Architektenhonorar trotz Nicht-Zustandekommen des Dachausbaus? Kosten, Rechte & Pflichten
BAU-Forum: Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen
Architektenhonorar trotz Nicht-Zustandekommen des Dachausbaus? Kosten, Rechte & Pflichten
Wir wollten Anfang des Jahres hier das Dachgeschoss ausbauen lassen. Zu Diesem Zweck haben wir uns mit einem Architekt in Verbindung gesetzt. Dieser war auch da - insgesamt zweimal um sich alles anzuschauen und einmal um eine Kostenschätzung abzugeben. Die Kosten wurden auf 130.000,- € geschätzt. Des weiteren hat er einen Grundriss- und Schnittentwurf gemacht, denn wir leider nie gesehen haben.
Leider hat sich der Ausbau aus persönlichen Gründen zerschlagen. Genau zwei Tage bevor wir zur Vertragsunterschreibung einen Termin hatten.
Jetzt kam die Honorarrechnung:
3 Vor-Ort Termine zu 3x 1,5 (insgesamt 4,5 Std. zu 65,- €)
Kostenschätzung 325,00 €
Schnittentwurf 162,50 €
Insgesamt möchte er 904,80 €. Meine Frage hierzu: Ist die Höhe korrekt VOR Vertragsabschluss? Wurde hier nach der HOAIAbk. abgerechnet? Dies geht aus der Rechnung leider nicht hervor.
Sorry, für die Anfängerfragen! Liebe Grüße SILKE
Bundesland: Baden-Württemberg
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Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, ob Sie das Architektenhonorar zahlen müssen, obwohl der Dachausbau nicht zustande gekommen ist.
Grundsätzlich gilt: Ein Architekt hat Anspruch auf Honorar für erbrachte Leistungen, auch wenn es nicht zum Bau kommt. Entscheidend ist, ob ein Architektenvertrag geschlossen wurde und welche Leistungen der Architekt bis zum Abbruch des Projekts erbracht hat. Die Kostenschätzung allein löst noch keine Honorarpflicht aus.
Wichtig ist, den Architektenvertrag genau zu prüfen. Wurden bestimmte Leistungsphasen (z.B. Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung) beauftragt und erbracht? Das Honorar richtet sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), sofern diese vereinbart wurde. Die Anzahl der Termine vor Ort und die erstellte Kostenschätzung können als erbrachte Leistungen gewertet werden.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Architektenvertrag und die Honorarrechnung von einem Anwalt für Baurecht prüfen. Klären Sie, welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob die Honorarforderung angemessen ist.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Architektenvertrag
- Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Architekt und Bauherr regelt. Er sollte die zu erbringenden Leistungen, das Honorar und die Zahlungsbedingungen enthalten.
Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag - HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Die HOAIAbk. ist eine Verordnung, die die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen regelt. Sie legt fest, welche Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen enthalten sind und wie das Honorar berechnet wird.
Verwandte Begriffe: Honorar, Leistungsphasen, Architektenhonorar - Leistungsphasen
- Leistungsphasen sind definierte Abschnitte im Planungsprozess eines Bauprojekts, z.B. Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Planungsprozess - Kostenschätzung
- Eine Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der Baukosten. Sie dient als Grundlage für die weitere Planung und hilft dem Bauherrn, die finanziellen Auswirkungen des Projekts abzuschätzen.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Kostenberechnung, Angebot - Honorar
- Das Honorar ist die Vergütung für die Leistungen des Architekten. Es kann als Pauschalhonorar, Zeithonorar oder nach der HOAI berechnet werden.
Verwandte Begriffe: HOAI, Architektenvertrag, Vergütung - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es umfasst sowohl das öffentliche Baurecht (z.B. Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht) als auch das private Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht).
Verwandte Begriffe: Architektenrecht, Nachbarrecht, Bauordnungsrecht - Vertragsabschluss
- Der Vertragsabschluss ist der Zeitpunkt, an dem ein Vertrag rechtsgültig zustande kommt. Er setzt eine übereinstimmende Willenserklärung beider Vertragsparteien voraus.
Verwandte Begriffe: Angebot, Annahme, Willenserklärung
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Muss ich ein Architektenhonorar zahlen, wenn der Bau nicht zustande kommt?
Ja, grundsätzlich hat der Architekt Anspruch auf Honorar für erbrachte Leistungen, auch wenn der Bau nicht realisiert wird. Entscheidend ist, ob ein Architektenvertrag besteht und welche Leistungsphasen beauftragt und erbracht wurden. - Was ist die HOAI und welche Bedeutung hat sie für das Architektenhonorar?
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) regelt die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie legt fest, welche Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen enthalten sind und wie das Honorar berechnet wird. Die HOAI dient als Grundlage für die Honorarberechnung, sofern sie im Architektenvertrag vereinbart wurde. - Was sind Leistungsphasen im Architektenvertrag?
Leistungsphasen sind definierte Abschnitte im Planungsprozess eines Bauprojekts, z.B. Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Bauleitung. Jede Leistungsphase umfasst bestimmte Aufgaben und Leistungen des Architekten. - Was kann ich tun, wenn ich die Honorarrechnung des Architekten für zu hoch halte?
Prüfen Sie den Architektenvertrag und die Honorarrechnung genau. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, ob die Honorarforderung angemessen ist und welche Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Fordern Sie gegebenenfalls eine detaillierte Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen an. - Was ist, wenn keine HOAI vereinbart wurde?
Auch ohne explizite Vereinbarung der HOAI kann diese als übliche Vergütung herangezogen werden. Es ist jedoch ratsam, das Honorar im Architektenvertrag klar zu definieren. - Welche Rolle spielt die Kostenschätzung des Architekten?
Die Kostenschätzung ist eine erste Einschätzung der Baukosten. Sie ist in der Regel nicht bindend, kann aber als Grundlage für die weitere Planung dienen. Eine Kostenschätzung allein löst noch keine Honorarpflicht aus, es sei denn, sie ist Teil einer beauftragten Leistungsphase. - Was ist, wenn der Architekt Fehler gemacht hat?
Wenn der Architekt Fehler gemacht hat, die zu Schäden geführt haben, kann dies Auswirkungen auf seinen Honoraranspruch haben. In diesem Fall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. - Wie kann ich mich vor hohen Architektenhonoraren schützen?
Schließen Sie einen klaren Architektenvertrag ab, in dem die Leistungen und das Honorar detailliert beschrieben sind. Vereinbaren Sie gegebenenfalls ein Pauschalhonorar oder eine Obergrenze für das Honorar. Lassen Sie sich regelmäßig über den Stand der Kosten informieren.
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Architektenhonorar: Mündlicher Auftrag & Kündigung – Rechte
Auch ein mündlicher Auftrag ...
ist ein Auftrag!
Und den haben Sie - aus sicherlich gutem Grund - einseitig gekündigt.
Der Kollege hätte bei BK von 130 T€ da nach geltendem Recht sehr viel höher abrechnen können => nämlich sein volles Honorar abzgl. ersparter Aufwendungen (und die sind meist lächerlich gering).
Also seien Sie leib - auch zu Ihrem eigenen Bankkonto - und zahlen Sie die Rechnung. Der Preis erscheint mir nicht überhöht, könnte aber (s.o.) erheblich höher ausfallen. -
Architektenhonorar: Korrekte Abrechnung nach Aufwand statt HOAI
1. Ihr Architekt hat, in Ihrem Sinne, sehr korrekt abgerechnet + 2. @Hr. Dühlmeyer
1. da er Ihnen lediglich seine Aufwendungen nach Zeithonorar in Rechnung gestellt hat. Eine Abrechnung ge. § 15, II HOAIAbk. Leistungsphasen hätte Ihr Architekt durchaus in Betracht ziehen dürfen. Dies hätte ein höheres Honorar bedingt. Ggf. sogar unter Anrechnung eines Honorarzuschlages nach § 24.
2. Herr Dühlmeyer Behauptung ist schlicht falsch. Ein mündlich geschlossener Vertrag ist zwar rechtsgültig, aber allerdings vor Gericht sehr schwer glaubhaft zu machen.
Herr Dühlmeyer geht, bei seiner Behauptung von einem Auftrag über die sogenannte Vollarchitektur aus, was höchstrichterlich am BGH durch mehrere Urteile, sowie an div. OLG's als nicht, im Sinne eines Auftraggebers (AGAbk.), hier des Bauherrn, als Grundlage für die Honorarabrechnung, als gegeben vorausgesetzt werden kann. Vielmehr verhält es sich so, dass im konkreten Fall, durch die Gerichte, abzuwägen gilt, welchen Auftrag der AG seinem Architekten oder Planer zu erteilen beabsichtigte (dies setzt natürlich die Kenntnis der Absicht des Bauherren voraus). Hinweis ohne rechtliche Würdigung: Die Gerichte gehen i.A. von einer Beauftragung eines Architekten, bei nur münclich erteiltem Auftrag, lediglich von der ersten vier Leistungspahsen gem. § 15 HOAI aus.
Fazit: also Herr Dühlmeyer:
1. haben Sie eine rechtlich relevante Aussage getroffen (sich hierzu verstiegen), was zum einen nicht Ihrem Fachgebiet entspricht, und zum anderen so nicht von Ihnen geäußert werden darf - also bitte lieber nicht
2. hat Ihre rechtliche Würdigung keinerlei Substanz und ist daher, neben meinen Ausführung, irrelevant - und ich sage schlicht falsch.
Daher mein kollegialer Rat: unterlassen Sie solche Auskünfte, da Sie a) hierfür (auch nach dem Neuen Schuldrecht) haftbar gemacht werden können, und b) einem Fragesteller in diesem Forum (anders bei den Juraforen) nur unzureichende und nicht verwertbare Behauptungen aufstellen, und c) zu rechtlichen Würdigungen nicht befugt sind (dies kann bis zu berufsständischen Verfahren führen)
MfG
Ralph Kaiser
Architekt
Fr. Sachverständiger -
Forumsklima: Kritik an unangebrachter Verklagungs-Unterstellung
Hallo?
schlecht geschlafen?
Lassen se mal die Kirche im Dorf. Ich sehe hier weit und breit nur ein Würstchen, welches Forumschreiber verklagen würde, und das sind sie.
Christian -
Konstruktive Diskussion: Bitte nur hilfreiche Beiträge zum Fall
@Herr Chr-503-Sto
Hallo, unbegründete Einwürfe Ihrerseits sind sicherlich nicht hilfreich und ebenso unbrauchbar.
Wenn Sie etwas zum konkreten Fall zu sagen haben, tun Sie's bitte.
MfG
Kaiser -
Rechtsberatung im Forum: Vergleich Architektenhonorar-Aussagen
@Herr Kaiser
In Ihrer Ausführung zu 1. kann ich nicht unbedingt weniger Rechtsberatung feststellen als wie diese von Herrn Dühlmeier vorgenommen wurde. Im Gegenteil sogar. Herr Dühlmeier hat nur seinen gesunden Menschenverstand eingesetzt, Sie aber fügen Paragrafen ein - warum dürfen Sie dieses - und er nicht? Haben Sie als selbsternannter "Freier Sachverständiger" hierzu mehr Rechte als andere.
Einzig Ihre Aussage zur Erschwerten Beweisführung bei mündlichen Verträgen kann ich zustimmen. Doch gibt der Fragesteller ja zu, dass ein mündlicher Vertrag eingegangen wurde. Vorleistungen wurden erbracht, ein Termin zur schriftlichen Fixierung des Vertrags war anberaumt. Wollen Sie also den Fragesteller vorschlagen den mündlichen Auftrag zu negieren? Sind dieses etwa Arbeitsmethoden welche Sie dem mitlesenden Publikum hier vorschlagen möchten?
Da ich als "Nicht" Architekt keinerlei (jedenfalls nicht genügend) Ahnung habe, von der HOI, weiß ich nicht, ab wann ein Vertrag zwischen einen Architekten und einen Bauwilligen zustande kommt.
Ich kann aber sehr wohl feststellen, dass Sie hier auf der Krawalltour das Klima im Forum vergiften.
Warum?
Ist das Ihre Art der Eigenwerbung als selbsternannter Sachverständiger?
Woher kommt Ihre Abneigung gegen öbuvAbk. Sachverständige?
Selber schon mal Durchgefallen? (Beispiel: -
Forumsklima: Unqualifizierte Äußerungen vermeiden!
@Herr Carden - ganz schön ...
Ein Klima vergiften gelingt sicherlich durch unqualifizierte Äußerungen, bspw. was Sie selbst hier tun, wie etwa:
Einzig Ihre Aussage zur Erschwerten Beweisführung bei mündlichen Verträgen kann ich zustimmen. Doch gibt der Fragesteller ja zu, dass ein mündlicher Vertrag eingegangen wurde. Vorleistungen wurden erbracht, ein Termin zur schriftlichen Fixierung des Vertrags war anberaumt. Wollen Sie also den Fragesteller vorschlagen den mündlichen Auftrag zu negieren?
=> nein, sicherlich nicht. Aber lesen Sie bitte richtig, ggf. zweimal, bevor Sie jemanden (zudem zu Unrecht) mehrfach beleidigen wollen
Sind dieses etwa Arbeitsmethoden welche Sie dem mitlesenden Publikum hier vorschlagen möchten?
Da ich als "Nicht" Architekt keinerlei (jedenfalls nicht genügend) Ahnung habe, von der HOI, weiß ich nicht, ab wann ein Vertrag zwischen einen Architekten und einen Bauwilligen zustande kommt.
Ich kann aber sehr wohl feststellen, dass Sie hier auf der Krawalltour das Klima im Forum vergiften.
Warum?
Ist das Ihre Art der Eigenwerbung als selbsternannter Sachverständiger?
=> was heißt selbsternannt, und Sachverstand ist ein Gut, das nicht jeder vorweisen kann, auch wenn er sich SV nennt. Ergo, bitte ich um etwas mehr Netiquette, wenn auch ein sachlich, schärferer Ton manchmal durchaus seine Wirkung nicht verfehlt, wie Sie selbst zeigen.
Eine Äußerung wie "seien Sie also bitte lieb zu Ihrem Architekten und Bankkonto" kann ich als Fragesteller und Leser in diesem Forum als "Witz" nicht stehen lassen, da er den Fragesteller einseitig und dazu unqualifiziert (vgl. Expertenforum, Expertenhilfe) unter Druck zu versetzen im Stande ist.
Woher kommt Ihre Abneigung gegen öbuvAbk. Sachverständige?
=> mehr als genug schlechte, belegbare Erfahrungen, aber sicherlich nicht pauschal verstanden.
Selber schon mal Durchgefallen?
=> ein weiterer schlechter Versuch witzig sein zu wollen.
Ein Verständnis für fachliche Belange und korrekte Darstellungen eines Sachvershaltes würde ich mir wünschen.
Übrigens: wenn man die HOAIAbk. zittiert, wie ich es oben getan habe, sind hierdurch keine rechtlichen Würdigungen gegeben worden. Sollten Sie dies anders sehen, und, nicht beleidigend und sachlich, fachlich korrekt begründen können, bitte ich hierum.
MfG
Ralph Kaiser
Architekt
Fr. Sachverständiger
PS: Ich bin weiterhin an einer fachlichen, sachlichen "Auseinandersetzung" interessiert, und würde gerne auch in Zukunft einem "Hilfe"bedürftigen Fragesteller qualifiziert Antwort geben wollen, ohne gleich beleidigt zu werden (bes. von einigen wenigen, die zudem zum Artikel nicht Konkretes beitragen können oder wollen). -
Netiquette: Konstruktive Kritik statt persönlicher Angriffe
<<>>
... Ihr Kommentar =
Ein Klima vergiften gelingt sicherlich durch unqualifizierte Äußerungen, bspw. was Sie selbst hier tun, wie etwa:
Einzig Ihre Aussage zur Erschwerten Beweisführung bei mündlichen Verträgen kann ich zustimmen. Doch gibt der Fragesteller ja zu, dass ein mündlicher Vertrag eingegangen wurde. Vorleistungen wurden erbracht, ein Termin zur schriftlichen Fixierung des Vertrags war anberaumt. Wollen Sie also den Fragesteller vorschlagen den mündlichen Auftrag zu negieren?
=> nein, sicherlich nicht. Aber lesen Sie bitte richtig, ggf. zweimal, bevor Sie jemanden (zudem zu Unrecht) mehrfach beleidigen wollen
<<<< Ich habe es nun 3 Mal gelesen und lese immer wieder dasselbe.
... Ihr Kommentar =
"Ein mündlich geschlossener Vertrag ist zwar rechtsgültig, aber allerdings vor Gericht sehr schwer glaubhaft zu machen. "
Warum, wenn meine Vermutung unrichtig ist, haben Sie diese Aussage getroffen, wenn nicht zu Aufforderung des Negierens eines mündlichen Vertrags. Ob dieser nun Zustande gekommen ist oder nicht stellen Sie ja gar nicht erst in Frage.
Einzig die Anmerkung über die Beweisführung hinsichtlich dessen führen Sie auf. >>>
was heißt selbsternannt, und Sachverstand ist ein Gut, das nicht jeder vorweisen kann, auch wenn er sich SV nennt.
<<< stimme ich zu, bis auf den Punkt, dass ich diesen Zusatz nicht unter jeder Antwort setze.
Warum Sie?
Hilft dieser Zusatz etwa dem Fragesteller.
Wenn sich nun jemand für Sachverständig hält, so werde ich diesen idR. nicht widersprechen.
Wenn dieser jemand aber den Hervorragender Sachverstand von öbuvAbk. Sachverständige Global in Frage stellt, so hat er mit den Folgen zu rechnen, dass sein eigener und von keiner Kammer je abgefragter Sachverstand ebenfalls in Frage gestellt wird.
Wen dieser jemand, wie in den von mir verlinkten Thread solches in den Raum vorschlägt:
... Ihr Kommentar =
2. Sie tun gut daran, wenn Sie einen (wirklich) unabhängigen SV wählen. Eine öffentliche Bestellung ist nach meiner Erfahrung keine Garantie hierfür. Also erkundigen Sie sich bitte bei der IHKAbk. (Industrie- und Handelskammer (Industriekammer, Handelskammer)) Ihres Bundeslandes über solche Sachverständige und lassen Sie sich von dem "ins Auge gefassten" SV seine Qualifikation belegen, bspw. durch die Vorlage von entsprechenden, absolvierten Weiterbildungen und Schulungen.
3. Fragen Sie bei anderen SV über den "Leumund" und die "Qualifikation" des "anvisierten" SV nach.
... und dann mit Beiträgen, wie dem gegen @RD versucht Aufmerksamkeit zu erregen, muss dieserjenige mit Gegenwind rechnen. >>>>
Ergo, bitte ich um etwas mehr Netiquette, wenn auch ein sachlich, schärferer Ton manchmal durchaus seine Wirkung nicht verfehlt, wie Sie selbst zeigen.
Eine Äußerung wie "seien Sie also bitte lieb zu Ihrem Architekten und Bankkonto" kann ich als Fragesteller und Leser in diesem Forum als "Witz" nicht stehen lassen, da er den Fragesteller einseitig und dazu unqualifiziert (vgl. Expertenforum, Expertenhilfe) unter Druck zu versetzen im Stande ist.
<<< Dieses mag Ihre Meinung sein, ich werde hier rauf auch nicht weiter eingehen. Der Text stammt nicht von mir. Ich lese und ich kann genauso zwischen den Zeilen lesen, wie Sie dieses ja für sich selber in Anspruch nehmen.
Fakt ist und bleibt, folgendes gilt auch für Ihre Aussage:
... Ihr Kommentar =
1. haben Sie eine rechtlich relevante Aussage getroffen (sich hierzu verstiegen), was zum einen nicht Ihrem Fachgebiet entspricht, und zum anderen so nicht von Ihnen geäußert werden darf - also bitte lieber nicht
dann schreiben Sie aber:
... Ihr Kommentar =
1. Ihr Architekt hat, in Ihrem Sinne, sehr korrekt abgerechnet + 2. @Hr. Dühlmeyer 22.10.05
1. da er Ihnen lediglich seine Aufwendungen nach Zeithonorar in Rechnung gestellt hat. Eine Abrechnung ge. § 15, II HOAIAbk. Leistungsphasen hätte Ihr Architekt durchaus in Betracht ziehen dürfen. Dies hätte ein höheres Honorar bedingt. Ggf. sogar unter Anrechnung eines Honorarzuschlages nach § 24.
2. Herr Dühlmeyer Behauptung ist schlicht falsch. Ein mündlich geschlossener Vertrag ist zwar rechtsgültig, aber allerdings vor Gericht sehr schwer glaubhaft zu machen.
Herr Dühlmeyer geht, bei seiner Behauptung von einem Auftrag über die sogenannte Vollarchitektur aus, was höchstrichterlich am BGH durch mehrere Urteile, sowie an div. OLG's als nicht, im Sinne eines Auftraggebers (AGAbk.), hier des Bauherrn, als Grundlage für die Honorarabrechnung, als gegeben vorausgesetzt werden kann. Vielmehr verhält es sich so, dass im konkreten Fall, durch die Gerichte, abzuwägen gilt, welchen Auftrag der AG seinem Architekten oder Planer zu erteilen beabsichtigte
Helfen Sie mir bitte weiter. Sie führen das BGH und OLG's an. Sie haben in dem Text definitiv eine Rechtlich relevante Aussage getroffen - jedenfalls mindestens in dem Maße wie @RD. <<<<<<<
Woher kommt Ihre Abneigung gegen öbuv Sachverständige?
=> mehr als genug schlechte, belegbare Erfahrungen, aber sicherlich nicht pauschal verstanden.
<<< Sie brauchen mir nichts zu belegen. Ich mache häufig schlechte Erfahrungen mit Architekten. Soll ich nun den Fragesteller raten, dass ein Freier Architekt mit Vorsicht zu genießen ist. Viele Bauzeichner können besser Entwerfen und sämtliche Eingabeformalitäten erbringen, als so mancher Architekt. Was soll also Ihr Vorbehalt gegen die öbuv Sachverständigen im anderen Thread. >>>
Selber schon mal Durchgefallen?
=> ein weiterer schlechter Versuch witzig sein zu wollen.
<<< Wenn nun jemand auf seiner Seite mit dem Status des "Freien Sachverständigen" wirbt, ist es nun mal so, dass ich wiederum mir die Frage Stelle, warum er sich hiermit zufrieden gibt. Eine besondere und dann auch nachzuweisen Sachkunde in dem angestrebten Bestallungsgebiet Vorausgesetzt, müsste es doch ein leichtes für diesen jenigen sein, dass Procedere der öffentlichen Bestellung zu durchlaufen. Bitte sagen Sie mir jetzt nicht, dass Sie diesen Werbeträge nicht bedürfen, wenn dieses so wäre, warum steht unter jeden Ihrer Beiträge "Freier Sachverständiger">>>
PS: Ich bin weiterhin an einer fachlichen, sachlichen "Auseinandersetzung" interessiert, und würde gerne auch in Zukunft einem "Hilfe"bedürftigen Fragesteller qualifiziert Antwort geben wollen, ohne gleich beleidigt zu werden (bes. von einigen wenigen, die zudem zum Artikel nicht Konkretes beitragen können oder wollen).
<<< soll nicht an mir liegen. Doch werfen Sie bitte dann nicht anderen vor, was Sie selber begehen und lassen Sie die öbuv Sachverständigen auf den Sockel wo diese hingehören. Die einzelnen welche versagt haben, schmeißen Sie ruhig runter. Hierzu können Sie sich "unserer" Hilfe bewusst sein.
Ich schlage vor, wir machen das wie früher wie wir noch alle Klein waren.
Wenn ich einen Raum neu betreten hatte und ich nicht artig "GutenTag" gesagt hatte, wurde ich von meiner Mama wieder rausgeschickt um dieses zu nachzuholen. Dann war alles gut und jeder hatte mir verziehen.
Was soll uns dieses sagen.
Jeder hat eine weitere Chance verdient.
Also, auf ein besseres Miteinander >>> -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 18.01.2026
⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).
Architektenhonorar bei Nicht-Zustandekommen: Rechte und Pflichten
💡 Kernaussagen: Ein mündlicher Auftrag ist bindend, aber die Beweisführung kann erschwert sein. Architekten können Aufwand oder HOAIAbk.-Leistungsphasen abrechnen. Unqualifizierte Äußerungen schaden dem Forumsklima. Es ist wichtig, konstruktiv und sachlich zu diskutieren. Die Einhaltung der Netiquette trägt zu einer positiven Gesprächsatmosphäre bei.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Architektenhonorar: Mündlicher Auftrag & Kündigung – Rechte kann eine einseitige Kündigung des Auftrags zu Honoraransprüchen des Architekten führen. Es ist ratsam, die Honorarrechnung zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.
✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Architektenhonorar: Korrekte Abrechnung nach Aufwand statt HOAI wird erläutert, dass Architekten ihre Leistungen entweder nach Zeitaufwand oder nach den Leistungsphasen der HOAI abrechnen können. Die Abrechnung nach HOAI kann zu einem höheren Honorar führen, insbesondere bei Anrechnung eines Honorarzuschlags nach § 24.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie im Vorfeld alle Details zum Architektenvertrag und zur Honorarvereinbarung, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Beachten Sie die Hinweise zur Beweisführung bei mündlichen Verträgen, wie im Beitrag Forumsklima: Unqualifizierte Äußerungen vermeiden! erwähnt. Achten Sie auf einen respektvollen Umgangston im Forum, wie im Beitrag Netiquette: Konstruktive Kritik statt persönlicher Angriffe betont wird.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Interne Fundstellen
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