EnEV Umsetzung bei Schnellrestaurants
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

EnEV Umsetzung bei Schnellrestaurants

Guten Tag,
mir stellt sich derzeit folgendes Problem. Wir erstellen seit 1 Jahr Statik und Wärmeschutznachweis für Schnellrestaurants in Stahl-Modul-Bauweise her.
Hier ergibt sich für uns folgendes Problem. Wie werden diese Restaurants nun in der EnEVAbk. behandelt.
Macht die Luftdichtigkeit hier überhaupt Sinn. Die Eingangstüren werden am Tag ca. 500 mal geöffnet. Gibt es Sonderregelungen für solche Gebäude?
Für Informationen wie man bei dieser Gebäudeart vorgeht wäre ich sehr dankbar!
Mit freundlichen Grüßen
M. Dürr  -  Rößger
  1. EnEV  -  Verordnung

    Foto von Herbert Fahrenkrog

    (1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
    1. Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1 und 2) und
    2. Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
    einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
    (2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht für
    1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren
    genutzt werden,
    2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und
    lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
    3. unterirdische Bauten,
    4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von
    Pflanzen,
    5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind,
    wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
    also nach Pkt. 2 hätte ich da Zweifel ob der Bau darunterfällt.
    Die einfachste Möglichkeit ist die schriftliche Anfrage bei der genehmigungspflichtigen Behörde mit dem Hinweis auf Pkt 2 des Geltungsbereiches.
    • Name:
    • HF
  2. Ob das immer so ist?

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Nachts ist auch dieses Gebäude geschlossen. Und im Winter, worum es hauptsächlich geht, werden schon die Gäste rufen "Tür zu". Also selten offen. Wenn man den Eingang offen halten will, wäre eine Luftschleieranlage einzubauen. Und damit ist dann das Gebäude auch wieder abgéschlossen.

    Mit freundlichen Grüßen

  3. Ebedrumm

    Foto von Herbert Fahrenkrog

    die genehmigungspflichtige Behörde offiziell anfragen.
    • Name:
    • HF
  4. ohne Frage!

    Klar muss das nach EnEVAbk. berechnet werden!
    Luftdichtheit macht auch hier Sinn, da die Konvektion infolge ungewollter Leckagen der Gebäudehülle vermieden werden soll,
    unabhängig vom realen Luftwechsel.
  5. optimist! :-)

    "die genehmigungspflichtige Behörde" anfragen: was soll die wissen?
    welche technische Kompetenz wird der unteren bau Behörde zugemutet? ;-)
    "schriftlich" anfragen: das jahrtausend ist ja noch jung .. ;-)) )
    da kann offiziell gar nichts kommen, weil die "unteren" nicht prüfen ...
    DIE sind SO xxxxxxxx, DIE GUCKEN nicht mal ob EIN EnEVAbk.-NACHWEIS VORLIEGT!
    wenn das doch auffällt, ist es meistens zu spät und der Bauherr bekommt Probleme!
    praktisch ist die Türöffnungszeit beim rechtlichen Nachweis vermutlich zu
    vernachlässigen, ggfs. Maßnahmen laut hrn. ebel.
    die Auslegung der Heizungsanlage ist ja nicht gefragt ... ;-)
  6. Asterix als Legionär

    Foto von Herbert Fahrenkrog

    Asterix: "Wo ist die Auskunft? ", Beamter: "Fragen Sie die Auskunft, die geben Ihnen Auskunft"
    Deshalb ist auch in dem Anschreiben eine rechtsverbindliche Auskunft zu erfragen. Mache ich fast immer bei Behördenanfragen. Dauert zwar meistens etwas länger, aber bisher hat es geklappt.
    MfG
    • Name:
    • HF
  7. Schnellrestaurant

    Alleine aus küchentechnischen Gründen  -  Wrasenabzug  -  ist da mit einem wenigstens 25  -  fachen Luftwechsel zu rechnen. Luftdichtheit macht also keinen Sinn. Ganz offensichtlich ein Fall, bei dem die EnEVAbk. nicht angewendet werden kann.
  8. ok, aber die Nebenanforderung HT' bleibt ...

    also Hülle wie WSVO.
    Oder sogar:
    wenn für den Wärmeerzeuger keine Regeln der Technik vorliegen,
    dann sogar 76 % des zulässigen Wertes:
    aus EnEVAbk., § 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen
    Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jeweiligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5 nicht überschreiten.
  9. nix "OK" ...

    laut EnEVAbk.: n kleiner 3.0 (bei Lüftung: n kleiner 1.5)
    ob das hier für e. langfristig schadensfreie Konstruktion ausreicht,
    wird sich zeigen.
    Konvektion/Kondensat hat nichts mit partieller luftwechselrate zu tun.
    wetten, dass es Ecken gibt, die nicht durchlüftet werden?

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