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Abrechnung Außenmauerwerk nach VOB richtig?
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden

Abrechnung Außenmauerwerk nach VOB richtig?

Bei der Abrechnung für das Erdgeschoss stellen sich mir ein paar Fragen. Bimsmauerwerk 17,5 cm Preise waren in m² angegenben und Abrechnung nach Aufmaß vereinbart. 1) Ist es Richtig das Fenster- und Türöffnungen (Fensteröffnungen, Türöffnungen) größer/gleich 2,5 m² abgezogen werden? (Hat er nicht gemacht) 2. Wenn Öffnungen unter 2,5 m² durchgemessen werden kann er dann eine Zulage für das erstellen von Öffnungen berechnen? Danke füre Ihre Hilfe.
  1. Wenn die VOB vereinbart ist und keine anderslautenden Vertragsbedingungen (z.B. Vorbemerkungen) gelten:

    Foto von Martin G. Halbinger

    Wenn die VOBAbk. vereinbart ist und keine anderslautenden Vertragsbedingungen (z.B. Vorbemerkungen) gelten:
    bei Abrechnung nach m²
    .- Öffnungen unter 2,5 m² werden übermessen (= nicht abgezogen)
    .- Öffnungen über 2,5 m² werden abgezogen, dafür ist dann jedoch ein Zuschlag für des Herstellen der Öffnung anzusetzen.
  2. nicht GANZ korrekt

    Hallo,
    Öffnungen ÜBER 2,50 m² werden abgezogen. D.h. das eine Öffnung mit 2,50 m² noch nicht abgezogen wird.
    Auch die Aussage zu den Öffnungen ist nicht GANZ korrekt.
    Besondere Leistungen Pkt 4.2.4 DINAbk. 18330 VOBAbk./C
    "Herstellen von Aussparungen, z.B. Öffnungen, Nischen, Schlitze, Kanäle. "
    Letztendlich kommt es auf das Leistungsverzeichnis an. Zudem ist von Interesse, wer das LVAbk. auf Grund welcher Unterlagen erstellt hat.
    Ein Leistungsverzeichnis muss stets als Ganzes ausgelegt werden. Wenn z.B. der Unternehmer die Pläne hatte und daraufhin ein Angebot unterbreitet hat, können Sie davon ausgehen, dass dieses alle Leistungen erfasst.
    Hat ein Planer das LV verfasst, sind die zusätzlichen Leistungen durch den Unternehmer (i.d.R. vor Ausführung) anzuzeigen.
    Mit freundlichen Grüßen
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