Guten Tag,
ich habe ein Problem mit der Oberflächenherstellung meiner Holzhaustür.
In der Oberflächen sind auf der Innenseite wie Außenseite größflächige Staubeinschlüsse vorhanden.
Der Hersteller meinte, dass dies kein Mangel ist, da man die Einschlüsse nicht aus 3 m Entfernung sehen kann und ich das so akzeptieren soll
Stimmen diese beiden Aussagen?
Also, dass der Abstand zur Mängelfeststellung 3 m beträgt (der Nutzung entsprechend).
Und Staubeinschlüsse man aus 3 m nicht sehen kann und daher kein Mangel sind?
Vielen Dank für die Antworten und viele freundliche Grüße,
Henning Wohlers
Abstand zur visuellen Oberflächenbegutachtung einer Holzhaustür
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden
Abstand zur visuellen Oberflächenbegutachtung einer Holzhaustür
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Ein festgeschriebener Abstand ...
gerade für Bauteile, die der nahen Betrachtung unterliegen, wäre mir neu.
Eine Haustür ist aus anderem Abstand zu betrachten als das Fenster daneben.
Denn eine Haustür ist nun mal dazu gedacht, auch vom so genannten "neutralen" Betrachter (z.B. dem Paketboten) aus der NÄHE betrachtet zu werden. An ein Fenster kommt der schon eher selten dicht dran (und der Einbrecher zählt nicht ;) )
In so weit halte ich diese Aussage für Unfug. -
das ZAUBERWORT
heißt "gebrauchsüblicher Betrachtungsabstand"! Ein Dach wird vom Erdboden und evtl. von einem Gaubenfenster aus betrachtet. Eine Fassade von Erdboden aus und ggf. in Teilflächen von den Balkonen aus und die Haustür in einer Entfernung zwischen einer Armlänge und 2 m, das dürfte hier der "gebrauchsübliche Betrachtungsabstand" sein, denn man wird ja wohl kaum von der Straße aus mit verbundenen Augen durch die geöffnete Haustür Geschossen, sondern ist i.d.R. gezwungen auch an hässlich Haustüren näher heran zu treten, um sie beim Öffnen direkt vor Augen zu haben! Bei der Bewertungsgrundlage "gebrauchsüblicher Betrachtungsabstand" handelt es sich übrigens um einen Fachbegriff der den meisten Sachverständigen und Richtern geläufig ist im Zusammenhang mit der Bewertung optischer Mängel. -
Wenn richtig dann ganz richtig?
Dann heißt es "optische Beeinträchtigung" : o) -
jaja Herr Bachmann
... stimmt - uns Nichtswürdigen ist die Benutzung des Wortes "Mangel" von den Juristen verboten worden! Dieses Wort dürfen ja nur Anwälte und Richter benutzen, denn nur Juristen wissen, was sie tatsächlich als Mangel ansehen, auch wenn sie den Mangel auf der Baustelle ohne unsere Hilfe oft gar nicht sehen würden *fg*. -
Fasznierend Mr. Tilgner
Hallo Herr Tilgner,
ganz vielen Dank, für die aufschlussreiche Antwort.
Steht es irgendwo in einer DINAbk., dass ein "gebrauchsüblicher Abstand" bei der visuellen Begutachtung Anwendung findet?
Wie sieht es mit den Staubeinschlüssen aus?
Auch wenn diese die Oberfläche visuell nicht großartig beeinträchtigen (meine Frau sieht das zwar etwas anders), besteht evtl. eine Gefahr, dass die Oberfläche Aufgrund der Partikeleinschlüsse eher Verschleißt? Dass durch Witterung der Lack durch eher mürbe wird, weil er nicht die nötige Schichtdicke aufweist?
Viele Dank im Voraus und viele freundliche Grüße,
Henning Wohlers -
aber mal ernsthaft gefragt
Früher laut Rechtsberatungsgesetz durften Architekten an dem von Ihnen betreuten Bauvorhaben für die Bauherren hinsichtlich der dort geschlossenen Bauverträge auch Rechtsberatungen durchführen. Heute nach Rechtsdienstleistungsgesetz § 5 Absatz 1 dürfte wohl gleiches gelten. Heißt das nicht auch, dass Sie auch auf dieser Baustelle einen Mangel als solchen benennen dürfen?! -
Sachverständiger
Diese Fragen kann im Einzelfall nur ein Sachverständiger prüfen. Schichtdickenmessungen und Anstrichqualität (Porigkeit des Anstrichs, etc.) beurteilen geeignete Labors (z.B. Materialprüfungsanstalt Eberswalde). Bzgl. der Gewichtung eines optischen Mangels (sorry liebe Anwälte! - optische Unregelmäßigkeit) wird aus gebrauchsüblichem Betrachtungsabstand die Auffälligkeit eingeschätzt. Ein evtl. wertmindernder Einfluss der einzelnen bemängelten Punkte (optische Qualität, technische Anstrichqualität) kann dann je Einzelfall nach Aurnhammer per Zielbaummethode ermittelt werden. Dann ist es Sache eines Rechtsanwalts Ihre Forderung nach Mängelbeseitigung oder Minderwertausgleich rechtlich durchzusetzen. -
gebrauchsüblicher Betrachtungsabstand
ist ein in Sachverständigen- und Juristenkreisen mittlerweile fest etablierter Begriff, für den es keine normativ festgeschriebene Definition gibt, da er je nach Beurteilungsobjekt stark variiert. Nur für einige Sachen (z.B. Fensterscheiben) gibt es Richtlinien zu deren visueller Beurteilung. Für alle anderen Dinge gibt es nur diesen allgemeinen Anspruch. So sind optische Unregelmäßigkeiten auf der Unterseite eines Betonfundaments aus üblichem Betrachtungsabstand unsichtbar und stellen i.d.R. keinen optischen Mangel dar, anders verhält es sich mit einer Sichtbetonwand im Eingangsbereich eines Bürogebäudes mit erheblichem Kundenverkehr. Es handelt sich also um ein grundlegendes Bewertungskriterium, das im Zweifelsfall von Sachverständigen zu bewerten ist.
Die technischen Mängel (z.B. Anstrichdicke) können von geeingeten Baustofflabors geprüft und technisch bewertet werden.
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