Angemessenes Honorar für Architekten
BAU-Forum: Architekt / Architektur
Angemessenes Honorar für Architekten
wir planen den Neubau eines Einfamilienhauses auf einen vorhandenen Keller (alt, guter Zustand). Der Architekt mit dem wir gesprochen haben möchte eine pauschale Abrechnung nach Tätigkeitesgruppen.
Als Laien können wir nicht abschätzen, welcher Betrag hier angemessen ist und ob die pauschale Abrechnung für uns eher von Vorteil oder von Nachteil ist. Ein anderer Architekt, mit dem wir vorher Gespräche führten, rechnet prozentual von der Bausumme ab.
Hier im Forum habe ich einige Beiträge gelesen aus denen hervorgeht dass ein Architekt nicht unter der HOAIAbk. abrechnen darf. Gibt es hier auch eine Deckelung nach oben?
Welche Summe wäre für die Planung des Neubaus inkl. Eingabe- und Werksplan sowie Bauüberwachung angemessen? Welche Summe, wenn die Ausschreibungen noch dazu kommen? Gibt es hier Richtwerte?
Es ist wie gesagt ein normales Einfamilienhaus mit Wohnfläche irgendwo bei ca. 140 m²
Danke für eure Antworten.
-
Kein Wunder
Kein Wunder, dass die HOAI oftmals als "tot" bezeichnet wird und sich Auftraggebern nicht daran gebunden fühlen, wenn einige Planer nicht nach der (rel. komplizierten) Abrechnungsmethodik der HOAI abrechnen wollen.
Sie haben Recht, der Architekt darf auch mit einem Pauschalpreis die Mindestsätze nicht unterschreiten, aber auch die Höchstsätze nicht überschreiten.
Eine Pauschalpreisvereinbarung oder prozentuale Abrechnung von der Bausumme brauchen Sie nicht. Sagen Sie den Anbietern, Sie möchten eine "prüffähige Honorarabrechnung nach HOAI" haben. Im Vertrag wird festgelegt, in welche Honorarzone des Objekt einzuordnen ist und es wird der Honorarsatz vereinbart (zwischen Mindest- und Höchstsatz (Mindestsatz, Höchstsatz)). Die zu erbringenden Leistungsphasen werden fertraglich festgelegt und wie Nebenkosten abgerechnet werden.
Die Ausschreibungen sollten immer mit dazu gehören, weil diese Leistungen für den Planer arbeitsintensiv sind, aber prozentual nicht viel vom Honorar ausmachen. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Planer sollte auch die Ausschreibungsunterlagen erstellt haben.
Hier können Sie mal etwas spielen:Geben Sie mal zwischen 250.000 € und 350.000 € als anrechendare Kosten ein,
Honorarzone 3
Nebenkosten 5-10 %
Gruß -
Sucht Euch
einen anderen Architekten. Bis zu einem Höchstbetrag (ich glaube ca. 20-30 T) darf der Architekt nach Pauschale abrechnen, darüber wird immer der Mindestsatz nach HOAIAbk. fällig, egal was vorher vereinbart wurde. "Pauschal nach Tätigkeitsgruppen" scheint mir ein Versuch, diese Regel zu umgehen. Also: Kein Verlustgeschäft für den Architekt, aber er kann sehr leicht mit einer Pauschale "ködern" und hinterher "leider" einen höheren Betrag abrechnen "müssen". "Pauschal nach Tätigkeitsgruppen" scheint mir ein Versuch, diese Regel zu umgehen.
Honorar lasst Euch einfach mal vorrechnen, z.B. ausgehend von 100 T und dem konkreten Bauvorhaben (damit die Schwierigkeit bekannt ist), was für die einzelnen Phasen anfallen würde. Im Vertrag muss dann festgelegt sein, wie das Bauvorhaben eingestuft wird (z.B. Honorarzone II Mitte), damit ist eigentlich das meiste festgelegt.
Kleine Feinheiten sollte man auch noch bedenken:
es kommt die Mehrwertsteuer dazu, das wird oft nicht erwähnt;
Fachplanerleistungen kommen dazu (Statiker, Haustechnik, Bad);
vorhandene Altsubstanz wird bei der Bausumme berücksichtigt (Umbauzuschlag);
Eigenleistung zählt nach "ortsüblichen Preisen" auch zur Bausumme, nach der sich das Honorar richtet
Meiner (Bauherren-) Meinung nach sollte ein brauchbarer und vertrauenswürdiger Architekt das Alles beim ersten Gespräch nennen, wenn er nach Planungskosten gefragt wird.
Volker Leue -
eine Anmerkungen zu Herrn Leue
Üblicherweise sind Einfamilienhäuser in die Honorarzone III einzuordnen, dafür wird es aber kaum über den Mindestsatz hinausgehen.
Bei der Tragwerksplanung kann man den Schwierigkeitsgrad eines Einfamilienhaus-Tragwerks jedoch der Honorarzone II zuordnen.
Gruß -
Eine Anmerkung zu Herrn Lott ...
;)
EFHAbk. können durchaus und nicht selten höher als III Mindestsatz eingestuft werden.
Auch schon Honorzone IVAbk..@ Fragesteller
Lassen Sie sich von den Kollegen erläutern, wie und wo die das Bauvorhaben in der HOAIAbk. einordnen werden/würden.
Bieten die Kollegen unter den Mindestsätzen der anzunehmenden Honorarzone an, könnten die am End die Mindestsätze einklagen.
Das heißt nicht, dass sie es tun werden, aber das Risiko ist da.
Also spart das Unterbieten nicht wirklich etwas.
Und in % der Bausumme ist auch nur bedingt richtig.
Zwar gibt es Tabellen, die das Honorar in eine prozentuale Abhängigkeit zur Bausumme bringen, aber diese %-Sätze sind NICHT maßgeblich.
Maßgeblich sind NUR die €-Summen aus der HOAI.
Dabei beachten, dass die MwSt beim Honorar NICHT mitgerechnet werden darf.
Wenn also im Oktober (trotz anders lautender Wahlversprechen) die MwSt steigen sollte, wird das Honorar nur einmal um die MwSt teurer - nämlich um die auf das Honorar.
Die Mehr-MwSt auf die Baukosten hat keinen Einfluss auf die HonorarhöheBitte beachten, dass eine neue (sehr überarbeitete) HOAI in der Pipeline ist.
Im Vertrag hierfür entsprechende Regelungen vorsehen! -
@Herr Lott
Sorry, einmal zu wenig getippt, gemeint war im Beispiel natürlich Zone III, soll ja keine Gartenhütte werden
Gruß
VL -
Danke ...
Danke für die Antworten. Der Preis des Architekten liegt im Bereich zwischen 20.000 und 30.000 €, je nachdem was er alles machen soll. Somit kann ich wohl davon ausgehen, dass der Preis bei einem Einfamilienhaus das mit einem niedrigeren Budget geplant wird angemessen ist - oder?
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