Energiesparverordnung bei Überschreibung auf Kinder
BAU-Forum: Energieeinsparverordnung EnEV

Energiesparverordnung bei Überschreibung auf Kinder

Hallo, wir bewohnen seit 12 Jahren das Haus meiner Schwiegereltern, Nun soll das Haus auf meine Frau überschrieben werden. Wie verhält es sich in diesem Fall mit der Energiesparverordnung? Müssen wir nun die Auflagen im Gesetz alle erfüllen? Es handelt sich um einen Altbau (Geschäftshaus, kleine Bäckerei) der schon mehrfach umgebaut wurdeund mit großen Problemen und finanziellem Aufwand verbunden wäre.
  • Name:
  • Peter Nickel
  1. Erst wenn sie die Fassade "anfassen" ...

    also etwas verändern, müssen Sie die neuen Vorschriften beachten.
    Für den Heizkessel gilt EnEVAbk. § 9: :
    Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

    (1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf Heizungstechnische Anlagen, deren Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.

    (2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei Heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (Wärmeverteilungsleitungen, Warmwasserleitungen) sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe dämmen.

    (3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/ (m²  -  K) nicht überschreitet.

    (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.

    EnEV-Volltext
    z.B. unter

    Gruß

  2. Dämmung der Geschossdecken

    Hallo, vielen Dank für die Antwort auf meine Fragen,
    Wenn ich das richtig verstanden habe muss ich die Dämmungsmaßnahmen bis zur angegebenen Frist erfüllen?
    Zum Teil sind die Zimmerdecken mit verputzten Heraklith-Platten ohne zusätzliche Dämmung, in einigen Bereichen ist noch Lehm und Bimsgranulat zwischen den Balken. Was bedeutet der Wärmedurchgangswert, ist eine Lehmdecke ausreichend, gibt es Auflagen zum Anbringen einer Dampfsperre?
    Zählt ein Bereich auf dem man sich nur auf Knien fortbewegen kann als "Zugänglich" oder wie ist das zu werten?
    Vielen Dank,
    MfG Peter Nickel.
    • Name:
    • Peter Nickel
  3. Kontrolliert ja eh keiner ...

    oder meint ihr, der Schornsteinfeger wird mit der Überwachung beauftragt?
    Wenn doch: min. 10 cm Styropor (ich habe gleich 20 cm draufgepackt), bei Holzbalkendecken keine Dampfsperre.
  4. Die Frage

    wer das kontrolliert ist doch hier sekundär.
    Was ist denn der wahrscheinliche Beweggrund dieser Frage gewesen? Evtl. bei einer anstehenden Sanierung/Reparatur gleich die notwendigen bzw. sinnvollen Arbeiten mit zu erledigen bzw. bestimmte Reparaturarbeiten Aufgrund der aus der EnEVAbk. folgenden zusätzlich notwendig werdenden, z.T. kostenintensiven Dämm- bzw. Verbesserungsmaßnahmen einfach nochmal einige Zeit zurück zu stellen.
    Zu solchen Maßnahmen würde nun mal auch die Ausführung der Deckendämmung wie in EnEV gefordert gehören und weiter bei entsprechend umfangreichen Arbeiten an Dach oder Fassade eben auch notwendige Verbesserungsmaßnahmen (Dämmung?) an diesen Bauteilen.
  5. Deckendämmung

    Hallo, mir ist klar, das wenn Veränderungen anstehen ich sie natürlich im Sinne der Energieverordnung ausführen werde, aber was ist wenn in den Bereichen eigentlich keine Renovierung notwendig ist, müssen die Nachbesserungsarbeiten dann Trotzdem bis zur Frist durchgeführt werden. Eigentlich haben die Leute ja früher mit Lehm und Bims auch nicht schlecht gedämmt, und ich weiß nicht, ob man da einfach noch so was draufpacken kann und später nicht noch mehr Probleme wie z.B. Schimmelbildung oder Tauwasserschäden an Balkenenden bekommt. Ich habe mich vor Ort von einigen Firmen beraten lassen und jeder erzählt dir was anderes zum Thema Dampfsperre, manche machen regelrecht Panik vor Feuchteschäden. Ich werde den Bereich der mit Lehm und Bims ist wahrscheinlich so lassen (hoffe das ist ausreichend) und die anderen Bereiche mit Isofloc 10 cm ausblasen lassen und innen auf die Wände noch 6 cm Holzweichfaserplatten mit Ansetzgips aufkleben. Das ist bei mir am einfachsten ohne gleich die ganze Hütte umzubauen und man sagte mir ich brauche so keine Dampfbremse. Der Dachboden ist schon ausgebaut gewesen, und manche Bereiche sind nur durch eine kleine Öffnung im Fachwerk kriechend zu erreichen, da geht doch kein Handwerker rein.
    Danke, MfG Peter Nickel
    • Name:
    • Peter Nickel

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