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  • Probleme im Mittelstand und Handwerk

  • 10158: Nebenbetrieb nach Handwerksordnung

Probleme im Mittelstand und Handwerk

Kreishandwerkerschaft

Kreishandwerkerschaft Lörrach

Nebenbetrieb nach Handwerksordnung 03.12.2004    

Guten Tag miteinander,
ich habe eine kurze Frage zur Handwerksordnung.
Es gibt dort den Passus nach § 3, Absatz 2 :
"Eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist unerheblich, wenn Sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. "
Das soll laut Kammer bedeuten, dass handwerkliche Nebenbetriebe mit unerheblicher Tätigkeit keine Ausübungsberechtigung brauchen - Meisterbrief, Bauingenieur. Als Beispiel wurde genannt, Autoteilezubehörhandel, der in geringen Umfang Reparaturen durchführt, Fliesenhandel, der in geringem Umfang Fliesen verlegt.
Ein Bekannter/ Kunde von mir hat folgendes Problem :
Ein Unternehmer hat Betonfertigteile (Filigrandecken) aufgesetzt - Montage von Fertigteilen = kein Handwerk. Wenn er jetzt die Filigrandecken ausbetoniert, ist es dann ein Nebenbetrieb und somit - wenn unerheblich - ohne Ausübungsberechtigung möglich?

Name:

  • Bernd Bültemeier, Dipl. - Ing.
  • E-Mail-Adresse anzeigen

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