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Zaun gerichtlich durchsetzbar?
BAU-Forum: Rund um den Garten

Zaun gerichtlich durchsetzbar?

In der Bauordnung unseres Neubaugebietes der Gemeinde Neu-Anspach in Hessen sind Zäune und Einfriedungen zum Nachbargrundstück mit einer Höhe von 1 m und zur Verkehrsfläche mit max. 40 cm zulässig. Die Begründung für die 40 cm sind "ein offenes Straßenbild". Da wir 2 kleine Kinder haben, möchten wir einen Pantanet (Draht-) Zaun mit 1 m Höhe auch an der Grundstücksgrenze zur Straße aufstellen. Der Zaun stellt keinerlei Sichtschutz dar. Die Kinder sollen aber auf dem Grundstück und Hunde von Grundstück weg bleiben. Wir haben dazu einen "Antrag auf Befreiung von der Bauordnung" gestellt. Nun meine Frage: Sollte dieser Antrag abschlägig beantwortet werden, habe ich eine Chance meinen Zaun gerichtlich durchzusetzen? (Schutz der Kinder als gewichtigerer Grund gegenüber dem Wunsch der Gemeinde nach offener Gestaltung?) Schon jetzt vielen Dank für einen Tipp.
  • Name:
  • Frederic Dildei
  1. 40 cm? *kopfschüttel* (Mal RA Schotten rufen.)

    Das ist ja kaum mehr, als ein zu hoch rausstehender Rasenbord. Da kann der Vorgarten ja als Bürgersteig benutzt werden. Was sich die "Steuerfressenden" im heutigen Übermut nicht alles ausdenken. *nochmalKopfschüttel*
    Leider kann ich keinen Rat zur Frage geben, aber viel Glück wünschen.
  2. Nein, 1 Meter

    1 Meter hoch, 40 cm weit weg ...
    • Name:
    • Martin Beisse
  3. Nochmal lesen, MB. <img loading="lazy" src="/bilder/smilies/wink.png" title=";-)" alt=";-)" width="15" height="15">

    Zum Nachbarn 1 m und zur Verkehrsfläche 40 cm hoch!
  4. Missverständlich

    Muss der Fragesteller mal genauer erklären.
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Nix genauer zu erklären!

    Der Satz ist unmissverständlich:
    In der Bauordnung unseres Neubaugebietes der Gemeinde Neu-Anspach in Hessen sind Zäune und Einfriedungen zum Nachbargrundstück mit einer Höhe von 1 m und zur Verkehrsfläche mit max. 40 cm zulässig.
    MB, lass uns das hier jetzt nicht "vollmüllen"!
  6. Nun doch noch eine Ergänzung

    Erstmal vielen Dank für die rege Anteilnahme;-) Nun doch noch ein paar Worte zu Präzisierung: Direkt auf der Grenze zur Verkehrsfläche darf der Zaun nur 40 cm hoch sein. Nachbarn von uns wurde aber erlaubt, einen 1 m hohen Zaun 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufzustellen (d.h. schon innerhalb des Grundstücks). Auf die Frage, was sie mit der Fläche vor dem Zaun machen sollen (immerhin nicht billige 20 m²) gab es seitens der Gemeinde nur ein Achselzucken. Interessanterweise wurden die Grundstücke nur an junge Familien mit Kindern abgegeben, die ihre Kinder jetzt aber nicht davor schützen dürfen vor die Bau-Lkw zu laufen. Daher mein Wunsch, im Notfall gerichtlich vorzugehen. Danke schon mal für weitere Hinweise
    • Name:
    • Frédéric Dildei
  7. Mal von allem anderen abgesehen,

    Foto von Lieselotte Tussing

    kann ein Zaun in 1 m Höhe und 1 m Abstand entlang der Straßenfront auch Vorteile haben, indem man das Unangenehme mit dem Nützlichen verbindet und die Bepflanzung mit Zierblumen vor den Zaun an die Straße setzt (vor Kindern geschützt oder umgekehrt).
    Andere Möglichkeit: Gar kein Zaun und statt dessen eine Hecke pflanzen, die natürlich regelmäßig gepflegt und nachgeschnitten werden muss, damit die Kinderlein nicht durchschlüpfen.
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