Definition "Niedrigenergiehaus"
BAU-Forum: Energiesparendes Bauen / Niedrigenergiehaus
Definition "Niedrigenergiehaus"
zum Thema "Niedrigenergiehaus" gibt es hier Einiges zu lesen. Mir fällt auf, dass es dazu aber anscheinend keine genaue Definition gibt.
Nun zu unserem Problem: Wir haben mit einem Bauträger 2001 einen Bauvertrag geschlossen, in dem als Zusatz festgehalten wurde "Bauweise entspricht Niedrigenergiehaus". Den Wärmebedarfsausweis hat er uns erst jetzt, nach Fertigstellung, übergeben. Darin wird zwar das Haus als Niedrigenergiehaus bestätigt, allerdings nicht förderwürdig, da es nur um ca. 16 % die Wärmeschutzverordnung 1995 unterschreitet.
Die Meinung des Bauträger ist, dass alles was die WSchV 1995 auch nur um 1 % unterschreitet, bereits ein Niedrigenergiehaus ist. Leider ist im Bauvertrag nicht festgehalten, dass die WSchV um 25 % unterschritten werden muss, sodass wir jetzt keine Ökozulage erhalten können. Deshalb unsere Frage: "Gibt es eine gültige Definition des Begriffes "Niedrigenergiehaus", bei der auf die Unterschreitung der WSchV 1995 um 25 % Bezug genommen wird? Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
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wurde schon x mal diskutiert hier:
Niedrigenergiehaus ist kein geschützter Begriff. Ich befürchte, Ihr Bauträger hat recht. Erst "25 % unter WschVo" bzw. "förderungswürdig" wären z.B. eindeutige Festlegungen.
(Bauherrenmeinung, keine Rechtsberatung!) -
Seien Sie froh,
das Sie bei der Finanzierung nicht auch KfW Mittel aus dem alten CO2-Minderungsprogramm bis zu 50000,- € für ca. 3,5 % mit beantragt haben, da Sie die dann zweckfremd verwendet hätten müssten Sie die sofort zurückzahlen.(((.
Heißt Ihr Bauträger vielleicht JDB?
Ich würd glaube ich mal den Bauträger fragen ob der über sein Vorgehen gerne mal eine kleine Notiz in Ihrer Regionalzeitung lesen möchte. Er sollte wenigstens die 1636,- € Ökozulage an Sie zahlen, die Sie durch seine Mafiamethoden verlieren, von Mehrkosten für die Heizung mal ganz abgesehen. Haben Sie schon alles bezahlt? Ich würd, wenn nicht, erst mal einbehalten. So ein #, *, =,? ,! , ... Betrüger verdient jedenfalls keine weiteren Aufträge bzw. zur Rechenschaft gezogen.
Mit dickem Hals aus der Lüneburger Heide -
Zum Glück haben wir noch nicht alles bezahlt!
Danke für die schnellen Antworten.
Zum Glück haben wir die letzte Rate noch nicht bezahlt und werden wir auch so schnell nicht.
Zur Angelegenheit kommt noch hinzu, dass natürlich bei Vertragsunterzeichnung mit dem Zusatz "Bauweise entspricht Niedrigenergiehaus" sowohl von uns als auch vom Bauträger die Ökozulage gemeint war. Nur jetzt im nachhinein will er davon nichts mehr wissen. Aussage seinerseits: "Sollte es zu einem Prozess kommen, wird er alle Register ziehen! "
Wir hatten vor kurzem einen Termin mit ihm, bei dem ein Bekannter, der etwas von der Materie versteht dabei war. Bei diesem Gespräch war auch noch von der Ökozulage die Rede. Erst seitdem er deswegen mit einem Architekten (welcher den Wärmebedarfsaufweis erstellt hat!) in Kontakt ist, streitet er ab, dass die Ökozulage bei Vertragsabschluss besprochen worden ist. -
was gemeint war und was im Streitfall beweisbar ist
sind leider zwei Paar Stiefel.
Klar, wenn es damals bei Vertragsschluss wirklich um die Förderungswürdigkeit ging und er nun nichts mehr davon wissen will, dann ist das Vorgehen Ihres Bauträger's unseriös.
Nur wenn's zum Streitfall kommt muss es auch beweisbar sein. Und da sehe ich das Problem. Mündlich = nichts Wert. Leider. -
Da hat er wohl recht,
der Werner. Aber Werner, es steht doch "Bauweise entspricht Niedrigenergiehaus". Reicht das noch nicht, ein Bauträger wird sich doch nicht damit rausreden können, er wüste 2001 nicht welche Werte ein förderfähiges Niedrigenergiehaus aufweisen musste oder doch? -
ein alter Hut ...
is das.
nämlich die Definition "NEH" und "förderungsfähiges NEH" ... oder so ähnlich.
Bauträger sind klasse - wieder e. Mark gespart ... -
Ganz so einfach
würde ich es dem Bauträger nicht machen. Auch mündliche Aussagen mit Zeugen sind verbindlich. Vielleicht wurde ja ein Finanzierungsplan vom Bauträger gemacht, gerne wird auch hier die förderungsfähig reingeschrieben etc. Und dann - was haben sie zu verlieren, wenn Niedrigenergiehaus (NEH) nicht klappt, dann Blower-Door-Test und ihn wegen evtl. nicht vorhandener Luftdichtigkeit verklagen etc.
Wenn er so will, dann können Sie auch. -
Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard
Liebe Leute,
mir liegt eine Broschüre des Bundesbauministeriums, Stand März 1996, vor, da wird eindeutig von einem "Niedrigenergiehaus-Standard" gesprochen. Seit dieser Zeit ist der heutige Standard (-25 % unter WSV 1994) nicht verändert worden. Leider steht es in § 9 abs. 4 des EigZulG und vermutlich in der WSV, die mir nicht vorliegt, nicht so explizit.
Es handelt sich bei dem Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard um eine Wortschöpfung, die vom Bund und den Ländern verbindlich verwendet wurde. Mittlerweile habe ich schon 3 entsprechende Broschüren gefunden.
Ich würde mich da nicht so einfach abspeisen lassen und wie oben erwähnt, Schadensersatz fordern. Dadurch, das es schriftlich fixiert ist, haben Sie gute Aussichten.
Unhabhängig davon würde ich mit der "Methode Pranger" drohen. Im Internet gibt es einige Beispiele. Siehe die Homepage von Andrea Leidenbach.
Viel Glück
Gerd -
Hr. Gerdpue
so etwas kann einem auch viel Ärger bis zur Klage einbringen, das darf man nicht vergessen
Alles darf man leider auch nicht schreiben da ist schon unsere RA vor, wenn in ein paar Jahren alle Verfahren abgeschlossen sind erzähl ich mal mehr darüber, vielleicht wird es ja ein Bestseller und ich komme zu Geld -
Kla wie Kloßbrühe
ist jedoch, dass irgendetwas dahinterstecken muss.
Also: erstmal schriftlich geben lassen, was der AN unter Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard versteht.
Hat er zig Details erarbeitet, wie man die Wärmebrücken minimiert, dann ist das eine Art Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard.
Hat er zig Details erarbeitet, wie man die Luftdichtheit gewährleistet, dann ist das eine Art Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard.
Hat er die Luftdichtheit überprüft (Blower-Door), dann ist das eine Art Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard.
Hat er alldies nicht gemacht (wahrscheinlich), sondern lediglich die Anforderungen der WSVO um x% unterschritten, so dürfte er (leider erst vor Gericht) schlechte Karten haben. Erst recht wenn x kleiner als 20 ist.
Um dieser Auseinandersetzung aus dem Wege zu gehen, konfrontieren Sie ihn mit den Fehlern des Nachweises. Das schüchtert ein.
Beispiel: Ich wette, der U-Wert für's Fenster steht da besser als 1,4 W/m²K, nicht wahr?
Fazit:
1. Lassen Sie den Nachweis überprüfen.
2. Lassen Sie sich seine Niedrigenergiehaus (NEH)-Definition geben.
Freundlichst, JDB
der seine Schweinchen (hier: Kollegen) am Gang erkennt. -
Definition?
es gibt (gab) knapp 30 (!) verschiedene und doch ähnliche Definitionen für ein "NEH".
die fiskalische ist eine davon - und "natürlich" "meinen" wir immer diese - nur wo steht,
dass genau diese defintion vereinbart war?
aber das könnte sich a la schäfer klären -
Definition? II
Hallo,
im Eigenheimzulagengesetz ist der Begriff Niedrigenergiehaus (NEH) überhaupt nicht erwähnt. Siehe Textauszug:
Begin
(4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 €, wenn
1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25 vom Hundert unterschreitet, und
2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 01.01.2003 fertig gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachweist, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.
End
Lediglich im BMF-Schreiben zur Eigenheimzulage steht der Begriff in einer Überschrift.
Sehr ärgerlich das Ganze!
Viele Grüße -
Im EigZulG ...
Im EigZulG steht nichts vom Niedrigenergiehaus (NEH). In den Erläuterungen zu diesem Gesetz (z. B: Finanzreport NRW) steht es aber. Gesetze werden allgemein formuliert, damit sie durch zeitliche Gegebenheiten nicht so schnell überholt werden. Die Erläuterungen zum Text sind ebenfalls rechtsverbindlich.
Gerd -
Bauweise entspricht Niedrigenergiehaus (NEH) ...
Bauweise entspricht Niedrigenergiehaus (NEH) steht im Vertrag. Wenn es 30 verschiedene Definitionen gibt, dann muss eine bei Werner zutreffend sein. Also Bauträger - Definition anfordern. X% unter WSVO allein wird da nicht reichen. Wenn der Bauträger die vertraglich zugesicherte Niedrigenergiehaus (NEH)-Bauweise nicht zutreffend spezifiziert, kann man davon ausgehen, dass die Niedrigenergiehaus (NEH)-Bauweise gemeint war, die zu einer Ökozulage führt. Das ist die einzige allgemein bekannte Definition. Man kann von einem Bauherren nicht verlangen, dass er sich im Definitions-Dschungel auskennt. Im Zweifel für den Schwächeren.
Ich würde den Schaden ermitteln (inkl. 10 Jahre Energiemehrkosten) und dem Bauträger per Schreiben den entsprechenden Abzug von der ausstehenden Summe ankündigen. Entweder der Bauträger verzichtet oder er muss klagen. Wie gesagt, die Erfolgsaussichten sind nicht schlecht.
Gerd -
Finanzreport
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Marion-Ich-habe-da-nen-Link-Daffner ...
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Definition?
es gibt (gab) knapp 30 (!) verschiedene und doch ähnliche Definitionen für ein "NEH".
die fiskalische ist eine davon - und "natürlich" "meinen" wir immer diese - nur wo steht,
dass genau diese defintion vereinbart war?
aber das könnte sich a la schäfer klären -
ich habe da mal nen Link
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Ich blick die ganze Diskussion nicht
Ein Niedrigenergiehaus (NEH) darf 70 kWh/m² Wohnfläche Primärenergie verbrauchen (Berechnungsgrundlage ist die DINAbk. 4108-6 und DIN 4701-10). Anders herum (JDB korrigieren Sie mich bitte) die EnEV schreib für den Standard 100 kWh vor und das Niedrigenergiehaus (NEH) muss 25 % drunter liegen. -
Leider bin ich mit dem Bauträger noch nicht weiter gekommen
Vielen Dank schon mal für die zahlreichen Antworten.
Mit dem Bauträger habe ich versucht, zu einer Einigung zu kommen. Leider schaltet er auf stur, und hat uns angeboten 1.000,00 € Nachlass zu gewähren (großzügig, was ..?). Mehr will er nicht nachgeben, ".. da ja nichts schriftliches existiert! ".
Einige Antworten in diesem Forum geben uns allerdings Hoffnung.
Ich bin auch der Meinung, dass bei einer Vertragsverhandlung zwischen Bauträger und Käufer beim Stichwort "Niedrigenergiehaus" nur die Förderfähigkeit gemeint sein kann. Der Käufer ist doch Laie und der Bauträger muss wissen, von was er spricht. Und beim ersten Krisengespräch mit ihm war ein Zeuge dabei, der bestätigen kann, dass zu diesem Zeitpunkt auch immer noch von der Ökozulage die Rede war. Erst nachdem er und der Architekt die Köpfe zusammengesteckt haben, will er sich rausreden.
Herr Gerdpue, Sie schreiben in einer Ihrer Antworten, sie hätten eine Broschüre des Bundesbauministeriums vom März 1996, in der eindeutig von einem Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard gesprochen wird. Kann man diese noch irgendwo bekommen? Wenn ja, wo?
Eine Email-Anfrage beim Bundesbauministerium brachte uns nämlich bisher nichts ein.
Wir sind der Meinung, wenn wir dem Bauträger was schriftliches unter die Nase halten, dass er dann eventuell zu einem Kompromniss bereit ist. -
Ist immer wichtig, alles so genau wie möglich
schriftlich z fixieren. -
Gerichtsurteil?
Hallo Tobias,
ich habe noch ein wenig gegoogelt. Dabei kristallisiert sich heraus, dass
1. Der Begriff Niedrigenergiehaus (NEH) nicht eindeutig definiert ist
2. Die wohl gebräuchlichste Definition, die der Öko-Zulagenfähigkeit ist.
Stellt sich die Frage, ob es nicht schon Gerichtsurteile gegen Hersteller gibt, dass die von ihnen gebauten Niedrigenergiehaus (NEH)s förderungsfähig im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes sein müssen?
Viele Grüße und viel Glück -
müssen wohl leider nicht, ...
Moin,
aber die Rechtsprechung geht mittlerweile davon aus, dass die Förderungswürdigkeit eine verkehrswichtige Eigenschaft ist, die es einzuhalten gilt. Insbesondere dann, wenn Fördergelder in Aussicht gestellt werden. Und dann wird auch schon mal der Wärmebedarfsausweis schöngerechnet.
MfG
Stefan Ibold -
Frau Daffner, Danke nochmal für den Link ...
ich werde jetzt immer ganz smooth beim surfen,
und reg mich gar nicht mehr so auf ... -
Debakel?
Hallo JDB,
war es also kein Link-Debakel?
Wenn nicht Montreux, dann vielleicht Monterey ...
Viele Grüße -
JDB sagt weiter vorher:
"Hat er die Luftdichtheit überprüft (Blower-Door), dann ist das eine Art Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard. "
Widerspruch:
Ein luftdicht gebautes und damit Energie sparendes Haus ist nicht etwa ein Haus mit Sonderausstattung, sondern es entspricht lediglich der seit 1.2.2002 geltenden Energieeinsparverordnung bzw. der bis 1.2.2002 gültigen Wärmeschutzverordnung. -
Lieber Herbert <img loading="lazy" src="/bilder/smilies/smile.png" title=":-)" alt=":-)" width="15" height="15">
Warum ist die Luftdichtheit jetzt in die EnEVAbk. aufgenommen worden?
Hätte ja nicht sein müssen, oder? War doch sowieso Pflicht.Die Grenzwerte gab es übrigens 1995 noch nicht. Erst seit ... ist Luftdichtheit bewertbar und entsprechend "keine Luftdichtheit bestrafbar".
Jeder der im Zeitraum 1985 (?) bis 2002 das Wort 'Niedrigenergiehaus (NEH)' in den Mund nahm und es 'ehrlich' meinte, hat das Ziel gehabt, Wärmebrücken zu minimieren und möglichst luftdicht zu bauen.
Das sind natürlich Punkte, die man als 'Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard' bezeichnen konnte, ohne dass Qh zwingend 25 % unter WSVO liegen musste. Manche haben eine ganz andere Methode gehabt, den Heizwärmebedarf zu ermittel (z.B. LEG Hessen)Jeder weiß, was ich damit sagen wollte ...
Ich hoffe auch du, Herbert. -
Selbst ich habe es kapiert
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Das ist richtig
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Laber laber ...
Fakt ist, dass seit geraumer Zeit der Wärmebedarf eines neuen Gebäudes zu ermitteln ist. Liegt hier Qh 25 % unter WSVO gibt es Förderzulage nach der Eigenheimzulage. Ob ein Test auf Luftdichtheit oder alle Wärmebrücken etc. eliminiert sind, ist dabei wurscht. Wichtig ist die rechnerische Einhaltung des erforderlichen Wärmebedarfs nach WSVO. Nach § 12 WSVO ist ein Wärmepass zu erstellen, aus dem der max. zulässige Wärmebedarf (ist abhängig von der Gebäudeform etc. und z.B. bei einem Reihenhaus niedriger als bei einem freistehendem Haus) und der tatsächliche (errechnete) Wärmebedarf hervorgeht. Das Bundesbauministerium sowie das Finanzamt nimmt Bezug auf diesen Sachverhalt und spricht von einem Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard.
Hier der Originaltext einer Broschüre des Bundesbauministerium "Die neue Förderung des Wohneigentums" von 1996.Ökozulage:
Um einen Anreiz zur Energieeinsparung zu geben und damit auch den CO2-Ausstoß in die Atmosphäre zu verringern. kann die Grundförderung um eine "Ökozulage" aufgestockt werden Sie besteht aus zwei Varianten:- Variante 1 bezieht sich auf den Einbau von energiesparenden Techniken (wie bestimmten Wärmepumpen, Solar- oder Wärmerückgewinnungsanlagen) beim Neubau und Gebrauchtimmobilienerwerb und berücksichtigt die Kosten für den Einbau, bzw. in bestimmten Fällen den auf die Anlagen entfallenden Anteil des Kaufpreises,
- die Förderung beträgt 2 % der Kosten, höchstens jedoch 500 DM je Jahr.
Aber: Der Einbau solcher energiesparender Maßnahmen muss vor dem Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und spätestens am 31. Dezember 1998 abgeschlossen sein
- Variante 2 bezieht sich beim Neubau auf den "Niedrigenergiehaus-Standard". Dies erfordert eine Unterschreitung der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1994 um mindestens 25 % beim Jahres-Heizwärmebedarf, und das muss durch den "Wärmebedarfsausweis" (auch "Wärmepass" genannt) nachgewiesen werden;
- der "Niedrigenergiehaus-Standard" wird mit 400 DM je Jahr gefördert. die Wohnung muss dabei vor dem 1 Januar 1999 fertiggestellt oder zuvor bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft sein.
Wichtig ist hier: Beim Neubau können beide "Ökozulagen" teile zusammen in Anspruch genommen werden (insgesamt also 900 DM je Jahr). beim Kauf einer Gebraucht-Immobilie nur der erste Teil. Bei Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen gibt es keine Ökozulage.
Wenn nachträglich von irgendwelchen Instituten, irgendwelche Niedrigenergiehaus (NEH)-Standards kreiert werden, würde mich das nicht stören, zumal es vertraglich zugesichert ist.
Lieber Thobias, ich habe die o.a. Broschüre gescant und an Ihre eMail gesendet.
Vielleicht hilft es bei der Argumentation.
Gruß, Gerd -
Wir schreiben das Jahr 2002 (!)
Die Förderungen für Solaranlagen etc. und Ökozulagen wurden seinerzeit verlängert und gelten (galten) bis zum 31.1.2001 (!)
In der Tat wurde damals viel Schlundluder seitens Bauträger betrieben ... 1 % Unterschreitung der WSVO 95 und jeder durfte "Niedrigeeinergiestandard" schreiben ... die Ökozulage vom Staat gab's bei einer Unterschreitung von 25 % ... Und die Häuser hat man "Niedrigenergiehäuser" bezeichnet ... wenn wundert es das Bauherrn mit dem Wort "Niedrigeeinergie" geprellt wurden?
Naja und Heute bezeichnet man die Häuser als "Energiesparhäuser"
die Prellung geht weiter DENN die wenigsten wissen mit den 40 bzw. 60 kfw was anzufangen (!) -
Schwachsinn
Zitat: "der "Niedrigenergiehaus-Standard" wird mit 400 DM je Jahr gefördert" ... tausendmal erlebt auf den der Hochglanzprospekte der Bauträger stand in schönen großen Lettern "Niedrigenergiehaus-Standard" und dabei musste man den K-Wert schon weit strecken um die 0.50 m²/K zusammenzubringen (!)
"Niederigeeinergiehaus" (!) das wär IHR Preis gewesen NUR für das konnte man mit einer 25 % Unterschreitung per Wärmepassberechnung
als Öközulage geltend machen ... Leider war's oft NICHT mal das Papier Wert wo Wärmepass draufstand (!) -
Verkennung der Sachlage
@Hr. Thalhammer, es ist sicherlich richtig, dass wir das Jahr 2002 schreiben und nächstes Jahr 2003. Der Bauherr hat ein Niedrigenergiehaus (NEH) vor 2002 gekauft und muss nun seine Rechte einstreiten.
Mit den Informationen über eine Broschüre aus 1996 soll ihm hier eine Hilfe gegeben werden.
Selbst wenn der Wärmepass manchmal nicht das "Papier Wert ist" aber dafür bekommt man die Zulage und das ist besser als nichts. Was wirklich Energiesparen bedeutet haben die anderen 30 Niedrigenergiehaus (NEH)-Definitionen versucht klarzulegen aber das steht hier nicht zur Diskussion.
Viele Grüße, Gerd -
Warum
ich habe doch die WSVO 95 zitiert! -
Darum ...
Der Bauherr Tobias hat mit seinem Bauträger einen Vertrag gemacht, nach dem ein Niedrigenergiehaus zugesichert war. Da interessiert nicht, ob die WSVO 95 in 2001 ausgelaufen ist oder was man als Niedrigenergiehaus (NEH)-Standard bezeichnen kann und das sowieso alles schöngerechnet wird. Hier muss der Bauherr über die Definition der Wortschöpfung "Niedrigenergie-Haus" sein Recht bekommen.
Die Bundesregierung hat diesen Begriff bereits 1996 verbindlich verwendet (siehe Beitrag 33). Diese Verordnung wurde bis 2002 nicht verändert. Als kleiner Hausbauer muss man also davon ausgehen, dass diese und nur diese zur Anwendung kommt. Entsprechend habe ich Anspruch auf Schadensersatz.
Ich hoffe, der Bauherr Tobias informiert uns über den Ausgang des Streites.
Gruß, Gerd -
Quark
Anscheinend kennen Sie sich nicht so aus ...
Wenn Ihr Beitrg am Anfang gekommen wäre, könnt ich's ja noch verstehen, aber jetzt?- kopfschüttel*
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Genau
so steht es doch in meinen Beiträgen 7+8? ... "Niedrigenergiehaus" wär der Preis für die Ökozulage gewesen gleichbedeutend mit der 25 % Unterschreitung der WSVO 95 ... "Niedrigenergiehaus Standard" können sie vergessen!?! -
Josef
selbst das bezweifle ich. -
Glauben Sie dem Bayerischen Innenministerium?
Hallo Herr Gerdpue,
Was hier in über 30 Beiträgen dargestellt wurde findet sich auch auf Seite 13 unter Punkt 3.8 "Was versteht man unter Niedrigenergiehausstandard und Passivhausstandard? " der angefügten Info des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren.
Ob der Satz: "Der Begriff des Niedrigenergiehauses wird zwar im Eigenheimzulagengesetz nicht verwendet, hat sich aber im allgemeinen Sprachgebrauch für Wohngebäude, die die Voraussetzung für die Ökozulage erfüllen, eingebürgert. " für Tobias reicht, um gegen seinen Bauträger vorzugehen? Herr Ibold hat in Beitrag 23 schon geschrieben, dass die Rechtsprechung mittlerweile davon ausgeht, dass die Förderungswürdigkeit eine verkehrswichtige Eigenschaft ist, die es einzuhalten gilt. Seinen Fall sollte Tobias vielleicht mit einem Rechtsanwalt klären und dabei alle relevanten Unterlagen (Verträge und Prospekte) und Aussagen vorlegen. Irgendwelche Zeitschriften sind wenig hilfreich.
Viele Grüße
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