Energiesparendes Bauen / Niedrigenergiehaus
Was für Bodeneinschubtreppe bei kontrollierter Be- und Entlüftung?
Moin zusammen,
habe über die Suche leider keine Antworten gefunden, daher hier mein Anliegen.
Wir bauen ein Haus mit kontrollierter Be- und Entlüftungsanlage, aber kein ausgewiesenes KFWA 60, 40 Passiv oder sonstiges Haus.
Der Spitzboden ist dabei nicht isoliert und gedämmt, die luftdichte Schicht/Ebene endet zwischen der Decke DGA und dem Spitzboden.
Als Treppe zum Spitzboden hat unser Bauträger eine einfache Bodeneinschubtreppe eingebaut (Baumarktpreis wohl ca. 40 Euro).
Nun meine Frage:
Gibt es bei kontrollierten Be- und Entlüftungsanlagen spezielle Anforderungen an die Bodentreppe (wenn der Spitzboden nicht zur luftdichten Hülle gehört)?
Ein paar Links zu den Vorschriften oder DINA-Normen wären super.
Natürlich freue ich mich auch über alle anderen hilfreichen Antworten...
liebe Grüße
René
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was heisst Vorschriften
es gibt eine Norm, die sagt, dass das Haus einen gewissen Blower-Doortestwert nicht überschreiten darf, wenn eine Lüftung im Haus installiert ist. Spätestens beim Blower-Doortest biegt sich die Treppe bei 50 Paskal Unterdruck durch
Was steht denn in der Baubneschreibung und im Werksvertrag? Gibt es einen Dichtheitstest? Und wie ist die Bodentreppe gedämmt? -
Stand der Technik
Ein Bauherr hat Anspruch auf Einhaltung des Standes der Technik - außer er verzichtet ausdrücklich darauf (Ausnahme: sicherheitsrelevante Abweichungen). Manche AN möchten ihren Pfusch z.T. mit den Worten übergehen "Was wollen Sie denn, die EnEVA-Grenzwerte sind doch eingehalten!". Aber das Einhalten der EnEV-Grenzwerte ist nur die Einhaltung der staatlichen Vorschriften, aus dem Vertragsverhältnis hat der BH weitergehende Ansprüche - nämlich den Stand der Technik. Und nach dem darf es bei Unterdruck im Haus weder aus der Bodentreppe noch aus einer Steckdose oder sonstwoher ziehen (Ausnahme: vorgesehene Öffnungen).
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Auch bei EnEV "entsprechend dem Stand der Technik"!
Auch nach EnEV2002/2004 ist Dichtheit "nach dem Stand der Technik" gefordert:
§ 5
Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem
Stand der Technik
abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.Weiterführende Links: