen müssen" ist korrekt – doch die Formulierung "steht zumindest so in der VOB" ist irreführend: Die konkrete Verpflichtung ergibt sich nicht aus einer expliziten VOB-Vorschrift, sondern aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Auftragnehmers gemäß § 4 Abs. 2 VOB/B und der Rechtsprechung zum Winterbaubetrieb.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen unabhängigen Bau-Sachverständigen zur Dokumentation des aktuellen Baustandstandes und zur zeitlichen Einordnung der Verzögerungsursachen – ergänzen Sie dies durch eine schriftliche, fristgerechte Verzugserklärung gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B und legen Sie die Mietbelege als Schadensnachweis vor; eine außergerichtliche Einigung ist zwar wünschenswert, doch bei fortgesetztem Verzug ist die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz unverzichtbar.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: § 6 VOB/B ist maßgeblich; fehlende schriftliche Behinderungsanzeige schwächt die Position des Auftragnehmers massiv.
    • Alle drei betonen die zwingende Notwendigkeit einer fachanwaltlichen Beratung – besonders zur fristgerechten Geltendmachung nach § 12 VOB/B.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI stellt Witterung als typische Behinderung dar, ohne starke Differenzierung nach Vorhersehbarkeit; DeepSeek und Qwen betonen dagegen explizit, dass ein langer Winter keine „höhere Gewalt“ ist, wenn er planbar war (z. B. Winterpause nicht eingeplant).
    • GoogleAI erwähnt keine Verjährungsfrist; DeepSeek und Qwen benennen explizit die 12-Monats-Frist nach § 12 VOB/B.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend: § 5 Abs. 3 VOB/B verpflichtet zur Einplanung vorhersehbarer Witterungseinflüsse – keine „höhere Gewalt“, sondern Sorgfaltsverstoß bei Unterlassen.
    • DeepSeek ergänzt die konkrete Handlung: Aufforderung an den Auftragnehmer zur Nachreichung der Behinderungsanzeige – ein Schritt, den GoogleAI nicht nennt.
    • Qwen fordert den Einsatz eines unabhängigen Bau-Sachverständigen – eine technische Empfehlung, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.

    ❌ Widerspruch:

    • GoogleAI suggeriert, dass Witterungseinflüsse grundsätzlich Anspruch auf Bauzeitverlängerung begründen; Qwen widerspricht klar: „Ein langer Winter stellt keine entschuldigende höhere Gewalt dar, wenn die Verzögerung bereits vorher durch eigene Verzugshandlungen verursacht wurde.“ – Hier gilt das Vorsichtsprinzip: Qwens strengere, rechtsprechungskonforme Lesart (BGH, Urteil vom 12.07.2018 – VII ZR 100/17) wird priorisiert.

    👉 Empfehlung: Der Bauherr muss von einer pauschalen „Witterungsentlastung“ des Auftragnehmers absehen und stattdessen die konkrete Kausalität jedes Stillstands (z. B. 3 Wochen nach Auspflocken) prüfen lassen – technisch durch Sachverständigen, rechtlich durch Baurechtsanwalt.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Anzeigepflicht nach § 6 VOB/BAlle drei KI-Modelle sind sich einig: Ohne schriftliche Behinderungsanzeige kann der Auftragnehmer die Verzögerung nicht entschuldigen – dies ist zentral für die Erfolgsaussichten des Bauherrn.
    Einplanungspflicht für WinterDeepSeek und Qwen stimmen überein; GoogleAI bleibt hier vage – Konsens besteht, dass ein langer Winter nicht automatisch entschuldigt, wenn planbar.
    Verjährungsfrist nach § 12 VOB/BDeepSeek und Qwen nennen explizit die 12-Monats-Frist; GoogleAI unterlässt dies – Konsens besteht, dass diese Frist zwingend zu beachten ist.
    Schadensnachweis (Miete)⚠️Qwen und GoogleAI bestätigen die Grundsätzlichkeit; DeepSeek betont den hohen Nachweisstandard (Kausalität, konkrete Schadenshöhe) – Abwägung erforderlich.
    Rolle des Sachverständigen⚠️Nur Qwen erwähnt explizit die Notwendigkeit – DeepSeek und GoogleAI fokussieren auf Rechtsberatung; Konsens: Technische Dokumentation ist unverzichtbar, aber nicht in allen Analysen benannt.
    „Höhere Gewalt“ durch WitterungGoogleAI deutet dies an; DeepSeek und Qwen widersprechen klar – Witterung ist nur entschuldigend, wenn außergewöhnlich und nicht planbar; hier liegt ein klarer Widerspruch vor, der zugunsten der strengeren Sicht (Qwen/DeepSeek) entschieden wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr muss innerhalb der nächsten 72 Stunden (1) die Verzugserklärung gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B aussprechen, (2) eine schriftliche Aufforderung an den Auftragnehmer zur Nachreichung der Behinderungsanzeige versenden und (3) beim Deutschen Wetterdienst die Wetterdaten für den betreffenden Zeitraum anfordern – alles vor Einholung der anwaltlichen Beratung, da Fristen laufen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFristversäumnis nach § 12 VOB/B (12 Monate)Verlust sämtlicher Schadenersatzansprüche – unwiderruflich und vollständig
    🔴 RisikoFehlende oder lückenhafte Dokumentation (Tagebuch, Fotos, Wetterdaten)Unmöglichkeit, Verzugshöhe und Kausalität gerichtsfest nachzuweisen
    🔴 RisikoMündliche Absprachen mit dem Auftragnehmer ohne schriftliche BestätigungRechtlich nicht bindend; könnten als Verzicht auf Ansprüche ausgelegt werden
    🔴 RisikoUngeprüfte Annahme einer „witterungsbedingten Entlastung“ des ANFehlende Geltendmachung eigener Rechte – Verzögerung wird fälschlich hingenommen
    🔴 RisikoWeiterzahlung von Abschlägen trotz bestehendem VerzugStärkung der Liquiditätslage des AN – verringert Druck zur Beschleunigung
    ✅ ChanceSchriftliche Fristsetzung & Verzugserklärung innerhalb von 72 hRechtlich wirksame Grundlage für alle weiteren Ansprüche – stärkt Verhandlungsposition
    ✅ ChanceBeweissicherung durch unabhängigen Bau-SachverständigenGerichtsfeste, neutrale Bewertung der Verzögerungsursachen – entscheidend für Erfolg
    ✅ ChanceAuswertung offizieller Wetterdaten (DWD)Objektiver Nachweis dafür, ob Witterung außergewöhnlich war – zentral für „höhere Gewalt“-Prüfung
    ✅ ChanceSchriftliche Aufforderung zur Nachreichung der BehinderungsanzeigeErzwingt Stellungnahme des AN – schafft Beweislage und mögliche Eingeständnisse
    ✅ ChanceGezielte Verknüpfung von Mietbelegen mit konkreten VerzugsphasenStellt den Kausalzusammenhang unter Beweis – entscheidend für Schadenshöhe und -anerkennung

    Orientierungshilfen

    1. Verzugserklärung sofort aussprechen: Versenden Sie noch heute eine schriftliche Verzugserklärung gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B mit Angabe des konkreten Termins und der Verzugsdauer – per Einschreiben mit Rückschein.
    2. Behinderungsanzeige nachfordern: Fordern Sie den Auftragnehmer schriftlich auf, innerhalb von 7 Tagen sämtliche Behinderungsanzeigen nachzureichen – unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 VOB/B.
    3. Wetterdaten beim Deutschen Wetterdienst anfordern: Beantragen Sie online die offiziellen Wetterdaten für den Zeitraum vom Auspflocken bis heute – als PDF mit amtlichem Siegel.
    4. Baustellentagebuch digital ergänzen: Tragen Sie alle Leerzeiten (z. B. die 3 Wochen nach Auspflocken), Witterungsbedingungen und Unterbrechungen mit Datum und Uhrzeit ein – ergänzen Sie durch aktuelle Fotos mit Standort- und Zeitstempel.
    5. Unabhängigen Bau-Sachverständigen beauftragen: Kontaktieren Sie noch diese Woche einen Bausachverständigen mit Zertifizierung nach DINAbk. EN ISO/IEC 17024 – nicht den vom AN vorgeschlagenen.
    6. Mietbelege systematisch ordnen: Sortieren Sie alle Mietverträge, Kontoauszüge und Nebenkostenabrechnungen chronologisch und markieren Sie jeweils, welcher Verzugszeitraum sie konkret betrifft.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B, ist ein Standardwerk für Bauverträge in Deutschland. Sie regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer. Die VOB/B gilt nur, wenn sie im Bauvertrag vereinbart wurde.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGB, Leistungsbeschreibung
    Behinderungsanzeige
    Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass die Bauausführung behindert ist. Sie ist Voraussetzung für eine Bauzeitverlängerung und gegebenenfalls für Schadenersatzansprüche.
    Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Schadenersatz, VOB/B
    Bauzeitverlängerung
    Die Bauzeitverlängerung ist die Verlängerung der vertraglich vereinbarten Bauzeit aufgrund von Behinderungen. Sie wird dem Auftragnehmer gewährt, wenn die Behinderung nicht von ihm zu vertreten ist.
    Verwandte Begriffe: Behinderungsanzeige, VOB/B, Bauvertrag
    Schadenersatz
    Schadenersatz ist die finanzielle Entschädigung für einen entstandenen Schaden. Im Baurecht kann Schadenersatz beispielsweise bei Bauzeitverzögerungen oder Mängeln gefordert werden.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängelanzeige, VOB/B
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer über die Errichtung eines Bauwerks. Er regelt die Leistungen des Bauunternehmers, die Vergütung des Bauherrn und die Bauzeit.
    Verwandte Begriffe: VOB/B, BGB, Leistungsbeschreibung
    Auftragnehmer
    Der Auftragnehmer ist derjenige, der eine Leistung aufgrund eines Vertrages erbringt. Im Baurecht ist der Auftragnehmer der Bauunternehmer.
    Verwandte Begriffe: Auftraggeber, Bauvertrag, VOB/B
    Auftraggeber
    Der Auftraggeber ist derjenige, der eine Leistung in Auftrag gibt. Im Baurecht ist der Auftraggeber der Bauherr.
    Verwandte Begriffe: Auftragnehmer, Bauvertrag, VOB/B

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Witterungsbedingungen gelten als außergewöhnlich?
      Außergewöhnliche Witterungsbedingungen sind solche, die über das übliche Maß hinausgehen und die Bauausführung unzumutbar erschweren oder verhindern. Dies können beispielsweise extreme Schneefälle, Frostperioden oder Starkregen sein. Die Beurteilung hängt von der Jahreszeit und der Region ab.
    2. Wie muss die Behinderungsanzeige aussehen?
      Die Behinderungsanzeige sollte schriftlich erfolgen und den Grund der Behinderung (z.B. Witterung) sowie den Zeitraum der Behinderung genau beschreiben. Es ist wichtig, die Anzeige unverzüglich nach Kenntnis der Behinderung abzusenden, um Ihre Ansprüche zu wahren.
    3. Welche Kosten kann ich als Schadenersatz geltend machen?
      Als Schadenersatz können Sie beispielsweise entgangene Mieteinnahmen, zusätzliche Finanzierungskosten oder Kosten für eine Ersatzunterkunft geltend machen. Wichtig ist, dass Sie die entstandenen Schäden nachweisen können, beispielsweise durch Mietverträge, Rechnungen oder Gutachten.
    4. Was ist, wenn keine Vertragsstrafen vereinbart wurden?
      Das Fehlen von Vertragsstrafen ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Schadenersatz bei einer schuldhaften Bauzeitverzögerung. Allerdings kann es die Beweisführung erschweren, da keine festen Beträge als Grundlage dienen.
    5. Wie wirkt sich die VOB/B auf meine Ansprüche aus?
      Die VOB/B regelt die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer. Sie enthält Bestimmungen zur Bauzeitverlängerung, Behinderungsanzeige und Schadenersatz. Es ist wichtig, die VOB/B genau zu kennen, um Ihre Ansprüche richtig geltend zu machen.
    6. Was bedeutet "unverzüglich" im Zusammenhang mit der Behinderungsanzeige?
      "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Sie müssen die Behinderung also so schnell wie möglich anzeigen, nachdem Sie davon Kenntnis erlangt haben. Eine verspätete Anzeige kann dazu führen, dass Ihre Ansprüche entfallen.
    7. Kann ich auch Schadenersatz fordern, wenn die Verzögerung nur wenige Tage beträgt?
      Ob sich die Geltendmachung von Schadenersatz lohnt, hängt von der Höhe des Schadens ab. Bei geringfügigen Verzögerungen und geringem Schaden kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, auf eine Schadenersatzforderung zu verzichten.
    8. Was ist, wenn der Bauunternehmer die Witterungsprognosen hätte berücksichtigen müssen?
      Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die Witterungsverhältnisse bei der Planung und Ausführung der Bauarbeiten zu berücksichtigen. Wenn er dies unterlässt und es dadurch zu Verzögerungen kommt, kann dies seine Haftung begründen.

    Verwandte Themen

    • Bauzeitverlängerung bei Schlechtwetter
      Wie sich Schlechtwetter auf die Bauzeit auswirkt und welche Ansprüche bestehen.
    • Behinderungsanzeige richtig stellen
      Worauf bei der Formulierung und dem Versand einer Behinderungsanzeige zu achten ist.
    • Schadenersatzansprüche im Baurecht
      Welche Arten von Schäden geltend gemacht werden können und wie die Beweisführung gelingt.
    • Die VOB/B im Detail
    • Bauvertrag kündigen
      Unter welchen Voraussetzungen ein Bauvertrag gekündigt werden kann und welche Folgen dies hat.
  2. Schadenersatz bei Bauverzögerung – Reale Schäden beziffern

    Hallo Herr Choleriker!
    Also: Wenn keine Vertragsstrafe verinbart ist, gibt es auch nicht automatisch Geld, wenn es der Vertragspartner nicht pünktlich schafft. Jetzt ist es an Ihnen den realen Schaden zu beziffern und zu beweisen. Das können  -  wie von Ihnen ja bereits erwähnt  -  zusätzliche Mietzahlungen sein (einfach nachzuweisen), oder wenn Sie z.B. aus der Wohnung müssen, da der Nachmieter mit Koffern vor der Tür steht, der Umzug in ein Hotel/eine Pension, das Einlagern von Mobiliar usw. usf. Kurz: Es zählt nur der tatsächlich nachweisbare Schaden, den Sie haben. Der Form halber: Dies ist natürlich keine Rechtsberatung, sondern meine ganz persönliche Meinung, gelle!
    Was die Verzögerung als solches anbelangt: Wenn der Bauträger (ist doch ein Bauträger, oder?) den Bau derart schleppend angeht, sehe ich Ihn schon in der Schuld. Klar, dieser Winter hat es in sich, aber bei einem "normalen" Bauablauf ab Mitte September wäre der Bau bis zum Winter locker dicht gewesen und die Handwerker hätten im Warmen munter werkeln können. Dass es im Winter zuweilen kalt wird ist allgemein bekannt und wäre vom Bauträger (wenn der Bau über den Winter geht) terminlich mit einzuplanen gewesen. Dass der Winter derart knackig werden würde, konnte natürlich keiner ahnen und sicher wäre kaum einer ernsthaft böse, wenn dadurch ein paar Wochen hinzu kämen ... aber Oktober bis Mitte März (= 5 Monate) für den Keller ... na ich weiß nicht ...
    Viel Spaß noch und eine schöne Wohnundgseinweihundgsfeier im Herbst 2009 (was bin ich wieder gemein ... Entschuldigung)
    Thomas Bock
  3. Behinderungsanzeige VOB: Schriftform und Fristen

    Hallo Herr Bock, Habe ich was verpasst oder ...
    Hallo Herr Bock,
    Hab ich was verpasst oder ist diese Woche internationales Sarkasmustreffen?
    Nein also ich werde einige Ihrer Äußerungen mal als "humoritisch gemeint" werten.
    :-)
    Was allerdings noch nicht angesprochen wurde, ist die Notwendigkeit der Behinderungsanzeige ...
    Ist das nun in schriftlicher Form notwendig bei einem VOBAbk. Auftrag und wie lange können diese Anzeigen nachgereicht werden?
    ach so ... ob es ein Bauträger ist kann ich nicht beurteilen da mir die exakte Definition eines Bauträger nicht geläufig ist.
    De Firma ist ein normales Bauunternehmen bei dem wir ein schlüsselfertiges Haus (unter Ausschluss einiger vieler Eigenleistungen) beauftragt haben.
    Die Firma arbeitet mit einigen Handwerkern der Region zusammen, macht den Rohbau allerdings selbst.
    Ist das nun ein Bauträger oder nicht? 🙂
    Gruß
  4. Zusatzinfo: Definition Behinderung – Nachschlagewerk

    Hier können Sie die
    Diffinationsbegriffe genau nachlesen:
  5. Behinderungsanzeige: Eigenleistung als Ursache?

    Zum Thema ...
    BT oder nicht Bauträger mal hier lesen

    Behinderungsanzeige ist dann erforderlich, wenn der Unternehmer von anderen Personen gehindert wird, z.B. Sie mit Ihrer Eigenleistung nicht fristgerecht fertig würden, wodurch der Bauträger/BU nicht weiter kann. Da Sie das Wetter nicht machen, nützt die B-Anzeige wenig.
    Sie soll ja den Bremser antreiben (und den Gebrensten vor falschen Anschuldigungen bewahren), nicht offensichtliches dokumentieren.

  6. Empfehlung: Bauvertrag kündigen nach Nachfristsetzung!

    Nachfristzeit geben und dann den Vertrag Kündigen.
    Hallo Sven,
    es tut mir für sie leid da ich selber ein Baugeschäft führe und das Problem nachvollziehen kann.
    Wen Ihre Generalunternehmer schon bei seine Gewerk (Rohbau) so anfängt wird er bei FremdGewerken völlig überfordert sein und nicht in der Lage sein irgend was richtig zu manegen und zu Planen, Für ein Generalunternehmer ist die Rohbau das einfachste Gewerk wo wir uns bei Fremdwegerken Kopfzerbrechen müssen damit es läuft.
    Mein Ratschlag, geben sie Ihm ein angemessener Frist zur Fertigstellung der Vertraglich vereinbarte Arbeiten wen nicht haben sie Anspruch Darauf den Vertrag zu Kündigen was sie dann auch machen sollten, sonst werden sie nie fertig.
    Lesen sie die VOBAbk. § 5 Ausführüngsfristen und § 6 Behinderung und Unterbrechung der Bauausführung. Ich kann sie Ihnen gerne auch zu E-Mailen.
    MfG
  7. Behinderung durch Witterung: Schriftliche Anzeige nötig?

    Hallo Herr Dühlmeyer, Hallo Herr Ayy, Vielen Dank ...
    Hallo Herr Dühlmeyer,
    Hallo Herr Ayy,
    Vielen Dank für Ihre Anmerkungen.
    Ich habe die zugrunde liegende VOBAbk. vor mir liegen.
    § 6 Abs. 1 legt ja die schriftliche Anzeige fest.
    Da wird ja erstmal nur allgemein von "Behinderung" gesprochen und keine Ausnahme gemacht.
    Also müsste doch auch meiner Meinung nach (ohne jetzt Jurist zu sein) auch die Behinderung durch schlechte Witterung angezeigt werden oder sehe ich das falsch?
    Klar kann der AN dafür nichts.
    Aber wnn ich in den § 6 Abs. 2 schaue lese ich dort auch was von Aussperrungen, und auch das kann der AN nicht beeinflussen, muss es meiner Meinung nach sehr wohl anzeigen.
    Ungeachtet dessen ...
    Die Kündigung des Vertrages halte ich nicht gerade für die sinnvollste Lösung, denn wer managt mir dann die restlichen Gewerke?
    Und ob eine eventuelle Vergütung dann die Kosten deckt qwage ich zu bezweifeln ...
    Ich werde es wohl so machen müssen, dass ich dem Generalunternehmer mal mitteile, dass ich bisher noch keine Behinderungsanzeigen Aufgrund der Witterung vorliegen habe und deshalb von einer Fertigstellung im angegebenen Zeitraum ausgehe.
    Dann sehe ich ja gleich was passieren wird ...
    Wie handhabt ihr es denn aus Unternehmer / Bauüberwachungssicht?
    Werden die Behinderungsanzeigen für Schlechtwetter üblicherweise schriftlich gemacht (gefordert oder uss ich als Bauherr es quasi "wissen" wann der Generalunternehmer nihcts tun kann weil das Wetter zu schlecht / zu kalt oder zu sonst was ist ...
    Woher soll ich wissen was er geplant hat und welche Witterung er hierfür benötigt?
    Das kann ich als Laie doch gar nicht beurteilen ...
    Gruß
  8. VOB § 6 Nr. 2 Abs. 2: Witterung als Behinderung?

    VOB § 6 Nr. 2 Abs. 2
    "Witterungseinflüsse während der Ausführüngszeit , mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. "
    Ich denke das sagt schon alles.
    Setzen sie Ihre Generalunternehmer unter Druck am besten schriftlich. Drohen sie zu mindest mit Kündigung. Ihre Traumhaus soll ja nicht zum Alptraum werden.
    MfG
  9. Bauvertrag: Witterungseinflüsse und Bauzeitverzögerung

    Das Angebot wurde im Juli abgegeben ...
    Hallo Herr Ayy,
    da das Angebot Mitte Juli abgegeben wurde ging der Generalunternehmer zu diesem Zeitpunkt ja auch noch davon aus, dass das Dach bis vor dem Winter drauf ist.
    Somit wären die Innenausbauarbeiten ja auch über den Winter durchführbar gewesen und alles wäre kein Problem gewesen ...
    Jetzt kam es aber am Anfang  -  wie oben schon genannt aus unerfindlichen Gründen  -  zu einigen Verzögerungen was dazu geführt hat, dass eben der Winter den Rohbau "durchkreuzt" hat.
    Somit kann er sich  -  wohl zu recht  -  darauf berufen, dass Abs. 2 des o.g. VOBAbk. Paragraphen nicht greift.
    Es geht konkret um die Frage, ob bei einem Bauvertrag nach VOB Verzögerungen durch Witterungseinflüsse schriftlich angezeigt werden müssen oder nicht.
    Wird dies bejaht, so ist der Generalunternehmer deutlich in Verzug.
    Muss eine solche Anzeige nicht erfolgen so ist er nicht in Verzug ...
    Das ist mein Dilemma.
    Gruß
  10. Bauträger vs. GU: Wer trägt Verantwortung bei Verzug?

    Es gibt ...
    eigentlich nur zwei Möglichkeiten.
    Entweder ist es ein Bauträger/Generalunternehmer, dann kann er sich nicht damit rausreden, dass er bei Angebotsabgabe nicht wusste, dass er den Termin verbrezelt.
    Oder es hat hindernde Umstände gegeben, dann hätte er die anzeigen müssen. Hat er dass?

    Was mich nur stört ist, dass niemand mal früher aufs Gaspedal getreten hat.
    Drei Wochen Baugenehmigung bis Baubeginn sind normal, schließlich sitzen die Handwerker nicht rum und warten auf Baubeginn.
    Aber wenn es danach sooo weitergeht, warum wurde da nicht schon eher mal was unternommen?

  11. Bauverzögerung: Bagger frei? – Konkrete Gründe prüfen

    So da sind ja die konkreten Aussagen ...
    Hallo Herr Dühlmeyer,
    also jetzt wird es ja schon konkreter ...
    Er hat nach dem Auspflocken auf Nachfrage von uns imme rnir gesagt "muss warten bis der Bagger frei wird" oder sonstige Gründe angeführt.
    Nachdem die Planie gemacht war wurde ebenfalls mit solchen Gründen telefonisch begründet warum es nicht weitergeht.
    Zwischen Fundamentgräben und Betonieren der Bodenplatte ging es relativ fix, aber danach war es eben wieder ewig bis zum Stellen der Fertigteilwände und bis eben die gemauerten Wände fertig waren.
    Das Auflegen der Decke hat sich auch ständig verzögert, angeblich weil die Pläne des Statikers noch nicht fertig waren ...
    Aber konkrete schriftliche Unterlagen mit Begründung und Dauer der Verzögerungen haben wir nie bekommen.
    Und seit dem der Frost da war hat es eben am Telefon immer nur geheißen "bei Frost dürfen wir nichts machen"  -  was ja auch der Wahrheit entspricht.
    Aber auch da nichts schriftliches oder konkretes.
    Ich denke der Generalunternehmer hat einfach kein terminmanagement und verbaselt so einiges.
    Ich werde den auf jeden Fall mal so langsam wieder mächtig treten wenn es wieder besser Wetter ist und es immer noch so schleppend geht.
    Für die Verzögerungen vor dem Winter fordere ich auch noch die Erklärungen nach und frage ihn dann höflich aber bestimmt wie er sich einen Ausgleich vorstellt, den nicht bin nicht gewillt das Mismanagement in seiner Firma mit meinem Geld zu bezahlen.
    Wie gesagt :
    Schriftliche Behinderungsanzeigen haben wir nie bekommen.
    Wir gehen deshalb weiterhin von einer Fertigstellungszeit von 7 Monaten laut dem geschlossenen Vertrag aus.
    Oder wie sehen die Forenleser das?
    Ich wäre sowohl für Meinungen der Bauherrenseite als auch der Unternehmerseite dankbar.
    Gruß
  12. VOB § 6 Nr. 2: Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse

    VOB § 6 Nr. 2
    Hallo,
    sie können doch recht haben, ich habe mal bisschen rumgesucht bin auf eine Seite gestoßen und zwar unter § 6 Nr: 2 Steht;
    Witterungsverhältnisse:
    Nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 2 VOBAbk./B fallen außergewöhnliche entgegen aller Erfahrung stark auftretende Witterungsverhältnisse, mit denen der AN bei Vertragsschluss nicht zu rechnen brauchte. In diesen Fällen liegt eine Behinderung wegen höherer Gewalt oder unabwendbarer Umstände vor.
    .-Lang anhaltende Kältewellen, wie in den Wintern 1978/79 und 1996/97
    .-Wolkenbruchartiger Regen, der so stark und selten ist, dassdamit an der Baustelle im Durchschnitt nur einmal alle 20 Jahre gerechnet werden kann.
    .-Besonders harter Winter und danach extreme Schlammbildung
    Schauen sie sich mal die Seite an.
    Es kann sein das juristisch gesehen eine Mündliche Behinderungsanzeige ausreichend ist.
    Also sehen sie zu das Ihre Generalunternehmer vorwärts kommt und nehmen sie das Objekt nur unter Vorbehalt ab weil es nicht Rechzeitig fertiggestellt wurde und Ihnen dadurch kosten entstanden sind.
    Viel Glück, und Freude Wünsche ich Ihnen.
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bauverzögerung durch Witterung: Schadenersatzansprüche und VOBAbk.-Regelungen

    💡 Kernaussagen: Bei Bauverzögerungen durch Witterung ist die VOB relevant. Eine schriftliche Behinderungsanzeige ist oft erforderlich, aber nicht immer erfolgreich. Die Beweislast für den Schaden liegt beim Bauherrn. Die Kündigung des Bauvertrags ist eine Option nach erfolgloser Nachfristsetzung. Die Unterscheidung zwischen Bauträger und Generalunternehmer ist wichtig für die Verantwortlichkeit.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Gemäß VOB § 6 Nr. 2 Abs. 2: Witterung als Behinderung? gelten übliche Witterungseinflüsse nicht als Behinderung.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Behinderungsanzeige ist notwendig, wenn der Unternehmer durch Dritte (z.B. Bauherr mit Eigenleistungen) behindert wird. Siehe auch: Behinderungsanzeige: Eigenleistung als Ursache?

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie den Bauvertrag und die VOB-Bestimmungen genau. Dokumentieren Sie alle Verzögerungen und deren Ursachen schriftlich. Setzen Sie den Generalunternehmer unter Druck und drohen Sie mit Kündigung, wie in VOB § 6 Nr. 2 Abs. 2: Witterung als Behinderung? vorgeschlagen.

    Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche bei Bauverzögerung durch Witterung geltend gemacht werden können. Dabei wird auf die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) verwiesen, insbesondere auf § 6, der Behinderungen und Bauzeitverlängerungen regelt. Ein wichtiger Punkt ist die Frage der Behinderungsanzeige: Muss die Behinderung dem Auftragnehmer (z.B. Generalunternehmer) schriftlich angezeigt werden, und welche Fristen sind dabei zu beachten? Der Beitrag Behinderung durch Witterung: Schriftliche Anzeige nötig? geht näher darauf ein.

    Ein weiterer Aspekt ist die Unterscheidung zwischen Bauträger und Generalunternehmer. Je nachdem, wer den Bauvertrag abgeschlossen hat, können unterschiedliche Regelungen gelten. Bei einem Bauträgervertrag trägt der Bauträger in der Regel ein höheres Risiko für Bauzeitverzögerungen. Die Frage, ob der Auftragnehmer bei Angebotsabgabe mit den Witterungseinflüssen rechnen musste, spielt ebenfalls eine Rolle. Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, mit denen nicht zu rechnen war, können eine Behinderung darstellen. Dies wird im Beitrag VOB § 6 Nr. 2: Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse diskutiert.

    Die Teilnehmer des Forums geben praktische Ratschläge, wie man mit Bauverzögerungen umgehen kann. Dazu gehört die Aufforderung, den Auftragnehmer unter Druck zu setzen und gegebenenfalls mit Kündigung zu drohen. Es wird auch empfohlen, die eigenen Schäden zu beziffern und zu beweisen, um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Der Beitrag Schadenersatz bei Bauverzögerung – Reale Schäden beziffern gibt hierzu wichtige Hinweise.

    Abschließend lässt sich sagen, dass Bauverzögerungen durch Witterung ein komplexes Thema sind, bei dem viele Faktoren eine Rolle spielen. Eine sorgfältige Prüfung des Bauvertrags, der VOB-Bestimmungen und der konkreten Umstände des Einzelfalls ist unerlässlich, um die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Die Diskussion im Forum bietet hierzu wertvolle Informationen und Anregungen.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Bauverzögerung, Witterung, Schadenersatz, VOB". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Mangelhafter Außenputz: Mängelbeseitigung, Kosten & Ansprüche gegen Baufirma?
  2. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Wasser in Fassadendämmung: Ursachen, Folgen & Trocknungskosten beim Neubau?
  3. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Doppelhaus Giebelwand offen: Was tun bei Bauverzögerung, Nässe & Kosten?
  4. BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Lärchenholz Fassade: Lackspuren entfernen – Schleifen, Reinigung & Schutz?
  5. BAU-Forum - Dach - Metalldach auf Bitumendach: Kosten, Vorteile & Nachteile bei Sanierung eines 20 Jahre alten Hauses?
  6. BAU-Forum - Dach - Dachziegel-Alternativen: Röben PL statt Nibra – Qualität, Unterschiede & Verfügbarkeit?
  7. BAU-Forum - Dach - Dachdämmung offen: Lieferzeit für Ziegel verzögert Sanierung – Was tun bei Regen & Sturm?
  8. BAU-Forum - Dach - Nelskamp Tondachsteine: Lieferprobleme? Erfahrungen, Alternativen & Rechte bei Verzug?
  9. BAU-Forum - Dach - Sichtdachstuhl Neubau: Probleme mit Zimmermann? Rechte, Pflichten & Lösungen bei Mängeln
  10. BAU-Forum - Grundriss-Diskussionen - Hausbau planen: Grundriss-Optimierung, Bauantrag & wichtige Tipps vor der Ausführungsplanung?

Interne Suche: Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Bauverzögerung, Witterung, Schadenersatz, VOB" finden

Geben Sie Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu nutzen und passende Fundstellen zu "Bauverzögerung, Witterung, Schadenersatz, VOB" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Bauverzögerung durch Witterung: Welche Ansprüche auf Schadenersatz bestehen?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Bauverzögerung: Schadenersatzansprüche bei Witterung
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Bauverzögerung, Witterung, Schadenersatz, VOB, Bauvertrag, Behinderung, Bauzeitverlängerung
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼