Nebenbetrieb nach Handwerksordnung
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

Nebenbetrieb nach Handwerksordnung

Guten Tag miteinander,
ich habe eine kurze Frage zur Handwerksordnung.
Es gibt dort den Passus nach § 3, Absatz 2 :
"Eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist unerheblich, wenn Sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. "
Das soll laut Kammer bedeuten, dass handwerkliche Nebenbetriebe mit unerheblicher Tätigkeit keine Ausübungsberechtigung brauchen  -  Meisterbrief, Bauingenieur. Als Beispiel wurde genannt, Autoteilezubehörhandel, der in geringen Umfang Reparaturen durchführt, Fliesenhandel, der in geringem Umfang Fliesen verlegt.
Ein Bekannter/ Kunde von mir hat folgendes Problem :
Ein Unternehmer hat Betonfertigteile (Filigrandecken) aufgesetzt  -  Montage von Fertigteilen = kein Handwerk. Wenn er jetzt die Filigrandecken ausbetoniert, ist es dann ein Nebenbetrieb und somit  -  wenn unerheblich  -  ohne Ausübungsberechtigung möglich?

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