Hilfe!
Wir wollten Anfang des Jahres hier das Dachgeschoss ausbauen lassen. Zu Diesem Zweck haben wir uns mit einem Architekt in Verbindung gesetzt. Dieser war auch da - insgesamt zweimal um sich alles anzuschauen und einmal um eine Kostenschätzung abzugeben. Die Kosten wurden auf 130.000,- € geschätzt. Des weiteren hat er einen Grundriss- und Schnittentwurf gemacht, denn wir leider nie gesehen haben.
Leider hat sich der Ausbau aus persönlichen Gründen zerschlagen. Genau zwei Tage bevor wir zur Vertragsunterschreibung einen Termin hatten.
Jetzt kam die Honorarrechnung:
3 Vor-Ort Termine zu 3x 1,5 (insgesamt 4,5 Std. zu 65,- €)
Kostenschätzung 325,00 €
Schnittentwurf 162,50 €
Insgesamt möchte er 904,80 €. Meine Frage hierzu: Ist die Höhe korrekt VOR Vertragsabschluss? Wurde hier nach der HOAIAbk. abgerechnet? Dies geht aus der Rechnung leider nicht hervor.
Sorry, für die Anfängerfragen! Liebe Grüße SILKE
Bundesland: Baden-Württemberg
Honorar ja oder nein?
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Honorar ja oder nein?
-
Auch ein mündlicher Auftrag ...
ist ein Auftrag!
Und den haben Sie - aus sicherlich gutem Grund - einseitig gekündigt.
Der Kollege hätte bei BK von 130 T€ da nach geltendem Recht sehr viel höher abrechnen können => nämlich sein volles Honorar abzgl. ersparter Aufwendungen (und die sind meist lächerlich gering).
Also seien Sie leib - auch zu Ihrem eigenen Bankkonto - und zahlen Sie die Rechnung. Der Preis erscheint mir nicht überhöht, könnte aber (s.o.) erheblich höher ausfallen. -
1. Ihr Architekt hat, in Ihrem Sinne, sehr korrekt abgerechnet + 2. @Hr. Dühlmeyer
1. da er Ihnen lediglich seine Aufwendungen nach Zeithonorar in Rechnung gestellt hat. Eine Abrechnung ge. § 15, II HOAIAbk. Leistungsphasen hätte Ihr Architekt durchaus in Betracht ziehen dürfen. Dies hätte ein höheres Honorar bedingt. Ggf. sogar unter Anrechnung eines Honorarzuschlages nach § 24.
2. Herr Dühlmeyer Behauptung ist schlicht falsch. Ein mündlich geschlossener Vertrag ist zwar rechtsgültig, aber allerdings vor Gericht sehr schwer glaubhaft zu machen.
Herr Dühlmeyer geht, bei seiner Behauptung von einem Auftrag über die sogenannte Vollarchitektur aus, was höchstrichterlich am BGH durch mehrere Urteile, sowie an div. OLG's als nicht, im Sinne eines Auftraggebers (AGAbk.), hier des Bauherrn, als Grundlage für die Honorarabrechnung, als gegeben vorausgesetzt werden kann. Vielmehr verhält es sich so, dass im konkreten Fall, durch die Gerichte, abzuwägen gilt, welchen Auftrag der AG seinem Architekten oder Planer zu erteilen beabsichtigte (dies setzt natürlich die Kenntnis der Absicht des Bauherren voraus). Hinweis ohne rechtliche Würdigung: Die Gerichte gehen i.A. von einer Beauftragung eines Architekten, bei nur münclich erteiltem Auftrag, lediglich von der ersten vier Leistungspahsen gem. § 15 HOAI aus.
Fazit: also Herr Dühlmeyer:
1. haben Sie eine rechtlich relevante Aussage getroffen (sich hierzu verstiegen), was zum einen nicht Ihrem Fachgebiet entspricht, und zum anderen so nicht von Ihnen geäußert werden darf - also bitte lieber nicht
2. hat Ihre rechtliche Würdigung keinerlei Substanz und ist daher, neben meinen Ausführung, irrelevant - und ich sage schlicht falsch.
Daher mein kollegialer Rat: unterlassen Sie solche Auskünfte, da Sie a) hierfür (auch nach dem Neuen Schuldrecht) haftbar gemacht werden können, und b) einem Fragesteller in diesem Forum (anders bei den Juraforen) nur unzureichende und nicht verwertbare Behauptungen aufstellen, und c) zu rechtlichen Würdigungen nicht befugt sind (dies kann bis zu berufsständischen Verfahren führen)
MfG
Ralph Kaiser
Architekt
Fr. Sachverständiger -
Hallo?
schlecht geschlafen?
Lassen se mal die Kirche im Dorf. Ich sehe hier weit und breit nur ein Würstchen, welches Forumschreiber verklagen würde, und das sind sie.
Christian -
@Herr Chr-503-Sto
Hallo, unbegründete Einwürfe Ihrerseits sind sicherlich nicht hilfreich und ebenso unbrauchbar.
Wenn Sie etwas zum konkreten Fall zu sagen haben, tun Sie's bitte.
MfG
Kaiser -
@Herr Kaiser
In Ihrer Ausführung zu 1. kann ich nicht unbedingt weniger Rechtsberatung feststellen als wie diese von Herrn Dühlmeier vorgenommen wurde. Im Gegenteil sogar. Herr Dühlmeier hat nur seinen gesunden Menschenverstand eingesetzt, Sie aber fügen Paragrafen ein - warum dürfen Sie dieses - und er nicht? Haben Sie als selbsternannter "Freier Sachverständiger" hierzu mehr Rechte als andere.
Einzig Ihre Aussage zur Erschwerten Beweisführung bei mündlichen Verträgen kann ich zustimmen. Doch gibt der Fragesteller ja zu, dass ein mündlicher Vertrag eingegangen wurde. Vorleistungen wurden erbracht, ein Termin zur schriftlichen Fixierung des Vertrags war anberaumt. Wollen Sie also den Fragesteller vorschlagen den mündlichen Auftrag zu negieren? Sind dieses etwa Arbeitsmethoden welche Sie dem mitlesenden Publikum hier vorschlagen möchten?
Da ich als "Nicht" Architekt keinerlei (jedenfalls nicht genügend) Ahnung habe, von der HOI, weiß ich nicht, ab wann ein Vertrag zwischen einen Architekten und einen Bauwilligen zustande kommt.
Ich kann aber sehr wohl feststellen, dass Sie hier auf der Krawalltour das Klima im Forum vergiften.
Warum?
Ist das Ihre Art der Eigenwerbung als selbsternannter Sachverständiger?
Woher kommt Ihre Abneigung gegen öbuvAbk. Sachverständige?
Selber schon mal Durchgefallen? (Beispiel: -
@Herr Carden - ganz schön ...
Ein Klima vergiften gelingt sicherlich durch unqualifizierte Äußerungen, bspw. was Sie selbst hier tun, wie etwa:
Einzig Ihre Aussage zur Erschwerten Beweisführung bei mündlichen Verträgen kann ich zustimmen. Doch gibt der Fragesteller ja zu, dass ein mündlicher Vertrag eingegangen wurde. Vorleistungen wurden erbracht, ein Termin zur schriftlichen Fixierung des Vertrags war anberaumt. Wollen Sie also den Fragesteller vorschlagen den mündlichen Auftrag zu negieren?
=> nein, sicherlich nicht. Aber lesen Sie bitte richtig, ggf. zweimal, bevor Sie jemanden (zudem zu Unrecht) mehrfach beleidigen wollen
Sind dieses etwa Arbeitsmethoden welche Sie dem mitlesenden Publikum hier vorschlagen möchten?
Da ich als "Nicht" Architekt keinerlei (jedenfalls nicht genügend) Ahnung habe, von der HOI, weiß ich nicht, ab wann ein Vertrag zwischen einen Architekten und einen Bauwilligen zustande kommt.
Ich kann aber sehr wohl feststellen, dass Sie hier auf der Krawalltour das Klima im Forum vergiften.
Warum?
Ist das Ihre Art der Eigenwerbung als selbsternannter Sachverständiger?
=> was heißt selbsternannt, und Sachverstand ist ein Gut, das nicht jeder vorweisen kann, auch wenn er sich SV nennt. Ergo, bitte ich um etwas mehr Netiquette, wenn auch ein sachlich, schärferer Ton manchmal durchaus seine Wirkung nicht verfehlt, wie Sie selbst zeigen.
Eine Äußerung wie "seien Sie also bitte lieb zu Ihrem Architekten und Bankkonto" kann ich als Fragesteller und Leser in diesem Forum als "Witz" nicht stehen lassen, da er den Fragesteller einseitig und dazu unqualifiziert (vgl. Expertenforum, Expertenhilfe) unter Druck zu versetzen im Stande ist.
Woher kommt Ihre Abneigung gegen öbuvAbk. Sachverständige?
=> mehr als genug schlechte, belegbare Erfahrungen, aber sicherlich nicht pauschal verstanden.
Selber schon mal Durchgefallen?
=> ein weiterer schlechter Versuch witzig sein zu wollen.
Ein Verständnis für fachliche Belange und korrekte Darstellungen eines Sachvershaltes würde ich mir wünschen.
Übrigens: wenn man die HOAIAbk. zittiert, wie ich es oben getan habe, sind hierdurch keine rechtlichen Würdigungen gegeben worden. Sollten Sie dies anders sehen, und, nicht beleidigend und sachlich, fachlich korrekt begründen können, bitte ich hierum.
MfG
Ralph Kaiser
Architekt
Fr. Sachverständiger
PS: Ich bin weiterhin an einer fachlichen, sachlichen "Auseinandersetzung" interessiert, und würde gerne auch in Zukunft einem "Hilfe"bedürftigen Fragesteller qualifiziert Antwort geben wollen, ohne gleich beleidigt zu werden (bes. von einigen wenigen, die zudem zum Artikel nicht Konkretes beitragen können oder wollen). -
<<<Ich wollte nicht, aber ich kann nicht anders>>>
... Ihr Kommentar =
Ein Klima vergiften gelingt sicherlich durch unqualifizierte Äußerungen, bspw. was Sie selbst hier tun, wie etwa:
Einzig Ihre Aussage zur Erschwerten Beweisführung bei mündlichen Verträgen kann ich zustimmen. Doch gibt der Fragesteller ja zu, dass ein mündlicher Vertrag eingegangen wurde. Vorleistungen wurden erbracht, ein Termin zur schriftlichen Fixierung des Vertrags war anberaumt. Wollen Sie also den Fragesteller vorschlagen den mündlichen Auftrag zu negieren?
=> nein, sicherlich nicht. Aber lesen Sie bitte richtig, ggf. zweimal, bevor Sie jemanden (zudem zu Unrecht) mehrfach beleidigen wollen
<<<< Ich habe es nun 3 Mal gelesen und lese immer wieder dasselbe.
... Ihr Kommentar =
"Ein mündlich geschlossener Vertrag ist zwar rechtsgültig, aber allerdings vor Gericht sehr schwer glaubhaft zu machen. "
Warum, wenn meine Vermutung unrichtig ist, haben Sie diese Aussage getroffen, wenn nicht zu Aufforderung des Negierens eines mündlichen Vertrags. Ob dieser nun Zustande gekommen ist oder nicht stellen Sie ja gar nicht erst in Frage.
Einzig die Anmerkung über die Beweisführung hinsichtlich dessen führen Sie auf. >>>
was heißt selbsternannt, und Sachverstand ist ein Gut, das nicht jeder vorweisen kann, auch wenn er sich SV nennt.
<<< stimme ich zu, bis auf den Punkt, dass ich diesen Zusatz nicht unter jeder Antwort setze.
Warum Sie?
Hilft dieser Zusatz etwa dem Fragesteller.
Wenn sich nun jemand für Sachverständig hält, so werde ich diesen idR. nicht widersprechen.
Wenn dieser jemand aber den Hervorragender Sachverstand von öbuvAbk. Sachverständige Global in Frage stellt, so hat er mit den Folgen zu rechnen, dass sein eigener und von keiner Kammer je abgefragter Sachverstand ebenfalls in Frage gestellt wird.
Wen dieser jemand, wie in den von mir verlinkten Thread solches in den Raum vorschlägt:
... Ihr Kommentar =
2. Sie tun gut daran, wenn Sie einen (wirklich) unabhängigen SV wählen. Eine öffentliche Bestellung ist nach meiner Erfahrung keine Garantie hierfür. Also erkundigen Sie sich bitte bei der IHKAbk. (Industrie- und Handelskammer (Industriekammer, Handelskammer)) Ihres Bundeslandes über solche Sachverständige und lassen Sie sich von dem "ins Auge gefassten" SV seine Qualifikation belegen, bspw. durch die Vorlage von entsprechenden, absolvierten Weiterbildungen und Schulungen.
3. Fragen Sie bei anderen SV über den "Leumund" und die "Qualifikation" des "anvisierten" SV nach.
... und dann mit Beiträgen, wie dem gegen @RD versucht Aufmerksamkeit zu erregen, muss dieserjenige mit Gegenwind rechnen. >>>>
Ergo, bitte ich um etwas mehr Netiquette, wenn auch ein sachlich, schärferer Ton manchmal durchaus seine Wirkung nicht verfehlt, wie Sie selbst zeigen.
Eine Äußerung wie "seien Sie also bitte lieb zu Ihrem Architekten und Bankkonto" kann ich als Fragesteller und Leser in diesem Forum als "Witz" nicht stehen lassen, da er den Fragesteller einseitig und dazu unqualifiziert (vgl. Expertenforum, Expertenhilfe) unter Druck zu versetzen im Stande ist.
<<< Dieses mag Ihre Meinung sein, ich werde hier rauf auch nicht weiter eingehen. Der Text stammt nicht von mir. Ich lese und ich kann genauso zwischen den Zeilen lesen, wie Sie dieses ja für sich selber in Anspruch nehmen.
Fakt ist und bleibt, folgendes gilt auch für Ihre Aussage:
... Ihr Kommentar =
1. haben Sie eine rechtlich relevante Aussage getroffen (sich hierzu verstiegen), was zum einen nicht Ihrem Fachgebiet entspricht, und zum anderen so nicht von Ihnen geäußert werden darf - also bitte lieber nicht
dann schreiben Sie aber:
... Ihr Kommentar =
1. Ihr Architekt hat, in Ihrem Sinne, sehr korrekt abgerechnet + 2. @Hr. Dühlmeyer 22.10.05
1. da er Ihnen lediglich seine Aufwendungen nach Zeithonorar in Rechnung gestellt hat. Eine Abrechnung ge. § 15, II HOAIAbk. Leistungsphasen hätte Ihr Architekt durchaus in Betracht ziehen dürfen. Dies hätte ein höheres Honorar bedingt. Ggf. sogar unter Anrechnung eines Honorarzuschlages nach § 24.
2. Herr Dühlmeyer Behauptung ist schlicht falsch. Ein mündlich geschlossener Vertrag ist zwar rechtsgültig, aber allerdings vor Gericht sehr schwer glaubhaft zu machen.
Herr Dühlmeyer geht, bei seiner Behauptung von einem Auftrag über die sogenannte Vollarchitektur aus, was höchstrichterlich am BGH durch mehrere Urteile, sowie an div. OLG's als nicht, im Sinne eines Auftraggebers (AGAbk.), hier des Bauherrn, als Grundlage für die Honorarabrechnung, als gegeben vorausgesetzt werden kann. Vielmehr verhält es sich so, dass im konkreten Fall, durch die Gerichte, abzuwägen gilt, welchen Auftrag der AG seinem Architekten oder Planer zu erteilen beabsichtigte
Helfen Sie mir bitte weiter. Sie führen das BGH und OLG's an. Sie haben in dem Text definitiv eine Rechtlich relevante Aussage getroffen - jedenfalls mindestens in dem Maße wie @RD. <<<<<<<
Woher kommt Ihre Abneigung gegen öbuv Sachverständige?
=> mehr als genug schlechte, belegbare Erfahrungen, aber sicherlich nicht pauschal verstanden.
<<< Sie brauchen mir nichts zu belegen. Ich mache häufig schlechte Erfahrungen mit Architekten. Soll ich nun den Fragesteller raten, dass ein Freier Architekt mit Vorsicht zu genießen ist. Viele Bauzeichner können besser Entwerfen und sämtliche Eingabeformalitäten erbringen, als so mancher Architekt. Was soll also Ihr Vorbehalt gegen die öbuv Sachverständigen im anderen Thread. >>>
Selber schon mal Durchgefallen?
=> ein weiterer schlechter Versuch witzig sein zu wollen.
<<< Wenn nun jemand auf seiner Seite mit dem Status des "Freien Sachverständigen" wirbt, ist es nun mal so, dass ich wiederum mir die Frage Stelle, warum er sich hiermit zufrieden gibt. Eine besondere und dann auch nachzuweisen Sachkunde in dem angestrebten Bestallungsgebiet Vorausgesetzt, müsste es doch ein leichtes für diesen jenigen sein, dass Procedere der öffentlichen Bestellung zu durchlaufen. Bitte sagen Sie mir jetzt nicht, dass Sie diesen Werbeträge nicht bedürfen, wenn dieses so wäre, warum steht unter jeden Ihrer Beiträge "Freier Sachverständiger">>>
PS: Ich bin weiterhin an einer fachlichen, sachlichen "Auseinandersetzung" interessiert, und würde gerne auch in Zukunft einem "Hilfe"bedürftigen Fragesteller qualifiziert Antwort geben wollen, ohne gleich beleidigt zu werden (bes. von einigen wenigen, die zudem zum Artikel nicht Konkretes beitragen können oder wollen).
<<< soll nicht an mir liegen. Doch werfen Sie bitte dann nicht anderen vor, was Sie selber begehen und lassen Sie die öbuv Sachverständigen auf den Sockel wo diese hingehören. Die einzelnen welche versagt haben, schmeißen Sie ruhig runter. Hierzu können Sie sich "unserer" Hilfe bewusst sein.
Ich schlage vor, wir machen das wie früher wie wir noch alle Klein waren.
Wenn ich einen Raum neu betreten hatte und ich nicht artig "GutenTag" gesagt hatte, wurde ich von meiner Mama wieder rausgeschickt um dieses zu nachzuholen. Dann war alles gut und jeder hatte mir verziehen.
Was soll uns dieses sagen.
Jeder hat eine weitere Chance verdient.
Also, auf ein besseres Miteinander >>>
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- … Mir wurde das Versprechen abgegeben, dass anhand dieser Arbeiten, jeder andere Architekt daran weiter Arbeiten kann, ohne nochmals von vorn anfangen zu müssen. …
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- … Architektenleistung: Erfahrung vs. Mengenermittlung – Anspruch? …
- … m3 umbautere Raum und und undplus die Erfahrung des Architekten bringen das Ergebnis. …
- … Wenn der Architekt mitliest, haben Sie bald keinen Planer mehr. …
- … Architektenhonorar: Hoher Anteil an den Gesamtkosten? …
- … für Architekt? …
- … Was verbirgt sich eigentlich hinter den Architekten und Ingenieurleistungen heutzutage? Bei mir (vor 20 Jahren) war das nicht so ein hoher Anteil an den Gesamtkosten. …
- … Architekten-Kalkulation: Formel vs. Vertrauen – Transparenz! …
- … Ich habe die Architektin gefragt, sie meint ,es gäbe eine Formel dafür, möchte mir jedoch nicht mitteilen, wie sie die 73000 euro berechnet hat. Stattdessen fordert sie mein Vertrauen ein. Sie ist Gerichtssachverständige, wenn der Richter fragt, wie kommen sie auf die Hausbewertung, wird sie ihm wohl sagen, Aber Herr Richter, sie müssen mir vertrauen! …
- … Ich vermute, derzeit ist der Ansturm auf die Baubranche Architekten Sachverständige Handwerker etc. so gewaltig, dass die im Prinzip …
- … Bauherr wird es in Kauf nehmen, weil er vielleicht sonst keinen Architekten findet. …
- … HOAIAbk.-Honorar: Leistungsphasen & realistische Einschätzung …
- … erster Einschätzung könnte dies das Honorar nach HOAIAbk. sein, für alle Leistungsphasen. Welche Annahmen sie berücksichtig hat müsste man mal durchrechnen. …
- … Kostenvoranschlag Neubau: Architekten-Kalkulation transparent prüfen …
- … Transparenz von Architekten-Kostenvoranschlägen für Neubauten. Es wird erörtert, inwieweit Bauherren Einblick in die Kalkulationsgrundlagen, Rohdaten und Rechenwege erhalten sollten. Ein zentraler Punkt ist das Spannungsfeld zwischen Vertrauen in die Expertise des Architekten und dem Bedürfnis nach nachvollziehbaren Baukosten. Die HOAIAbk. ( …
- … Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und DINAbk. 276 (Kosten im …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenauswahl: HOAIAbk.-Kostenschätzung nach DINAbk. 276 wird betont, dass die Architektenauswahl nicht primär nach Angebotspreis erfolgen sollte, sondern auf Vertrauen …
- … 1: Vertrag beenden? angesprochen, dazu führen, dass der Vertrag mit dem Architekten einvernehmlich beendet werden sollte. Es ist wichtig, frühzeitig eine offene …
- … 📊 Fakten/Zahlen: Die Frage, ob ein Architektenhonorar von 73.000 Euro angemessen ist, wird im Beitrag Architektenhonorar …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten aktiv das Gespräch mit ihrem Architekten suchen, um die Kalkulationsgrundlagen zu verstehen und Transparenz einzufordern. Der Beitrag Architekten-Kalkulation: Formel vs. Vertrauen – Transparenz! zeigt, wie wichtig es ist, …
- … dass Architekten ihre Kalkulation nachvollziehbar darlegen können. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die HOAIAbk. zu informieren, um die Honorarstruktur zu verstehen. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt im Praktikum (AiP): Honorarkürzung bei Planungsfehlern? Vorgehen & Rechte
- … Architekt im Praktikum: Honorarkürzung? …
- … Architekt im Praktikum hat Planungsfehler verursacht? Kann das Architektenhonorar gekürzt werden? Welche Rechte haben Bauherren? Jetzt informieren …
- … Architekt im Praktikum, AiP, Architektenhonorar, Honorarkürzung, Planungsfehler, Bauherrenrechte, …
- … Architektenvertrag, LP1-8, Bauprojekt …
- … Architektur, Baurecht, Honorar, Bauwesen, Planung …
- … haben ein Architekturbüro mit unserem Bauprojekt beauftragt LP1-8. Der Vertrag wurde von dem Architekturbüro Senior Architekten unterschrieben. Die gesamte Planung und Umsetzung …
- … wurde jedoch von einem Architekten im Praktikum AiP durchgeführt. Leider mit nicht der nötigen Expertise und Unterstützung seiner Vorgesetzten. Dies hat zu erheblichen Planungs- und Umsetzungsfehlern (Planungsfehlern, Umsetzungsfehlern) geführt, Mehraufwand auf Bauherrenseite und erheblichen Mehrkosten. …
- … Frage: Kann das Architektenhonorar auf Grund des Einsatzes eines AiP gekürzt werden …
- … Ich verstehe, dass Sie aufgrund von Planungsfehlern durch einen Architekten im Praktikum (AiP) Mehrkosten haben und sich fragen, ob eine …
- … Honorarkürzung möglich ist. …
- … Grundsätzlich ist das Architektenbüro für die Leistungserbringung …
- … verantwortlich, unabhängig davon, wer die Planung konkret durchgeführt hat. Der Architekt im Praktikum arbeitet unter der Aufsicht des verantwortlichen Architekten. Bei Planungsfehlern haftet das Architekturbüro. …
- … Dokumentieren Sie die Planungsfehler detailliert und setzen Sie dem Architekturbüro eine angemessene Frist zur Nachbesserung. …
- … Honorarkürzung: Eine Honorarkürzung ist möglich, wenn die Leistung mangelhaft …
- … Prüfen Sie den Architektenvertrag auf Regelungen zur Haftung und Mängelbeseitigung. …
- … Architekt im Praktikum (AiP)Ein Architekt im Praktikum ist ein Absolvent der Architektur, der praktische …
- … Erfahrungen sammelt, um sich für die Architektenkammer zu qualifizieren. Er arbeitet unter der Aufsicht eines erfahrenen Architekten und lernt die verschiedenen Aspekte des Berufs kennen. Verwandte …
- … Begriffe: Junior Architekt, Berufsanfänger. …
- … HOAIDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) ist eine deutsche Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie dient als …
- … Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars und soll eine angemessene Vergütung sicherstellen. Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, Leistungsphasen. …
- … des Bauherrn an den Architekten oder Bauunternehmer, dass die erbrachte Leistung Mängel aufweist. Sie ist die Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nachbesserung. …
- … GewährleistungDie Gewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Architekten oder Bauunternehmers, für Mängel an der erbrachten Leistung einzustehen. …
- … bei der Vergabe, die Objektüberwachung und die Objektbetreuung. Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenleistung. …
- … Was ist ein Architekt im Praktikum (AiP) …
- … Ein Architekt im Praktikum ist ein Hochschulabsolvent der Architektur, der nach seinem Studium praktische Erfahrungen sammelt, um sich für die Architektenkammer eintragen zu lassen. Er arbeitet unter der Aufsicht eines …
- … erfahrenen Architekten. …
- … Haftet ein Architekt im Praktikum für Planungsfehler?Grundsätzlich haftet das Architekturbüro für die Fehler, da der AiP unter Aufsicht arbeitet. …
- … Welche Fristen muss ich bei einer Mängelrüge beachten?Setzen Sie dem Architekturbüro eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Die Frist sollte ausreichend Zeit …
- … Kann ich das Architektenbüro wechseln, wenn die Fehler zu gravierend sind?Ein Wechsel ist unter Umständen möglich, kann aber vertragliche Konsequenzen haben. Lassen Sie sich rechtlich beraten. …
- … Was ist die HOAIAbk. und welche Bedeutung hat sie?Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare …
- … für Architektenleistungen. Sie dient als Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars. …
- … Wie berechnet sich eine Honorarkürzung bei Mängeln …
- … Die Höhe der Honorarkürzung richtet sich nach dem Umfang der Mängel und dem dadurch entstandenen Schaden. Es gibt keine pauschale Regelung. …
- … Welche Gewährleistungsfristen gelten bei Architektenleistungen?Die Gewährleistungsfristen sind im BGBAbk. geregelt und betragen in …
- … Was kann ich tun, wenn das Architekturbüro die Mängel nicht beseitigt?Sie können rechtliche Schritte einleiten und …
- … Architektenvertrag prüfenWorauf Sie bei einem Architektenvertrag achten sollten. …
- … Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.)Informationen zur HOAI und zur Berechnung des …
- … Architektenhonorars. …
- … Honorar-Kürzung AiP: Nachweisbare Planungsfehler = Schadensersatz! …
- … Kann das Architektenhonorar auf Grund des Einsatzes eines AiP gekürzt werden? …
- … Architektenhonorar: Keine Minderung durch AiP-Einsatz möglich …
- … Die Honorarordnungen, egal ob Ingenieur, Architekt, Arzt, Steuerberater, Anwalt etc. haben keine Verbindung zu Personen oder deren Anzahl am Fall oder Projekt. Damit kann vorliegend keine Honorarminderung erwartet werden. …
- … Architekt im Praktikum: Honorarkürzung bei …
- … 💡 Kernaussagen: Der Einsatz eines Architekten im Praktikum (AiP) rechtfertigt keine automatische Honorarkürzung. Bei nachweisbaren Planungsfehlern bestehen jedoch Schadensersatzansprüche. Die Honorarhöhe …
- … ist unabhängig von der Qualifikation des bearbeitenden Architekten, solange die Leistung fachgerecht erbracht wurde. Bauherren sollten Planungsfehler dokumentieren und rechtlichen Rat einholen. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Laut Honorar-Kürzung AiP: Nachweisbare Planungsfehler = Schadensersatz! sind nachweisbare Planungsfehler durch …
- … den AiP ein Grund für Schadensersatzansprüche, nicht jedoch für eine automatische Honorarkürzung. …
- … ✅ Zusatzinfo: Die Honorarordnung (HOAIAbk.) bezieht sich nicht auf die …
- … Person des Architekten, sondern auf die erbrachte Leistung. Daher ist die Qualifikation des Architekten (AiP oder Senior Architekt) unerheblich, solange die Planung …
- … den anerkannten Regeln der Technik entspricht, wie im Beitrag Architektenhonorar: Keine Minderung durch AiP-Einsatz möglich erläutert wird. …
- … Planungsfehlern durch einen Architekten im Praktikum (AiP) die Fehler detailliert dokumentieren und rechtlichen Rat einholen, um mögliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine Honorarkürzung ist nur bei mangelhafter Leistung, nicht aber aufgrund des …
- … Einsatzes eines AiP möglich. Klären Sie im Vorfeld die Verantwortlichkeiten im Architekturbüro, um Missverständnisse zu vermeiden. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenhonorar prüfen: Angemessene Kostenkalkulation für Fertighausbau in NRW?
- … Architektenhonorar prüfen: Kosten im Blick …
- … Architektenhonorar prüfen: Wie Bauherren in NRW die Honorarkalkulation …
- … ihrer Architekten nachvollziehen und Kostenfallen vermeiden. Jetzt informieren! …
- … Architektenhonorar, Honorarkalkulation, Fertighausbau, NRW, Baukosten, Architektvertrag, HOAIAbk., Leistungsphasen, Kostenprüfung …
- … sind Bauherren und werden ein Fertighaus in NRW bauen, wobei die Architektin nicht der Firma angehört, sondern uns als Verbindungsarchitektin …
- … Uns wurde ursprünglich mitgeteilt, dass das Honorar der Architektin ca. 6000-8000 brutto betrage. …
- … ihr eine Honorarkalkulation geschickt, die sich auf knapp 10.000 brutto beläuft. …
- … Sie verlangt nun ein allgemein kalkuliertes Honorar von 2,5 % von der netto-Haussumme, ohne auf die Besonderheiten bei …
- … Um das Architektenhonorar zu prüfen, empfehle ich Ihnen folgende Schritte: …
- … HOAIAbk.-Konformität: Prüfen Sie, ob die Honorarkalkulation der Architektin der Honorarordnung für Architekten und …
- … Ingenieure (HOAIAbk.) entspricht. Die HOAI regelt die Honorare nach Leistungsphasen und Baukosten. …
- … Baukostenkontrolle: Überprüfen Sie, ob die angesetzte Bausumme realistisch ist, da das Honorar davon abhängt. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die Honorarkalkulation von einer unabhängigen Stelle (z.B. Verbraucherzentrale, Bausachverständiger) prüfen, um sicherzustellen, …
- … HOAIDie Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAIAbk.) ist eine deutsche Verordnung, die die …
- … Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie definiert die verschiedenen Leistungsphasen …
- … und legt Honorarsätze fest, die sich nach dem Schwierigkeitsgrad und den Baukosten richten.Verwandte Begriffe: Leistungsphasen, Baukosten, Architektenhonorar. …
- … bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.Verwandte Begriffe: HOAIAbk., Architektenleistung, Bauprojekt. …
- … Baunebenkosten. Die Baukosten sind eine wichtige Grundlage für die Berechnung des Architektenhonorars.Verwandte Begriffe: Architektenhonorar, HOAIAbk., Baunebenkosten. …
- … enhonorarDas Architektenhonorar ist die Vergütung, die ein Architekt …
- … GrundleistungenGrundleistungen sind die typischen Leistungen, die ein Architekt im Rahmen eines Bauprojekts erbringt. Dazu gehören beispielsweise die Planung, die …
- … Erstellung von Bauanträgen und die Bauleitung.Verwandte Begriffe: Architektenleistung, HOAIAbk., Leistungsphasen. …
- … Wie kann ich das Architektenhonorar prüfen?Prüfen Sie die erbrachten Leistungen, die HOAI-Konformität, …
- … Was ist die HOAIAbk.?Die HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Sie regelt die Honorare …
- … für Architektenleistungen nach Leistungsphasen und Baukosten. …
- … Was sind Leistungsphasen?Leistungsphasen sind die einzelnen Abschnitte eines Bauprojekts, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung. Jede Leistungsphase hat einen bestimmten Honoraranteil. …
- … Wie beeinflusst die Bausumme das Architektenhonorar?Das …
- … Architektenhonorar wird prozentual von der Bausumme berechnet. Je höher die …
- … Bausumme, desto höher das Honorar. …
- … Was tun, wenn das Honorar zu hoch erscheint?Lassen Sie die Honorarkalkulation von einer unabhängigen Stelle prüfen und verhandeln Sie gegebenenfalls …
- … mit dem Architekten. …
- … Welche Rolle spielt das Bodengutachten bei der Honorarermittlung?Die Auswertung des Bodengutachtens ist eine Architektenleistung, die in …
- … der Honorarermittlung berücksichtigt wird, insbesondere bei der Planung eines Kellers. …
- … Was sind Grundleistungen des Architekten?Grundleistungen sind die Leistungen, die ein Architekt üblicherweise erbringt, …
- … Wie finde ich einen unabhängigen Bausachverständigen?Bausachverständige finden Sie über die Architektenkammer, Ingenieurkammer oder über Online-Portale. …
- … HOAIAbk.-konforme HonorarberechnungWie Architekt …
- … Architektenvertrag prüfenWorauf Bauherren bei einem Architektenvertrag achten sollten. …
- … Honorarprüfung: Nicht erbrachte Architektenleistungen absetzen …
- … Das gilt für den Zahnarzt oder die Autowerkstatt genauso wie beim Architekten. …
- … HOAIAbk.-konforme Abrechnung: Architektenvertrag vs. Pauschalpreis …
- … Eurem Architektenvertrag die HOAIAbk. genannt ist, dann sollte die Abrechnung auch auf deren Grundlage erfolgen. Da reicht ein Pauschalansatz von 2,5 % des Hauspreises nicht aus. …
- … Architektenhonorar prüfen: Kostenkontrolle beim Fertighausbau in NRW …
- … Diskussion dreht sich um die Prüfung und Angemessenheit von Architektenhonoraren beim Fertighausbau in NRW. Bauherren sollten Architektenleistungen genau prüfen …
- … und mit dem Architektenvertrag abgleichen. Bei Unklarheiten oder nicht erbrachten Leistungen ist eine detaillierte Auseinandersetzung ratsam. Die HOAIAbk. sollte als Grundlage für die Abrechnung dienen, sofern im Vertrag vereinbart. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Honorarprüfung: Nicht erbrachte Architektenleistungen absetzen wird darauf hingewiesen, dass …
- … nicht erbrachte Leistungen vom Architektenhonorar abgezogen werden können. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Vorbereitungskosten unter Umständen trotzdem anfallen können. …
- … ✅ Zusatzinfo: Die Abrechnung des Architektenhonorars sollte auf Basis der HOAIAbk. (Honorar …
- … 2,5 % des Hauspreises ist nicht ausreichend, wie im Beitrag HOAIAbk.-konforme Abrechnung: Architektenvertrag vs. Pauschalpreis erläutert wird. …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten ihren Architektenvertrag …
- … sorgfältig prüfen und die Honorarkalkulation detailliert nachvollziehen. Bei Abweichungen oder Unklarheiten sollte das Gespräch mit dem Architekten gesucht werden. Gegebenenfalls kann eine unabhängige Kostenprüfung durch einen …
- … Bausachverständigen sinnvoll sein, um die Angemessenheit des Architektenhonorars sicherzustellen. …
- BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenerbe: Unterlagen archivieren & Rechte klären – Was tun mit alten Bauplänen?
- … Architektenerbe: Unterlagen & Rechte – Was tun? …
- … Architektenerbe übernommen? So archivieren Sie alte Baupläne & klären Rechte. …
- … Architektenerbe, Unterlagen archivieren, Baupläne, Rechteklärung, Architekturbüro, Nachlass, Dokumentenmanagement, Baurecht …
- … Architektur, Erbrecht, Archivierung, Baurecht, Dokumentenmanagement …
- … Architektenerbe: Unterlagen archivieren & Rechte klären – Was tun mit alten …
- … Ich habe das Erbe meines Vaters angetreten der ein sein Architekturbüro bereits von seinem ehemaligen Chef übernommen hatte. Beide hatten einen …
- … und wer hält die Rechte an diesen. Der Auftraggeber oder der Architekt bzw. Sein Erbe. …
- … Als Erbe eines Architekturbüros stehe ich vor der Herausforderung, eine große Menge an Unterlagen …
- … Welche Unterlagen muss ich als Erbe eines Architekturbüros aufbewahren?Die Aufbewahrungspflichten richten sich nach steuerrechtlichen und baurechtlichen Vorgaben. …
- … sein. Ich sollte prüfen, ob diese für das Bauamt oder ein Architekturmuseum von Interesse sind, bevor ich sie entsorge. …
- … Was mache ich mit persönlichen Unterlagen des Architekten?Persönliche Unterlagen, die nicht für das Architekturbüro relevant sind, …
- … ArchitektenhaftungInformationen zur Haftung von Architekten bei Planungs- und Baufehlern. …
- … Urheberrechtsschutz für ArchitektenDetails zum …
- … Schutz von architektonischen Werken durch das Urheberrecht. …
- … Büroorganisation im ArchitekturbüroTipps zur effizienten Organisation und Verwaltung eines Architekturbüros. …
- … Architektenerbe: Büroübernahme – Checkliste für Altlasten! …
- … Dein Vater war als selbständiger Architekt tätig? …
- … Architekt und übernimmst somit das Büro deines Vaters? Sind denn da noch …
- … oder anderweitige Verbindlichkeiten in der einen oder anderen Richtung offen - Honorare, Beiträge, Gewährleistungsansprüche, etc.? …
- … Frag doch mal die Architektenkammer deines …
- … Architektenerbe: Aufbewahrungsfristen – Urheberrecht vs. Gewährleistung …
- … Es gibt Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren für Geschäftsunterlagen. Dann gibt es Fristen von 30 Jahren für Gewährleistungen von Architektenleistungen. Dann gibt es für Architekten Urheberrechte die nicht …
- … Architektenerbe: Planungsunterlagen – Beweissicherung im Rechtsstreit! …
- … Architektenerbe: Unterlagen archivieren & Rechte klären …
- … Architektenerbe erfordert die Beachtung von Aufbewahrungsfristen (10 Jahre für Geschäftsunterlagen, 30 …
- … Jahre für Gewährleistungen) und Urheberrechten. Eine frühzeitige Klärung offener Honorare, Beiträge und Gewährleistungsansprüche ist ratsam. Im Streitfall können Planungsunterlagen als Beweismittel dienen. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Architektenerbe: Planungsunterlagen – Beweissicherung im Rechtsstreit! wird darauf hingewiesen, dass Planungsunterlagen …
- … ✅ Zusatzinfo: Die Architektenkammer des Bundeslandes kann Auskunft über den Umgang mit den Unterlagen …
- … geben, wie im Beitrag Architektenerbe: Büroübernahme – Checkliste für Altlasten! erwähnt wird. Dies ist besonders relevant bei der Übernahme eines Architekturbüros im Rahmen eines Architektenerbes. …
- … vernichten Sie ältere Dokumente nach Ablauf der Frist, wie im Beitrag Architektenerbe: Aufbewahrungsfristen – Urheberrecht vs. Gewährleistung empfohlen wird. Klären Sie vorab die …
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