Nebenbetrieb nach Handwerksordnung
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk
Nebenbetrieb nach Handwerksordnung
Guten Tag miteinander,
ich habe eine kurze Frage zur Handwerksordnung.
Es gibt dort den Passus nach § 3, Absatz 2 :
"Eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist unerheblich, wenn Sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. "
Das soll laut Kammer bedeuten, dass handwerkliche Nebenbetriebe mit unerheblicher Tätigkeit keine Ausübungsberechtigung brauchen - Meisterbrief, Bauingenieur. Als Beispiel wurde genannt, Autoteilezubehörhandel, der in geringen Umfang Reparaturen durchführt, Fliesenhandel, der in geringem Umfang Fliesen verlegt.
Ein Bekannter/ Kunde von mir hat folgendes Problem :
Ein Unternehmer hat Betonfertigteile (Filigrandecken) aufgesetzt - Montage von Fertigteilen = kein Handwerk. Wenn er jetzt die Filigrandecken ausbetoniert, ist es dann ein Nebenbetrieb und somit - wenn unerheblich - ohne Ausübungsberechtigung möglich?
ich habe eine kurze Frage zur Handwerksordnung.
Es gibt dort den Passus nach § 3, Absatz 2 :
"Eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist unerheblich, wenn Sie während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. "
Das soll laut Kammer bedeuten, dass handwerkliche Nebenbetriebe mit unerheblicher Tätigkeit keine Ausübungsberechtigung brauchen - Meisterbrief, Bauingenieur. Als Beispiel wurde genannt, Autoteilezubehörhandel, der in geringen Umfang Reparaturen durchführt, Fliesenhandel, der in geringem Umfang Fliesen verlegt.
Ein Bekannter/ Kunde von mir hat folgendes Problem :
Ein Unternehmer hat Betonfertigteile (Filigrandecken) aufgesetzt - Montage von Fertigteilen = kein Handwerk. Wenn er jetzt die Filigrandecken ausbetoniert, ist es dann ein Nebenbetrieb und somit - wenn unerheblich - ohne Ausübungsberechtigung möglich?