Hallo,
ich habe in unserem Neubaugebiet einen neuen Nachbarn erhalten. Dieser stellte seine massive Doppelgarage direkt auf die
Grundstücksgrenze (Rohbau -6 cm für Putz). Mein bereits vorhandenes und genehmigtes Carport steht nun direkt bis auf etwa 5 cm längs zu
der Nachbargarage. Das Wasser und der Schnee der auf meinem Dach liegen bleiben würde oder herruntertropfen würde, könnte an der Nachbarwand der Garage Verschmutzungen laut Nachbar verursachen.
Nun meint dieser ich müsse dort eine Dachrinne und einen Schneefangschutz anbringen, damit sein Putz nicht beschädigt wird.
Seiner Meinung nach hätte ich mit meinem Carport laut Badenwürttemberger Nachbarschaftsrecht 50 cm mit dem kompletten Carport hinter der Grenze bleiben müssen - aber der neue Nachbar darf auf die Grenze direkt bauen! Wie soll ich mich verhalten? Die Gemeinde hat mein Carport in dieser Weise vollumfänglich genehmigt!
Wasserablauf an Nachbaraußenwand von meinem Carport, Grenzbebauung
BAU-Forum: Außenwände und Fassaden
Wasserablauf an Nachbaraußenwand von meinem Carport, Grenzbebauung
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ich bin mir nicht ganz sicher, aber
normalerweise muss bei Grenzbebauung entweder direkt an die Grenze gebaut werden, oder es muss mindestens ein gewisser Sicherheitsabstand eingehalten werden (bei uns sind das 1 m), der nicht unterschritten werden darf. Sinn dieser Regelung ist, keine ultra-enge "Schmuddelecke" zu bekommen, an die hinterher keiner mehr herankommt und die eventuell sogar bauliche Schäden nach sich ziehen kann.
Derjenige, der als Zweiter baut, muss dabei für einen vernünftigen Anschluss seines Bauwerks an das bereits bestehende Bauwerk des Nachbarn sorgen.
In Ihrem Fall müsste meiner Meinung nach Ihr als zweiter bauender Nachbar selbst dafür sorgen, einen ordentlichen (dichten) Anschluss an Ihren Carport herzustellen.
Aber dies ist nur meine laienhafte Bauherren-Meinung. Keine Rechtsberatung! -
Frage zur LBO BW
in der LBOAbk. von BW habe ich folgenden Text für eine Grenzbebauung
im Sonderfall gefunden. Dort wird eine Ausnahme gemacht, wenn die
Wandhöhe nicht mehr als 3 m oder nicht mehr als 25 m² Fläche hat.
Die Garagenmauer des Nachbarn hat bis zum Giebel 4,4 m.
In einem Urteil des OLG Nürnberg:
Die Möglichkeit, Garagen an der Grundstücksgrenze errichten zu können, ist als Ausnahme vom normalen Baurecht ein Vorteil für den Grundstückseigentümer, der ihn aber andererseits dem Risiko von Einwirkungen des Nachbargrundstücks aussetzt - z.B. , wie hier, durch Wahrnehmung des eigenen Grenzbebauungsrechts seitens der Nachbarn -. Diese Sicherung hat er deshalb selbst in dem Maße vorzunehmen, wie sie dem damit entstehenden Risiko entspricht. Das heißt im vorliegenden Fall, dass er von vorneherein dafür Sorge zu tragen hatte, dass sein Bau gegenüber dem Nachbargrundstück auch für den Fall eines Anbaus gegen drückendes Wasser geschützt sei. Eine Verkehrssicherungspflicht oder Fürsorgepflicht des Nachbarn, die diesen Mangel ausgleicht, besteht deshalb nicht.
Kann ich mich darauf berufen? -
Grenzbebauung nicht korrekt da Wand um 30 cm zu hoch!
Da ich nun das Gebäude des neuen Nachbars geprüft habe, stellte ich fest, das er die Wand um 30 cm zu hoch gebaut hat. Dies habe ich
mir vom zuständigen Landratsamt bestätigen lassen. Somit müsste er mit seiner Garagenwand 0,5 m hinter der Grenze bauen.
Nun kann er nochmal kommen und etwas von mir verlangen, dann verlange ich den Abriss der Garagenaußenwand.
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