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Verpflichtung zur Wärmedämmung eines Mehrfamilienaltbaus nach der Wärmeschutzverordnung 1995 und DIN 4108-2?
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Verpflichtung zur Wärmedämmung eines Mehrfamilienaltbaus nach der Wärmeschutzverordnung 1995 und DIN 4108-2?

Guten Tag,
wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus von ca. 1910 in München, das in den Jahren von 1998 bis 2001 saniert wurde. Die Sanierungsmaßnahmen umfassten die Aufstockung des Gebäudes bzw. den Ausbau des Dachgeschosses, den Anbau weiterer Räume, den Anbau von Balkonen, die Ausbesserung (<20 %) sowie den Neuanstrich der Fassade und des Treppenhauses, den Einbau neuer Fenster und die Begrünung des Innenhofs. Die einzelnen Wohnungen wurden parallel von den jeweiligen Eigentümern umgebaut, saniert und renoviert.
Insbesondere wurde eine bestehende Souterrainwohnung im Jahr 2001 modernisiert und durch einen Anbau erweitert. Nachdem sich nun in dieser Wohnung an der Innenseite der Außenwand aus Stampfbeton Schimmel bildete, wurde ein Architekt hinzugezogen. Dieser kam zum Ergebnis, dass die Mindestanforderungen nach DINAbk. 4108-2 an den Wärmeschutz nicht eingehalten werden, mit Tauwasser unbedingt zu rechnen sei und daher die Außenwand isoliert werden muss. Dies gelte auch für den Sockelbereich des Anbaus. Da die Stampfbetonwand und der Sockel Gemeinschaftseigentum sind, sei die Eigentümergemeinschaft dazu verpflichtet, die Wärmedämmung zu bezahlen (Kosten: 10000 €) Der Architekt leitet die Verpflichtung aus der Wärmeschutzverordnung von 1995 und der DIN 4108-2 ab. Meines Erachtens sind die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach der Wärmeschutzverordnung nicht gegeben, da der Putz nur ausgebessert wurde. Ich habe den Architekten darauf angesprochen. Er sagt, dies könne schon sein. Eine Verpflichtung ergebe sich aber schon allein aus der DIN 4108-2:2001-3, die sozusagen den Mindeststandard festlege. Es läge eine Nutzungsänderung vor, da Wohnraum einfachster Ausführung in eine höherwertige Wohnung umgewandelt wurde. Die DIN 4108-2 hätte daher bei der Sanierung eingehalten werden müssen. Im Falle eines Rechtsstreits würde sich auch ein Richter bei seinem Urteil auf die DIN 4108-2 beziehen und die Verpflichtung der Gemeinschaft bestätigen.
Besteht diese Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft wirklich? Es ist ohne Zweifel sinnvoll die Außenwand zu isolieren, was mich stört ist, dass hier Sanierungskosten der Wohnung (für die nun ein Vielfaches an Miete verlangt wird) auf die Gemeinschaft abgewälzt werden sollen.
Ich würde mich sehr über Ihre Beiträge freuen! Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen Jorun Cramer
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  • Jorun Cramer
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