385 € für die Erstellung des Energiebedarfsausweises?
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

385 € für die Erstellung des Energiebedarfsausweises?

Hallo,
mein Bauträger möchte für die Ausstellung des Energiebedarfsausweises nach § 13 EnEVAbk. 385 € haben. Darf er dafür Geld verlangen und wenn ja sind 385 € zu viel?
Vielen Dank im Voraus
Frank Faecke
  1. Der Ausweis muss Ihnen auf Wunsch zugänglich gemacht werden.

    In der Regel wird er mit dem Nachweis ausgehändigt.
    Der Ausweis enthält die Quintessenz aus dem Nachweis.
    Es ist kein zusätzlicher (Rechen-) Aufwand erforderlich.
  2. Vertrag und Bauunterlagen

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Ihre Frage kann so nicht beantwortet werden. Haben Sie einen Werkvertrag mit Pauschalpreis für ein schlüsselfertiges Haus? Dann dürfte Ihnen sicher keine Extrakosten für notwendige Leistungen berechnet werden. Der Energiebedarfsausweis gehört zu den notwendigen Unterlagen der Baugenehmigung.

    Ob die Aushändigung der notwendigen Bau- (Bestands-) Unterlagen ohne vorherige Vereinbarung kostenlos zu erfolgen hat, ist möglicherweise noch strittig. Wenn vor Abschluss des Werkvertrages die Aushändigung der notwendigen Bauunterlagen vereinbart wird, dürfte der Bauträger im Allgemeinnen keinen Aufpreis verlangen  -  und wenn dann ganz schnell davon abrücken, wenn er Konsequenz des Bauherren merkt.

    Wenn dagegen jede Leistung extra zu vergüten ist, ist auch die notwendige Aufstellung des Energiebedarfsausweises zu vergüten.

    Für die Aufstellung des Energiebedarfsausweises sind die Honorare in der HOAIAbk. für die Aufstellung des Wärmebedarfsausweises zu gering. Hängt auch mit davon ab, wie genau gearbeitet wird: Monatsbilanzverfahren oder Heizperiodenbilanzverfahren, Wärmebrücken pauschal oder mit Nachweis usw.

  3. Herr Ebel, bitte Ausweis und Nachweis nicht durcheinanderwürfeln ...

    Wie kann für eine halbe Stunde Abschreibarbeit die HOAIAbk.-Vergütung zu gering sein?
  4. Ausweis und Nachweis

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Damit die Baubehörde (zumindest theoretisch) den Nachweis der Einhaltung der EnEVAbk. kontrollieren kann, ist dieser Nachweis entsprechend § 13 der EnEV gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift in der Form des Ausweises zusammenzufassen. Also muss der Ausweis bei den eingereichten Bauunterlagen sein.

    Wenn also der Bauträger für eine Kopie 385 € haben will ist das zu viel. Wenn er mit der Ausstellung des Ausweises aber die Durchführung des Nachweises meint ..

  5. J.D.B., wer den Nachweis schon durchgeführt hat,

    brauch nicht mal abschreiben: Was kostet denn ein Mausklick im Proggy und 3 Seiten Papier nach HOAIAbk., ach ja: Porto nicht vergessen :-)) )?
    ++++++++++++++++
    Der Ausweis ist ein Abfallprodukt des Nachweises. 385 € sind indiskutabel!
  6. Herr Faecke,

    nun mal butta bei die Fische!
    Haben Sie einen EnEVAbk.-Nachweis?

    hmmmmmm
    Wo ich den Namen gerade schreibe ...
    Faecke ohne EC ergibt Fake ...
    hmmmmmm

  7. Antworten

    Hallo,
    bei meinen Kopien der Bauantragsunterlagen war nichts zum Thema EnEVAbk. dabei, ich habe meinen Generalunternehmer nur um Zusendung nach § 13 gebeten. Wir haben einen Generalunternehmen mit dem Bau beauftragt (leider).
    Zu Herrn JDB:
    Das mit meinem Namen ist schon ein Problem in den Staaten, aber Sie können ja mal bei der Denic schauen wer

    Ansonsten vielen Danke für die Antworten.
    MfG
    Frank Faecke

  8. Der Nachweis steht Ihnen zu!

    Bitten Sie umgehend um die (kostenlose!) Überreichung des EnEVAbk.-Nachweises.
    Falls wieder Geldforderung kommt, dann würde ich schriftlich die Behauptung aufstellen, dass die Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden bzw. androhen, später die Abnahme aus diesem Grund zu verweigern.
    Anderer Weg: Übers Bauamt.
    bin aber nur Laie. keine Rechtsberatung.
  9. das Bauamt

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    hat nichts und der Generalunternehmer hat auch noch nix. Er will doch erst die Finanzen klären bevor er rechnet.
    Was mich grübeln lässt, ist die Bemerkung "wir haben ein Generalunternehmen genommen". Der Generalunternehmer baut in der Regel nur. Wer hat denn den Bauantrag gestellt? Wurde der Wärmeschutznachweis wirklich dem Generalunternehmer beauftragt? Ein Bauunternehmer muss den nicht automatisch erstellen, nicht mal der Architekt. Der veranlasst den Bauherrn nur, den Nachweis erstellen zu lassen oder bietet ihn als eigene Leistung an.
  10. Wie ist es denn Mitte Statik G-regelt worn?

    Wenn wir jetzt darüber nachdenken, bei welcher Vertragskonstellation es eventuell doch zu Kosten für den Aus- oder Nachweis hätte kommen können/dürfen, so schauen wir zuerst mal auf die sonstige Planung. Haben Sie für die Planung (Architektenleistung) extra Geld bezahlt? Haben Sie für die Statik extra Geld gezahlt? Wenn zweimal NEIN, dann auch bei EnEVAbk. Angaben NEIN!  -  Denn in diesem Fall war ja wohl offensichtlich der Planer im Generalunternehmer-Vertrag enthalten.
    Meine vielleicht etwas pragmatische Meinung.
    Wenn der Generalunternehmer erst Geld haben will und dann die Unterlagen rausrückt, lassen Sie sich darauf nicht ein. Stellen Sie sich vor, der Generalunternehmer rückt die Unterlagen doch nicht raus und Sie müssen die Ingenieurleistungen nachträglich extern machen lassen?!
  11. Antworten 2

    Hallo,
    wieso die "Antworten" noch einmal auftauchen kann ich mir nicht erklären.
    Die Erststellung aller nötigen Unterlagen für das Bauamt war und ist Bestandteil des Vertrags und wurde auch schon bezahlt. Wenn der Ausweis nach § 13 zu den vom Bauamt geforderten Dokumenten zählt haben wir ihn also schon bezahlt.
    Muss das Bauamt eigentlich die Einhaltung der EnEVAbk. durch einsichtnahme in den Ausweis prüfen oder nicht?
    MfG
    Frank Faecke
  12. Das hängt

    ab:
    • vom Bundesland
    • Genehmigungsverfahren (vereinfacht, frei, anzeige, ... oder normal ...)

    Aber grundsätzlich gilt: Die Behörde macht gar nichts mehr.
    Beispiel Niedersachsen:
    Als Bauherr (!) in Niedersachsen haben Sie die Pflicht, einen Sachverständigen zu beauftragen, der die Umsetzung der EnEVAbk. stichprobenartig kontrolliert und eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Auf Verlangen des Bauamts ist diese vorzulegen.
    Beispiel Sachsen-Anhalt:
    In Sachsen-Anhalt steht in der entsprechenden Durchführungsverordnung sogar explizit geschrieben, dass der Entwurfsverfasser (!) verpflichtet ist, die Umsetzung der EnEV stichprobenartig zu kontrollieren und zu bestätigen.
    (aus der Erinnerung  -  jedenfalls so ungefähr)
    Dolle Sache, wenn man als Architekt nur mit LPh 1-4 beauftragt ist ...
    @bruno:
    Is mir auch klar, dass das Amt (wahrscheinlich) noch nichts hat. Aber die könnten den Nachweis natürlich viel nachdrücklicher anfordern. Versuch macht klug.

    @Herr Faecke:
    Nicht § 13 verlangen, sondern "den Nachweis nach EnEV"
    Der darf Ihnen nicht vorenthalten werden.

  13. komplett

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Wenn der Generalunternehmer gesagt hat, er hat die kompletten Unterlagen erstellt, eingereicht und abgerechnet, dann sollte das eigentlich auch bedeuten: einschließlich EnEVAbk.-Nachweis  -  und wenn er eine Unterlage vergessen hat, darf er nicht doppelt kassieren. Wenn das Bauamt das Fehlen des EnEV-Nachweises nicht bemerkt hat, ist das auch kein Grund zwei mal zu kassieren.
  14. Vielen Dank für die ganzen Antworten

    Hallo,
    ich möchte mich bei allen bedanken die mir zu schnell geantwortet haben.
    DANKE!
    Frank Faecke

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