ich bin Rechtsanwalt und in einer Baurechtssache etwas hilflos, weil mir divergierende Auffassungen von Bausachverständigen vorliegen.
Es geht um zwei Mehrfamilienhäuser mit 30 cm starkem Außenmauerwerk aus Poroton. Das eine Haus steht bei Magdeburg, das anderen in Frankfurt am Main. Beide Häuser wurden kurz vor dem Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung von 1995 erstellt.
In beiden Häusern tritt unter "normalen" Wohnverhältnissen in den Eckbereichen der Außenwände Schimmel in teils erheblichem Umfang auf.
Der Sachverständige A stellt bezüglich des Hauses in Magdeburg ohne Zugrundelegung einer Außentemperatur fest:
"Bei 30 cm starken gemauerten Wänden aus Poroton sind die Eckbereiche wärmetechnisch als diffizil zu bezeichnen. Dies hat zu dem Schimmel geführt. In den Eckbereichen gibt es Wärmebrücken, was man mit der neuen Wärmeschutzverordnung beseitigt hat. "
Folge:
Der Vermieter (Kläger) verlor seinen Prozess gegen den Mieter (Beklagter) auf Zahlung des ungeminderten Mietzinses, weil das Gericht den Schimmel als vom Vermieter zu vertretenden Baumangel bewertete und den Mieter daher für berechtigt hielt, den Mietzins zu mindern.
Der Sachverständige B legt seinen Feststellungen für das Haus in Frankfurt am Main eine Außentemperatur von -5 ° Celsius zugrunde und erklärt:
"Bei einer Materialdicke von 30 cm Poroton (Blockziegel TE) werden die kritischen Bauteiloberflächentemperaturen, bei denen eine Tauwasserbildung entsteht, deutlich nicht erreicht. Bei einer Wanddicke von 36,5 cm tritt im Vergleich zu einer Wanddicke von 30 cm nur eine geringe Verbesserung ein. "
Für mich stellt sich die Frage, was richtig ist.
Im Fall B klagt der Erwerber einer Eigentumswohnung gegen den Bauträger, weil er der Ansicht ist, dass die Wärmedämmung zur Vermeidung des Schimmels nicht ausreiche. Er droht jetzt damit zu unterliegen, weil seine - eingedenk der Feststellungen des Sachverständigen A - aufgestellte Behauptung, der Schimmel beruhe auf einer nicht ausreichenden Wärmedämmung, von dem Sachverständigen B nicht geteilt wird.
Anmerken möchte ich noch, dass ich meine, dass 30 cm starkes Porotonmauerwerk aus den genannten Gründen schon vor 1995 in Fachkreisen als problematisch galt, habe dafür aber keinen Beleg. Der Sachverständige B stellt dessen ungeachtet fest:
"Nach der Erfahrung des Sachverständigen und Rücksprache mit den Ziegelherstellern (Poroton, Unipor) sind Wandstärken von 36,5 cm vor und nach 1995 nicht als Stand der Technik zu bewerten. "
Ich habe folgende Fragen:
1)
Weiß jemand was richtig ist?
2)
Kennt jemand einen Aufsatz oder eine Abhandlung darüber, dass 30 cm starkes Porotonaußenmauerwerk in den Eckbereichen aus Gründen der Tauwasserbildung problematisch istgilt?
3)
Ist es in Ordnung, dass der Sachverständige B von einer Außentemperatur von -5 ° Celsius ausgeht, obwohl wesentlich niedrigere Temperaturen durchaus nicht unüblich sind?
Besten Dank für Ihre Mühe im Voraus.