Mängelrechte nach Fristablauf: Ablehnungsandrohung beim Bauträger – Was tun?
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Mängelrechte nach Fristablauf: Ablehnungsandrohung beim Bauträger – Was tun?

Sehr geehrte Experten,
Wir haben eine Neubaueigentumswohnung im Juni 1999 von einem Bauträger erworben. Eigentlich sollte die Wohnung bereits am 15.12.99 fertiggestellt werden und das BVAbk. incl. der Außenanlagen am 15.04.00 fertig sein. Leider hat dies nicht geklappt. Erst am 25.04.00 haben wir unsere Wohnung (SE) unter Vorbehalt abgenommen.
Es waren noch viele Mängel (lange Liste) vorhanden. Die Zimmertüren waren z.T. noch nicht eingebaut. Dieses haben wir deshalb nicht abgenommen.
Der Bauträger stellte uns trotzdem die Rechnung für die vorletzte Rate (nach MABV) und arbeitete nur einen geringen Teil der Mängel ab. Wir setzen mehrere Fristen zur Mängelbeseitigung und eine letzte Frist mit Ablehnungsandrohung zum 07.06.00. Nach Ablauf der Frist schrieb uns der Bauträger, dass er einen unabhängigen SV bestellen wolle. Wir verlangten einen SV der IHKAbk.-Berlin. Das Gutachten zog sich bis zum August 2001 hin. Der Gutachter bestätigte die noch vorhandenen Mängel, setzte aber wir die minderwertigen Zimmertüren viel zu wenig Wertminderungen an. Vereinbart im Notarvertrag waren pro Türblatt 500,- DM Materialwert. Er schätzte den Wert auf lediglich 150,- DM ein und sprach uns eine Minderung von 350,- DM je Türblatt zu. Zusätzlich wiesen sämtliche Türen unsaubere Kanten und Furnierbeschädigungen auf. So sind wir natürlich noch immer äußerst unzufrieden mit dem Schiedsgutachten, dem wir uns laut Notarvertrag nicht unterworfen hatten.
Unsere Frage ist also: Welche Rechte haben wir noch. Können wir verlangen, dass sämtliche Türen ausgebaut werden und wir mit dem Neueinbau eine andere Firma beauftragen können?
Übrigens das Gemeinschaftseigentum haben wir bis heute nicht abgenommen, bereits 3 mal die Abnahme verweigert, aber dass werden wir vielleicht später als neue Frage formulieren.
Über Rückantworten würden wir uns sehr freuen. Viele Grüße aus Berlin von Jacqueline.
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    Ich verstehe, dass Sie als Käufer einer Neubaueigentumswohnung mit Mängeln konfrontiert sind, nachdem die ursprünglichen Fertigstellungstermine überschritten wurden. Da Sie dem Bauträger eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben und mit einer Ablehnungsandrohung reagiert haben, ist es wichtig, Ihre Rechte und Optionen zu kennen.

    🔴 Gefahr: Ignorieren von Baumängeln kann zu Folgeschäden und Wertminderungen führen. Eine frühzeitige und fachgerechte Klärung ist entscheidend.

    Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu prüfen:

    • Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass alle Mängel detailliert dokumentiert sind (Fotos, Gutachten).
    • Fristsetzung: Die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung muss angemessen sein.
    • Ablehnungsandrohung: Die Ablehnungsandrohung muss klar formuliert sein.
    • Schiedsgutachten: Das Ergebnis des Schiedsgutachtens ist relevant für die Bewertung der Mängel und die Höhe der Wertminderung.

    Da es um Baumängel, Fristen und mögliche Wertminderungen geht, empfehle ich Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Baurecht, um Ihre Rechte durchzusetzen und die nächsten Schritte zu planen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Mängelrüge
    Eine Mängelrüge ist die schriftliche Mitteilung des Käufers an den Verkäufer, dass die Kaufsache (z.B. eine Immobilie) Mängel aufweist. Sie ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nacherfüllung, Schadensersatz
    Nacherfüllung
    Die Nacherfüllung ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Sie ist der primäre Gewährleistungsanspruch.
    Verwandte Begriffe: Mängelbeseitigung, Nachbesserung, Ersatzlieferung
    Minderung
    Die Minderung ist das Recht des Käufers, den Kaufpreis herabzusetzen, wenn die Kaufsache Mängel aufweist. Die Minderung erfolgt in dem Verhältnis, in dem der Wert der mangelhaften Sache zu dem Wert der mangelfreien Sache steht.
    Verwandte Begriffe: Kaufpreisminderung, Wertminderung, Schadensersatz
    Schadensersatz
    Der Schadensersatz ist das Recht des Käufers, vom Verkäufer den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch die Mängel entstanden ist. Der Schadensersatz kann neben der Nacherfüllung oder Minderung geltend gemacht werden.
    Verwandte Begriffe: Mangelfolgeschaden, Aufwendungsersatz, Verzugsschaden
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung des Verkäufers für Mängel, die die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufweist. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken in der Regel fünf Jahre.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Sachmangel, Rechtsmangel
    Abnahme
    Die Abnahme ist die Erklärung des Käufers, dass er die Kaufsache als vertragsgemäß annimmt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Besitzübergang
    Bauträger
    Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Grundstücke erwirbt, bebaut und die Gebäude anschließend verkauft. Bauträgerverträge unterliegen besonderen rechtlichen Bestimmungen.
    Verwandte Begriffe: Bauherr, Projektentwickler, Generalunternehmer

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Welche Rechte habe ich bei Mängeln an einer Neubaueigentumswohnung?
      Als Käufer haben Sie grundsätzlich das Recht auf Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die genauen Rechte hängen von der Art und Schwere der Mängel sowie den vertraglichen Vereinbarungen ab.
    2. Was bedeutet eine Ablehnungsandrohung?
      Eine Ablehnungsandrohung ist eine Erklärung, mit der Sie dem Bauträger ankündigen, dass Sie nach Ablauf einer gesetzten Frist die Mängelbeseitigung ablehnen und andere Rechte (z.B. Minderung, Schadensersatz) geltend machen werden. Sie ist ein wichtiger Schritt, um Ihre Rechte zu sichern.
    3. Wie lange habe ich Zeit, Mängel geltend zu machen?
      Die Gewährleistungsfrist für Baumängel beträgt in der Regel fünf Jahre ab Abnahme des Bauwerks. Es ist wichtig, Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich zu rügen, um Ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
    4. Was ist ein Schiedsgutachten?
      Ein Schiedsgutachten ist ein Gutachten, das von einem unabhängigen Sachverständigen im Rahmen eines Schiedsverfahrens erstellt wird. Es dient dazu, strittige Fragen (z.B. das Vorliegen von Mängeln, die Ursache von Mängeln, die Höhe der Mängelbeseitigungskosten) zu klären.
    5. Was kann ich tun, wenn der Bauträger die Mängel nicht beseitigt?
      Wenn der Bauträger die Mängel trotz Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht beseitigt, können Sie Klage auf Nacherfüllung erheben, die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Bauträger verlangen oder eine Minderung des Kaufpreises geltend machen.
    6. Welche Rolle spielt der Notarvertrag?
      Der Notarvertrag ist die Grundlage für den Kauf der Eigentumswohnung und enthält wichtige Regelungen zu den Rechten und Pflichten von Käufer und Verkäufer. Er sollte sorgfältig geprüft werden, um die eigenen Rechte und Ansprüche zu kennen.
    7. Was bedeutet Wertminderung?
      Wertminderung bedeutet, dass der Wert der Eigentumswohnung aufgrund der Mängel geringer ist als der Wert, den sie ohne die Mängel hätte. Sie haben Anspruch auf Ausgleich dieser Wertminderung.
    8. Was ist Gemeinschaftseigentum?
      Gemeinschaftseigentum sind die Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum (Ihrer Wohnung) stehen, sondern allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören (z.B. Treppenhaus, Fassade, Dach). Für Mängel am Gemeinschaftseigentum ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig.

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  2. Rechtsberatung bei Ablehnungsandrohung – Gewährleistungsansprüche prüfen!

    langsam Zeit für eine Rechtsberatung
    wenn Sie wirklich schon eine letzte Frist mit verbindlicher Ablehnungsandrohung gesetzt haben (ist nicht so ohne) haben Sie  -  soweit es sich aus der Ferne nach Ihren Angaben beurteilen lässt  -  damit kundgetan, dass Sie dann keinen Wert mehr auf Ihre Nachbesserungsansprüche legen.
    Jetzt würd ich allerspätestens nicht mehr im do it yourself Verfahren weitermachen, denn das ist rechtlich nicht ohne Fallstricke.
    War das Gutachten denn ein Schiedsgutachten oder nicht?
  3. Schiedsgutachten ohne Unterwerfung: Was bedeutet Ablehnungsandrohung?

    Schiedsgutachten oder nicht?
    Sehr geehrter Herr Feldwisch-Drentrup,
    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Zu Ihrer Frage: Ja es war ein Schiedsgutachten, so sieht es unser Notarvertrag bei Nichteinigkeit bezüglich der Mängel unter dem § Gewährleistung vor. Eine Unterwerfung war jedoch nicht vereinbart.
    Aber was meinen Sie eigentlich mit verbindlicher Ablehnungsandrohung. Wir haben den Bauträger nach dem Termin nicht mehr in unsere Wohnung für die Beseitigung der Mängel am Sondereigentum gelassen. Dies hatte er nämlich ab Februar 2001 immer wieder versucht.
    MfG Jacqueline
  4. Nachbesserung verweigert? – Anspruch auf Mängelbeseitigung gefährdet!

    Ähm?
    Sie verlangen Nachbesserung, verweigern aber die Möglichkeit dazu?
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Mängelbeseitigung: Ablehnungsandrohung, Schiedsgutachten, Rechtsberatung!

    Komplex
    Das ist sehr komplex, denn so wie sie angeben, haben Sie eine Ablehnungsandrohung (Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Bauträger nach mehrmaliger Aufforderung) vor dem Schiedsgutachten getätigt, sich aber danach dennoch am Schiedsgutachten beteiligt. Haben Sie dem Schiedsgutachten widersprochen? Spätestens jetzt kommen Sie meines Erachtens ohne Rechtsberatung nicht weiter, denn wer weiß, ob Ihre Ablehnungsandrohung rechtlich von Bestand ist. Und nach einem Schiedsgutachten, das Sie nicht anerkennen, werden Sie Ihre Ansprüche wohl nur vor Gericht durchsetzen können. Nehmen Sie die Abnahmeverweigerung nicht auf die leichte Schulter, denn es könnte sich gegen sie wenden, wenn sie nicht 100 % im Recht sind und der Bauträger seinerseits Schadensersatz einfordert.
    Ganz wichtig, sie müssen dafür sorgen, das der Ablauf der Gewährleistungsfrist, ich vermute 5 Jahre nach BGBAbk., gehemmt wird.
    Informieren sie sich, welcher Rechtsanwalt sich auskennt und wenigstens eine Erstberatung, Kosten vorher erfragen, in Anspruch nehmen.
  6. Erstberatung Baurecht: Festpreis für Mängelrechte-Check!

    Erstberatung: Kosten sind fest
    Maximal 350 DM zzgl. Mehrwertsteuer. Nur muss diese Erstberatung natürlich auch vereinbart werden.
    • Name:
    • Martin Beisse
  7. Mängelbeseitigung selbst beauftragen? – Schiedsgutachten relevant?

    Nachbesserung?
    Sehr geehrter Herr Beisse,
    schön dass Sie sich an der Diskussion beteiligen. Wir verlangen keine Nachbesserung, sondern wollen selbst Firmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen. Wir haben dem Schiedsgutachten doch nur zugestimmt, weil es so im Notarvertrag stand und der Bauträger nach Ablauf unserer letzten Frist einen SV verlangt hat.
    Sehr geehrter Herr Cabellero,
    Vielen Dank für Ihre ausführlichen Äußerungen. Wir haben dem Schiedsgutachten mehrmals widersprochen, deshalb ist es im Grunde noch immer nicht abgeschlossen. Im wesentlichen sind wir mit den Minderungen einverstanden, aber wie schon am Anfang beschrieben, sind die Wertminderungen für die Türen viel zu niedrig angesetzt. Wenn wir uns für dieses Geld Türen von einem anderen Hersteller einbauen lassen wollen. Wir sehen auch nicht ein, diese wirklich minderwertigen Türen, in unserer Wohnung zu belassen. Das ist uns nicht zumutbar. Erwähnen möchte ich noch, dass die Türausschnitte der 2 Schiebetüren zu hoch sind und die Türen deshalb nicht vollständig eingebaut wurden. Der Bauträger wollte gar nicht nachbessern, hat weder zu den Mängeln Stellung genommen noch einen neuen Termin der Nachbesserung genannt. Im Gegenteil, er hat die weitere Mängelbeseitigung bis zur Begutachtung verweigert. Erst nach der 1. gutachterlichen Stellungnahme, wo er gesehen hat, um wieviel Geld es geht, war er sofort zur Mängelbeseitigung bereit. Wie diese Mängelbeseitigung aussehen würde, können wir uns denken. Sie können uns glauben, dies ist nicht vertragsgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik, sondern nur billigste primitive Mängelübertuschung. Unser Vertrauen ist = Null. Außerdem war er doch verpflichtet die Mängel nach der Abnahme unverzüglich zu beseitigen, oder? Aus welchem Grund hat er sich denn geweigert? Der Gutachter hat doch nur unsere Mängelrügen bestätigt.
    Dass wir noch ein Gerichtsgutachten brauchen, davon gehe ich aus. Wir haben aber die Türen bis heute nicht abgenommen und werden diese halb eingebauten Türen auch nicht abnehmen. Demzufolge müsste schon der Bauträger den Nachweis erbringen. Wir haben schon überlegt, ob wir den Bauträger wegen Betruges anzeigen könnten. Statt der vereinbarten hochwertigen Schiebetüren, hat der Tischler uns selbst gebastelte Zimmertüren eingebaut. Das haben wir aber erst in diesem Jahr durch teilweisen Ausbau festgestellt und auch gleich dem Schiedsgutachter mitgeteilt.
    Wichtig ist noch, dass der Bauträger die von uns genannten Mängel des Abnahmeprotokolls mit seiner Unterschrift bereits anerkannt hat. Es ging also bei dem Schiedsgutachten nicht darum, ob der Mangel vorhanden ist, sondern um Festlegung der Minderungsbeträge für die Mängelbeseitigung und Wertminderungen für nicht erbrachte Leistungen. Der Gutachter hat auch für fast jeden Mangel eine Minderung festgelegt. Der Bauträger hat sich freiwillig diesem Schiedsgutachten unterworfen, wohl in der Annahme er müsste dies tun.
    Wir haben lediglich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums verweigert. Das Recht haben wir, denn es bestehen auch beim GE noch wesentliche Mängel, seit 1,5 Jahren. Auch dort das gleiche Spiel. 5 Jahre Gewährleistungsfrist haben da noch nicht begonnen. Der Bauträger geht davon aus wir hätten allein durch die Inbenutznahme bereits abgenommen. Das ist beim GE aber nun mal so, dass erst die Wohnung übergeben wird und Monate später erst das GE (inkl. Außenanlagen).
    Wir hoffen wieder auf nützliche Tipps. Vielen Dank im Voraus.
    MfG Jacqueline
  8. Schiedsgutachten: Unterwerfung unter Ergebnis üblich? Fachgebiet beachten!

    Entschuldigung, da fehlt mir das Verständnis
    Wenn ein Schiedsgutachten vereinbart ist, wird normalerweise auch vereinbart, dass man sich diesem Ergebnis untterwirft.
    Nun sieht es aber so aus, als ob Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, obwohl Sie das doch vorher vereinbart haben müssen (laut Schiedsgutachten-Standardvertrag).
    Entscheidende Frage: aus welchem Fachgebiet war der Schiedsgutachter und war er öffentlich bestellt und vereidigt?
    • Name:
    • Martin Beisse
  9. Notarvertrag Gewährleistung: Kommentar und Erklärung eingeholt?

    Sorry
    aber bitte folgende Fragen habe ich:

    1) Hat der Notar zu "§ Gewährleistung" auch sein Kommentar (Erklärung) abgegeben (wozu man einen Notar ja auch unbedingt fragen sollte/oder Rechtsanwalt)?

    2) Haben Sie nachgefragt was dieser § bewirkt?
    So, wie ich mir das jetzt vorstelle, werden beide Fragen mit NEIN beantwortet.
    Jetzt nochmals für "alle" Bauherren:
    Man kann beim zuständigen Amtsgericht erfahren welcher Notar auf was spezialisiert ist ... das ist wichtig! Denn nur dann ist der "Notarvertrag" auch relativ sicher. Ganz sicher kann man nie sein, denn man weiß ja nicht was so auf einen zukommt. Aber grundsätzlich: Bitte immer einen Notar oder auch Rechtsanwalt der für BAU spezialisiert ist, beauftragen. Das kostet sicherlich weniger als die Folgen.

    • Name:
    • Martin Beisse
  10. Minderung statt Mängelbeseitigung: Alternative bei Gewährleistungsansprüchen!

    muss mich berichtigen
    ich würde jetzt schnell zu einem RA gehen, scheinbar scheinen einige Dinge nicht klar zu sein :
    Minderung
    ist eine Alternative zur Mängelbeseitigung, die Sie ja vom Generalunternehmer nicht mehr entgegennehmen wollen, aber eine Minderung besagt, dass die Vergütung des AN um einen zu bestimmenden Teil  -  Betrag gemindert wird als Ersatz dafür, dass Sie eine Leistung bekommen haben, die vom Wert her gemindert ist. Das hat der SV wohl auch getan, nur entspricht seine Sicht der Dinge offensichtlich nicht der Ihrigen.
    Ich würde jetzt, wenn ich weiterkommen wollte, wirklich schnell zum RA gehen und abklären, wie die rechtliche Situation jetzt wirklich aussieht, so ganz unverbindlich ist ein Schiedsgutachten per Definition ja nicht und welchen der noch möglichen Gewährleistungsansprüche Sie jetzt durchsetzen, ist wirklich wichtig,
  11. Schiedsgutachter IHK: Klausel im Notarvertrag ausreichend?

    Antwort auf Beitrag von MB
    Was normalerweise vereinbart wird, wissen wir nicht, da dies unsere erste ETW ist. Wir haben keinen Schiedsgutachtervertrag unterschrieben, sondern lediglich im Notarvertrag eine Klausel vereinbart, nämlich unter § 8 Gewährleistung, die da lautet: Sollte bei Mängeln zwischen den Vertragspartnern keine Einigkeit erzielt werden, wird ein unabhängiger Schiedsgutachter der IHKAbk. oder gleichwertig bestellt. Die Kosten hierfür tragen die Parteien entsprechend ihres Beschwers.
    (Der Verursacher der Mängel ist aber eindeutig der Bauträger) und der hat einen SV nach Ablauf unserer letzten Frist verlangt. Was hätten wir denn Ihrer Meinung nach tun sollen? Einen Gutachter ablehnen? . Wir legten nur Wert darauf, dass der SV unabhängig ist und damit ein Parteiengutachten ausgeschlossen ist.
    Ich denke dies ist vielleicht eher eine Schlichtungsvereinbarung, oder? Da der Gutachter nicht korrekt gearbeitet hat, werden wir uns nicht freiwillig der gutachterlichen Stellungnahme unterwerfen. Wir sind ja auch nicht mit dem ganzen Gutachten unzufrieden, sondern lediglich mit der Minderungshöhe für die halb eingebauten Billig-Ramsch-Türen. Wir haben dem Gutachter bei der Beauftragung auch mitgeteilt, dass wir selbst eine Firma für den Austausch der Zimmertüren beauftragen wollen, falls er uns die Minderwertigkeit bestätigt. Er hat bestätigt. Wenn Sie einen Daimler bestellen und bezahlen sollen und bekommen einen VW-Käfer geliefert, würden Sie doch auch nicht abnehmen, oder?
    Ich habe selbst viel Literatur zum Thema gelesen, besser studiert. Ich bin natürlich kein RA. Wir haben aber versucht einen RA möglichst spät zu beauftragen und hoffen wir haben bis jetzt nichts falsch gemacht. Für Kritik sind wir natürlich immer offen. Wer ist schon perfekt. Einen richtig guten Anwalt zu finden ist nicht leicht. Auch die machen Fehler, und welcher Anwalt ist denn heute bereit sich so zeitintensiv mit einem Fall auseinanderzusetzen, wie es vielleicht erforderlich ist.
    Übrigens eine Erstberatung bei einem spezialisierten Anwalt für 350,- DM zzgl. MwSt. haben wir im Mai 2000 in Anspruch genommen. Der Anwalt hat geraten die 5. Rate nicht zu zahlen und von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen, was wir damals auch getan haben. Wenn noch Fragen sind, immer zu. Wir freuen uns auf den Austausch von Meinungen.
    Viele Grüße von Jacqueline
  12. Schiedsgutachter Fachgebiet: Sachkunde für Gutachten entscheidend!

    Nu weiß ich immer noch nicht ...
    Nu weiß ich immer noch nicht aus welchem Fachgebiet der SV kam. Denn ein gutachten, auch ein Schiedsgutachten, ist nur schwer angreifbar. Geht meist nur über fehelende Sachkunde, die aber nachgewiesen werden muss.
    Beispiel: ein SV für Dachtechnik, Wandtechnik und Abdichtungstechnik (wie ich z.B. ) urteilt über Türen. Denn würde mir KHR (mit Recht) die Ohren langziehen.
    Es ist in der Tat schwierig, einen guten Rechtsanwalt zu finden, der auch noch auf Baurecht spezialisiert ist. Das ist ja der Grund, warum wir so wenig RA's auf unserer Homepage haben. Ich kann nur raten, möglichst früh zu einem RA zu gehen (aus eigener bitterer Erfahrung).
    • Name:
    • Martin Beisse
  13. Notarvertrag: Unwirksame Klauseln bei Benachteiligung des Käufers?

    Antwort auf Fragen von Frau Beisse
    zu 1.) kann mich nicht erinnern
    zu 2.) haben wir glaube ich nicht gefragt
    Den Notar hat der Bauträger "übernommen" vom Vorgänger-Bauträger.
    Wir haben viele § geändert und uns intentiv mit dem Notarvertrag auseinandergesetzt. Alles wollte der Bauträger nicht ändern. Aber sind denn nicht Klauseln unwirksam wenn wir als Käufer unangemessen benachteiligt wurden? Welche Folgen meinen Sie?
    MfG Jacqueline
  14. Streitwert Mängelbeseitigung: Gewährleistungsfrist gehemmt?

    Streitwert
    Wie hoch ist denn der strittige Betrag, 10 Türen a 150 DM?
    Handelt es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter?
    Frau Böttger, auch wir haben unsere Erfahrungen mit Gericht, Gutachter, etc. Ich wäre mir da nicht so sicher wie sie, das die Gewährleistungsfrist nicht gehemmt ist. Und ohne RA würde ich mir es nicht zutrauen, einfach das einbehaltene Geld für Mängelbeseitigung durch Dritte zu verwenden.
    Was wir feststellen mussten ist, das selbst Gutachter durch Diskussionen manchmal durchaus Ihre Ansicht modifizieren, wenn Ermessensspielraum vorhanden ist.
    Wenn der Bauträger sich stur stellt, sehe ich nur noch die Möglichkeit, bevor alles über RA geht, noch einmal mit dem Gutachter in Ruhe und freundlich zu sprechen, ob Sie sich mit ihm nicht doch noch einigen können.
    Und denken Sie daran, das manchmal die Zeit auch gegen einen spielt, wenn der Bauträger den Laden dicht macht. Wer weiß, ob das einbehaltene Geld ausreicht, für Ihr Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum!
  15. Minderung bei Ablehnung der Mängelbeseitigung durch Bauträger?

    Minderung?
    Sehr geehrter Herr Feldwisch-Drentrup,
    Vielen Dank für Ihre Erklärung zur Minderung. Es ist richtig, dass wir inzwischen die Mängelbeseitigung des Bauträgers ablehnen. Es ist auch richtig, dass unsere letzte Frist bereits vor Beauftragung des Schiedsgutachters fruchtlos verstrichen war. Er hat also seine Chanse zur Nachbesserung (2x) nicht genutzt. Eine Begründung für das Verhalten haben wir nie erhalten. Wir haben auch vom Bauträger den Nachweis über die Türen verlangt. Auch diesen haben wir nicht erhalten. Wenn aber der Bauträger nicht nachbessern will, wie lange sollten wir den Fristen setzen? Nicht mal durch die Ablehnungsandrohung hat sich seine Einstellung geändert.
    Aber haben wir denn nicht einen Anspruch auf Wandlung oder Schadensersatz? Gibt es auch Teilwandlungen. Ich meine z.B. Türen wandeln aber Vertrag bleibt bestehen?
    Gibt es auch Teilabnahmen beim Sondereigentum (SE)? Die Abnahme vom SE ist ja rechtlich auch schon eine Teilabnahme.
    Mal angenommen wir hätten dem Schiedsgutachten (von einem vereidigten SV der IHKAbk. Berlin) nicht zugestimmt, welche Rechte hätten wir nach dieser Frist mit Ablehnungsandrohung?
    Den Tipp mit dem RA werden wir wahrnehmen, möchten uns aber schon vorab mit Ihnen und anderen austauschen. Unser Anwalt ist zurzeit im Urlaub bis zum 15.10.01. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
  16. Beweissicherungsverfahren: Typisches Verhalten von Bauträgern?

    Das alte Lied *seufz*
    Sowas kommt immer wieder vor ... Bis jetzt ist es immer auf ein selbständiges Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren) hinausgelaufen. Das Verhalten ist für einen bestimmtem Typen von Bauträger typisch.
    • Name:
    • Martin Beisse
  17. Minderung vs. Wandlung: Unterschiede bei Wohnungsmängeln (Türen)!

    Minderung
    Wenn im Notarvertrag nichts aufgeführt wird, IMHO dann BGBAbk..
    Minderung = Bestehende Türen behalten, aber Preisnachlass.
    Wandlung = Bestehende Türen raus, neue Türen nach Leistungsbeschreibung rein.
    Schadensersatz = fraglich, denn Sie müssten nachweisen, dass sie einen unmittelbaren Schaden hierdurch gehabt haben. Frust und Ärger wird nicht ersetzt. Soweit meine Laienmeinung ohne jedwede Gewähr (steht aber auch im BGB).
  18. IHK-Gutachter: Kompetenz bei Wohnungsmängeln (Türen) fraglich?

    An MB  -  SV
    Der SV ist für Schäden an Gebäuden von der IHKAbk. vereidigt. Ein Dipl. -Ing., der aber wenig Ahnung von Preisen der Türen hat. Eigentlich ist es ein Statiker (mein Vater kennt seinen Schwiegervater, der selbst SV ist). Diese Tatsache haben wir aber bewusst nicht zu unserem Vorteil ausgenutzt. Erwähnen möchte ich noch, dass die IHK selbst diesen SV ausgesucht hat. Es macht auch nicht jeder SV Schiedsgutachten. Es steht auf dem vorderen Blatt auch nichts von einem Schiedsgutachten, sondern: Gutachterliche Stellungnahme NR ...
    1.) zu Zweck und Ziel schreibt er: " Entsprechend des § 8 Kaufvertrages soll ein öffentlich bestellter ud vereidigter Sachverständiger im Rahmen eines Schiedsgutachterverfahrens bei Mängeln über die zwischen den Vertragspartnern keine Einigkeit erzielt werden kann, bestellt werden"
    Hat er da die Klausel fehl interpretiert?
    Wir haben die IHK aber genau vorher informiert, dass es um unsere Wohnung, speziell um die Zimmertüren und Rigipsrisse im DGAbk. geht. Nicht einmal der IHK kann man mehr vertrauen. Sie hat uns leider einen, für unsere Probleme ungeeigneten, SV bestellt. Wir können jetzt nur noch davon abraten, den SV von der IHK auswählen zu lassen.
    Ich könnte Ihnen an Detailfragen beweisen, dass der SV von Türen, insbesondere Schiebetüren, kaum Ahnung hat, denn seine Erläuterungen zur Mängelbeseitigung waren nicht nachvollziehbar. Mein Mann arbeitet in der Baubranche und hat sich inzwischen viel angenommen. Er hätte noch besser die Türen einbauen können. Bei unserem BVAbk. arbeiteten fast nur Laien. Das ist unvorstellbar, was man da auf die Bauherren losläßt. Der Trockenbauer, der unsere Wohnung ausgebaut hat, hat so ein "großes DG " vorher noch nie gemacht. Auch Schiebetüren hat er zuvor (obwohl Tischler) wohl nie eingebaut. Wir werden nie wieder diesen Stümper in unsere Wohnung lassen, das werden Sie hoffentlich verstehen (Treu und Glauben ist nicht zumutbar). Wir vertrauen momentan leider nur uns selbst und sind aber offen für dieses Forum und sehr froh, dass es so etwas gibt. Mit wem soll man sich denn sonst austauschen?
    Aber meine Frage: War es nun ein Schiedsgutachten, oder ein Versuch der Einigung?
    Wir haben keine Angst vor einem Beweissicherungsverfahren, dachten aber dies immer noch beantragen zu können, evtl. über den RA. Wer soll das bezahlen?
  19. Sachverständiger HWK Schreiner: Bessere Wahl als IHK-Gutachter?

    Nicht Fleisch nicht Fisch
    Also ist es doch kein Schiedsgutachten. Da wäre ein Sachverständiger von der HWKAbk. für Schreinerarbeiten (wie KHR z.B. ) wohl besser gewesen. Die IHKAbk. hat sowas nicht.
    Aber nun im nachhinein ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  20. Schiedsgutachten: Einleitungsformulierung entscheidend? Kompetenz prüfen!

    Sind Sie sich sicher, dass es kein Schiedsgutachten ist?
    Was sagen Sie zu der Einleitungsformulierung? Wir hätten ja auch einen SV von der Handwerkskammer bestellen können, aber auch die IHKAbk. hat 3 Sachverständige für Türen. Aber es ist ja angeblich so, die Gutachter melden sich für ein Gewerk an und machen dann alles so mit. Aber ich bin der Meinung einer kann gar nicht alles wissen. Wir haben dem Gutachter sogar noch zugearbeitet (Türenangebote von den eingebauten Türen geliefert).
    Aber jetzt zu Herrn Caballero,
    Wir sind der Meinung wir haben einen Werklieferungsvertrag nach BGBAbk. abgeschlossen. Unter Abnahme wird zwar auf VOBAbk. Teil B § 12 verwiesen, aber diese Klausel halten wir für unwirksam, da die VOB nur als ganzes vereinbart werden kann oder gar nicht, da gibt es Urteile.
    Was meinen Sie mit IMHO?
    Wir sind für Wandlung = Bestehende Türen raus, neue Türen nach Leistungsbeschreibung rein. Geht das denn in unserem Fall. Können wir nur die Türen wandeln?
    Schadensersatz  -  wissen wir auch nicht ob das geht. Jedenfalls behaupten wir, dass unsere Wohnung bis heute nach der Verkehrssitte nicht als fertiggestellt gilt. Es fehlt noch das Türblatt zum Schlafzimmer und die Rahmen der Schiebetüren sind noch nicht eingebaut, Aufgrund der genannten Einbaufehler. Also dürfte allein deshalb unsere 5. Rate nicht fällig sein. (nach Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe).
    Der Streitwert dürfte übrigens wesentlich höher sein. Bei einer 5 jährigen Gewährleistungsfrist habe ich noch keine Sorge, dass diese nicht gehemmt ist. Sie läuft ja eh nur für die abgenommenen Teile des Werkes. Zur Abnahme der Türen wurden wir bis heute auch nicht aufgefordert. Wir "wohnen" in einer nicht fertigen Wohnung und haben selbstverständlich noch keine Mängel selbst beseitigt. Es war nur nicht zu erwarten das dieses Schiedsgutachten sooo laaange dauert. Der Gutachter hatte bei der Begutachtung am 04.10.00 von ca. 4-6 Wochen! gesprochen. Bei der ersten Stellungnahme haben wir dann für jede Tür die gleiche Wertminderung erhalten, egal welche Größe, ob mit oder ohne Glasauschnitt, ob mit oder ohne Glas (master-Carre) oder Schiebetür (2 oder einflügelig). Wer sich auskennt weiß, dass dies totaler Blödsinn ist. Wir haben übrigens keine Mehrleistungen vereinbart. Die Ausstattung war im Notarvertrag genau festgelegt.
    Wir wollen noch einmal mit dem Gutachter sprechen, aber der will ja nicht sein Gesicht verlieren und steht natürlich nicht zu seinen Fehlern.
    Übrigens jetzt wird der Bauträger noch nicht dicht machen, wir (nicht der Notar) haben noch eine Erfüllungsbürgschaft über mehrere 100.000,-- DM. Das dürfte erst einmal reichen. Wenn er die zurück haben will, müsste er sich schon ein bisschen mehr anstrengen. Wir sind ziemlich stur und geben nicht auf, denn wir fühlen uns 100 % im Recht. Sicherlich müssen wir davon noch andere wie RA, Richter, SV usw. überzeugen. Wir wollen auch dem Anwalt soviel wie möglich zuarbeiten und brauchen deshalb Ihre Tipps. Nochmals vielen Dank für die rege Beteiligung.
    Bis bald
  21. Sachverständiger (HWK Schreiner) und Rechtsanwalt einschalten!

    Jetzt bekomme ich wieder Prügel ☹
    Weil ich Ihnen nämlich zustimme. Es gibt zwar Gutachter, die für den gesamten Bau (Bauschäden) zuständig sind. Allerdings weiß ich auch nicht mal alles über meinen eng begrenzten Fachbereich (Dach-, Wand- und Abdichtungstechnk) ...
    Ich sehe nun mal keine andere Möglichkeit, als SV (HWKAbk., Schreiner) und RA einzuschalten. Dabei muss nicht mal ein Gutachten geschrieben werden. Vielmehr sollte der SV den RA technisch beraten.
    • Name:
    • Martin Beisse
  22. Bankbürgschaft: Zeitliche Limitierung und Vollstreckung beachten!

    Bürgschaft
    Bürgschaften werden normalerweise von den Banken zeitlich limitiert, und es gibt Varianten, da reduziert sich die Bürgschaft Zug um Zug, Fertigstellung vs. Kaufpreiszahlung. Aber da kommen sie höchstens erst dann dran, wenn notfalls der Bauträger vollstreckt wurde. PS: Beweissicherungsverfahren werden bei Gericht vom RA beantragt.
  23. Kompetenter SV: Abstimmung mit RA für Gutachten entscheidend!

    Richtig, der RA beantragt
    Das sollte er aber tunlichst mit vorheriger Abstimmung mit einem  -  kompetenten  -  SV tun. Die Fragestellung ist entscheidend. Wie gesagt: ein Gutachten (privat) ist dafür gar nicht erforderlich.
    • Name:
    • Martin Beisse
  24. Bankbürgschaft nach § 7 MaBV: Gültigkeit bis Bauvorhaben fertiggestellt!

    Bankbürgschaft nach § 7 MaBV
    Unsere Bankbürgschaft nach § 7 MaBV ist nicht zeitlich beschränkt und gilt für unseren gesamten Kaufpreis, reduziert sich auch nicht. Die Bürgschaft ist nach MaBV solange aufrecht zu erhalten, bis das Bauvorhaben vollständig fertigestellt ist (also Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum). Wir nehmen auch erst dann das GE ab, wenn die wesentlichen Mängel (Balkonaufbau, Schallschutz, Dach um nur einige zu nennen) beseitigt sind. Übrigens ist die Bürgschaftsurkunde ein Formularvertrag und unterliegt damit dem AGB-Gesetz. Die Bürgschaft gilt für alle Ansprüche des Auftraggebers (also unsere) aus dem Werklieferungsvertrag, auch Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nach § 633 Abs. 3 BGBAbk.. Ist doch toll, oder? (siehe Urteil des BGH vom 14.01.1999 IX ZR 140/98)
    Aber jetzt muss ich Schluss für heute machen. Viele Grüße aus Berlin.
  25. Keine Rechtsberatung im Forum: Hinweis für Fragesteller!

    Keine Rechtsberatung
    Jedenfalls nicht von mir. Ich kann und darf das nicht
    • Name:
    • Martin Beisse
  26. IHK-Gutachter: Warum Annahme trotz bekannter Mängel? Termin!

    an MB, Schiedsgutachter
    Eine Rechtsberatung habe ich auch nicht von Ihnen erwartet. Evtl. meldet sich ja ein RA oder jemand, der dies in ähnlicher Weise durchgemacht hat.
    Aber eine Frage Stelle ich mir immer wieder. Warum hat der SV die Bestellung durch die IHKAbk. angenommen? . Er wusste doch vorher um welche Mängel es ging. Er muss doch der IHK keine Einschränkungen genannt haben.
    Jetzt noch eine positive Nachricht an Alle:
    Für nächste Woche Mittwoch haben wir einen persönlichen Termin mit dem Gutachter vereinbart. Bitte drücken Sie die Daumen. Vielleicht klappt es ja doch noch mit der freiwilligen Unterwerfung unter das "Schiedsgutachten" oder was immer das sein soll.
    Übrigens wir verfolgen aufmerksam die Serie von dem Bauherrn "Oberheim" in der Samstagsausgabe der Berliner Morgenpost. Auch da melden sich Experten zu Wort. Ist sehr interessant. Suchen Sie doch mal im Internet danach. mopo.de oder so ähnlich.
    Ein schönes Wochenende wünscht Euch allen
  27. Auftragsannahme ohne Ahnung: Häufiges Problem bei Gutachtern?

    Weil er Geld braucht?
    Ich frage mich auch oft genug, warum bestimmte Leute Aufträge annehmen, von denen sie definitiv 0 Ahnung haben ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  28. IHK-Gutachter: Auslastung als Grund für langsame Bearbeitung?

    SV der IHKAbk. sind angeblich sooo ausgelastet
    Auf meinen Anfrage bei der IHK, ob denn dies normal sei, dass der bestellte SV so langsam arbeitet, wurde mir mitgeteilt, dass sie so viele Aufträge hätten und so ausgelastet sind. Dann hätte er es doch gar nicht nötig gehabt diesen Auftrag anzunehmen. Ich will hier im Forum auch nicht behaupten der SV hätte generell keine Ahnung, aber in unserem Fall (hatte ja eher mit Innenausbau zu tun) war er einfach ungeeignet oder hatte keine Lust sich mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir mussten uns ja damit beschäftigen, oder hätten alles so hinnehmen müssen. Allein die vertragsgerechten Türen würden laut Angebot ca. 11 TDM kosten. Ist ja auch Geld, oder?
    MfG
  29. SV (HWK) und RA: Technische Beratung statt teures Gutachten!

    Na, Sie haben aber auch Pech ...
    Ich bevorzuge folgenden Weg:
    SV von der HWKAbk. anrufen, den mit dem RA zusammensetzen. Schreiben muss der SV da nix, nur den RA technisch beraten. Falls nötig, privat Gutachten beauftragen.
    Leider machen das nur wenige Kollegen so. Klar, bringt ja nur 3 Mark fünfzig und nicht gleich 4000 DM. Wie die auf 4000 DM kommen, möchte ich allerdings auch gerne mal wissen ...
    Daher ans Telefon klemmen und sofort fragen, was telefonische Beratung des SV kostet. Wenn es was kostet, gleich wieder einhängen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  30. Reparaturangebote für Anwalt: Streitwert bei Mängeln ermitteln!

    SV und RA zusammenbringen
    ist eine gute Idee, werde am Montag mal mein Glück versuchen, unser RA kommt ja erst am 15.10. aus dem Urlaub, mal sehn was er dazu meint. Was halten Sie davon Reparaturangebote von Handwerksfirmen dem Anwalt zu besorgen. Der RA will doch immer wissen wie hoch der Streitwert ist. Übrigens bei einem anderen Forumsbeitrag, habe ich gelesen, dass der RA bei einem Vergleich mehr Honorar nehmen kann. Habe ich da etwas falsch verstanden?
    Vielen Dank nochmals an MB für die kostenlosen Tipps. Sie scheinen aber wohl eher die positive Ausnahme zu sein.
  31. Ruf der Sachverständigen: Kaum noch schlechter möglich!

    Ich bin eben ein Idiot ☹
    Aber immerhin kann man den Ruf der SV's kaum noch schlechter machen ☹ Viel Erfolg!
    • Name:
    • Martin Beisse
  32. Recht auf Mängelbeseitigung: Verweigerung durch Bauherr gefährlich!

    Vorsicht
    Das Ergebnis würde mich mal interessieren. Normalerweise hat der Unternehme das Recht auf Mängelbeseitigung. Bei Verweigerung verliert der Bauherr sein Recht auf Beseitigung der Mängel. Das gleiche gilt bei der Wahl der Mängelbeseitigung. Erst wenn der Unternehmer es mehrmals bei der Mängelbeseitigung versagt hat, kann der Bauherr weitere Versuche ablehnen.
    Wie gesagt, mich würde das Ergebnis interessieren
    Mit freundlichen Grüßen
    Uwe
  33. Kein Recht auf Nachbesserung: Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt!

    Kein Recht mehr auf Nachbesserung
    Vielen Dank für Ihre Frage und das Interesse an unserem Fall. Es ist richtig, dass der Bauherr sein Recht auf Mängelbeseitigung verliert, aber auch der Unternehmer verliert sein Recht auf Nachbesserung. Deshalb haben wir ihm ja die Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt. Wir haben kein Interesse mehr an seinem Pfusch. Wenn er seine 2 Versuche nicht wahrgenommen hat, hat er Pech gehabt und wenn er die Nachbesserung unbegründet verweigert sowieso. Er wollte doch gar nicht nachbessern. Jetzt in 2001 wollen wir nicht mehr. Sie können uns glauben, wir ziehen das mit einem Anwalt durch, und wenn wir bis zum BGH gehen müssten. Die ist eindeutig Betrug! Es geht hier nicht nur um unwesentliche Mängel, nein er erdreistet sich die versprochenen Leistungen der Baubeschreibung zu ignorieren. Kann oder will er nicht lesen? . Eine Wandelung des Vertrages ist aber von uns nicht gewünscht, mein Mann hat schon zu viel Mühe (Eigenleistungen) und auch Geld investiert, das würden wir nie zurück bekommen. Wir haben auch noch schließlich eine nette Vertragsstrafe vereinbart. Die möchten wir schon noch kassieren. Der RA hat noch viel zu tun. Ich wundere mich schon womit manche Bauträger so durchkommen. Mit uns geht das aber nicht.
    Wir halten Sie auf dem Laufenden.
  34. Vorgehen bei Baumängeln: Alles richtig gemacht!

    Nur allzu bekannt *seufz*
    Ich drücke Ihnen die Daumen. Soweit ich erkennen kann, haben Sie bis jetzt alles richtig gemacht
    • Name:
    • Martin Beisse
  35. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Mängelrechte nach Fristablauf: Vorgehen gegen Bauträger bei Ablehnungsandrohung

    💡 Kernaussagen: Bei Mängeln an einer Neubaueigentumswohnung nach Fristablauf ist schnelles Handeln entscheidend. Eine Ablehnungsandrohung gegenüber dem Bauträger sollte wohlüberlegt sein. Die Einbeziehung eines Sachverständigen (idealerweise HWKAbk.) und eines Rechtsanwalts für Baurecht ist ratsam. Ein Schiedsgutachten kann bindend sein, muss es aber nicht. Die Bankbürgschaft nach § 7 MaBV sichert Ansprüche.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Eine Ablehnungsandrohung sollte nur nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage erfolgen, da sie den Anspruch auf Nachbesserung gefährden kann (siehe Rechtsberatung bei Ablehnungsandrohung – Gewährleistungsansprüche prüfen!). Es ist wichtig, die Konsequenzen einer solchen Erklärung zu verstehen.

    ✅ Zusatzinfo: Die Beauftragung eines Sachverständigen von der Handwerkskammer (HWK) für Schreinerarbeiten kann sinnvoller sein als ein IHK-Gutachter, insbesondere bei Mängeln an Türen (siehe Sachverständiger HWK Schreiner: Bessere Wahl als IHK-Gutachter?). Die HWK verfügt über spezialisierte Experten.

    💰 Zusatzinfo: Die Kosten für eine Erstberatung durch einen Rechtsanwalt für Baurecht sind oft festgesetzt und können eine gute Investition sein, um die eigenen Rechte und Pflichten zu klären (siehe Erstberatung Baurecht: Festpreis für Mängelrechte-Check!).

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie, ob im Notarvertrag eine Klausel zur Gewährleistung enthalten ist und welche Auswirkungen diese hat. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt hinzu (siehe Notarvertrag Gewährleistung: Kommentar und Erklärung eingeholt?). Prüfen Sie die Kompetenz des Sachverständigen hinsichtlich des Fachgebiets (siehe Schiedsgutachter Fachgebiet: Sachkunde für Gutachten entscheidend!).

    Die Diskussion zeigt, dass die Durchsetzung von Mängelrechten gegenüber Bauträgern komplex sein kann. Eine frühzeitige und umfassende Beratung durch Experten ist unerlässlich, um die eigenen Ansprüche zu sichern und kostspielige Fehler zu vermeiden. Die Bankbürgschaft nach MaBV bietet eine zusätzliche Sicherheit, sollte aber genau geprüft werden (siehe Bankbürgschaft nach § 7 MaBV: Gültigkeit bis Bauvorhaben fertiggestellt!).

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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  1. BAU-Forum - Fertighaus - Mängelbeseitigung nach Bauabnahme Fertighaus: Rechte, Fristen & Vorgehen bei Verzug?
  2. BAU-Forum - Baufinanzierung - Werkvertrag Nichterfüllung: Rechte, Kostenerstattung & Vorgehen bei Firmenauflösung?
  3. BAU-Forum - Neubau - 11687: Mängelrechte nach Fristablauf: Ablehnungsandrohung beim Bauträger – Was tun?
  4. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Putz bröckelt nach Gewährleistung: Ansprüche, Fristen & Vorgehen bei Baumängeln?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenrahmenvereinbarung: Urteil, Risiken & Pflichten für Auftraggeber/Planer? Budget vs. Baukosten
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baumängel Rohbau: Sachverständiger, Nachträge, Abnahme – Was tun bei Streit mit Bauunternehmer?
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Bauüberwachung Architekt: Haftung bei Mängeln? Kosten für Gutachter & Anwalt?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Baumangelanzeige bei Feuchtigkeit im Keller: Rechte, Pflichten & Fristen?
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt Schlussrechnung: Wann fällig? Restarbeiten, Gewährleistung & Einbehalt?
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Wohnflächenberechnung: Zählt Bolzentreppe zur Wohnfläche? Mietminderung prüfen!

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