Insolvenz Baufirma: Mängel am Vinylboden, Restzahlung gefordert – Was tun?
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Insolvenz Baufirma: Mängel am Vinylboden, Restzahlung gefordert – Was tun?

Wir haben vor einem Jahr unser Bauvorhaben beendet. Bei den Bodenbelägen hier Vinylbeläge kam es zu erheblichen Mängeln wie Blasenbildung und nicht versigelten Abschlüssen. Die Mängel wurden seinerzeit auch protokoliert und von der Firma anerkannt. Wir haben dann die letzte Rate nicht bezahlt mit Hinweis auf die Mängel. Nun ist die Firma insolvent. Alle Forderungen wurden an eine Sparkasse übertragen. Die Sparkasse verlangt von uns nun die Restzahlung, da nach Unterlagen der insolventen Firma alle Mängel beseitigt wurden. Das ist aber falsch. Es waren lediglich zwei mal verschiedene Handwerker der Firma da um sich die Sache anzusehen. Bei diesen Besuchen wurde auch einmal eine Versiegelung erneuert bzw. ausgebessert, was wir auch unterschrieben haben. Wie aus dem Schreiben hervorgeht, soll die Blasenbildung wohl an dem Estrich liegen, der bei Verlegung des Belages wohl zu frisch war. Das hatte bei Beginn der Verlegearbeiten aber niemand gesagt. Die Architektin, die den Umbau damals betreut hat und auch das Mängelprotokoll gefertigt hat, will mit dem Vorgang nichts mehr zu tun haben, da für sie die Arbeit erledigt sei. Die Sparkasse besteht aber auf der Forderung und hat bereits mit einem Mahnverfahren und einem Gerichtsvollzieher gedroht. Was nun? Wie kann ich nachweisen, dass die Firma die Mängel verschuldet hat?
Mit freundlichen Grüßen
Jens Winter
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  • Jens Winter
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Nicht fachgerecht versiegelte Bodenbeläge können zu Feuchtigkeitsschäden im Estrich führen. Lassen Sie dies umgehend prüfen.

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    Ich verstehe, dass Sie sich in einer schwierigen Situation befinden. Die Insolvenz der Baufirma in Kombination mit bestehenden Mängeln am Vinylboden und der gleichzeitigen Forderung nach Restzahlung ist komplex.

    🔴 Gefahr: Die Insolvenz der Baufirma erschwert die Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche erheblich. Es ist wichtig, schnell zu handeln, da Fristen laufen können.

    Ich empfehle Ihnen folgende Schritte:

    • Dokumentation sichern: Stellen Sie alle relevanten Unterlagen zusammen, einschließlich Bauvertrag, Mängelprotokoll, Korrespondenz mit der Baufirma, Fotos der Mängel und Zahlungsbelege.
    • Insolvenzverwalter kontaktieren: Nehmen Sie umgehend Kontakt mit dem Insolvenzverwalter der Baufirma auf. Melden Sie Ihre Mängelansprüche und eventuelle Gegenforderungen (z.B. aufgrund der Mängel) schriftlich an.
    • Rechtlichen Rat einholen: Konsultieren Sie einen auf Baurecht spezialisierten Anwalt. Dieser kann Ihre rechtliche Position prüfen, Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter unterstützen und Sie im Hinblick auf die geforderte Restzahlung beraten.
    • Gutachter beauftragen: Lassen Sie die Mängel am Vinylboden von einem unabhängigen Gutachter begutachten. Das Gutachten dient als Beweismittel für das Ausmaß der Mängel und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.

    👉 Handlungsempfehlung: Sichern Sie Beweise, kontaktieren Sie den Insolvenzverwalter und holen Sie sich umgehend rechtlichen Rat. Die Situation ist komplex und erfordert professionelle Unterstützung.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Insolvenzverwalter
    Eine vom Gericht bestellte Person, die im Falle einer Insolvenz das Vermögen des Schuldners verwaltet und die Gläubigerinteressen vertritt.
    Verwandte Begriffe: Insolvenz, Insolvenzmasse, Gläubiger.
    Mängelprotokoll
    Eine schriftliche Aufzeichnung von Mängeln, die bei der Abnahme einer Bauleistung oder während der Gewährleistungsfrist festgestellt werden.
    Verwandte Begriffe: Abnahme, Gewährleistung, Baumängel.
    Gewährleistung
    Die gesetzliche Verpflichtung eines Unternehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen.
    Verwandte Begriffe: Mängel, Nacherfüllung, Schadensersatz.
    Nacherfüllung
    Das Recht des Auftraggebers, vom Unternehmer die Beseitigung von Mängeln an seiner Leistung zu verlangen.
    Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Gewährleistung, Schadensersatz.
    Estrich
    Eine Schicht aus Mörtel oder Beton, die auf den Rohbau aufgebracht wird, um einen ebenen Untergrund für den Bodenbelag zu schaffen.
    Verwandte Begriffe: Bodenbelag, Untergrund, Ausgleichsmasse.
    Vinylboden
    Ein elastischer Bodenbelag aus Polyvinylchlorid (PVC), der in verschiedenen Designs und Stärken erhältlich ist.
    Verwandte Begriffe: Bodenbelag, PVC, Designboden.
    Mahnverfahren
    Ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen.
    Verwandte Begriffe: Forderung, Gerichtsvollzieher, Vollstreckung.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet die Insolvenz der Baufirma für meine Gewährleistungsansprüche?
      Die Insolvenz erschwert die Durchsetzung, aber Ihre Ansprüche bleiben grundsätzlich bestehen. Sie müssen diese beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Insolvenzmasse wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, aber es ist oft nur eine geringe Quote zu erwarten.
    2. Muss ich die Restzahlung leisten, obwohl Mängel vorhanden sind?
      Das hängt von der Schwere der Mängel und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich haben Sie das Recht, einen angemessenen Teil der Zahlung zurückzubehalten, bis die Mängel beseitigt sind. Ein Anwalt kann die Situation beurteilen.
    3. Wie melde ich meine Ansprüche beim Insolvenzverwalter an?
      Schriftlich, mit detaillierter Beschreibung der Mängel, Kopien aller relevanten Unterlagen und einer Bezifferung der Schadenshöhe. Die Frist zur Anmeldung wird vom Insolvenzverwalter bekannt gegeben.
    4. Was ist ein Mängelprotokoll und warum ist es wichtig?
      Ein Mängelprotokoll dokumentiert die festgestellten Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme oder während der Gewährleistungsfrist. Es dient als Beweismittel und ist wichtig für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
    5. Kann ich die Mängel selbst beseitigen und die Kosten von der Baufirma bzw. dem Insolvenzverwalter zurückfordern?
      Grundsätzlich ja, aber Sie müssen der Baufirma bzw. dem Insolvenzverwalter zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung) geben. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können Sie die Mängel selbst beseitigen oder beseitigen lassen und die Kosten in Rechnung stellen.
    6. Welche Rolle spielt ein Gutachter in diesem Fall?
      Ein Gutachter kann die Mängel fachkundig beurteilen, das Ausmaß der Schäden feststellen und die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzen. Sein Gutachten dient als Beweismittel vor Gericht.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
      Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
    8. Wie lange dauert die Gewährleistungsfrist im Baurecht?
      Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Werkes.

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  2. Architekten-Vertrag: Haftung bei Baumängeln?

    Foto von Lieselotte Tussing

    Wieso
    will Ihre Architektin nichts damit zu tun haben? Haben Sie einen Vertrag mit ihr (gehabt)?
    • Name:
  3. Rechtsberatung: VOB/BGB-Vertrag bei Insolvenz prüfen!

    RA fragen
    Hallo,
    in Ihrem Fall würde ich schon einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
    Das ganze natürlich erst, wenn ein "freundschaftliches" Gespräch mit der Sparkasse nicht weiter hilft 😉
    Es sind die verschiedensten Sachverhalte zu beachten:
    • wie sieht die Vertragslage aus
    • VOB- oder BGBAbk.-Vertrag
    • wurde der Untergrund vom Unternehmer geprüft
    • ist die Prüfung dokumentiert (Welches Ergebnis?)
    • hat der Unternehmer Bedenken angemeldet
    • haben Sie Anweisungen erteilt
    • hat die Architektin Anweisungen erteilt (Hatte sie entsprechende Vollmachten?
    • was wurde im Abnahmeprotokoll festgehalten
    • was haben Sie beim Versuch der Mangelabstellung unterschrieben
    • ist der Einbehalt sachlich und der Höhe nach gerechtfertigt
    • welche Schritte wurden zur Mangelabstellung unternommen

    usw. usw.
    Schon Kleinigkeiten können hier über Sieg und Niederlage entscheiden.
    Mit freundlichen Grüßen

  4. Mangelbeseitigung: Dokumentation bei Insolvenz erforderlich!

    Foto von Bruno Stubenrauch, Dipl.-Ing. univ.

    warum so kompliziert
    Die Firma behauptet, die Mängel beseitigt zu haben. Genauso gut können Sie behaupten, bereits bezahlt zu haben. Merken Sie es? So wie Sie dann den Überweisungsbeleg brauchen, braucht die Firma ein Dokument über die Mängelbeseitigung. Das hat sie nicht und die Sparkasse auch nicht. Sie müssen nichts beweisen, der Mangel ist dokumentiert, die Beseitigung nicht. Die an die Sparkasse abgetretene Forderung ist nichts Wert. Es gibt keine so lange Sie mit Gegenforderungen aufrechnen können. Kommt natürlich darauf an, in welcher Relation Einbehalt und Mangel stehen.
  5. Vertragsprüfung: Inkasso vs. Leistung – Haftungsprobleme!

    Gestern beim Anwalt, merkwürdiger Vertrag
    Ich war gestern Abend noch bei meinem Anwalt in dieser Sache, denn gestern kam auch ein Brief von einem Anwalt der Sparkasse.
    Der Vertrag ist laut meinem Anwalt sehr merkwürdig. Mit der eigentlichen Firma die wir beauftragt haben (A) besteht offenbar nur ein Vertrag zur Lieferung der Beläge, gleichzeitig haben wir mit unserer Unterschrift A beauftrag die Verlegearbeiten in unserem Namen an eine Firma B zu vergeben. A schließt in dem Vertrag ausdrücklich die Haftung für Leistungen von B aus. Die Zahlung für die Leistungen von B geht aber an die Firma A die diese wiederum an die Firma B weiterleitet, da die Firma B die Firma A mit dem Inkasso beauftragt hat. Des weiteren steht im Vertrag, das der Gesamtbetrag, also für Material und Arbeit unabhängig von den Leistungen von B sofort nach Lieferung des Materials von A fällig ist. Eventuelle Reklamationen sind nun aber wiederum nicht an die Firma A, sondern direkt an die Firma B zu richten. Durch eine Mängelrüge an B sind wir aber nicht berechtigt die Zahlungen an A zu kürzen.
    Nun haben aber alle Leute die ich beim Verlegen gesehen habe, aber Arbeitskleidung der Firma A getragen. Alles sehr merkwürdig, findet auch mein Anwalt und will sich jetzt erst mal schlau machen. Hat jemand von Ihnen schon mal von solch einem Vertragskonstrukt gehört und hat evtl. eine Idee was zu machen ist?
    Mit freundlichen Grüßen
    Jens Winter
    • Name:
    • Jens Winter
  6. Fälligkeit bei Mängeln: Inkasso durch A, Gewährleistung B?

    Foto von

    die Leistung muss mängelfrei sein
    Es sieht so aus als hätten Sie 2 Verträge für Liefern und Verlegen, wobei A das Inkasso macht. Dass bei B bez. Verlegen reklamiert werden muss kann sein. A kann aber nur eine fällige B-Forderung eintreiben. Ist die Leistung B mangelhaft, fehlt es an der Fälligkeit. Eine Konstellation "volle Vergütung an A" + "Gegenforderungen nur an den (insolventen) B" kann nicht funktionieren. Das würde sonst massenhaft praktiziert werden.
  7. Insolvenz & Mangelabstellung: Nachweis durch Unterschrift?

    RA war wohl doch richtig
    Hallo,
    insolvent ist wohl der Vertragspartner und nicht dr Verleger. Aber ganz davon abgesehen, der Vertrag "stinkt".
    @Stubenrauch
    "Bei diesen Besuchen wurde auch einmal eine Versiegelung erneuert bzw. ausgebessert, WAS WIR auch UNTERSCHRIEBEN haben. "
    Wenn dieses Schreiben genauso aussieht wie der Vertrag, kann schon ein "Nachweis" über die Mangelabstellung vorliegen. Was im Abnahmeprotokoll steht, wissen wir ebenfalls nicht. Wir wissen nicht einmal, wer die Architektin beauftragt hat.
    Sicher hören sich meine Ausführungen kompliziert an. Das Vertragsrecht ist manchmal aber auch sehr kompliziert und deshalb der Rat einen Anwalt zu fragen.
    Mit freundlichen Grüßen
  8. Insolvenz: Lieferant A insolvent, Verleger B klagt!

    Weitere Erläuterungen
    @ Herr Stubenrauch. insovent ist der Lieferant, also Firma A nicht der Verleger Firma B.
    Die Architektin wurde von uns beauftragt und bezahlt.
    Ich habe gestern die erste Rückmeldung vom Anwalt bekommen. Der Verleger, also B hat bisher für seine Arbeit noch keinen Cent von Firma A erhalten und klagt zurzeit. B ist wohl auch auch gar keine richtige Firma, sondern ein ehemaliger Mitarbeiter, der praktisch nur die Firma A als Auftraggeber hatte, also ein Scheinselbständiger! Die Firma A hat wohl alle Maler entlassen und ihnen angeboten, dann als Selbständige die Arbeiten durchzuführen. Daher auch dieser merkwürdige Vertrag.
    Im übrigen ist mein Anwalt der Auffassung, dass der Vertrag ungültig ist. Zum einen durch den faktischen Ausschluss von Gewährleistung für die Handwerksarbeiten und des fehlens der salvatorischen Klausel. Außerdem haben wir mit einer Unterschrift faktisch mehrere Verträge unterschrieben. Das ist auch nicht zulässig. Wahrscheinlich werden wir wohl um die Zahlung der Restforderung herrumkommen, nur was mach ich mit dem Vinyl? Ich hätte den Boden schon gerne vernünftig ohne Blasen und mit einer intakten Versieglung. Dann könnten die ja auch das Geld haben.
  9. Mangelbeseitigung: Angebot an Verleger mit Gewährleistung?

    fragen Sie doch mal den Verleger
    Hallo,
    offensichtlich wurden hier sowohl Sie als auch der Verleger über's Ohr gehauen.
    Bieten Sie dem Verleger doch an die Mangelbeseitigung, unter der Voraussetzungm dass er die volle Gewährleistung übernimmt, zu bezahlen.
    Natürlich müsste erstmal die Sache mit Ihrem "Lieferer" geklärt sein.
    Nur mal als Idee  -  keine Rechtsberatung.
    Mit freundlichen Grüßen
  10. Lösung gefunden: Ortstermin klärt Vinylboden-Mängel!

    Klärung der Angelegenheit
    Die Sache hat sich mittlerweile geklärt oder der Knoten wurde zerschlagen. Auf Drängen unseres Anwaltes, der die "diesen Peanutskram" gerne noch vor Weihnachten vom Tisch haben wollte, fand heute morgen ein Ortstermin statt. Teilnehmer waren: Der Anwalt des Sparkasse nebst Assistentin und einem Sachverständigen, der Verleger mit seinem Anwalt nebst einer Assistentin, unsere Architektin nebst Mitarbeiterin, unser Anwalt mit Sachverständigem und Assistentin und natürlich meine Frau und ich. So standen nun also 11! Leute bei uns und sahen sich das Vinyl an. Zuerst einmal haben sich die beiden Anwälte darauf geeinigt, dass der Passus im Vertrag, in dem die Insolvente Firma die Haftung für die Verlegeleistungen ausschließt unwirksam ist und, wegen des Fehlens der salvatorischen Klausel eigentlich der ganze Vertrag unwirksam ist. Unser Anwalt wollte die ganze Sache rückgängig machen und uns den vorherigen Stand verstetzen, d.h. der Boden wird auf Kosten der insolventen Firma herrausgerissen und der Boden wieder in einen Verlegefertigen Zustand versetzt. Der gesamte bisher gezahlte Betrag wird zurückgezahlt. Dies lehnte der andere Anwalt rundweg ab, da keine Gelder zur Rückzahlung da währen. In gegenseitigem Einvernehmen wurde dann entschieden das der Verleger ein Subunternehmer der insolventen Firma ist und diese somit auch die Haftung zu übernehmen hat. Die von unserer Architektin gerügten Mängel wurden in vollem Umfang von den beiden Sachverständigen bestätigt, nur der Verleger war anderer Ansicht. Einhelliges Urteil: keine Fachgerechte Verlegung und Versiegelung. Insgesamt mangelhafte Ausführung. Nun ging es noch darum, wie die Sache zu bereinigen ist. Letztlich wird nun so Verfahren: Der gesamte verlegte Vinyl incl. der Abschlussleisten wird wieder entfernt. Alles wird neu gelegt. Die Restzahlung an die insolvente Firma wird erst geleistet wenn unsere Architektin und der Sachverständige der Gegenseite die mängelfrei Ausführung bestätigen bzw. abnehmen. Wie die Kosten für das neue Material und die Verlegearbeiten zwischen der insolvenenten Firma und dem Verleger aufgeteilt werden regeln die intern. Der Gegenanwalt versprach, dass der Insolvenzverwalter die Gelder für die Neubestellung des Bodens freigibt.
    Da sind wir ja noch mal wirklich gut rausgekommen. Puhh. Ich danke allen hier im Forum, die sich an der Lösung des Problems beteiligt haben.
    Gruß
    Jens Winter
    • Name:
    • Jens Winter
  11. Gratulation: Architektin unterstützt bei Mängelbeseitigung!

    Foto von

    na dann
    herzlichen Glückwunsch!
    Also hat Ihre Architekten sich anscheinend doch drauf besonnen, mit der Sache 'wieder was zu tun zu haben'?
    ;-)
    • Name:
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    Insolvenz Baufirma: Vinylboden Mängel & Restzahlung – Rechte sichern!

    💡 Kernaussagen: Bei Insolvenz der Baufirma und Mängeln am Vinylboden ist die Vertragslage entscheidend. Ein Anwalt sollte hinzugezogen werden, um Gewährleistungsansprüche zu prüfen. Dokumentation der Mängel und Kommunikation mit der Sparkasse sind wichtig. Die Unterscheidung zwischen Liefervertrag und Verlegevertrag kann relevant sein.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Insolvenz & Mangelabstellung: Nachweis durch Unterschrift? kann eine Unterschrift unter einem Dokument zur Mangelabstellung als Nachweis gewertet werden. Daher ist Vorsicht geboten bei der Unterzeichnung von Dokumenten.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Mangelbeseitigung: Angebot an Verleger mit Gewährleistung? schlägt vor, dem Verleger die Mangelbeseitigung unter Gewährleistungsübernahme anzubieten, um das Problem zu lösen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Vertragslage (VOB/BGB) und ziehen Sie einen Anwalt für Baurecht hinzu, um Ihre Rechte bezüglich Gewährleistung und Restzahlung zu klären. Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert und kommunizieren Sie schriftlich mit allen Beteiligten. Beachten Sie den Beitrag Rechtsberatung: VOB/BGB-Vertrag bei Insolvenz prüfen! für wichtige Hinweise.

    Die Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen Lieferant (A) und Verleger (B) ist entscheidend, insbesondere im Hinblick auf die Insolvenz von Firma A. Wie im Beitrag Vertragsprüfung: Inkasso vs. Leistung – Haftungsprobleme! erläutert, kann die Unterscheidung zwischen Inkasso und tatsächlicher Leistungserbringung Auswirkungen auf die Haftung haben. Eine genaue Prüfung des Bauvertrags und der zugehörigen Dokumentation ist unerlässlich, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen und finanzielle Verluste zu minimieren.

    Die erfolgreiche Klärung der Angelegenheit durch einen Ortstermin, wie im Beitrag Lösung gefunden: Ortstermin klärt Vinylboden-Mängel! beschrieben, zeigt, dass eine gemeinsame Begehung mit allen Beteiligten (Anwälte, Sachverständige, Architekten) oft zielführend ist, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dies unterstreicht die Bedeutung einer transparenten Kommunikation und der Bereitschaft zur Kooperation, um langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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