Rechnungspositionen teurer als im Angebot
BAU-Forum: Neubau

Rechnungspositionen teurer als im Angebot

Ist ein Handwerker berechtigt, Aufgrund von Material- und Lohnerhöhungen die Preise eines Angebotes nach dem BGBAbk. um pauschal 10 % zu erhöhen? Das Angebot war zum Zeitpunkt der mündlichen Auftragsvergabe bereits 9 Monate alt, die Ausführung erfolgte einen Monat nach der Auftragsvergabe. Hinzu kommt, dass nicht alle Positionen des Angebotes beauftragt wurden, sondern nur ca. 50 % des Gesamtangebotes.
Der Handwerker behauptet, dass die 10 %ige Erhöhung durch VOBAbk. und auch BGB erlaubt ist.
  • Name:
  • Martin K.
  1. wegen der

    Material- und Lohnerhöhungen müsste eine gleitklausel vereinbart sein ... wird eigentlich nur bei großvorhaben mit sehr langer Bauzeit gemacht ... kommt bei ihnen n'wohl nicht in frage zumal die Ausführung ja nur einen Monat nach der Beauftragung war  -  anders sieht's mit der Massenmehrung bzw. Minderung aus hieraus hätte er eventuell einen Anspruch  -  wenn ich das jedoch richtig vertsanden habe wurde auch nur 50 % beauftragt und hat sich nicht im nachhinein herausgestellt, oder? wenn dem so ist, dann sagen sie ihm, dass erweder von BGBAbk. noch VOBAbk. eine Ahnung hat ... er hätte zum zeitpunkt der Beauftragung darauf hinweisen müssen, dass er zum damals angebotenen Preis die Arbeit nicht mehr ausführen kann, sondern eben nur 10 % teurer!
    zahlen Sie ihm das was ihm zusteht (gemäß ursprünglichem Angebot) ...  -  den Rest kann er ja dann über VOB und BGB einklagen!
    ersparen sie sich endlos Diskussionen  -  das kostet nur unnötig Zeit!
    Gruß
    tg
  2. Durcheinander

    Foto von Lieselotte Tussing

    ich sehe's nicht ganz so (arbeite aber auch nur mit VOBAbk.) und versuche mal zu sortieren:
    Die 10 % hat der Unternehmer aus der VOB/B § 2 3.
    Abschrift:
    (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
    (2) Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr oder Minderkosten zu vereinbaren.
    (3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
    Zitatende
    das hat nichts mit entfallenen Positionen zu tun. Auf die Zahlung hat der Unternehmer unter Umständen teilweise Anrecht.
    Zur Angebotsbindung: die VOB/B sieht in § 19 Zuschlags- und Bindefrist (Zuschlagsfrist, Bindefrist) eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote vor. Diese Prüffrist soll nicht mehr als 30 Kalendertage betragen. Das heißt, die 9 Monate hier bis zur Vergabe waren eigentlich so lang, dass man vor Auftragsvergabe hätte nachfragen müssen, ob das Angebot in der Form noch gültig ist. Zumal wissentlich Positionen nicht beauftragt wurden.
    Die Auftragsvergabe erfolgt mündlich. Ich nehme an, der Unternehmer hat auch keine Auftragsbestätigung mit neuen Preisen geschickt? Infolgedessen kann der Auftragnehmer damit argumentieren, dass er von neuen Preisen ausgehen musste, weil das zugrunde liegende Angebot mehr als 9 Monate alt war.
    Die BGBAbk.-Bestimmungen hierzu kenne ich nicht. Sie können aber selbst mal unter

    Ich würde versuchen, mit dem Unternehmer zu einer gütlichen Einigung zu kommen. Ich würde ihm keinesfalls nur das damalige Salär zahlen, weil er das Angebot als ganzes gemacht und mit Sicherheit eine Mischkalkulation aufgebaut hat, in der jeder Preis mit dem anderen zusammen hängt. Sicher hätte er Sie darauf hinweisen können, andererseits erwarten Sie auch beim Autokauf nicht, dass die Preise 9 Monate stabil sind ...

    • Name:
    • Tu
  3. kommt darauf an

    wenn die Leistungen "gemäß dem Angebot" (dem 9 Monate alten) beauftragt wurden, müssten sehr wohl die alten Preise gelten.
    Aber das ist natürlich nur wieder meine Bauherrenlogik ;-)
  4. m.E.

    hätte der Handwerker bei Auftragserteilung darauf hinweisen müssen, dass das Angebot von damals nicht mehr gilt, weil löhne gestiegen, Material teurer, oder auch nicht alles beauf'tragt wird ... macht er das nicht hat er Pech gehabt, weil dem Auftraggeber ja schließlich nur das alte Angebot vorlag  -  der Handwerker hätte es schlicht und einfach überarbeiten müssen!
    zur VOBAbk. § 2 nr. 3:
    das gilt doch nur, wenn sich die Massen nach(!) Auftragsvergabe ändern ... z.B. Bodenklasse 6 nicht 10 m³, sondern 100 m³ ...
    hier war doch zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe der Umfang bekannt, oder nicht?
    tg
  5. sag ich doch

    Foto von Lieselotte Tussing

    Herr Thomas Gebhardt! Die 10 %Klausel greift hier nicht, aber die hatte der Unternehmer wohl im Kopf, als er 10 % mehr haben wollte.
    Nein, trotz WA's Intervention würde ich dem Unternehmer die 10 % mehr zahlen und fertig!
    Um welchen Handwerker geht es eigentlich und von was für Zahlen reden wir?
    • Name:
    • Tu
  6. Ergänzung an Tu

    und noch was ... die Massenänderung von + btz.  -  10 % hat doch nichts mit einer Preisänderung von 10 % zu tun ...
    man kann es drehen und wenden  -  der Handwerker weiß auf jeden Fall nicht wovon er spricht und wir verheddern uns auch, weil wir den Ablauf und den Vertrag nicht kennen  -  wir wissen ja noch nicht mal wie beauftragt wurde ... (per fax, per Handschlag, mit oder ohne Bezug auf das alte Angebot, usw ...)
  7. einverstanden -

    Foto von Lieselotte Tussing

    ich schlage ein  -  wir sind einer Meinung!
    Lassen Sie uns einen trinken gehen, nachdem wir das geklärt haben
    ;-)
    • Name:
    • Tu
  8. Vertrag doch nach VOB? Preiserhöhung doch gerechtfertigt?

    Es könnte sich doch um einen Vertrag nach VOBAbk. handeln. Ich habe nochmal das Angebots-Formblatt angesehen und dort steht: "Handwerkliche Leistungen sind nach VOB DINAbk. 1967 rein netto zahlbar". Wobei aber nirgendwo explizit steht, dass das Angebot nach VOB gemacht wurde. Ich kann da nur herauslesen, dass das Angebot rein netto zahlbar ist. Aber vielleicht ist das jetzt Haarspalterei.
    Die Mengen von den Einheitspreisen sind übrigens schon eingehalten worden, aber es wurden eben nicht alle Positionen beauftragt.
    Ich habe diese Frage übrigens auch in einem juristischen Forum gestellt und wenn ich die bisherigen Antworten richtig übersehe, dann herrscht dort die Meinung vor, dass der Handwerker die Rechnung um 10 % erhöhen darf und dass er mir nicht hätte mitteilen müssen, dass die Preise in dem Angebot nicht mehr gültig sind.
    Ich kann übrigens sehr wohl verstehen, dass bei einem Auftrag welcher erst 9 Monate nach Auftragsvergabe zur Ausführung kommt sich die Preise ändern können (müssen). Was mir nicht einleuchtet ist, dass wenn ich einen Auftrag auf Basis eines 9 Monate alten Angebotes vergebe und er umgehend zur Ausführung kommt die Preise nicht mehr gelten sollen. Da sind doch die Material-Preiserhöhungen, die Lohnkostensteigerungen und die Tatsache dass ich nicht alle Positionen beauftrage bekannt. Warum hat der Handwerker mir das nicht bei dem Ortstermin auf meiner Baustelle vor der Ausführung erzählt? Hat er dies verschwiegen, weil er den eh schon sehr teuren Auftrag (billigestes Angebot war bei 1800 EUR) dann nicht bekommen hätte?
    Sollten sich die Aussagen in dem Jura-Forum Bewahrheiten, dann hat der Handwerker (bewusst) meine Unkenntnis in Sachen VOB ausgenutzt und mich jämmerlich über den Tisch gezogen.
    • Name:
    • Martin K.
  9. Auftrag

    Der Auftrag wurde telefonisch im Bezug auf das alte Angebot vergeben.
    • Name:
    • Martin K.
  10. @tg hat Recht aber Kern fehlt noch

    Hallo,
    wird auf ein Angebot innerhalb der Bindefrist, und darauf kommt es in vorliegendem Fall an, der Zuschlag ohne Änderungen erteilt ist ein Vertrag zustande gekommen.
    Hier ist die Bindefrist bei weitem abgelaufen gewesen. Die Beauftragung stellt nunmehr ein Angebot an den Unternehmer dar, den verringerten Leistungsumfang zu den damals angebotenen Preisen auszuführen. Nimmt er dies durch schlüssiges handeln an ist ein Vertrag, mit verminderten Mengen und alten Preisen, zustande gekommen.
    Eine ortsübliche Vergütung oder ähnliche Ausreden können in dem Fall kaum noch greifen. Der Bauherr hat auf ein "altes" Angebot einen in den Mengen abweichenden Auftrag erteilt. Wenn der Unternehmer ohne weitere Hinweise angefangen hat, so hat er die geänderten Mengen und die alten Preise akzeptiert.
    Mit freundlichen Grüßen
  11. mal anders

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Lassen wir die ganzen Spitzfindigkeiten weg. Die VOBAbk. als Basis sehe ich sowieso nicht. Die Spielchen mit Gleitklauseln und Preisänderungen bei Massenänderungen ziehen nur, wenn alles beauftragt war und sich dann terminlich und mengenmäßig etwas ändert und Teilkündigungen stattfinden. Bindefristen können wir auch vergessen.
    Ich sehe den Sachverhalt viel einfacher:
    • Der AN hat ein Angebot unterbreitet (Antrag nach § 145 BGBAbk.).
    • Das Angebot des AN wurde nicht angenommen. Vielmehr haben Sie mit dem Wunsch nach Ausführung der Hälfte unter Bezugnahme auf die Einheitspreise des AN-Angebots Ihrerseits ein Angebot unterbreitet (Ablehnung des Angebots verbunden mit neuem Angebot, § 150 BGB).
    • Der AN hat dieses Angebot durch die vorbehaltlose Ausführung angenommen, eine weitere Erklärung ist entbehrlich (Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden, § 151 BGB.

    M.E. kommt es ausschließlich darauf an, ob Ihr Antrag eindeutig war (neue Menge, alte Preise).

  12. überschnitten

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Genauso erkannt wie ich Herr Stöckel, nur waren Sie ein paar Minuten schneller ;-)
  13. VOB . /. BGB

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Die VOBAbk. greift hier meines Erachtens überhaupt nicht. Die VOB kann nur als Ganzes vereinbart werden oder gar nicht. Sie ist auch nur dann wirksam vereinbart, wenn der AG die VOB/B vor Vertragsunterzeichnung kannte. Das bedeutet in der Regel, dass die VOB/B vor Vertragsunterzeichnung ausgehändigt werden muss. Um das zu ermöglichen gibt es die VOB/B als Abreißblock, damit jedem AG ein Exemplar gegeben werden kann.

    Also dürfte hier nur das BGBAbk. greifen und dazu hat Herr Stubenrauch schon geschrieben. Punkt.

  14. wow,

    wir haben hier ja richtige bgb Experten ... wenn ich das jetzt richtig sehe würde keiner der hier anwesenden die 10 % mehr bezahlen, oder?
    was mich stutzig macht ist das dubiose Juristen-Forum, von dem der Fragesteller spricht  -  die sind ja anscheinend alle anderer Meinung (grübel) ...
    schönen tag
    tg
  15. schließe mich tg, bs, je, vs an,

    dass es sich um einen neuen Vertrag handelt, der mit dem ursprünglichen Angebot im Prinzip nicht verknüpft ist. Der Vertrag kam durch konkludentes Handeln beider Vertragspartner zustande. Daraus ergibt sich aber  -  und hier gehe ich nicht mehr konform  -  die logische Folge, dass der AN bei der Preisgestaltung weitgehend frei ist (im ortsüblichen Rahmen).
    Wobei der Knackpunkt meiner Ansicht nach der ist, dass der AN plausibel machen müsste, dass die ursprünglichen Preise eben nicht vereinbart waren, wofür z.B. spricht, dass sich auch der Leistungsumfang komplett geändert hat.
    Umgekehrt muss der AG plausibel machen, dass die ursprünglichen EP explizit dem neuen (mündlichen) Vertrag zugrunde lagen.
    Wer hier im Streitfalle bessere Karten hätte, mag ich nicht beurteilen. Die Frage stellt sich hier  -  zum Glück für den BH  -  ohnehin nicht mehr, da der AN schon eine untaugliche und vermutlich nicht durchsetzbare Begründung für seine erhöhten Preise geliefert hat.
    Was lernen wir aus der Geschichte? Dass mündliche Verträge eben doch nur "suboptimal" sind ... :-)
  16. @Stöckel @Stubenrauch

    Jetzt bin ich aber Baff. Wenn ich es mir so recht überlege, war es genau so.
    Ich habe es bisher nicht erwähnt, weil ich es für unbedeutend erachtet habe. Den ursprünglichen Auftrag mit den Tätigkeiten die jetzt vom AN ausgeführt wurden hatte ich längst an eine andere Firma für 1800 € vergeben. Diese Firma, ein älterer Herr der noch kleiner Aufträge ausführt, hat die Ausführung immer wieder verzögert Aufgrund von seiner Krankheit und einem Krankenhausaufenthalt. Als dann die Todesanzeige seiner Frau in der Zeitung stand war mir eigentlich klar, dass das nichts mehr wird.
    Da waren aber nur noch 3 Wochen Zeit, bis das Gewerk fertig sein musste. Eigentlich sind es zwei kombinierte Gewerke, nämlich die Abdichtungsarbeiten am Balkon (Dachdecker) und die Regenrinne dazu (Spengler). Das habe ich dann kurzfristig auf die Reihe bekommen müssen. Um neue Angebote anzufordern wäre die Zeit knapp geworden.
    Da habe ich mich an das uralte aber sehr teure Angebot des jetzigen AN erinnert (Spenglermeister und Dachdeckermeister in einer Person) und ihn angerufen, ob er Aufgrund des alten Angebotes die noch fehlenden Positionen zu diesen Preisen kurzfristig ausführen kann. Nach einigen Telefonaten hat er eingewilligt, weil er den kleinen Auftrag noch dazwischendrücken konnte.
    Und die Arbeiten wurden nach einem vorherigen Ortstermin wirklich absolut perfekt ausgeführt. Geschockt hat mich dann die Rechnung, welche nochmals um 300 € höher war als das eh schon sehr teure Angebot. Daraufhin habe ich nur den ursprünglichen Betrag von rund 3000 € überweisen. Dann kam ein Anruf von Ihm wo wir unsere Standpunkte ausgetauscht haben. Er gab mir daraufhin noch 8 Tage Zeit um den Restbetrag zu überweisen, bevor er einen Mahnbescheid beim Amtsgericht einreicht.
    Ich stehe jetzt vor der Entscheidung, ob ich das Geld zahle oder die Sache durchziehe und Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlege und ggf. dann eben vor Gericht "gezerrt" werden.
    In den Jura-Forum sind sie mittlerweile auch auf den Trichter gekommen, dass das ursprüngliche Angebot von mir gar nicht angenommen wurde und die Begründungen des AN hinfällig sind. Eigentlich wäre es längst an der Zeit zu einem Anwalt zu gehen, aber eigentlich habe ich gar keine Lust und keine Zeit wegen den paar € meine Nerven und meine Zeit zu verschwenden. Ist auch überhaupt nicht mein Ding, denn ich konnte strittige Angelegenheit in meinem Leben bisher immer gütig einigen.
    • Name:
    • Martin K.

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