Fassadendämmung: Fensterfläche inklusive oder exklusive? Abrechnung nach VOB
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Fassadendämmung: Fensterfläche inklusive oder exklusive? Abrechnung nach VOB

Unsere Außenfassade wurde isoliert und ein m² Preis vereinbart.
Nun ergeben sich Meinungsverschiedenheiten ob die Fenster/Tür Fläche eingerechnet werden darf oder nicht, da diese Fläche bei mir nicht unerheblich ist. Die Firma meint nach VOBAbk. ist dies so üblich. Muss die Firma mich darauf hinweisen, dass die Vereinbarung nach VOB gilt, und wenn nicht, gelten dann die 2,5 m² Übermaß trotzdem? SMuss eine Firma den Kunden (Laien) nicht darauf hinweisen wenn die Fensterflächen erheblich sind?
Gelten die 2,5 m² pro Fenster oder für die Gesamtfensterfläche?
Ich weiß, dass ich besser alles vorher geregelt hätte sollen, aber nachher ist man immer schlauer.
Vielen Dank.
  • Name:
  • F. Wagenhofer
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Die Frage, ob Fensterflächen bei der Abrechnung einer Fassadendämmung inbegriffen sind, ist ein häufiger Streitpunkt. Die VOBAbk. (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) regelt solche Details oft, aber es kommt auf die konkrete Vereinbarung an.

    Abrechnung nach VOB: Wenn im Vertrag die VOB als Grundlage vereinbart wurde, gelten deren Bestimmungen. Hier ist entscheidend, was im Leistungsverzeichnis steht. Oft werden Fenster- und Türöffnungen bei der Berechnung der Fassadenfläche abgezogen, aber es gibt auch Ausnahmen.

    Vereinbarung prüfen: Entscheidend ist, was im Vertrag bzw. der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde. Wurde ein m²-Preis für die gedämmte Fläche vereinbart, sollte klar definiert sein, wie diese Fläche berechnet wird (inkl. oder exkl. Fenster).

    Hinweispflicht: 🔴 Grundsätzlich besteht eine Hinweispflicht des Unternehmers, wenn die Abrechnungspraxis von der üblichen oder vom Laien erwarteten Vorgehensweise abweicht. Wenn die Firma die Fensterflächen einrechnet, obwohl dies unüblich ist, hätte sie den Kunden darauf hinweisen müssen.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie Ihren Vertrag und die Leistungsbeschreibung genau. Klären Sie die Abrechnungspraxis mit der Firma und holen Sie sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Baurecht oder der Verbraucherzentrale.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist ein deutsches Regelwerk, das die Bedingungen für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen festlegt. Sie besteht aus den Teilen A, B und C. Die VOB/B regelt die Vertragsbedingungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsverzeichnis, Baurecht.
    Leistungsverzeichnis
    Ein Leistungsverzeichnis (LVAbk.) ist eine detaillierte Aufstellung aller Bauleistungen, die für ein Bauvorhaben erforderlich sind. Es beschreibt Art, Umfang und Qualität der Leistungen und dient als Grundlage für die Angebotserstellung und Abrechnung.
    Verwandte Begriffe: VOB, Bauvertrag, Angebot.
    m²-Preis
    Ein m²-Preis ist ein Preis, der sich auf einen Quadratmeter (m²) einer Fläche bezieht. Im Bauwesen wird der m²-Preis häufig für die Abrechnung von Flächenleistungen verwendet, z.B. bei Fassadendämmung oder Bodenbelägen.
    Verwandte Begriffe: Abrechnung, Flächenberechnung, Einheitspreis.
    Bauvertrag
    Ein Bauvertrag ist ein Werkvertrag, der die Rechte und Pflichten von Bauherr und Bauunternehmer regelt. Er enthält u.a. Angaben zum Bauvorhaben, den auszuführenden Leistungen, dem Preis und den Zahlungsbedingungen.
    Verwandte Begriffe: VOB, Leistungsverzeichnis, Baurecht.
    Fassadendämmung
    Fassadendämmung ist die nachträgliche oder im Neubau erfolgende Anbringung von Dämmmaterial an der Außenwand eines Gebäudes, um den Wärmeverlust zu reduzieren und den Energieverbrauch zu senken.
    Verwandte Begriffe: Wärmedämmung, Energieeffizienz, Dämmmaterial.
    Abrechnung
    Die Abrechnung ist die Zusammenstellung und Berechnung der erbrachten Leistungen eines Bauunternehmers. Sie erfolgt auf Grundlage des Bauvertrags und des Leistungsverzeichnisses.
    Verwandte Begriffe: VOB, Leistungsverzeichnis, m²-Preis.
    Hinweispflicht
    Die Hinweispflicht ist die Verpflichtung eines Vertragspartners, den anderen Vertragspartner auf Umstände hinzuweisen, die für dessen Entscheidung von Bedeutung sind. Im Baurecht hat der Bauunternehmer eine Hinweispflicht, wenn er erkennt, dass die Planung des Bauherrn Mängel aufweist.
    Verwandte Begriffe: Aufklärungspflicht, Sorgfaltspflicht, Baurecht.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Dürfen Fensterflächen bei der Fassadendämmung in die Abrechnung einbezogen werden?
      Das hängt von der Vereinbarung im Vertrag und der Leistungsbeschreibung ab. Wenn die VOB gilt, ist entscheidend, was dort festgelegt ist. Oft werden Fensterflächen abgezogen, aber es gibt auch Ausnahmen.
    2. Was ist die VOB?
      Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist ein Regelwerk für Bauleistungen. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (Technische Baubestimmungen). Die VOB wird oft als Grundlage für Bauverträge verwendet.
    3. Was tun, wenn die Firma die Fensterflächen einrechnet, obwohl dies nicht vereinbart war?
      Sprechen Sie die Firma darauf an und fordern Sie eine Klärung. Verweisen Sie auf den Vertrag und die Leistungsbeschreibung. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, holen Sie sich rechtlichen Rat.
    4. Hatte die Firma eine Hinweispflicht?
      Ja, wenn die Abrechnungspraxis von der üblichen Vorgehensweise abweicht, muss die Firma den Kunden darauf hinweisen. Andernfalls kann die Abrechnung unwirksam sein.
    5. Wo finde ich die VOB?
      Die VOB kann im Buchhandel oder online erworben werden. Es gibt auch Online-Portale, die Auszüge aus der VOB anbieten.
    6. Was ist ein Leistungsverzeichnis?
      Ein Leistungsverzeichnis ist eine detaillierte Beschreibung der auszuführenden Bauleistungen. Es enthält Angaben zu Art, Umfang und Qualität der Leistungen. Das Leistungsverzeichnis ist Bestandteil des Bauvertrags.
    7. Was bedeutet m²-Preis?
      Ein m²-Preis ist ein Preis pro Quadratmeter einer Fläche. Bei der Fassadendämmung wird oft ein m²-Preis für die gedämmte Fläche vereinbart.
    8. Was kann ich tun, wenn ich mich ungerecht behandelt fühle?
      Suchen Sie das Gespräch mit der Firma. Wenn das nicht hilft, holen Sie sich rechtlichen Rat bei einem Anwalt für Baurecht oder der Verbraucherzentrale.

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  2. VOB

    kenne ich jetzt in diesem Fall so nicht. Wenn sie einen m² Preis vereinbart haben für Außendämmumg so beinhaltet das nicht die Fensterflächen, da diese ja auch nicht gedämmt werden.
    Wenn dann eh noch nach Aufmaß abgerechnet wird, sowieso nicht.
  3. Auch bei Putzarbeiten

    werden Öffnungen oberhalb 2,5 m² übermessen. Das ist VOBAbk.-konform und rechtens  -  fragt sich nur, ob bei Ihnen die VOB angewendet werden kann/darf.
  4. faute fatale

    meinte natürlich unterhalb 2,5 m²  -  ich schussel ich ... 🙂
  5. Abrechnung nach VOB

    Foto von Lieselotte Tussing

    s. Link
    Leider nicht mehr online verfügbar: ...fachbeitraege/kempf-putz.htm#VOB
    Die Berechnung nach VOB ist  -  egal, ob Privatmann oder Baulöwe  -  zulässig, weil der Teil C DINAbk.-Vorschriften enthält, die Allgemeingültigkeit haben.
    • Name:
  6. Joo ...

    Joo so ist das.
    Am Tage der Abnahme ist eine Bauleistung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik geschuldet. Die DINAbk.-Regeln aus VOBAbk./C entsprechen meist diesen Regeln, weshalb es auf die Vereinbarung der VOB nicht ankommt. Und auch auf große Fenster kommt es gerade nicht an, übermessen werden nur die kleineren Fenster entsprechend obiger Flächenangabe.
  7. Arbeitsaufwand

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Bis 2,5 m² soll etwa kostenneutral sein. Wenn nicht übermessen würde, müsste der Arbeitsaufwand zu Herstellen einer sauberen Öffnung gesondert berechnet werden  -  und das wird vielleicht teurer als das übermessen.
  8. VOB konform, aber

    hätte die Firma mich nicht in irgendeiner Form darauf hinweisen müssen (sollen)? Die Fensterflächen betragen bei mir ca. 20 % der Gesamtfläche, dadurch erhöht sich meine Kalkulation nicht unerheblich. soweit ich weiß besteht auch die Möglichkeit nach einer anderen Norm zu berechnen.
    Vielen Dank
    • Name:
    • F. Wagenhofer
  9. nein,

    Foto von

    die Firma muss nicht darauf hinweisen.
    Wie Herr Ebel aber richtig bemerkt, werden  -  wenn die Fensterflächen abzuziehen sind  -  dann halt die Herstellung der Fenster und die Leibungsausbildung berechnet. Ausgleich gibt es in jedem Falle, Frau/Herr Wagenhofer.
    Reden Sie doch nochmal mit dem Unternehmer, ob er Ihnen kulanter Weise in irgendeiner Form entgegen kommen kann. Und wenn's Skonto auf den Materialanteil ist.
    • Name:
  10. VOB wirksam vereinbart?

    Foto von Helmuth Plecker

    Wurde Ihnen von Unternehmer die VOBAbk. vor oder bei Vertragsabschluss ausgehändigt? Ob nun die VOB wirksam verinbart wurde, leitet sich aus dieser Frage, jedoch würde die nähere Erklärung hier im Forum der unerlaubten Rechtsberatung gleich stehen.
    Wie Herr Dr. Siegel schon schrieb, werden zum Zeitpunkt der Abnahme die anerkanten Regeln der Technik geschuldet. Ob diese nun in der VOB oder in einer anderen einschlägigen Quelle zu finden sind, ist hierbei irrelevant.
  11. ups, vergessen!

    Foto von

    ... wenngleich sich die Regeln der Technik wohl eher auf die "Ausführung" und nicht auf die "Abrechnung" bezieht, oder Herr Dr. Siegel?
  12. @Helmuth Plecker

    Foto von

    tsts, das müssten Sie aber wissen 😉
    Der Teil C der VOB muss nicht durch Aushändigen wirksam vereinbart werden! Das sind DINAbk.-Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik. Und die beziehen sich nun mal nicht nur auf die Ausführung, sondern auch auf die Abrechnung.
    Und mal frech nachgefragt: woher wissen Sie, dass Dr. Siegel sich mit Bau beschäftigt? Weil er männlich ist und einen Doktortitel hat?
    Sorry an Dr. Siegel 😉
    • Name:
  13. @TU

    Foto von

    Ich weiß schon, dass die anerkannten regeln der Technik nicht der wirksamen Vereinbarung i.S. des AGB-Gesetzes bedürfen. Die VOBAbk. Teile B und C jedoch wohl  -  nämlich durch aushändigen.
    So viel ich weiß, ist Herrn Dr. Siegel ein RA und deshalb eher im tieferen vertraut mit der vertragsrechtlichen Grundlage zum Problem des Fragestellers. Das hat bei mir nichts mit Männlein oder Weiblein zu tun.
    Vielleicht gesellt sich ja auch mal eine gut aussehende RA'in zu uns ins Forum, dann würden sich diese Fragen auch erübrigen *grins*
  14. Teil B / Teil C

    Foto von Martin G. Halbinger

    Die Regelungen in der VOBAbk. Teil B sind Vertragsbedingungen, die gemäß AGB-Gesetz dem Vertragspartner zur Kenntnis zu geben sind (z.B. durch Aushändigen):
    Teil C sind Technische Vertragsbestimmungen, die von Gerichten als allgemein anwendbar eingestuft wurden und somit nicht separat vereinbart werden müssen (außer es wird in Teilen davon abgewichen).
  15. ein gut

    Foto von

    aussehender Martin Halbinger reicht mir schon
    😉😉 )
    Genau! Streichen Sie einfach den Teil C aus den zur Aushändigung an den Bauherrn aufgelisteten Schriftstücken, Helmuth.
    Soviel ich mich erinnere, steht es auch im o.g. Link von Martin Kempf drin
    Leider nicht mehr online verfügbar: ...fachbeitraege/kempf-putz.htm#VOB
    • Name:
  16. Na gut, TU!

    Foto von

    Da bin ich mal wieder zu genau gewesen! Jetzt kann die Zeit des Geldsparens weitergehen *freuundgrinszugleich*
  17. @Tu

    Foto von Martin G. Halbinger

    Danke für das Kompliment ...
  18. @TU

    @TU
    das ist hier wieder ein Geschleime am Montagmorgen 🙂
  19. Wie bei den Teletubbies ...

    Foto von

    Wie bei den Teletubbies Winke, winke, TUUUUU! *gröööhl*
  20. na!

    Foto von

    irgendwie muss man doch über die Woche kommen, hm?
    Außerdem hat Helmuth angefangen und gutaussehende Anwältinnen gefordert. Die sind aber leider momentan aus 😉
    Teletubbies kenne ich  -  mangels Nachwuchs in dem Alter und überhaupt  -  gar nicht so gut. Ich könnte aber bei Käptn Blaubär mithalten *g*
    • Name:
  21. @TU

    Foto von

    Was spricht denn gegen gutaussehende Anwältinnen?
  22. die Erfahrung

    Foto von Stefan Ibold

    si
    • Name:
  23. @Helmuth

    Foto von

    si (anscheinend latent vorhandene Aggressionen gegen gut aussehende Anwältinnen 😉😉
    • Name:
  24. nein

    Foto von

    Tu,
    mir ist noch keine sehr gut aussehende Ra 'in über den Weg gehoppelt. Die, die ich kennenlernen musste, durfte, wollte, waren erst auf den dritten Blick einigermaßen akzeptabel 🙂
    PS. ich bin kein Macho 🙂
    si
    • Name:
  25. ob

    Foto von

    Macho oder nicht, demnächst werden 5,- für die Chauvi-Kasse fällig 😉
    Und ich muss mich jetzt mal beim Fragesteller entschuldigen, dass wir seinen Thread so schamlos missbrauchen. Die Frage war beantwortet, gell?
    • Name:
  26. Stefan und bei wieviel ...

    Stefan und bei wieviel Promille ... *pling*?
  27. Attentione

    Foto von

    soso, klaglos die Preiserhöhung hin- und dann auch noch den Mund so voll nehmen, RüBe! Ich stell doch demnächst die Kassennummer online 😉
    • Name:
  28. So TU, jetzt kriste den Weihnachtskalender ...

    So TU, jetzt kriste den Weihnachtskalender ist zwar von 2000, aber das ist eigentlich egal. Schaut unter sonstiges nach ... *Geldmaschineratter*..
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