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Sachverständiger bemängelt Schallschutz
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Sachverständiger bemängelt Schallschutz

Wir haben zur Überprüfung des Baus unserer Doppelhaushälfte nach der Erstellung des Kellers (Bau war bereits begonnen) einen Sachverständigen eingeschaltet.
Dieser stellte nun bei der zweiten Begehung (Installationsarbeiten sind weit fortgeschritten) plötzlich fest, dass angeblich die Kalksandsteine, welche die Doppelhaushälfte voneinander abgrenzen, keinen ausreichenden Schallschutz bieten (Minimum 67 dBAbk. Dämpfung werden nicht erreicht, sondern angeblich nur 61 dB).
Der verwendete Stein verfügt über eine Dichtigkeitsklasse von 1,4 darauf folgt eine 5 cm starke Mineralstoffschicht und dann die Außenwand der anderen Doppelhaushälfte.
Mit diesen Steinen würde angeblich ein erheblicher Mangel vorliegen.
Wir sind total verunsichert und glauben nach Internetrecherchen unserem Sachverständigen nicht. Die Baufirma hat in dieser Art bereits mehrere Häuser gebaut hat, welche auch von Bauschverständigen begutachtet wurden, die diesen Mangel nicht festgestellt haben.
Die Zusammenarbeit mit der Baufirma war bisher sehr schwierig. Wenn wir dieser mit diesem Mangel kämen, würde es nur noch Konfrontation geben.
Hat jemand einen Rat, wie wir überprüfen können, ob der Sachverständige Recht hat und wie wir uns verhalten sollen?
Gruß
Annette
  1. Wanddicke?

    Sie haben nicht die Wanddicke als entscheidendes Kriterium genannt.
    Mit 67 dBAbk. meint Ihr SV sicherlich die Anforderungen des erhöhten Schallschutzes gemäß Beiblatt 2 zu DINAbk. 4109.
    Die bauaufsichtlichen Mindestanforderungen der DIN 4109 (Mindestschallschutz) betragen nur 57 dB. Jedoch gibt es einige gerichtliche Entscheidungen, wonach dieser Mindestschallschutz nicht ausreicht und ein höherer Schallschutz geschuldet ist. Deshalb geht Ihr SV davon aus, dass die Anforderungen gemäß Beiblatt 2 der DIN 4109 zu erreichen sind. Trotzdem wäre es sinnvoll, wenn Sie anhand der Bauverträger und Baubeschreibung ermitteln, ob es vertragliche Vereinbarungen hierzu gibt. Einen Schallschutznachweis muss es auch geben, was steht denn da drin?
    Nach meinen Unterlagen müssten die 67 dB mit einer Wanddicke ab 2*17,5 cm + Schalenfuge 5 cm und beidseitig 10 mm Putz erreicht werden (mit der Rohdichteklasse von 1,4). Wie dick sind die Schalen?
  2. Bauvertrag egal

    Auch wenn im BVAbk. drinsteht, Objekt nach Regeln der Technik, muss man bei Schallschutz wissen, dass der Mindestschallschutz nach DINAbk. 4109 schon lange nicht mehr Regel der Technik ist, sondern nur ein veralteter Mindeststandard. Heute gilt als allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.)der erhöhte Schallschutz nach Bbl. 2 der DIN 4109 als zeitgemäß und demnach in der Regel auch als geschuldet.
  3. Hallo Annette?

    Was ist nun mit den Wanddicken? Interessiert mich halt..
  4. Auch der erhöhte Schallschutz ist NICHT

    anerkannte Regel der Technik, also die DINAbk. sowieso nicht. Selbst dieser ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ausreichend um einen Mindestwohnkomfort sicherzustellen der heute als nicht ausreichend anzusehen ist. Geschuldet ist der Schallschutz der bei mangelfreier Erstellung aller Gewerke maximal zu erreichen gewesen wäre. Wenn die Konstruktion 70 dBAbk. hergibt muss die auch erreicht werden. Interessant wäre in dem Zusammenhang ob es eine "richtige" Doppelhaushälfte" oder eine Doppelhaushälfte nach ETW Recht ist?
  5. Vertrag nicht ganz unerheblich ...

    Hier in diesem Fall wird es so sein, vermute ich, dass mindestens der erhöhte Schallschutz zu erreichen ist. Leider meldet sich die Fragestellerin nicht mehr, weil es wäre auch sinnvoll in den Schallschutznachweis zu schauen, was dort steht.
    Um auf das Vertragliche zurückzukomnmen: Herrn Tilgner gebe ich nur bedingt Recht. Es ist lässt sich schon ein niedriges Schallschutzniveau vereinbaren, z.B. der bauaufsichtlich geforderte Mindestschallschutz der DINAbk. 4109. Dies geht aber nicht mit allgemeinen Formulierungen in der Baubeschreibung, sondern es muss ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien zur Disposition stehen, welches Schallschutzniveau erreicht werden soll und der Bauherr muss umfassend darüber informiert werden. Fallkonstellationen sind z.B. Umnutzungen, z.B. Gewerbebetrieb im selbstgenutzten Wohnhaus, Arztpraxen neben Arztwohnung im Altbau, Anbau einer abgeschlossenen Wohnung für Familienmitglieder an einen Altbau ets. Hier ist es manchmal für den Bauherren und den Planer und Nachweisersteller sinnvoll, nur den Mindestschallschutz mit dem Bauherrn zu vereinbaren, wenn der dies wünscht und die Erreichung eines höheren Schallschutzes zu unangemessenen Aufwendungen führen würde.
  6. Tja  -  wenn es denn keine allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) im Schallschutz mehr gibt

    ... dann überlassen wir die Normung einfach der Rechtsprechung (ob das der Weisheit letzter Schluss ist?!).
    Herr Lott: Sonderfälle in denen die Regeln der Technik unterschritten werden sollen, müssen natürlich ausdrücklich vereinbart werden. Dies wäre der Fall, wenn der DINAbk.-Mindestschallschutz als Leistungssoll vereinbart werden soll.
    Herr Brachmann: Das Urteil kenn ich, halte es aber für eine echte Juristenlösung, eine richterliche Verzweiflungstat, weil sich keine Regel der Technik finden lies, auf die sich alle streitbeteiligten Fachleute inkl. Sachverständiger einigen konnten. Sinnvoll und vor allem allgemein anwendbar ist dieses Urteil meines profanen Erachtens nicht. Wo bleibt die erlaubte handwerkliche Toleranz bei der Ausführung, wenn geschuldet ist, was maximal möglich ist?
    Und was ist in Fällen, wo gar keine Werkplanung vorliegt bzw. diese nicht Vertragsbestandteil ist und Änderungen an baulichen Details während der Ausführungszeit dem Bauträger vertraglich erlaubt sind?! Welcher Schallschutz ist dann in einem solchen Fall geschuldet, wenn die Detailplanung unbekannt ist?
    Da wird schnell klar, dass man hilfsweise theoretische Grenzwerte zur Beurteilung des soll heranziehen muss, eben den erhöhten Schallschutz Bbl. 2 der DIN 4109 (mag man ihn nun als allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) benennen oder nicht).
    In diesem Zusammenhang gefällt mir ein ganz anderer Denkansatze Untersuchung, die glaube ich bei Prof. Oswald angestellt wurde deutlich besser, es wurde statistisch untersucht, ab welchem Schallschutzwert keine Streitigkeiten auftreten. Diese Werte sollten dann als Grenzwerte für die neue Schallschutznormung vorgeschlagen werden. DAS nenn ich mal eine praxistaugliche Lösung!
  7. Wanddicke

    Wanddicke: 14,5 cm, Rohdichteklasse 1,4
    Erhöhter Schallschutz wurde nicht vereinbart.
    Von der Baufirma zur Verfügung gestellter Schallschutznachweis errechnet eine Dämpfung von 67 dBAbk., wobei Schlitze nicht berücksichtigt werden.
    Wir haben zwischenzeitlich ein weiteres Problem entdeckt, welches der Elektriker in der angrenzenden Doppelhaushälfte verursacht hat. Dieser hat (offenbar auf Wunsch der Nachbarn) in Teilbereichen für Lampenauslässe den kompletten Stein weggestemmt, sodass man durch ein Loch auf die Dämmmatte zu unserem Haus sehen kann.
    Ich kann gar nicht glauben, dass ein Elektriker solch eine Arbeit abliefern mag.
    Nun haben wir also definitiv nicht nur ein Schallschutzproblem, sondern ggf. auch noch das Problem, den Nachbarn erklären zu müssen, dass so etwas unzulässig ist! Soweit ich informiert bin, darf die Mauer nur um maximal 4 cm geschwächt werden.
    Gruß und Dank
    Annette

    Anhang:

    • BAU.DE / BAU-Forum: 1. Bild zu Antwort "Wanddicke" auf die Frage "Sachverständiger bemängelt Schallschutz" im BAU-Forum "Außenwände und Fassaden"
    Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
    • Name:
    • HasseKuehn
  8. Erhöhter Schallschutz

    Wie Herr Tilgner schon geschrieben hat, muss der erhöhte Schallschutz nicht extra im Vertrag vereinbart werden, um als zu erreichender Mindeststandard geschuldet zu sein. Sie müssen nur den Fall dahingehend prüfen, ob Sie in Ihren Verträgen ausdrücklich einen geringwertigeren Schallschutz vereinbart haben, eben den gesetzlichen Mindestschallschutz. Damit ist auch nicht eine später in Baubeschreibungen einseitig hinzugefügte Formulierung des Bauunternehmer gemeint, sondern eine Vereinbarung über ein Schallschutzniveau muss in einem Vertrag zwischen den Parteien zur Disposition gestanden haben, und ausdrücklich gewählt worden sein.
    Ich vermute, sowas gibt es in Ihren Verträgen nicht und damit gelten mindestens die Anforderungen des erhöhten Schallschutzes. Wenn die Wände tatsächlich nur jeweils 14,5 cm dick sind bei Rohdichte 1,4, dann hat Ihr SV recht. Es liegt jetzt an Ihnen sich mit Ihrem SV zu verständigen und die Mängel umgehend korrekt anzuzeigen und welche Art der Mängelbeseitigung in Frage kommt.
  9. Wanddicke und Schallschutz  -  was jetzt tun?

    Ich habe mich bei der Wanddicke vertippt. Es soll natürlich 17,5 heißen!
    Die Nachbarn sind zurzeit noch wenig einsichtig und bestehen auf ihre schönen tief eingelassenen Lampen an der Gebäudetrennwand. Am Schallschutz sind sie leider wenig interessiert!
    Wie könnte man die Löcher (es gibt übrigens noch zahlreiche weitere Schlitze mit einer Tiefe von mindestens 7 cm) schließen und das damit verbundene Schallschutzproblem beheben?
    Können wir den Nachbarn bzw. den Elektriker dazu zwingen, bevor wir den Schallschutzmangel (nach Einzug) durch ein Gutachten beweisen müssten?
    Gruß und Dank
    Annette
  10. Also doch 17,5 cm

    Wie ich ja oben schon mitgeteilt habe, würde nach meiner Berechnung das rechnerisch ermittelte Schalldämmmaß bei 2 Schalen a 17,5 cm Rohdichte 1,4 + Putz + ausgedämmte Schalenfuge gerade 67 dBAbk. betragen. Daher kontaktieren Sie Ihren SV nochmal und fragen Ihn, wie er in seiner Berechnung auf 61 dB kommt.
    So wie Ihre Fotos es darstellen vermindern die nachbarlichen Installationen den einzuhaltenden Schallschutz. Ich nehme an, es handelt sich um eine Baufirma, die beide Haushälften baut. Sie sollten juristische Beratung in Anspruch nehmen und klären, wie die Mängel wirkungsvoll angezeigt werden (unter zu Hilfenahme der technischen Beratung durch Ihren SV) und wie weiter vorzugehen ist, wenn die Firma die Mängel nicht beseitigen will oder die Firma die Mängel nicht beseitigen kann, weil wiederum die Nachbarn sich querstellen. Wie das weitere Prozedere genau abläuft kann ich Ihnen hier nicht erläutern, da wir dann auch in den Bereich der Rechtsberatung gelangen. Prüfen lassen sollten Sie auch, inwieweit eine Einschaltung des Bauamts sinnvoll ist, da evtl. auch der bauaufsichtlich geforderte Mindestschallschutz nicht mehr eingehalten wird.
  11. Hallo Anette,

    wie kommen Sie denn an dieses schöne (Beweis) Foto ran? ;-)
    Sie sollten die Baufirma unverzüglich darüber unterrichten.
    (Da Sie beide vermutlich derzeit noch (nur) Käufer sind, hat doch der Nachbar noch nichts zu sagen.)
    OT:
    Ihre ursprüngliche Fragestellung nimmt damit aber andere Formen an. Ihr SV bezog seine Aussage doch nicht auf diese Löcher?
    Deshalb sollten wir das mit den Löchern vielleicht in Ihrem anderen Beitrag weiter verfolgen?!
    Grüße
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