Unsere Außenfassade wurde isoliert und ein m² Preis vereinbart.
Nun ergeben sich Meinungsverschiedenheiten ob die Fenster/Tür Fläche eingerechnet werden darf oder nicht, da diese Fläche bei mir nicht unerheblich ist. Die Firma meint nach VOBAbk. ist dies so üblich. Muss die Firma mich darauf hinweisen, dass die Vereinbarung nach VOB gilt, und wenn nicht, gelten dann die 2,5 m² Übermaß trotzdem? SMuss eine Firma den Kunden (Laien) nicht darauf hinweisen wenn die Fensterflächen erheblich sind?
Gelten die 2,5 m² pro Fenster oder für die Gesamtfensterfläche?
Ich weiß, dass ich besser alles vorher geregelt hätte sollen, aber nachher ist man immer schlauer.
Vielen Dank.
Fensterfläche inklusive oder exklusive
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden
Fensterfläche inklusive oder exklusive
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VOB
kenne ich jetzt in diesem Fall so nicht. Wenn sie einen m² Preis vereinbart haben für Außendämmumg so beinhaltet das nicht die Fensterflächen, da diese ja auch nicht gedämmt werden.
Wenn dann eh noch nach Aufmaß abgerechnet wird, sowieso nicht. -
Auch bei Putzarbeiten
werden Öffnungen oberhalb 2,5 m² übermessen. Das ist VOBAbk.-konform und rechtens - fragt sich nur, ob bei Ihnen die VOB angewendet werden kann/darf. -
faute fatale
meinte natürlich unterhalb 2,5 m² - ich schussel ich ... -
Abrechnung nach VOB
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Joo ...
Joo so ist das.
Am Tage der Abnahme ist eine Bauleistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldet. Die DINAbk.-Regeln aus VOBAbk./C entsprechen meist diesen Regeln, weshalb es auf die Vereinbarung der VOB nicht ankommt. Und auch auf große Fenster kommt es gerade nicht an, übermessen werden nur die kleineren Fenster entsprechend obiger Flächenangabe. -
Arbeitsaufwand
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VOB konform, aber
hätte die Firma mich nicht in irgendeiner Form darauf hinweisen müssen (sollen)? Die Fensterflächen betragen bei mir ca. 20 % der Gesamtfläche, dadurch erhöht sich meine Kalkulation nicht unerheblich. soweit ich weiß besteht auch die Möglichkeit nach einer anderen Norm zu berechnen.
Vielen Dank -
nein,
die Firma muss nicht darauf hinweisen.
Wie Herr Ebel aber richtig bemerkt, werden - wenn die Fensterflächen abzuziehen sind - dann halt die Herstellung der Fenster und die Leibungsausbildung berechnet. Ausgleich gibt es in jedem Falle, Frau/Herr Wagenhofer.
Reden Sie doch nochmal mit dem Unternehmer, ob er Ihnen kulanter Weise in irgendeiner Form entgegen kommen kann. Und wenn's Skonto auf den Materialanteil ist. -
VOB wirksam vereinbart?
Wurde Ihnen von Unternehmer die VOBAbk. vor oder bei Vertragsabschluss ausgehändigt? Ob nun die VOB wirksam verinbart wurde, leitet sich aus dieser Frage, jedoch würde die nähere Erklärung hier im Forum der unerlaubten Rechtsberatung gleich stehen.
Wie Herr Dr. Siegel schon schrieb, werden zum Zeitpunkt der Abnahme die anerkanten Regeln der Technik geschuldet. Ob diese nun in der VOB oder in einer anderen einschlägigen Quelle zu finden sind, ist hierbei irrelevant. -
ups, vergessen!
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@Helmuth Plecker
tsts, das müssten Sie aber wissen
Der Teil C der VOBAbk. muss nicht durch Aushändigen wirksam vereinbart werden! Das sind DINAbk.-Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik. Und die beziehen sich nun mal nicht nur auf die Ausführung, sondern auch auf die Abrechnung.
Und mal frech nachgefragt: woher wissen Sie, dass Dr. Siegel sich mit Bau beschäftigt? Weil er männlich ist und einen Doktortitel hat?
Sorry an Dr. Siegel -
@TU
Ich weiß schon, dass die anerkannten regeln der Technik nicht der wirksamen Vereinbarung i.S. des AGB-Gesetzes bedürfen. Die VOBAbk. Teile B und C jedoch wohl - nämlich durch aushändigen.
So viel ich weiß, ist Herrn Dr. Siegel ein RA und deshalb eher im tieferen vertraut mit der vertragsrechtlichen Grundlage zum Problem des Fragestellers. Das hat bei mir nichts mit Männlein oder Weiblein zu tun.
Vielleicht gesellt sich ja auch mal eine gut aussehende RA'in zu uns ins Forum, dann würden sich diese Fragen auch erübrigen *grins* -
Teil B / Teil C
Die Regelungen in der VOBAbk. Teil B sind Vertragsbedingungen, die gemäß AGB-Gesetz dem Vertragspartner zur Kenntnis zu geben sind (z.B. durch Aushändigen):
Teil C sind Technische Vertragsbestimmungen, die von Gerichten als allgemein anwendbar eingestuft wurden und somit nicht separat vereinbart werden müssen (außer es wird in Teilen davon abgewichen). -
ein gut
aussehender Martin Halbinger reicht mir schon) )
Genau! Streichen Sie einfach den Teil C aus den zur Aushändigung an den Bauherrn aufgelisteten Schriftstücken, Helmuth.
Soviel ich mich erinnere, steht es auch im o.g. Link von Martin Kempf drin
Leider nicht mehr online verfügbar: ...fachbeitraege/kempf-putz.htm#VOB -
Na gut, TU!
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@Tu
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@TU
@TU
das ist hier wieder ein Geschleime am Montagmorgen -
Wie bei den Teletubbies ...
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na!
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@TU
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die Erfahrung
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@Helmuth
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nein
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ob
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Stefan und bei wieviel ...
Stefan und bei wieviel Promille ... *pling*? -
Attentione
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So TU, jetzt kriste den Weihnachtskalender ...
So TU, jetzt kriste den Weihnachtskalender ist zwar von 2000, aber das ist eigentlich egal. Schaut unter sonstiges nach ... *Geldmaschineratter*..
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- … seit neuestem auchVOB/ C (ist aber noch nicht so …
- … Sonst ist die VOBAbk. nicht vereinbart und somit auch die 2.5 m² …
- … sicher, der wirkliche Laie hat wenig Ahnung von er VOB. …
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