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  • Baufinanzierung

  • 12088: Grunderwerbsteuer auf komplettes Haus?

Baufinanzierung

Baufinanzierung ohne Eigenkapital - bis 110% möglich
Baufinanzierung ohne Eigenkapital - bis 110% möglich

Grunderwerbsteuer auf komplettes Haus? 30.08.2007    

Hallo,
wir wollen ein Doppelhaus bauen in Baden-Württemberg. Bevor wir das Grundstück von der Stadt gekauft haben, unterschrieben wir bereits einen Planungsvorvertrag mit einem Architekten. Dieser Planungsvorvertrag beinhaltete allerdings kein Schlüsselfertiges bauen, wir sind Bauherren des Objektes. Das Doppelhausprojekt wurde vom Architekten in der Zeitung angeboten. Müssen wir jetzt die Grunderwerbsteuer nur auf die Grundstückskosten oder auch für den Generalplanungsvertrag (welcher Inhalt des Planungsvorvetrages war) oder gar für das gesamte Haus bezahlen?

Name:

  • ...
  1. Was zählt zur Grunderwerbsteuer? 30.08.2007    

    Foto von Vinzenz Hillermann

    Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 GrEStG). Zur Gegenleistung rechnet alles, was der Erwerber aufwendet, um das Grundstück zu erhalten. Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis.
    Gemäß § 11 GrEStG beträgt die Steuer 3,5 % der Bemessungsgrundlage
    Das heißt, wer ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung für 250.000 EUR inklusive Grundstück erwirbt, bezahlt 8.750 EUR Grunderwerbsteuer. Herausgerechnet werden können die nachweisbaren Kosten für Einbaumöbel und Einbauküchen.
    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung für die Grundstücksübertragung (§ 8 Abs. 1 GrEStG).
    Ich gehe davon aus, dass Sie für die DHH die Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Liege ich falsch, dann wäre es trotzdem super, wenn Sie mich informieren.

    Name:

    • Vinzenz Hillermann
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://www.hillermann-finanz.de/
  2. Bei getrennten 30.08.2007    

    Verträgen Grundstück/Haus muss dann Grunderwerbsteuer auch auf das Haus bezahlt werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen erkennbar ist.
    Da das Grundstück von der Stadt erworben wurde ist ein solcher Zusammenhang nicht erkennbar.
    Das Finanzamt müsste also -um Grunderwerbsteuer auch auf die DHH berechnen zu können- diesen Zusammenhang nachweisen.
    Pech für Sie wäre es, wenn im Grundstücksvertrag eine Klausel i.S.v. "Bauverpflichtung mit A..." enthalten wäre.
    Das allerdings halte ich für nicht wahrscheinlich.
    Prüfen Sie das mal nach.

    Name:

    • Manfred Peters
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  3. Wenn das Grundstück... 31.08.2007    

    bereits beplant war - das öffentlich Angebot des Architekten spricht dafür - wird sich die Bemessungsgrundlage vermutlich nicht nur auf das Grundstück beziehen. Am besten den Grunderwerbsteuerbescheid abwarten und dann den Vorgang von einem Steuerberater prüfen lassen.
    MfG: W.Moll http://www.moll-fb.de

    Name:

    • Willy Moll
  4. Der Grundstücksvertrag 31.08.2007    

    wird kaum irgendwelche Hinweise auf die schon erfolgte Architektenplanung enthalten (Koppelgeschäft)erst recht nicht, wenn das Grundstück im Eigentum der Stadt steht.
    Dumm wäre, wenn der Fi-Beamte die Anzeigen kennt, was in kleineren Orten nicht ausgeschlossen ist.
    Das Ganze riecht eh ein bisschen nach Mauschelei.
    Architekt überplant städtisches Grundstück (wohl nicht im Auftrag der Stadt) und bietet komplett an.
    Macht Planungsvertrag mit Bauherren und schickt den dann zum Grundstückserwerb zur Stadt.
    Wenns so gelaufen ist, gibts dafür nur eine zutreffende Bezeichnung.

    Name:

    • Manfred Peters
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  5. Hatte übrigens 31.08.2007    

    mal ein Urteil unter Baufinanzierung 2027 eingestellt und hänge nochmal den Link zu dem alten Beitrag an. Das Urteil dort ist nach meiner Meinung entgegen der gängigen geübten Praxis interessant.
    Eventuell hilft ja im Widerspruchsverfahren, so die Steuer auf beide Teile festgesetzt wird, der Hinweis auf das Urteil.
    Achso, noch was, Grunderwerbssteuer ist neuerdings Ländersache und und Berlin hat glaube ich schon auf 4 % angehoben!

    Weiterführende Links:

    • https://bau.net/forum/finanz/12027.php

    Name:

    • Bernd Jähn
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  6. Hallo, erstmal vielen Dank für die vielen Antworten. ... 31.08.2007    

    Hallo,
    erstmal vielen Dank für die vielen Antworten.
    Die unterschiedlichen Meinungen zeigen auf, dass der Fall gar nicht so einfach ist.
    Das mit dem Urteil finde ich sehr Interessant, kennt jemand ein Urteil welches einen ähnlichen Fall behandelt, wie unseren?
  7. Hallo... Was denkt Ihr, ist mit folgendem Vertrag ... 08.09.2007    

    Hallo...
    Was denkt Ihr, ist mit folgendem Vertrag ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Hausbau zu erkennen, auch wenn später mit dem Architekten ein Planungsvertrag abgeschlossen wird?
    • ************************************
    Grundlagenermittlungsvertrag:
    Flurstück-Nummer: xxxx in 7xxxx, x-Stadt
    Auftraggeber:
    Frau x und Herr x
    x-str. x
    7xxxx x-Stadt
    nachfolgend AG genannt
    Auftragnehmer
    x GmbH
    xstraße x
    7xxxx x-Stadt
    nachfolgend AN genannt
    Hiermit beauftragt der AG den AN die Grundlagenermittlung für die Einheit Doppelhaus-West, Flurstück-Nummer: x in 7xxxx x-Stadt
    Dieser Vertrag umfasst die Grundlagenermittlung, die Aufgabenstellung wird geklärt sowie Entscheidungshilfen werden gegeben.
    Dieser Auftrag steht nicht in Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb.
    Der Grundstückskauf, die Baufinanzierung wird vom AG in Eigenverantwortung übernommen.
    Der AG ist nicht verpflichtet weitere Planungsverträge sowie Werkverträge mit dem AN abzuschließen.
    Zur Deckung der Kosten wird nach Abschluss der Grundlagenermittlung vom AG ein Betrag von 750,00 € für die Grundlagenermittlung an das Konto x, BLZ x der x GmbH überwiesen.
    Ort, Datum Auftraggeber
    Ort, Datum Auftragnehmer
    • **********************************
    Vielen Dank für eure Antworten

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