VOB § 9
BAU-Forum: Probleme im Mittelstand und Handwerk

VOB § 9

Hallo,
unser Tiefbauer hat uns eine "Mahnung des AG zur Leistung fälliger Zahlungen nach § 9 Nr. 1 b VOBAbk./B" zukommen" lassen.
Wir haben eine Rechnung von ihm erhalten, in der einige Leistungen verzeichnet waren, die er nicht erbracht hat. Er Fakturierte uns zum Beispiel 22 Tage Wasserhaltung für unsere Baugrube, obwohl es nur 8 Tage waren. Darauf hin haben wir ihn schriftlich aufmerksam gemacht und eine Abschlagszahlung geleistet. Bisher hat er keine Stellung zu den nicht erbrachten Leistungen gemacht. Mir war auch nicht bewusst, dass wir einen Vertrag nach VOB geschlossen hatten, da das nach dem Motto "Mach' mal! ", mündlich ablief.
Haben wir einen Vertrag nach VOB?
Wer ist nun am Zug (Beweislast)?
Was sind die Rechte nach § 9 Nr. 2, die er geltend machen will, falls wir nicht bezahlen?
  • Name:
  • Ralf
  1. § 9 VOB/B:

    "Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: ... b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug Gerät. "
    ... Ihr AN will wohl allen Ernstes in Erwägung ziehen, sich aus dem Vertrag durch Kündigung zu lösen (?). Ein heikles Spiel: Haben Sie im Wege des Abschlags die erbrachten Leistungen bezahlt (§ 16 VOBAbk./B), gibt es objektiv keinen Grund für eine Mahnung oder dergleichen, weil keine offene Forderung besteht. Eine möglicherweise erfolgende Kündigung durch den AN in diesem Falle führt diesen direkt in die Schadensersatzpflicht. Hier müssten Sie allerdings sofort reagieren, was in Ihrem Fall nur mit Rechtsanwalt vernünftig abläuft.
    Zur VOB/B: Die Laien  -  auch viele Bauunternehmer  -  bringen hier alles durcheinander, was man nur durcheinander bringen kann. Nur soviel: Die Geltung des Regelwerkes der VOB muss ausdrücklich vereinbart werden. Gegenüber Bauunkundigen sowieso in der Weise, dass diesen vor (!) Vertragsschluss die VOB in Textversion bekannt gemacht wird ...
    Ihnen bleibt wohl leider der Weg zum Rechtsanwalt nicht erspart ...

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